100 kmh Anhänger max 6 Jahre alte Reifen

Hallo,

welches ist das maximal zulässige Alter der Reifen, die ich 100 kmh fahren kann?
Der Gesetzgeber sagt max 6 Jahre, also sind 7 Jahre zu alt. Aber gehen zb. 6 Jahre+ 51 Kalenderwochen oder ist 6 jahre und 1 KW schon zu alt?
Ich habe gesucht, finde da aber keine Auslegungen oder etc.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Spielstephan


Ich habe gesucht, finde da aber keine Auslegungen oder etc.

Ich versuch es mal mit einem Beispiel: Eine Durchfahrt lasse eine Fahrzeugbreite bis 2,50 m zu.

Kommst du mit 2,51 m durch?

(Natürlich unterstellt, das ist genau geschrieben - wie in der Juristerei üblich - und nicht geschätzt).

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Hallo zusammen,

jetzt wärme ich diesen Thread wie versprochen nochmals auf.

HIER hatte ich bereits darüber informiert, dass ich das BMVBS angeschrieben hatte, um eine Aussage darüber zu erhalten, ob bei der HU ältere Reifen bei Tempo 100 Zulassung am Wohnwagen bemängelt werden dürfen.

Heute bekam ich die Antwort des BMVBS. Wurde wohl an eine Fachabteilung weitergeleitet und hatte deshalb auch etwas gedauert, klingt aber dafür recht eindeutig und fundiert begründet:

Zitat:

Sehr geehrter Herr *****,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 04. April 2012, womit Sie sich nach den Vorschriften der oben genannten Ausnahme-VO bezugnehmend auf die Bereifung erkundigen.

Es ist richtig, dass im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO die Nichteinhaltung des § 6 der genannten Ausnahme-VO wegen zu alter Reifen (älter als sechs Jahre) an Ihrem Wohnanhänger beanstandet und dem Fahrzeug keine Prüfplakette zugeteilt wurde.

Das Fahrzeug stimmte nicht mehr mit dem begutachteten Fahrzeug überein; sowohl die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw in dem mitzuführenden Nachweis und die sogen. "Tempo-100/h-Plakette" entsprachen nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten.

Davon unbenommen sind die Vorschriften des § 6 der Ausnahme-VO,die sicherstellen sollen, dass in einem solchen Fall, wie von Ihnen geschildert, bei Nichtvorhandensein der für die Ausnahme relevanten Tatbestände nur die "normalen" Geschwindigkeiten mit dem Gespann gefahren werden dürfen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
*******

Um eines richtig zu stellen: ich hatte ganz allgemein angefragt. Man ging dort wohl davon aus, das mir das konkret so passiert ist.

Aber: so kann man(n) sich täuschen ... ich hätte ehrlich gesagt mit einer anderen Antwort gerechnet.

Bin aber jetzt schon gespannt, was für wilde Diskussionen dazu jetzt wieder erfolgen werden 😉

Gruß
NoGolf

Ich halte die Antwort juristisch nicht für haltbar.

Die Ausnahmeverordnung stellt ausdrücklich

Zitat:

§ 3

Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.

auf die jeweilige Fahrt ab.

Was davor und danach ist, spielt keine Rolle.

Wenn ich der Logik des BMVBS folge, müsste auch die Plakette verweigert werden, wenn der Zugwagen kein ABS hat. 😕

Eine Idee habe ich gerade nicht wirklich...

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


Ich halte die Antwort juristisch nicht für haltbar.

Die Ausnahmeverordnung stellt ausdrücklich

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos



Zitat:

§ 3

Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.

auf die jeweilige Fahrt ab.

Was davor und danach ist, spielt keine Rolle.

Wenn ich der Logik des BMVBS folge, müsste auch die Plakette verweigert werden, wenn der Zugwagen kein ABS hat. 😕

Eine Idee habe ich gerade nicht wirklich...

