"Wilde" oder "schwarze" Grundstückszufahrten (Berlin)
Hallo Leute,
Mit welchen Konsequenzen muß man rechnen, wenn man dort parkt? Wer hatte schon mal Stress deswegen? Kennt jemand Gerichtsurteile? Jede Erfahrung ist willkommen, Danke!
(Um Nachfragen zu vermeiden: in beiden Beispielen gibt es in der unmittelbaren Umgebung keine Kreuzung, keine Einmündung, keine Haltestelle, keinen Fußgängerüberweg, keinen Bahnübergang und auch durch Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen ist kein Halte-(Park-)verbot angeordnet. Auch werden keine gegenüberliegenden Zufahrten behindert und der verbleibende Abstand zu gegenüber parkenden Fahrzeugen beträgt mehr als 3m.)
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 24. Januar 2015 um 14:11:27 Uhr:
Mit welchen Konsequenzen muß man rechnen, wenn man dort parkt?
Knöllchen und Abschleppkosten bei Behinderung
Zitat:
Wer hatte schon mal Stress deswegen?
Die Beiden, die ich bei derartiger Situation mittels Ordnungsamt habe abschleppen lassen.
Zitat:
Kennt jemand Gerichtsurteile?
Wozu wird ein Gerichtsurteil benötigt?
In §12 StVO ist es zweifelsfrei, dass vor Zu-, Ein- und Ausfahrten das Parken verboten ist. Dass dies eine Zufahrt ist, ist an der Beschilderung eindeutig.
Ob diese Zufahrt "wild" oder "berechtigt" ist, kann man bei der örtlich zuständigen Baubehörde nachfragen, überprüfen (lassen). Bei einer "wilden" Einfahrt wird dann der Betreiber auch entsprechend Post, ggf. mit Bußgeldbescheid durch die Baubehörde bekommen.
So für sich selbst als Autofahrer bestimmen, dass diese Einfahrt "wild" wäre und einfach davor parken, kann und wird so lange die Beschilderung vorhanden ist, unangenehme, sowie rechtlich korrekte Folgen haben.
111 Antworten
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 26. Januar 2015 um 10:56:07 Uhr:
[...] Beim ersten Beispiel kann ich dir folgen (Einfahrt über 'nen Grünstreifen?? Braucht da einer die Zufahrt für die Schubkarre oder was soll das?), aber warum sollte die zweite keine Einfahrt sein? [...]
Hallo @metalhead79, der Anlieger in Bild1 muß da wenige Male im Jahr mit dem Caravan raus und rein. Bei Bild2 gibt es auch den Grünstreifen, nur ist es dort ein "Braunstreifen", wegen höheren Fußgangeraufkommens und weil der Anlieger dort sehr oft rüberfährt. Unten habe ich nochmal ein Bild davon eingestellt, die alte Scheißkarre am Baum regt mich auch auf, steht dort schon jahrelang ungenutzt und behindert die Fußgänger. Etwas weiter hinten ist wieder eine befestigte (Doppel-)Gehwegüberfahrt zu sehen.
Ansonsten wurde in diesem Thema eigentlich alles gesagt, ich unterlag bei dieser Thematik wohl einem Denkfehler.
Grüße von Mischkolino
Habe mir diesen Thread eben komplett durchgelesen.
Danke vor allem an den TE für die ruhige, offene und selbstkritische Art. So macht das Spaß, so kommen wir alle weiter und lernen was.
Habe mir auch alles durchgelesen, allerdings erschließt sich mir immer noch nicht, wie man auf die Idee kommt, vor einer Ausfahrt, wie der von Bild 2, längere Zeit zu parken.
Ich meine, man sieht doch ganz deutlich, dass dort hinter dem Tor ein Auto steht und dass das Tor die einzige Möglichkeit ist, mit dem Auto von dort wegzukommen. 😕
Mal eben halten und zum Kiosk gehen, kein Thema, so lange man das Tor im Auge behalten kann - aber länger dort zu parken verbietet mir schon meine gute Erziehung.
Du liegst nicht falsch, aber das hatten wir schon vor drei Seiten durch.
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Ja, das Thema wurde angesprochen - nur habe ich bisher keine plausible Aussage vom TE diesbezüglich gelesen.
