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1 Mann zuviel im Auto!?!

Themenstarteram 31. Juli 2006 um 11:25

i Leute,

am Freitag bekomm ich meinen 200er CLK *freu* (komplett mit Leder,obsidian schwarz,Sportfahrwerk etc.) *freu*

Nun hät ich da mal aber eine Frage: und zwar bin ich oft mit Freunden unterwegs und wenn ich jetzt mit 5 Mann anstatt wie im Fahrzeugbrief 4 fahre und angehalten werde,was habe ich zu befürchten ?

Danke im Voraus!

 

mfg!

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14 Antworten
am 31. Juli 2006 um 11:32

lass es. sollten sie dich erwischen brennst du eine heftige strafe aber um das geht es gar nicht.

du hast in der mitte der rückbank keine gurte. Solltest du einen unfall haben fliegt dein freund aus dem fenster.

es muss nicht passieren, kann aber und dann hast du durch so eine dummheit dein leben vertan.

Rate dir wirklich dringend davon ab. fahr lieber 2 mal.

Ganz einfach: Du fährst dann in einem Auto ohne Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz. Neben nicht kalkulierbarem Risiko in finanzieller Hinsicht führt dies zum Entzug der Fahrerlaubnis.

am 31. Juli 2006 um 11:34

Hallo, da gehts mir auch oft so! hab ich schon öfter gemacht(einen kleinen Polster in der mitte, damit es nicht so ungemütlich ist!) Ich glaube wenn man angehalten wird bekommst du sicher eine Strafe! der CLK ist ja nur als 4 Sitzer angemeldet! Mir ists noch nicht passiert, keine Ahnung! Also lass es besser!! mfg Thomas

Themenstarteram 31. Juli 2006 um 12:13

Aber was ist nun damit ? :

§§21(a) StVO regeln die Personenbeförderung. Das ganze in Verbindung mit dem Zulässigen Gesamtgewicht betrachtet ergibt sich die Aussage, dass mehr Personen als Sitze mitgenommen werden dürfen.

Danach dürfte ich das nämlich, solange ich das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreite,oder seh ich das falsch?

wer ist denn überhaupt so blöd und setzt sich unangeschnallt in ein auto???

abgesehen davon, ist dir das wirklich dein führerschein wert?? un wenn was passiert, zahlst du, nicht zu wenig...das wär mir ein mensch mehr im auto nicht wert.

am 31. Juli 2006 um 13:41

@ MaxHitman

Ich weiss nit wo du das mit §21a her hast aber das is falsch...

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§21 Personenbeförderung

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

1.

auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,

2.

auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder

3.

in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Das gilt nicht in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht.

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch die Radverkleidung oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.

Ausnahmen von § 21 StVO ...

Siebte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (7. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 3196), zuletzt geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der 7. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I Nr. 75 S. 3631).

§ 1

Abweichend von § 21 Abs. 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung wird die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf Rücksitzen in Taxen, soweit nicht eine regelmäßige Beförderung gegeben ist, auf die Verwendung von Rückhalteeinrichtungen der Gewichtsklassen I, II und III im Sinne der Nummer 2.1.1 der ECE-Regelung Nr. 44, in Kraft gesetzt durch Verordnung vom 26. April 1984 (BGBl. II S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1992 (BGBl. II S. 75), beschränkt. Dabei müssen nur bis zu zwei Kinder in Rückhalteeinrichtungen gesichert werden, wobei wenigstens für ein Kind eine Sicherung mit einer Rückhalteeinrichtung der Gewichtsklasse I möglich sein muß.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für

1.

Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung

2.

Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,

3.

Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,

4.

Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,

5.

das Begleitpersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,

6.

Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

am 1. August 2006 um 9:03

Ich liebe dieses Thema..

Ich hab auch ein paar Lösungsansätze:

1. Du kaufst dir, deiner Freunde Willen, am besten einen Minivan oder so einen VW T5 Bus..

2. Du reduzierst deinen Freundeskreis auf 3 Personen

3. Du erklärst deinen Leuten einfach, wenn du fährst, dass nur 3 mitfahren können und einer oder mehrere halt zu Hause bleiben müssen, geht halt nicht anders, weils ein sportliches Fahrzeug mit 4 Sitzen und keine Familienkutsche ist...

 

Ich bevorzuge Option 3 -

denn ich fahre mein Auto, weils mir gefällt, ich keine Familie habe (ausser Eltern und Geschwister ;)) und nicht ein Auto für meine Mitfahrer kaufe, sonst hätt ich mir auch einen 4/5 Türer geholt..

Und meinen Schein riskieren, nur weil einer mit will? - No way - muss er halt selber fahren oder daheim bleiben...

Bis zum ersten Mai dieses Jahres durfte man soviele Leute mitnehmen bis das zulässige Gesamtgewicht erreicht wurde. Nach zahlreichen Unfällen, vor allem mit Kindern, wurde dies geändert und jetzt muss jeder Mitfahrer einen Gurt haben.

Besser nicht machen, wenn was passiert, dann möchte ich nicht miterleben wie ein Freund an mir vorbei durch die Scheibe gequetscht wird.

am 1. August 2006 um 18:36

Zitat:

Original geschrieben von fx123

wer ist denn überhaupt so blöd und setzt sich unangeschnallt in ein auto???

Also der Trabbi früher hatte hinten keine Gurte und nicht mal Kopfstützen.

Wie ist das mit den letzten verbliebenen Trabbis, muss man da Gurte nachrüsten?

oldtimer sind von dieser regellung ausgenommen. die darfste auch noch ohne gurte fahren. aber ob nen trabi als oldtimer zugelassen wird ^^

Kauf dir doch anstelle eines CLK einen BUS. Da passen dann alle rein.

am 2. August 2006 um 8:09

Mal abgesehen von der rechtlichen Seite. Wenn in meinen CLK mehr als 2 mitfahren, dann tut mir das schon sehr weh, wenn ich zusehen muss, wie sich zwei hinten hineinzwängen.

Für mich ist ein CLK ein 2-Sitzer mit zwei "Notsitzen". Wenn so viele mitmüssen, ann ist ein E-Klasse-Taxi die bessere Wahl.

am 5. August 2006 um 22:08

also weiss nicht wie das im 209 ist, aber in meinem 208 sind alle die hinten sitzen begeistert, manche finden es sogar hinten bequemer als vorne :D

am 5. August 2006 um 23:12

Also bei meinen 1.97 wird's hinter mir recht eng bzw. ich muss meinen Sitz "vorfahren" und dann sitze ich wie in einem PolskiFiat (kennt den hier überhaupt jemand?)

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