Das mit der Fahrt mit max. 80km/h, wenn eine der nötigen Eigenschaften Zugfahrzeug/Anhänger nicht mehr vorliegt stimmt ja auch (

während

der Laufzeit der letzten HU). Bestreitet auch niemand. Wird ja sogar im Schreiben des Ministeriums ausdrücklich bestätigt (letzter Absatz).

Hat aber in der Sache nichts mit der fälligen HU und deren Prüfumfang zu tun. Dort wird der WOHNWAGEN sehr wohl und eben lt. des Schreibens auch zurecht auch auf die WEITERHIN bestehende Tempo-100-Tauglichkeit überprüft. Ich hätte zwar vorab auch eher gedacht, dass bei der HU nur die Tempo-80-Regelung greift, falls ein Reifensatz mal drüber ist ... aber dem ist wohl nicht so.

Das Zugfahrzeug spielt bei der HU inzwischen absolut keine Geige mehr. Die früher gültige Regelung mit der Fahrzeugbindung gibt es längst nicht mehr.

So war beim Ersteintrag unseres WW auf Tempo 100 NUR der Wohnwagen OHNE Zugfahrzeug für die Abnahme anwesend!! Für die Eignung des jeweiligen Zugfahrzeugs samt Anhänger ist nach aktuellem Gesetzesstand immer der jeweilige Fahrer bei jeder Fahrt ganz alleine zuständig.

Gruß
NoGolf

Zusätzliche Anmerkung (speziell für diejenigen, die jetzt gleich wieder mit "das ist mir meine Sicherheit wert" loslegen/belehren wollen):

Mir im Prinzip auch!! ABER ... man stelle sich vor, die Reifen sind zum Zeitpunkt der HU, welche (angenommen) im September fällig ist, bereits knapp über 6 Jahre alt.

Da ich meinen WW oft bis in den November hinein nutze, würde ich es theoretisch in diesem Fall einfach vorziehen, wenn ich die HU auch ohne neue Reifen bekäme. Die "aktive" Restzeit von 1-2 Monaten dürfte ich dann eben nur 80Km/h fahren, bevor ich den WW einwintere. Dafür müßte ich aber meine Reifen erst im kommenden Frühjahr erneuern, was mir immerhin etwa ein zusätzliches halbes Jahr Laufzeit bringt! Generell gebe ich Euch ja durchaus recht, dass man die Reifen entsprechend tauschen sollte ... aber es gibt halt auch die "harmlosen" Ausnahmen, wo mich ein paar Monate nicht jucken würden. Oder wäre das dann schon "grob fahrlässig"? 😉😁

Zitat:

Original geschrieben von Nogolf


Bin aber jetzt schon gespannt, was für wilde Diskussionen dazu jetzt wieder erfolgen werden 😉

Keine, aber ich habe das BMVBS angeschrieben was sie da für einen Murks erzählen und gebeten mit doch bitte mal die Rechtsgrundlage für die Aussage zu nennen. Bin mal gespannt.

Lt. Richtlinie stimmt die Aussage lediglich bei Bussen, dort ist es sowohl ein Pflichtprüfpunkt die 100er-Regelung zu prüfen wie auch festgelegt dass die Nichteinhaltung als erheblicher Mangel einzustufen ist. Bei Anhängern ist es lt. unserer Dienstanweisung nur ein Hinweis - kein Mangel. Im Sinne der StVZO ist der Reifen bei Nutzung des Anhängers bis 80km/h weiterhin als vorschriftsmäßig zu werten.

Zumal der genannte § 6 der 9. AusnVO dazu nur folgendes aussagt:
"Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung."

Die Einstufung erheblicher Mangel im Rahmen der HU würde aber bedeuten dass das Fahrzeug mit älteren Reifen nicht mehr genutzt werden dürfte (definition erheblicher Mangel nach Anl. VIIIa StVZO), der §6 sagt im Gegensatz dazu aber explizit dass ein Weiterbetrieb bis 80km/h weiterhin problemlos möglich ist.

Von daher ... warten wir mal ab ... 🙄

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Passt - und Danke für deinen Einsatz.

