21er TÜV Gutacht.zur Erl.einer BE enthält keine EZ Angaben. Evtl.Problem wg.Abgasnorm?
Servus. Vorneweg: Es handelt sich nicht um ein Auto, sondern um ein 125 ccm Kraftrad/LKR, Laverda LZ 125 aus Italien. Selbstverständlich weiß ich daß man sowas am besten mit der zuständigen Zul.stelle bespricht. Jedoch habe ich das Fzg. noch nicht gekauft darum auch keinen KV. Habe nur Fotos des Gutachten und Untersuchungsberichts bisher, sonst nichts, darum kann ich denen auch nicht alles so genau sagen, was die dann wahrscheinlich noch an Angaben brauchen. Weil hier ja auch Mitarbeiter von Zul.stellen aktiv sind frage ich einfach mal in die Runde…
Ich überlege den Kauf eines Oldtimer Krades, Laverda LZ 125, Bj.entweder 1982 oder 1983, hier fangen schon die Unklarheiten an.
Lt.Verkäufer könnte die u.U. noch nie jemals zugelassen worden sein. Der Tacho zeigt nur weinige KM an, muss aber nichts bedeuten, kann man beim Tachodienst auf 0 stellen lassen oder vielleicht kam der mal neu.
Verkäufer wohnt ca.150 km Entfernt in anderen Landkreis, ich in München.
Meine Fragen, Zweifel:
Das Gutachten trägt als Datum den 09.05.23, der Untersungsbericht den 23.05.23. Erhebnis : Ohne Mängel.
Merkwürdig: Im Feld für EZ (Erstzulassung) steht nur
-/- (also unbekannt oder ?)
Es steht nur sein Nachname als Auftraggeber drin. Keine Anschrift, kein Vorname.
Am Ende heißt es Lassen Sie sich bei Ihrer zuständigen Zul.Stelle die Betriebserlaubnis erteilen.
Das hat er bisher offenbar nicht getan…
Könnte es da Probleme geben wegen evtl.Abgasnormen weil keine EZ Angaben vorhanden sind?
Lt.Verkäufer wäre eine Zulassung mit diesem Gutachten ohne weiteres möglich, aber wie lange hat sowas Gültigkeit? Sicherlich nicht unbegrenzt, oder? Sind ja nun ca.6 Wochen (Liste mit Aufstellung der Anforderungen) her bzw.4.Wochen (der Untersuchung Bericht mit Ergebnis „ohne Mängel, entspricht den Vorschriften“.
Könnten die Gebühren/Kosten für die Ausstellung der BE oder einer ZB2, (was kriegt man da eigentlich jetzt genau ?) sehr hoch sein, weil in einem anderen Fred von 2020 schreibt jemand: Die Zulassung auf Grundlage einer Paragraf 21 Einzelabnahme , habe ihm das 4fache der üblichen Gebühren gekostet.
Wäre nett , wenn hier einige Leute Ihr Wissen oder Erfahrungen einbringen könnten.
Meine Absicht war es, dem Verkäufer zu schreiben, er solle doch zunächst bei seiner Zul.Stelle die Betriebserlaubnis oder ZB 2 für die Maschine holen und dann können wir das Geschäft machen.
Was soll ich sagen oder tun wenn er meint, (hatte er schon angedeutet beim Tel.Gespräch) das könne ich ja auch bei meiner Zul.stelle machen, wenn ich die sowieso mit EVB Nummer, Kennzeichen usw.auf mich anmelden und zulassen will. Ginge in einem Aufwasch… er will sie nicht vor Verkauf auf sich anmelden, wäre dann auch ein Halter zusätzlich
und quasi unnötig drin.
Ich hab halt Bedenken, daß es aufgrund irgendwelcher EU Abgasnormen oder sonstwas plötzlich doch keine Zulassung gibt.
Verstehe übrigens auch nicht warum Kraftrad/Leichtkraftrad drinsteht.
KW Angabe ist 13/7600 … 13 KW sind 17 PS, also dürfte man die mit dem A1 oder B196 nicht fahren, somit doch auch kein LKR?
Danke für geduldiges Lesen bis hierher.
Gruß Paul
27 Antworten
Zitat:
@Pauliese schrieb am 23. Juni 2023 um 04:20:46 Uhr:
Servus. Vorneweg: Es handelt sich nicht um ein Auto, sondern um ein 125 ccm Kraftrad/LKR, Laverda LZ 125 aus Italien. Selbstverständlich weiß ich daß man sowas am besten mit der zuständigen Zul.stelle bespricht. Jedoch habe ich das Fzg. noch nicht gekauft darum auch keinen KV. Habe nur Fotos des Gutachten und Untersuchungsberichts bisher, sonst nichts, darum kann ich denen auch nicht alles so genau sagen, was die dann wahrscheinlich noch an Angaben brauchen. Weil hier ja auch Mitarbeiter von Zul.stellen aktiv sind frage ich einfach mal in die Runde…Ich überlege den Kauf eines Oldtimer Krades, Laverda LZ 125, Bj.entweder 1982 oder 1983, hier fangen schon die Unklarheiten an.
