100 km/h Zulassung-Eintrag in Fahrzeugschein
Hallo,
wir haben einen Wohnwagen (Baujahr 2004) gekauft, welcher eine 100er Plakette hat.
Ich habe gelesen, dass dies auch in Feld 22 im Fahrzeugschein eingetragen sein muss.
Nun hat unser Wohnwagen aber, auf Grund des Baujahres, noch einen sehr alten Fahrzeugschein (vom Vorbesitzer) wo das Feld 22 "Größenbezeichnung der Reifen od. vorn" heißt. Weiß jemand wo in einem alten Fahrzeugschein der Eintrag zu finden ist?
Viele Grüße
80 Antworten
es ist völlig wumpe,
was mit Deiner Plakette ist.
Interessiert doch niemanden.
ich mußte Dich oben nur höflich und kurz korrigieren,
weil das
Zitat:
@situ schrieb am 1. September 2021 um 12:02:37 Uhr:
Rechtsgrundlage kann nur die 9. AVO sein. Da steht nichts von Siegel drin.
Dort steht, das die Ausführung nach StVZO para 58 zu erfolgen hat´.
Auch dort steht nichts von Siegel drin.
eben nicht zutrifft.
Wirklich nicht? Finde ich sehr schade. Wenn du doch sogar deine Schildhistorie veröffentlichst, glaubte ich fest an ein allgemeines Interesse.
Tatsächlich hatte ich das überlesen und gedacht, der Verweis auf die Ausführung zur StVZO wäre alles zum Thema in der AVO. Also richtig richtig gestellt.
Zitat:
@situ schrieb am 2. September 2021 um 14:18:18 Uhr:
Wirklich nicht? Finde ich sehr schade. Wenn du doch sogar deine Schildhistorie veröffentlichst, glaubte ich fest an ein allgemeines Interesse.Tatsächlich hatte ich das überlesen und gedacht, der Verweis auf die Ausführung zur StVZO wäre alles zum Thema in der AVO. Also richtig richtig gestellt.
Dein Schild hat keine Relevanz für dieses Thema. Und meins auch nicht.
Meine Schildhistorie brachte ich ein, weil es einen Wechsel in der Siegelung gab.
Ein bei uns blauer runder kleiner Aufkleber auf dem weißen 100er Schild ist leicht zu erkennen.
Die moderneren Siegelungen sind (bei uns im LK) silberne Tinte auf dem weißen Grund.
Das erkennt man erst aus - wasweißich - anderthalb Meter Abstand.
Der vermutete Grund (Scan-Technik) ist, wie ich schrieb, meine Vermutung.
Aber doch wohl naheliegend.
Zitat:
@navec schrieb am 2. September 2021 um 12:15:27 Uhr:
Zitat:
@Der_Zochel schrieb am 2. September 2021 um 11:43:47 Uhr:
Dort steht zGG
heißt es nun zulässiges Gesamt Gewicht
oder
zulässiges Gespann GewichtMein T4 ist auf 4500kg Gespann beschränkt.
Damit dürfte ich zb. mit einem 1T Hänger keine 100 fahren.
Mein Golf 3, der keine Beschränkung hat dürfte das.Was hat das zul ZugGesamtgewicht des T4 von 4500kg mit der 100er-Regelung in D zu tun?
Das stand auf dem Zettel den jemand auf Seite 2 gepostet hatte.
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Zitat:
@situ schrieb am 1. September 2021 um 14:03:58 Uhr:
Ja, lassen wir das. Ich habe MEINE Meinung geäußert.Mir ist kein Fall bekannt, dass jemals irgendwo eine Kontrolle ein fehlendes Siegel beanstandet hätte (wenn die Papiere in Ordnung sind).
Es geht um keine Rechtslage. Sondern um Praktiken der Verkehrsämter. Die Rechtsgrundlage verlangen kein Siegel. Das schrieb ich aber schon.
Viel wichtiger ist, dass der Wohnwagen in Ordnung ist. Ist jemand ein Fall aus der laufenden Saison bekannt, wo bei ordnungsgemäßen Zustand des Wohnwagens die Papiere angemeckert wurden? Das würde mich dringend interessieren.