Als Anwohner und Nutzer dieser Einfahrt läuft man übrigens genau so Gefahr, vom zuständigen Ordnungsamt ein Knöllchen zu kassieren. Ist einer Bekannten von mir passiert, mit ihrem neuen Firmenwagen. Woher soll der Verkehrsüberwacher auch wissen, welches Auto dorthin gehört?!
Soviel zum Thema Sondernutzungsrecht, welches der TE bemängelt hat.
Zitat:
@einTraumtaenzer schrieb am 26. Januar 2015 um 14:59:42 Uhr:
[...] Ich meine, man sieht doch ganz deutlich, dass dort hinter dem Tor ein Auto steht und dass das Tor die einzige Möglichkeit ist, mit dem Auto von dort wegzukommen. 😕 [...]
Ein Abschlepper mit 'nem vernünftigen Palfinger würde auch gehen 😛 Apropos Tor, in welche Richtung wird es wohl geöffnet? Genau! Eine weitere Spitzfindigkeit des Anliegers. Aber keine Sorge Traumtänzer, vor diesem Grundstück stehe ich nie, sind ältere Leutchen und die sollen ja keinen Herzkasper kriegen wenn so ein Bösewicht wie ich Stress macht 🙂
Zitat:
@einTraumtaenzer schrieb am 26. Januar 2015 um 22:15:44 Uhr:
[...] Als Anwohner und Nutzer dieser Einfahrt läuft man übrigens genau so Gefahr, vom zuständigen Ordnungsamt ein Knöllchen zu kassieren. Ist einer Bekannten von mir passiert, mit ihrem neuen Firmenwagen. Woher soll der Verkehrsüberwacher auch wissen, welches Auto dorthin gehört?!
Soviel zum Thema Sondernutzungsrecht, welches der TE bemängelt hat.
Traumtänzer, mit einem neuen Thema "Parken vor der eigenen Einfahrt" wollte ich mich hier eigentlich wieder an den Pranger stellen und in Kauf nehmen, mit Eiern beworfen zu werden 😮 , aber da Du es nun schon angesprochen hast...
Also Deine Bekannte parkte auf der Fahrbahn vor ihrer Grundstückszufahrt? Ist die Situation ähnlich wie auf meinen Fotos? Interessiert mich brennend, weil die Meisten der Meinung sind, daß sie das dürfen. Hat sie widersprochen?
Ich bin nämlich gerade dabei, meine Dachkammer von verstaubten Vorstellungen zu entrümpeln bzw. anderen dabei behilflich zu sein 😉
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 27. Januar 2015 um 22:41:57 Uhr:
Apropos Tor, in welche Richtung wird es wohl geöffnet?
Nach außen, na und?
Tabu sind Bereiche, in denen sich Fahrzeuge bewegen wie Fahrbahn, Radweg, ... Bei Bürgersteig und Fußgänger gilt "nur" besondere Rücksichtnahme und es darf keine Gefährdung entstehen.
Zitat:
Also Deine Bekannte parkte auf der Fahrbahn vor ihrer Grundstückszufahrt? Ist die Situation ähnlich wie auf meinen Fotos? Interessiert mich brennend, weil die Meisten der Meinung sind, daß sie das dürfen. Hat sie widersprochen?
Hier sind zwei Verbote zu beachten
- Parkverbot vor einer Zufahrt, §12 Abs.3 Pkt.3 StVO
Der Schutzzwecke zur freien Nutzbarkeit der Einfahrt des üblichen Einfahrtnutzers besteht nicht mehr, wenn der selbst seine Zufahrt blockiert. Kein Schutzzweck, kein Parkverbot, keine Strafe.
Natürlich weiß der Knöllchenschreiber üblicherweise nicht die Verhältnisse und wird eine Kostennachricht unter den Wischer schieben. Nur wird dessen Unkenntnis aus einer Parkerlaubnis kein Parkverbot machen. Begründeter Widerspruch und Rundablage.
- Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein, §12 Abs.3 Pkt.5 StVO
Hier gibt es u.U. auch noch weitere Schutzzwecke von anderen Leuten, zB. für Rollifahrer zum leichteren, weil Barriere-reduzierten Überqueren der Fahrbahn.