Lt.Verkäufer könnte die u.U. noch nie jemals zugelassen worden sein. Der Tacho zeigt nur weinige KM an, muss aber nichts bedeuten, kann man beim Tachodienst auf 0 stellen lassen oder vielleicht kam der mal neu.
Verkäufer wohnt ca.150 km Entfernt in anderen Landkreis, ich in München.
Meine Fragen, Zweifel:
Das Gutachten trägt als Datum den 09.05.23, der Untersungsbericht den 23.05.23. Erhebnis : Ohne Mängel.
Merkwürdig: Im Feld für EZ (Erstzulassung) steht nur
-/- (also unbekannt oder ?)
An sich wurde hier meines Erachtens schon ein Fehler gemacht.
Die Erstzulassung ist eben zu schätzen.
Und das wird eben nach folgendem Schema gemacht:
Das Datum der Erstzulassung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme bezeichnet den Tag, an dem
für das Fahrzeug erstmals (im Inland oder im Ausland) ein amtliches Kennzeichen oder aber ein
Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden ist.
Ist das Datum der Erstzulassung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme nicht bekannt, ist wie folgt
zu verfahren:
• nur Tag nicht bekannt: es ist der 01. des Monats einzutragen,
• Monat nicht bekannt: es ist der 01.07. des Jahres einzutragen,
• Jahr nicht bekannt: es ist der 01.07. des Baujahres einzutragen,
ggf. ist das Baujahr zu schätzen.
Meine Güte, bei so einer alten "Karre" trägt der SV eben das richtige Datum ein.
PS: es sei denn, es handelt sich um das BL Hessen. 😰
Es ist in Bayern. Ich in München.
Verkäufer und seine TÜV Stelle in Deggendorf.
Die LZ 125 ist ein Zweitakter und hat einen wassergekühlten Zündapp Motor verbaut.
Werde am Wochenende ausgiebig schreiben oder telefonieren mit dem Verkäufer und sehen was an Neuem rauskommt und wie er meine Bedenken ausräumen kann oder ob er auf meine Ideen eingeht bezgl. Vorabzulassung durch Ihn oder Übergabe und Cash erst nach erfolgreicher Zulassung durch mich.
Moin Moin !
Zitat:
Das Moped ist länger als 1 Jahr stillgelegt, das gilt damit als endgültig aus dem Verkehr gezogen!
Betriebserlaubnis ungültig, HU Bericht für den A…h.
Da brauchen wir ein Vollgutachten vom TÜV (21er)
Da bist du leider an jemanden geraten , der von dem , was er zu tun hat , keine Ahnung hat.
Auch damals schon war eine 50er niemals zugelassen , also konnte auch gar nicht abgemeldet werden.Demzufolge ist auch nach damaligen Recht die BE niemals erloschen.
Diesen Fzgen wurde nur ein Kennzeichen zugeteilt, waren aber ansonsten von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens befreit. Ist heute immer noch so!
siehe FZV §3 2.1
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html
Was den Seitenständer betrifft: Die mussten damals alle umgerüstet werden. Es gibt eben Vorschriften , die gelten ab einer bestimmten EZ und solche , die gelten immer.
MfG Volker
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Ja, das passiert wenn man als TE hier alles in einen Topf wirft.
Sollte klar sein, dass bei so viel Kauderwelsch nicht mehr übrig bleibt.
Warum beschränkt man sich nicht aufs Wesentliche?
Zitat:
@Pauliese schrieb am 23. Juni 2023 um 20:34:22 Uhr:
[...] Vorabzulassung durch Ihn oder Übergabe und Cash erst nach erfolgreicher Zulassung durch mich.
Lass doch die Maschine durch ihn auf dich zulassen.
Auch eine gute Idee … 🙂
@Volker: Mach mich nicht schwach…wenn das was Du zu meiner alten Geschichte von 1982 mit dem offenen 50er KKR stimmen sollte, krieg ich sofort wieder Herzrasen. Wie soll ein kleiner Bubi wie ich damals war, wissen daß der allmächtige Halbgott hinter der Glasscheibe vor seinem Siemens Nixdorf Monochrom Monitor in Grün, Dir das Blaue vom Himmel erzählt?
Ich bin mir nicht so sicher ob Du da wirklich recht hast daß diese Vorschrift zum damaligen Zeitpunkt nicht doch auch für diese Fahrzeuge galt.
Das weiß vielleicht nur jemand genau der damals in solchen Amtsstuben tätig war oder gibt es im Internet auch alte Regelungen und Vorschriften zum Nachlesen?
PS: ich glaube ich hatte auch eine Abmeldebescheinigung zu der 50er bekommen und auf der Rückseite stand das mit dem höchstens 1 Jahr, sonst endgültig draussen, auch so drauf.
Man kann eigentlich die komplette Historie der StVZO seit 1936 im Reichs- und Bundesgesetzblatt online nachvollziehen.
