47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschrift

Harley-Davidson FXS Softail

Hallo,

mir liegt die "47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschrift", gültig ab 01.07.2012 vor und leider ist eingetreten, was schon vielfach angedroht wurde:

Auszug:

Zitat:

Artikel 2 Änderung der Bussgeldverordnung

...werden folgende Nummern eingefügt:

Lfd. Nr. 189a.2
Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt. Bei anderen Fahrzeugen als Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 135,- Euro Bussgeld.

Lfd. Nr. 214.2
Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt. Bei anderen Fahrzeugen als Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 90,- Euro Bussgeld.

Auszug aus Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012, Teil 1, Nr. 21

Gruß Brus

Beste Antwort im Thema

Ich habe mir die Frage gestellt, wann eine Betriebserlaubnis erlischt und bin auf folgendes gestoßen:

Erlöschen der BE
Wenn es um das Erlöschen einer BE geht, ist es zunächst einmal naheliegend, sich den
§ 19(2) StVZO „Erlöschen der BE“ anzusehen.
Man wird jedoch sehr schnell feststellen müssen, dass die wenigsten Fälle des Erlöschens der BE von
§ 19(2) StVZO erfasst werden, obwohl doch ständig von den drei Fällen des Erlöschens der BE die
Rede ist.
Es gibt jedoch noch einen vierten, der auf die überwiegende Anzahl der Sachverhalte anzuwenden ist,
aber leider nicht so bekannt ist wie die Alternativen aus § 19(2) StVZO (dazu jedoch später).

Die drei Fälle des Erlöschens der BE nach § 19(2) StVZO:
1. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der BE
genehmigte Fahrzeugart geändert wird (sog. „Typenalternative“ nach Conrads).
Beispiel:
In einen als Lkw zugelassenen VW Bus (in der Regel erkennbar an einer Trennwand und
zugeschweißten hinteren Seitenfenstern) werden zusätzlich zwei Sitzreihen eingebaut.
Somit ist aus diesem Fahrzeug ein Pkw geworden, wodurch die Fahrzeugart durch Umbau-
Maßnahmen geändert wurde und die BE gem. § 19(2) StVZO erloschen ist.
Vorteil:
Das hat finanzielle Gründe: Stellen wir uns vor, der VW Bus sei ein 2,5 l TDI. Als Lkw
zugelassen kostet er etwa 170,-- Euro Kraftfahrzeugsteuern. Als Pkw zugelassen sind
jedoch ca. 400,-- Euro fällig!!!

2. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von
Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (sog. „Gefährdungsalternative“ nach Conrads)
Die Gefährdung muss „zu erwarten“ sein.
„Dies setzt zwar nicht etwa die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus (Dü NZV
96 249, Kö NZV 97 283), aber jedenfalls ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (Dü
NZV 95 329)“
„Ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wird dies häufig nicht zu klären sein.“
(Zitate aus: Beck´sche Kurzkommentare, 36. Auflage, Seite 942)
Dies kann durch den unsachgemäßen Anbau eines unbedenklichen Teils als auch durch den
sachgemäßen Anbau eines unsachgemäß gestalteten Teils erfolgen.
Technische Kontrollen getunter Fahrzeuge – Erkennung und Beweissicherung
 Immanuel Noske, LAFP NRW, Abteilung 4, Dez. 41 Seite 22
Beispiel:
Eine für das betreffende Fahrzeug zugelassene Abgasanlage wird angebracht, ohne alle
erforderlichen Halteschrauben und Gummilager zu verwenden. Die Abgasanlage droht,
sich vom Fahrzeugboden zu lösen und auf die Fahrbahn zu fallen.
Hier wurde ein unbedenkliches Teil unsachgemäß angebaut.

3. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder
Geräuschverhalten verschlechtert wird (sog. „Umweltalternative“ nach Conrads).
Beispiel:
„Ausräumen“ des Endschalldämpfers, Entfernen eines vorgeschriebenen Mittelschalldämpfers,
aber nicht nur das Abgasverhalten sondern auch das Ansauggeräuschverhalten
ist betroffen durch Anbringen offener Luftfilter, Aufsägen serienmäßiger
Luftfilterkästen.
Wenn die Manipulation nicht ganz offensichtlich nachzuweisen ist, ist eine
Schallpegelmessung, unter Umständen auch die Durchführung einer AU erforderlich.
Ein Erlöschen der BE liegt nur dann vor, wenn eine Verschlechterung des Abgas- und /
oder Geräuschverhaltens vorliegt und nachgewiesen werden kann. Manipulationen, die
nicht zu einer dieser Folgen führen, führen nicht zum Erlöschen der BE.

4. Die o. g. vierte Alternative bezieht sich auf die Folgen einer nicht durchgeführten
Anbauabnahme nach § 19(3) StVZO und ist immer dann anzuwenden, wenn ein Bauteil anbauabnahmepflichtig ist und die Anbauabnahme nicht durchgeführt wurde (siehe Seite 14 und 16!) Ist das entsprechende Bauteil in den Fahrzeugschein eingetragen worden, so kann von der Durchführung der Anbauabnahme ausgegangen werden.
Auch bei nicht durchgeführter Anbauabnahme ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erloschen. Ob die Zulässigkeit eines Fahrzeugteils von der Abnahme des An- oder Einbaus abhängig ist, geht aus dem jeweils zugehörigen Dokument hervor.