Parken vor der eigenen Zu- bzw. Einfahrt darf man immer, aber vor der "eigenen" Bordsteinabsenkung nicht unbedingt, wenn die Bordsteinabsenkung auch für andere nutzbar bleiben muss.
Boah, ich finde diese aggressive Grundstimmung in diesem Thread schon erschütternd. Dabei kann ich die Frage durchaus verstehen. Wenn man bei Bild 1 alles, was hinter dem Gehweg ist weglässt, dann sehe ich einen Gehweg, Grünstreifen und keinen abgesenkten Bordstein. Für mich wäre das keine Ausfahrt. Was ich vor Ort tun würde, wüsste ich jetzt so spontan auch nicht. Aber die Frage des TE's finde ich schon berechtigt.
Bei mir in der Nähe gibt es eine ähnliche Situation. Stellt euch das Bild 1 vor, außer das hinter dem Tor kein Auto steht, sondern alles voller Pflanzen. Also, da fährt niemand mehr rein oder raus, aber das Schild ist trotzdem da. Wo zieht man die Grenze, was eine Einfahrt ist und was nicht?
Zitat:
@andreasbrn5 schrieb am 28. Januar 2015 um 07:46:24 Uhr:
..., dann sehe ich einen Gehweg, Grünstreifen und keinen abgesenkten Bordstein. Für mich wäre das keine Ausfahrt.
Du wirfst drei Dinge zusammen, die oftmals gemeinsam vorhanden sind, aber drei in sich eigenständige Dinge sind.
- die Gewegüberquerung nach den Straßengesetzen der Länder,
- der abgesenkte Bordstein nach §12.3.5 StVO
- die Einfahrt nach §12.3.3 StVO
Wenn ein oder zwei Dinge nicht vorhanden sind, kratzt das nicht an dem Dritten und dessen einzuhaltende Bestimmungen, wie zB. ein Parkverbot.
Zitat:
Bei mir in der Nähe gibt es eine ähnliche Situation. Stellt euch das Bild 1 vor, außer das hinter dem Tor kein Auto steht, sondern alles voller Pflanzen. Also, da fährt niemand mehr rein oder raus, aber das Schild ist trotzdem da. Wo zieht man die Grenze, was eine Einfahrt ist und was nicht?
Wenn es offensichtlich ist, dass dies nicht als Einfahrt benutzt werden kann, dann ist es auch keine. Aber Einfahrt orientiert sich nicht an der Befahrensmöglichkeit durch einen PKW, sondern an alles, was fährt und rollt. Passt da noch ein ein Mofa oder eine Mülltonne durch, dann ist es eine und ist freizuhalten.
Unabhängig davon gilt aber das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein. Auch wenn eine dahinter liegende Einfahrt nicht nutzbar ist, oder nicht mal eine Einfahrt existiert, ist das Parkverbot einer vorhandenen Bordsteinabsenkung davon nicht beeinflusst, sondern weiterhin gültig.
Zitat:
@Roadwin schrieb am 28. Januar 2015 um 00:16:42 Uhr:
Nach außen, na und?
Weil:
BGB
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 1 Inhalt des Eigentums
§ 905 Begrenzung des Eigentums
"Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat."
(Anm. mischko: Das dürfte i.d.R. Luftfahrt und Bergbau betreffen.)
§ 907 Gefahr drohende Anlagen
(1) "Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt."
Im Katalog der Ordnungswidrigkeiten habe ich allerdings nichts gefunden. Aber roadwin, stelle Dir folgendes Szenario vor: Dein Nachbar baut ein neues Rolltor für seinen Pkw-Stellplatz. Weil bei Dir mehr Platz ist, schiebt es sich beim Öffnen freihängend über Deinen Weg zum Haus. Na und?
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 28. Januar 2015 um 11:41:37 Uhr:
§ 905 Begrenzung des Eigentums
Da ich weder Eigentums- noch Besitzrechte oder -ansprüche stelle, sondern nur eine gebrauchsübliche Nutzung von Allgemeinbereichen betreibe, fällt das raus.
Hierfür benötigt man nicht mal die erweiterten Anliegerrechte aus §9 des jeweiligen Straßengesetzes.
Zitat:
§ 907 Gefahr drohende Anlagen
Öffentliches Straßenland ist kein Grundstück
Zitat:
Dein Nachbar baut ein neues Rolltor für seinen Pkw-Stellplatz. Weil bei Dir mehr Platz ist, schiebt es sich beim Öffnen freihängend über Deinen Weg zum Haus.
