Zwei mal für die selbe Sache "bestrafbar"?

Es gab einen Vorfall, dass ein ein anderer VT mich ausgebremst hat, was zu einem Unfall geführt hat. Die gegnerische Versicherung hat nur 70% anerkannt, und bald ist die Verhandlung um die restlichen 30%.

Der Unfallgegner hat ein Bußgeld bezahlt, mehr nicht - kein Fahrverbot. Durch sein Verhalten müsste er eigentlich den Führerschein für lange Zeit abgeben. Er hat aber eine derart hanebüchene Story vorgelegt (er habe nur ganz leicht gebremst und ich sei ihm aufgefahren, weil ich unaufmerksam war), dass es nur zu dem Bußgeld gekommen ist. Mit dieser Story versucht der Betreffende auch seine 30% noch zu retten (obwohl das nicht wirklich viel Geld ist, mit Zinsen vielleicht knapp 2000 EUR, die ohnehin seine Versicherung zahlen würde).

Nun wird die Story in dem Gerichtsverfahren auseinandergenommen und der wahre Sachverhalt auch mit einem Gutachter belegt. Es wird ein Gerichtsurteil geben, dass der Unfallgegner den Unfall absichtlich herbeigeführt hat, und sich auch vorher grob verkehrswidrig verhalten hat (Dashcamvideo vorhanden und vom Gericht bereits jetzt als Beweismittel zugelassen).

Frage: nach Abschluss der Gerichtsverhandlung (wird sich noch etwas hinziehen, weil diverse Gutachter noch mitverdienen wollen) - kann ich dann mit Erfolgsaussicht Anzeige erstatten, damit der Betreffende auf Grund seines wahren Verhaltens sanktioniert wird? Ziel ist, dass er bis auf Weiteres nicht mehr Auto fährt. Oder wurde dieser Verkehrsrowdy durch eine dumme, einseitige Polizeiaktion vor den angemessenen Konsequenzen seiner Tat gerettet?

104 Antworten

Paul,
springt bei der Konstellation Vorsatz nicht die Verkehrsopferhilfe ein?

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 14. Juli 2022 um 14:56:35 Uhr:



Zitat:

@WeissNicht schrieb am 14. Juli 2022 um 14:38:48 Uhr:



Berate dich mit deinem Anwalt, ob sich dein Gegner mit seinen Aussagen ggf. des Prozeßbetrugs strafbar gemacht haben könnte... (Konjunktiv!)
Dagegen ist eine kurze Zeit den Lappen los zu sein eine Lappalie.

Prozeßbetrug? In welchem Prozeß? Einen Strafprozeß gab es wohl nicht, der Zivilprozeß kommt erst noch. Außerdem darf der Beklagte lügen, dass sich die Balken biegen...

Oh nein. In einem Zivilprozeß ist lügen eine Straftat. Bringt bis zu 5 Jahre...
Der Versuch reicht aus, um geahndet zu werden.

Gilt im übrigen sowohl für den Kläger als auch den Beklagten.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 14. Juli 2022 um 16:01:55 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 14. Juli 2022 um 14:56:35 Uhr:


Prozeßbetrug? In welchem Prozeß? Einen Strafprozeß gab es wohl nicht, der Zivilprozeß kommt erst noch. Außerdem darf der Beklagte lügen, dass sich die Balken biegen...

Oh nein. In einem Zivilprozeß ist lügen eine Straftat. Bringt bis zu 5 Jahre...
Der Versuch reicht aus, um geahndet zu werden.

Gilt im übrigen sowohl für den Kläger als auch den Beklagten.

Dann werden dem TE seine Beweismittel den Sieg bringen und der Anwalt des Gegners diesen davor bewahren, sich um Kopf und Kragen zu reden. An der Strafzumessung wird das aber nichts ändern...

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 14. Juli 2022 um 16:19:16 Uhr:


Dann werden dem TE seine Beweismittel den Sieg bringen und der Anwalt des Gegners diesen davor bewahren, sich um Kopf und Kragen zu reden. An der Strafzumessung wird das aber nichts ändern...

Nö, bzgl. des Bußgelds ist der Drops gelutscht.
Kommt nun nur darauf an, wie der gegnerische Anwalt drauf ist. Wenn er von der gegnerischen Versicherung ist... könnte gewisses Interesse daran bestehen die Verfahrenskosten vom Kunden zurückzuholen.