Ja es ist immer gut auf der sichern Seite zu sein und nicht diskutiern, oder sogar belehren wollen bei der Rennleitung.
Da kommt es immer darauf an an wen man kommt, da gibts auch ungläubige, Sie können viel sagen glaub ich nicht......... dann gehts erst los.
Die Berechtigung, 100 km/h fahren zu dürfen, steht in der ZB I (oder nach altem Verfahren auf einem extra Wisch). Das ist ausschlaggebend. Falls das je ein Beamter nicht wissen sollte (was ich absolut ausschließe), würde ich ihn selbstverständlich dazu aufklären = belehren). Wegen einem ggf. bemängelten, fehlenden Siegel würde ich weder OWI- noch straffällig.
Was für ein Gesumse um nichts.
Ja genau, und es ist schön wenn Menschen auch mal ne Meinung haben, nicht nur Smartphons....
Zitat:
@situ schrieb am 2. September 2021 um 19:39:37 Uhr:
Die Berechtigung, 100 km/h fahren zu dürfen, steht in der ZB I (oder nach altem Verfahren auf einem extra Wisch). Das ist ausschlaggebend. Falls das je ein Beamter nicht wissen sollte (was ich absolut ausschließe), würde ich ihn selbstverständlich dazu aufklären = belehren). Wegen einem ggf. bemängelten, fehlenden Siegel würde ich weder OWI- noch straffällig.Was für ein Gesumse um nichts.
Ich habe auch noch einmal weiter herum gehört. Bitte aufpassen!!!
Wenn mein ehemals neuer Wohnwagen mit allen Eintragungen irgendwann im 7.Jahr auf alten Pneus steht, kann ich alle perfekten Eintragungen in die Tonne kloppen und 80km/h fahren, wenn ich sie nicht rechtzeitig gewechselt habe.
Rechtsanspruch alleine wegen der Eintragung gibt es keinen.
Auf die Idee würde auch niemand kommen. Kein Gespannfahrer, der einen solchen Wohnwagen fährt, dürfte sich dafür erst umhören müssen.
Natürlich bleibt der Eintrag weiterhin gültig. Es gibt ja auch weitere, einzuhaltende Voraussetzungen. Ab 1. Tag auch mit nagelneuen Reifen.
Zitat:
@5Zylinderfan schrieb am 2. September 2021 um 20:45:19 Uhr:
Zitat:
@situ schrieb am 2. September 2021 um 19:39:37 Uhr:
Die Berechtigung, 100 km/h fahren zu dürfen, steht in der ZB I (oder nach altem Verfahren auf einem extra Wisch). Das ist ausschlaggebend. Falls das je ein Beamter nicht wissen sollte (was ich absolut ausschließe), würde ich ihn selbstverständlich dazu aufklären = belehren). Wegen einem ggf. bemängelten, fehlenden Siegel würde ich weder OWI- noch straffällig.Was für ein Gesumse um nichts.
Ich habe auch noch einmal weiter herum gehört. Bitte aufpassen!!!Wenn mein ehemals neuer Wohnwagen mit allen Eintragungen irgendwann im 7.Jahr auf alten Pneus steht, kann ich alle perfekten Eintragungen in die Tonne kloppen und 80km/h fahren, wenn ich sie nicht rechtzeitig gewechselt habe.
Rechtsanspruch alleine wegen der Eintragung gibt es keinen.
So ein Fall steht daher sogar direkt in der 9.AVO.
Das ist daher eine Bedingung für deinen "Rechtsansüpruch".
Der Fahrer eines solchen Gespanns muss das halt wissen, was in der AVO steht....denn alle Bedingungen und Hinweise der 9.AVO wird selbst der eifrigste TÜV-ler nicht in deine Zulassungsbescheinigung schreiben.
Du darfst dann nicht 100km/h (in D) fahren, aber der Wohnwagen behält trotzdem grundsätzlich die 100km/h-Eignung gem. der 9.AVO.
Um in D wieder 100km/h fahren zu dürfen, muss in dem Fall nichts anderes gemacht werden, als neue Reifen aufziehen zu lassen. Zum TÜV brauchst du deswegn nicht mehr....