„In den Fällen des Abs. III Nr. 1 und 2 erlischt die BE jedoch dann, wenn in der BE, Bauartgenehmigung oder Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten werden (Abs. III Satz 2). Bedarf der An- oder Einbau von Teilen der Abnahme, so erlischt die BE jedoch NUR dann abweichend von Abs. 2 nicht, wenn die Abnahme unverzüglich durchgeführt und bestätigt wurde (Abs. III Nr. 3). Dem Unverzüglichkeitsgebot wird der Halter in der Regel nur dann genügen, wenn er schon vor Durchführung der Änderung einen Abnahmetermin mit einer technischen Prüfstelle oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vereinbart.“
(Zitat aus Beck´sche Kurzkommentare, 36. Auflage, Seite 942)
Oftmals erscheint es einem Fahrzeugführer „lästig“, mehrere Anbauabnahmebescheinigungen mitzuführen, und er lässt sich diese dann gesammelt in den Fahrzeugschein eintragen, was mit Mehrkosten verbunden ist, da ein neuer Fahrzeugschein ausgestellt werden muss. Dies hat jedoch den entscheidenden Nachteil, dass durch dieses Verfahren auch ungeprüfte Teilekombinationen in den Fahrzeugschein eingetragen werden können. Wenn z. B. bei der Prüfstelle A das Bauteil B im Rahmen einer Anbauabnahme abgenommen wird und später das Bauteil C von der Prüfstelle D (wobei B schon wieder „zurückgebaut“ wurde, so dass D darüber gar keine Kenntnis haben kann), ist die Kombination von B und C nicht geprüft worden. Gleichwohl existieren aber zwei Anbauabnahmen für diese Bauteile,
die in der Regel auch unbeanstandet ZUSAMMEN durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden auf Wunsch in den Fahrzeugschein eingetragen werden. Die Straßenverkehrsbehörde wäre verpflichtet, das betreffende Fahrzeug „in Augenschein“ zu nehmen.
Der Nachweis eines nicht regelgerecht zustande gekommenen Eintrags gestaltet sich daher recht schwierig.
Ferner ist § 19(3) dann anzuwenden, wenn die Teile-BE sonstige Auflagen und / oder
Einschränkungen vorgibt, die nicht beachtet wurden.
Beispiel:
Bei der Verwendung von Sonderlenkrädern dürfen die Lenksäulen der betreffenden Fahrzeuge in der Regel nicht winkelverstellbar sein, da ansonsten das Ablesen der Geschwindigkeit beeinträchtigt wird. Dies geht jedoch aus der entsprechenden Teile-BE hervor.
Laut § 19(3) erlischt in diesen Fällen die BE des gesamten Fahrzeuges.

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Zitat:

Original geschrieben von Kwiksilver


Hi! Ich hab far nix von Flens-Punkten gelesen. Gibt's keine mehr oder habe ich was überlesen? Gruss Kwik

Hallo Kwik,

Stand leider nicht in der Änderung.... Ich melde mich, wenn ich was rausfinde!!!

Gruß Brus

Hallo Brus,

habe neulich mit Leuten vom Bielefelder Chapter eine Diskussion gehabt über Stillegung wegen Auspuff.

Es geht darum wenn Du in eine Kontrolle kommst und die stellen fest , das dein Auspuff zulaut ist, das die das Mopped stillegen und dich an der

weiterfahrt hindern können. Die einen sagen ja können Sie machen und andere sagen das dürfen die nicht.

Wie sieht die Wirklichkeit aus ?

Gruß Skodi

Hallo Skodi,

Ja, dürfen Sie.

Gruß Brus

Wie sieht denn das versicherungstechnisch aus? Können die bei einem Unfall sagen, wegen den Tüten und der fehlenden Betriebserlaubnis, dass sie nicht zahlen?

Gruß Skip

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Hallo Skip,

Schau mal in das Kleingedruckte Deiner Versicherungspolice!!! Es gibt Versicherungen, die schließen vertragliche Leistungen bei getunten Fahrzeugen aus. Gibt da auch ein höchstrichterliches Urteil mit einem Audi zu..... Allerdings wird die Versicherung Grundleistungen, insbesondere die Haftpflicht ggü möglichen anderen Unfallgegnern zahlen...

Gruß Brus

Zitat:

Original geschrieben von Brus


Hallo Skip,

Schau mal in das Kleingedruckte Deiner Versicherungspolice!!! Es gibt Versicherungen, die schließen vertragliche Leistungen bei getunten Fahrzeugen aus. Gibt da auch ein höchstrichterliches Urteil mit einem Audi zu..... Allerdings wird die Versicherung Grundleistungen, insbesondere die Haftpflicht ggü möglichen anderen Unfallgegnern zahlen...

Gruß Brus

Sehr diffiziles Thema, die Versicherung kann bis zu 5000€ Regress nehmen für den geleisteten Schadenersatz. Allerdings verringert sich die Höchstsumme auf den gesetzlichen Mindestsandart, alles was darüber hinausgeht (zb bei einer Verletzung mit anschließender Behinderung) kann der Geschädigte dann auch wieder einklagen. Vollkasko und Teilkasko wären futsch.

Fraglich ist dann aber immer noch der Zusammenhang zwischen Teil was die BE erlöschen lies und der Unfallursache.

Meist klärt das dann eh ein Gutachter und ein Richter......

Grüße
Steini

Ich Stand gestern in Berlin gegen (Uhrzeit wurde von mir zensiert) Holzhauser ecke Wittestr.  an der Kreuzung
zwischen mir und einem Polizeimanschaftswagen war eine junge Dame die wild gestikulieren (am Steuer) telefonierte fast alle aus dem Bulli schauten ermahnend, echauffiert der Dame zu die bekam das aber gar nicht mit, naja Sie fuhr telefonierend weiter ........ ----
(nicht immer mäckern, die sind doch ganz lieb)

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