Besonders hilfreich sind dabei die Neuverkündungen, weil bei denen jeweils der komplette Text auf dem entsprechenden Änderungsstand enthalten ist.
Solche Neuverkündungen gab es u.A. in den Jahren 1974 und 1988. Da in beiden die Regelungen des §27 (5) und (6) identisch sind, sollte genau dieser Regelungsstand auch für die Nebengeschichte des TE aus 1982 zutreffend sein.
Insofern kann ich die Ansicht von @schreyhalz auch nicht teilen:
Die Regeln gelten ausdrücklich für zulassungspflichtige und kennzeichenpflichtige Fahrzeuge gleich.
Danke für die rege Teilnahme und Diskussion, auch an meinen beigemengten Nebenschauplätzen aus längst vergangenen Tagen… 🙁
Zum eigentlichen aktuellen Handlungsstrang wegen der 125er Laverda.
Hier hat sich das ganze Problem abrupt und auf ganz profane Art und Weise erledigt!
Der Verkäufer hat die Maschine gestern anderweitig verkauft und sie wurde vom Käufer bereits abgeholt.
Somit kann ich keine Rückmeldung geben, ob eine Zulassung problemlos möglich war/ist.
Entweder war ich zu übervorsichtig und habe das Gras wachsen hören, oder dem anderen Interessenten war das alles egal, weil er das Moped vielleicht nur zum Anschauen für seine Sammlung haben wollte.
Solche Leute gibt’s ja zu Hauf in der Oldtimer Szene…besonders bei Zündapp oder kleineren Maschinen, Mopeds weil die nicht gar so viel Platz wie Autos benötigen.
Ich wollte aber halt was zum Fahren und nicht bloß zum rumstehen haben.
Nebensatz: Grade mit einem geschrieben, der laut Anzeigentext „Schweren Herzens“ sein Traum Mokick, Zündapp GTS 50 in sehr schönem Zustand verkauft, weil:
„ist zum rumstehen viel zu schade, finde keine Zeit zum Fahren, soll jemand kriegen der sie hegt und pflegt und bewegt.“
Prima dachte ich, da bin ich dich der richtige dafür! 🙂
Über Nachrichten angefragt und nach Preisvorstellung gefragt, weil im Inserat nur VB stand ohne konkreten Betrag.
(Ich hätte bis zu 3500.- ausgegeben wenn alles gepasst hätte, was ich mir vor paar Jahren nie hätte vorstellen können, da wurde sowas ab und zu noch für um die 1500 bis 2000.- angeboten.)
Antwort: „Unter 6000 € gebe ich das schöne Zündapp Mokick nicht her, sonst bleibt sie halt noch weitere 20 Jahre bei mir…“
Unfassbar, diese Gier…hätte er ja gleich schreiben können, dann braucht man nicht extra fragen.
Gruß Paul
Nicht selten steckt auch die Ehefrau dahinter, die den 'alten Schrott' endlich loswerden will. Da wird dann der Preis so hoch angesetzt, dass es unverkäuflich wird, nach dem Motto 'ich hab alles versucht, aber keiner wollte'. Kommt gerade bei älteren Semestern vor.
Moin Moin !
Zum Nebenkriegsschauplatz:
Tja, da lese ich in meiner StVZO (Stand 1995) etwas anderes ! Der Absatz 5 gilt laut Absatz 6 nicht für nicht zulassungspflichtige Fzge. Es werden zwar Briefe , aber keine ABEs durch Abschneiden ungültig gemacht. Zwar wird dann im weiteren Verlauf nicht mehr zwischen den Fzugen unterschieden , aber im §7 wird dann bei der Wiederzulassung eines endgültig aus dem Verkehr gezogenen Fzges nur noch vom Brief des zulassungspflichtigen Fzges gesprochen.
Und genauso habe ich das früher immer gehandhabt. Wenn es eine Abmeldebescheinigung gab, (gabs nicht immer ! ) , die "zu alt" war, dann wurde die eben gar nicht vorgelegt ! Die Zuteilung des KZ wurde ja in der ABE des Fzges nicht vermerkt , ebensowenig eine Stilllegung oder dergleichen , es gab dann immer einen Fzg-Schein mit den technischen Daten und dem zugeteilten KZ und den Halterdaten. (Praktisch genau wie auch beim PKW) Jedenfalls war das später so , zu Anfang wurde tatsächlich noch in der ABE rumgeschmiert und diese dann mit diversen angehängten Zetteln versehen, dabei aber nie "Abmeldungen" eingetragen.
Naja, wie auch immer , der Schwachsinn ist Gottlob Geschichte.
MfG Volker
Vermutlich gab es in der praktischen Handhabung schlichtweg Unterschiede zur Theorie.
Klar ist: wenn ich niemandem auf die Nase binde, dass die BE erloschen ist, dann merkt es ja vielleicht auch niemand...
Diese Feinheiten kannte der TE vermutlich nicht 😉