Dann gibt es eins oder auch mehr nach §907 BGB auf die Nuss, wenn mein Grundstück betroffen ist.
Handelt es sich um öffentliches Straßenland, dann hat der Torbenutzer eine Gefährdung Dritter auszuschließen, eine vermeidbare Behinderung zu unterlassen und sich nach den Verboten nach §14 der Straßengesetze der Länder zu richten, zB. dauerhaftes Aufstellen von Gegenständen, usw.
Ein Halterohr im Gehweg installieren, damit das Gartentor dort verriegelt werden kann und kein Windstoß das Ding gegen den herausfahrenden Wagen drückt, das wäre dauerhaft und das darf ich nicht machen.
Das in den Gehweg schwenkende Gartentor oder Schwingtor einer Garage ist nicht besser oder schlechter, als der PKW, der bei der Ausfahrt vom Grundstücksstellplatz auf die Straße kurzzeitig den Gehweg blockiert. U.U. auch etwas länger und Fußgänger ggf. warten müssen, weil der Autofahrer wegen jede Menge fließendem Verkehr auf der Fahrbahn sein Fahrzeug nicht vom Gehweg bekommt.
Wenn man nach außen schwenkende Tore unkontrolliert zB. mittels einer Fernbedienung in den öffentlichen Raum hinein schwenken lässt und einer rammelt da gegen, dann hat man zweifelsfrei ein Problem.
Zitat:
@Roadwin schrieb am 28. Januar 2015 um 12:31:18 Uhr:
Öffentliches Straßenland ist kein Grundstück
Also das verwundert mich jetzt ein bischen.
Zitat:
@Roadwin schrieb am 28. Januar 2015 um 12:31:18 Uhr:
[...] Handelt es sich um öffentliches Straßenland, dann hat der Torbenutzer eine Gefährdung Dritter auszuschließen, eine vermeidbare Behinderung zu unterlassen und sich nach den Verboten nach §14 der Straßengesetze der Länder zu richten, zB. dauerhaftes Aufstellen von Gegenständen, usw.Ein Halterohr im Gehweg installieren, [...] das wäre dauerhaft und das darf ich nicht machen.
Hier aber wurden Aufgrabungen vorgenommen und Betonplatten gelegt. Ganz zu schweigen von den verblassten Pylonen aus alten Ostzeiten, die dort ständig stehen und das ist genauso unzulässig wie wenn man vorm Umzug Stühle auf die Straße stellt. Aber ich habe mich erst einmal damit abgefunden.
Neues gibt es von der anderen "Einfahrt", dort parke ich nämlich immer noch😛, morgen wird es eine Woche. Inzwischen habe ich aber mal gebimmelt und gefragt, ob es ein Problem darstellen würde, negativ.
Ein Knöllchen vom OA ist auch unwahrscheinlich, die sieht man hier sowieso nie. Und morgen räume ich die Stelle ...
Grüße von Mischkolino
Für Typen wie dich habe ich eine ganz einfache Lösung..... am Stapler kurz die langen Gabeln montiert und die Kiste versetzt. Kostet nix und ist in 5 Minuten erledigt.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 28. Januar 2015 um 23:04:15 Uhr:
Hier aber wurden Aufgrabungen vorgenommen und Betonplatten gelegt.
Hochkant, dass sie eine Behinderung für Fußgänger darstellen oder flach zum Herstellen einer ausreichend tragfähigen Gehwegüberfahrt gem. behördlicher Anforderungen?
Um dort Dinge zu fixieren, die dort nicht fix sein dürfen?
Zitat:
Ganz zu schweigen von den verblassten Pylonen aus alten Ostzeiten, die dort ständig stehen und das ist genauso unzulässig wie wenn man vorm Umzug Stühle auf die Straße stellt.
Ich frage mich bei derartigen Hinweisen immer, ob ein möglicherweise vorhandenes Fehlverhalten von anderen ein eigenes Fehlverhalten legalisiert, kompensiert, besser macht.
Man orientiert sich doch immer nach oben und nicht nach unten; man ist doch nicht gut, nur weil man einen findet, der gruseliger ist. 😉