Aber was will man aus einem Ministerium schon noch erwarten, dass nicht in der Lage war, die StVO V 46 rechssicher auf den Weg zu bringen? 😁

Wenn die Antwort kommt: Darf ich die in ein anderes Forum rüberkopieren - mit dem Link hierhin?

Hallo Zusammen,

war gestern mit dem WW und 100 km/h Zulassung beim TÜV, Reifen 7 Jahre alt .

Plakette ohne Mängel erteilt und nicht zurückdatiert 😉

Da sogar teilweise Autos mit Löchern in den Schwellern über den TÜV kommen, sagt dieser Einzelfall nicht wirklich etwas aus.

Wenn du von der Rennleitung zur Kontrolle rausgeholt wirst und die haben vorher deine Geschwindigkeit
gemessen, wird es teuer.
Da kannst du lange erklären, dass der TÜV die 7 Jahre alten Schlappen nicht beanstandet haben.
Denn die sagen zu recht, Sie müssen es wissen.

Gruß
Dortmunder 65

Aber nur bei einem Tempo von über 80...

Bin ich von ausgegangen, da ja von 100 km/h Zulassung gesprochen wird.

Gruß
Dortmunder 65

Zitat:

Original geschrieben von kmfrank


Hallo Zusammen,

war gestern mit dem WW und 100 km/h Zulassung beim TÜV, Reifen 7 Jahre alt .

Plakette ohne Mängel erteilt und nicht zurückdatiert 😉

Für die Reifen ist der Fahrer verantwortlich. Auch wenn die Reifen erst 5 J alt sind und das Zugfahrzeug nicht passt, darf man ja nicht 100 km/h fahren. Daher ist TÜV trotz Reifen mit 7 J i.O..

Bis jetzt steht die Antwort des BMVBS doch immer noch aus. Warum also jetzt die gesamte Diskussion dieses Threads in einer Endlos-Schleife weiter laufen lassen?

Hallo,

ich war heute auch beim TÜV und meine Räder sind wie neu aber 6 1/2 Jahre alt und dann gab es keine neue Plakette. Profil ist wie neu aber bei einer 100km/h Zulassung dürfen die kein Tag älter als 6 Jahr sein.

Ist es möglich den Hänger einfach auf 80 Km/h umschreiben zu lassen und dann wieder zum TÜV? 100km/h ist eigentlich unsinn, weil ich nie schneller damit fahren und schon mal gar nicht auf der Autobahn.

Kann man dies machen? Wenn Ja, wo wird das gemacht? Straßenverkehrsamt?

Danke

VG
Manuel

Hallo Junge24,

generell kannst Du das machen.

Ab zum TÜV und den 100ter Eintrag löschen lassen. Plakette (100) entfernen.
Dann bei der Straßenverkehrbehörde den Eintrag in den Papieren löschen lassen.
So nun darfst Du mit den "alten Reifen" 80 km/h fahren.

Zur erneuten Eintragung der 100 km/h musst Du aber wieder zum TÜV um prüfen zu lassen, ob die Bedingungen zum Betrieb von Fahrzeugkombinationen bis 100 km/h gemäß 3. Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung vom 7. Oktober 2005 zur StVO (BGBI. I S. 2978) erfüllt sind.
Hier stehen Dir aber die Reifen wieder im Wege.

Also entweder immer 80 km/h oder neue Reifen für 100 km/h (eingepresstes Herstellungsdatum maßgebend für die 6 Jahre)).
Eine andere Lösung gibt es nicht.

Das ist doch alles völliger Irrsinn!
Reifen dürfen als neu verkauft werden, solange sie laut DOT nicht älter als 3 Jahre sind. An meinem Zugfahrzeug darf ich sie dann bis zur technisch möglichen Höchstgeschwindigkeit nutzen, bis sie auf das Mindestprofil abgerubbelt sind. Aber auf dem 100- Anhänger sind sie nach weiteren drei Jahren ein Sicherheitsrisiko, das mir die TÜV Abnahme unmöglich macht.

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