Das ist eben (nur) eine Regelung der Straßenverkehrsordnung.......man kann es nicht oft genug wiederholen.....
Wenn du den selben Wohnwagen mit neuen Reifen und einem Auto ziehst, welches z.B. kein ABS hat, darfst du in D auch keine 100km/h fahren, obnwohl dein WoWa grundsätzlich gem. der 9.AVO dafür freigegeben ist.
"Das ist eben (nur) eine Regelung der Straßenverkehrsordnung.......man kann es nicht oft genug wiederholen.....
Wenn du den selben Wohnwagen mit neuen Reifen und einem Auto ziehst, welches z.B. kein ABS hat, darfst du in D auch keine 100km/h fahren, obnwohl dein WoWa grundsätzlich gem. der 9.AVO dafür freigegeben ist."
Exact beschrieben!
Die grundsätzliche Eignung trifft für alle Wohnwagen ab Zulassung 1.1.1990 zu, egal ob das im Fzsch steht oder nicht. Alle anderen Bedingungen hat der Halter/Fahrer im Einzelfall sicher zu stellen. Für mich hat der Eintrag in den Papieren reinen Informationskarakter. Mehr nicht
Zitat:
@5Zylinderfan schrieb am 4. September 2021 um 08:13:45 Uhr:
Die grundsätzliche Eignung trifft für alle Wohnwagen ab Zulassung 1.1.1990 zu, egal ob das im Fzsch steht oder nicht.
Das ist nicht so.
Immer wieder diese wiederholten Verwechslungen (obschon das zig mal auseinander klambüsiert wurde): Die nach Bauart zul. Geschwindigkeit von 100 km/h als Voraussetzungen für die allg. Zulassung bedeutet nicht zwingend, dass das Fahrzeug die höheren Voraussetzungen der 9. AVO erfüllt.
Auch wenn der Markt wohl kaum noch Fahrzeuge anbietet, welche nicht auch für die 9. AVO gebaut sind. Meinen Ende der 90er gekauften Neuwagen musste ich nachrüsten. Das galt für die meisten damals in Grundausstattung angebotenen Wohnwagen - Hobby war eine Ausnahme (all inclusive-Strategie - ASK Serie auch beim billigsten Modell).
Völlig unabhängig davon: Nachdem der Fahrer eh selbst dafür verantwortlich ist, dass die Masseverhältnisse nicht überschritten werden, das Zugfahrzeug über ABS und ggf. über ein Anhänger-ESP verfügt (wenn der Anhänger selbst weder ASK noch AS-Einrichtung verfügt),die Reifen nicht zu alt sind etc., könnte es Sinn machen, ihm insgesamt die Prüfung der Zulässigkeit der 100 km/h nach 9. AVO in die Hand zu geben.
Wenn man allerdings so in Foren liest, wie die Dinge kreuz und quer und immer wider verwechselt werden - wohl doch besser nicht. Man google mal mit den Begriffen Anhängelast, Achslast, Stützlast, zGM. zGG .... der Unsinn füllt tausende Seiten.
Zitat:
@situ schrieb am 4. September 2021 um 08:49:15 Uhr:
Zitat:
@5Zylinderfan schrieb am 4. September 2021 um 08:13:45 Uhr:
Die grundsätzliche Eignung trifft für alle Wohnwagen ab Zulassung 1.1.1990 zu, egal ob das im Fzsch steht oder nicht.Das ist nicht so.
Zwar werden wohl kaum noch Fahrzeuge angeboten, die das nicht erfüllen. Aber die Ausrüstung mit Antischlingerkupplung, Stoßdämpfern etc. ist nach StVZO nicht vorgeschrieben. Die in den 90ern angeboten Eribas zum Beispiel hatten keinen ASK.
Stoßdämpfer, Radlager, Statik und ähnliches sind Herstelleraufgaben. Alles andere ist einfach zu kontrollieren und Halteraufgabe. Die Antischlingerkupplungen, die Anfang der 90er verbaut wurden sind nach heutigen Maßstäben wohl alle indiskutabel.
Da gibt es nichts zu diskutieren. Deine Aussage war falsch.
in den 90er wurden vorwiegend als Serie überhaupt keine ASK angeboten.