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"Dienstwagen" im Pflichtpraktikum - Steuer?

Themenstarteram 9. Januar 2013 um 20:16

Hallo zusammen.

Ich weiß zwar, dass MT kein Forum für Steuerrecht ist, aber habe bisher immer gute Erfahrungen hier gemacht.

Deshalb hoffe ich, dass ihr mir jetzt auch helfen könnt.

 

Folgendes Problem:

Ich bin Student und absolviere im Moment ein Pflichtpraktikum, Einkommen: ~690€/Monat, Praktikumsende: 25.1.13

Es besteht die Möglichkeit, dass ich mir in meinem Unternehmen für einen Festbetrag von 90€ ein Fahrzeug über das Wochenende zur privaten Nutzung ausleihen kann.

Nun habe ich allerdings schon von anderen Praktikanten, welche kein Pflichtpraktikum absolvieren, gehört, dass diese einen gewissen Anteil des Listenpreises als (ich hoffe das ist der richtige Begriff) geldwerter Vorteil zusätzlich vom Gehalt abgezogen bekommen haben.

Wie sieht das Ganze bei mir aus? Von welchen Faktoren hängt das ab?

Muss ich diesen Vorteil bezahlen? Wenn ja, wie ist das mit der Steuererklärung?

 

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen, ich habe nämlich leider keinen blassen Schimmer von Steuern :confused: :confused:

Beste Grüße & schonmal vielen Dank!

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18 Antworten

@Nr.5 lebt

Die Beschreibung, die Du in Deiner Signatur hast trifft nur für Einzelunternehmer und Mitunternehmer zu. Bei Angestellten, die ihr Fahrzeug im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses gestellt bekommen, ist immer eine betriebliche Veranlassung gegeben. Da gibt es keine Unterscheidung.

Und nun die Antwort für den Themenersteller. Wenn die Personalabteilung zu 100% korrekt arbeitet, findet das BMF Schreiben vom 28 Mai 1996 S2334 Anwendung

"Wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug nur von Fall zu Fall aus besonderem Anlass und nicht mehr als fünf Kalendertage im Monat überlassen wird. In diesem Fall sind je Fahrtkilometer 0,001 v.H. des inländischen Listenpreises anzusetzen, wenn zum Nachweis die Kilometerstände festgehalten werden."

Die Zuzahlung von EUR 90 wird dann gegen diesen zu versteuernden geldwerten Vorteil gerechnet.

am 12. Januar 2013 um 10:43

Zitat:

Original geschrieben von mk28

Und nun die Antwort für den Themenersteller. Wenn die Personalabteilung zu 100% korrekt arbeitet, findet das BMF Schreiben vom 28 Mai 1996 S2334 Anwendung

"Wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug nur von Fall zu Fall aus besonderem Anlass und nicht mehr als fünf Kalendertage im Monat überlassen wird. In diesem Fall sind je Fahrtkilometer 0,001 v.H. des inländischen Listenpreises anzusetzen, wenn zum Nachweis die Kilometerstände festgehalten werden."

... dass die Berechnung genau so erfolgt, hatte der TE am 10.01. ja auch selber geschrieben ...

Gruß

Der Chaosmanager

 

Zitat:

Original geschrieben von mk28

@Nr.5 lebt

Die Beschreibung, die Du in Deiner Signatur hast trifft nur für Einzelunternehmer und Mitunternehmer zu. Bei Angestellten, die ihr Fahrzeug im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses gestellt bekommen, ist immer eine betriebliche Veranlassung gegeben. Da gibt es keine Unterscheidung.

Ein Angestellter hat - zumindest in Bezug auf seine Angestelltentätigkeit - kein Betriebsvermögen.

Somit kann mein Text ja nur auf Unternehmer zutreffen. ;)

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