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Die eigentliche Frage war ja, ob durch den vorherigen (rechtskräftig gewordenen) Bußgeldbescheid die Tat weiterhin als Straftat verfolgt werden kann oder nicht. Das hängt m.E. davon ab, ob das Bußgeldverfahren bei der Behörde verblieb (weil der Betroffene keinen Einspruch eingelegt hat) oder ob es nach einem Einspruch an das Gericht abgegeben wurde.

§ 84 Abs. 1 OWiG: "Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

Der Wortlaut schließt also nur die weitere Verfolgung als OWi aus, nicht die Verfolgung als Straftat.

Außerdem regelt § 84 Abs. 2 OWiG: "Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich."

Der Sinn ist wohl der, dass sich hier bereits ein Gericht mit dem Fall befasst hat, also auch von Amts wegen geprüft hat, ob die Tat möglicherweise gar keine OWi, sondern eine Straftat war. Dann tritt bezüglich der Tat ein Strafklageverbrauch ein.

Hat sich jedoch kein Gericht damit befasst, dann blieb das Verfahren bei der Bußgeldstelle und dann kann die Tat, die bisher nur als OWi geahndet wurde, immer noch als Straftat verfolgt werden.

Hatte der Unfallgegner Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, dann hängt es davon ab, wogegen sich sein Einspruch richtete (nur gegen die Rechtsfolgen oder gegen den Tatvorwurf an sich). Dann sieht es so aus, wie hier beschrieben.

Zitat:

@Rockville schrieb am 14. Juli 2022 um 17:10:05 Uhr:


Die eigentliche Frage war ja, ob durch den vorherigen (rechtskräftig gewordenen) Bußgeldbescheid die Tat weiterhin als Straftat verfolgt werden kann oder nicht.

Ein Blick in §102 OwiG hätte gereicht. Kurz: Ja.

Wichtig ist hierbei jedoch, dass es nicht mehr als OWi verfolgt wird. Es muss als Straftat verfolgt werden.
Hinsichtlich OWi ist das Verfahren beendet und die Strafe ist rechtskräftig (sofern keine Rechtsmitel eingelegt wurden). Das Strafverfahren ist dann ein komplett neuer Prozeß...

Aber welchen Straftatbestand hat der Unfallgegner erfüllt?

Möglicherweise: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB; Sachbeschädigung, § 303 StGB.

Beides setzt Vorsatz voraus... schwer zu beweisen.
Nötigung könnte man vielleicht anführen, ist aber auch eine dünne Beweislage.

Da fände ich o.g. Prozeßbetrug angenehmer, falls die Aussagen des Gegners gerichtsfest widerlegt wurden; das Grab hätte er sich dann selbst geschaufelt.

Zitat:

@germania47 schrieb am 14. Juli 2022 um 15:33:05 Uhr:


Paul,
springt bei der Konstellation Vorsatz nicht die Verkehrsopferhilfe ein?

Nein, aber die Haftpflichtversicherung muss das selbstverständlich zahlen. Leistungsfrei ist sie nur im Innenverhältnis gegenüber ihrem VN. Und dafür gibt’s den Regress.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 14. Juli 2022 um 19:32:24 Uhr:


Ein Blick in §102 OwiG hätte gereicht. Kurz: Ja.

Wenn es so einfach ist, warum hast du dann weiter vorne die Frage nicht einfach beantwortet?

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 14. Juli 2022 um 20:03:09 Uhr:


Beides setzt Vorsatz voraus...

Nein, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB und die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB können auch fahrlässig begangen werden.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 14. Juli 2022 um 15:07:59 Uhr:


Begnüge dich damit, dass seine HP bei Verurteilung des Fahrers wegen Vorsatz bei der Schädigung deinen Schaden nicht zahlen wird und von ihm die 70% regressiert und ihm den Vertrag kündigen wird.

Muss sich die Versicherung bei nachgewiesenem Vorsatz die gezahlten 70% wirklich vom Schädiger zurückholen, kann sie nicht die bereits geleistete Zahlung vom Geschädigten zurück verlangen?

Immerhin scheint der ja von Anfang an gewusst zu haben, dass es sich nicht um einen Unfall sondern um eine vorsätzliche Tat gehandelt hat.

BTW: was bedeutet das denn überhaupt (Edit ergänzt: strafrechtlich) für den TE, dass er der Versicherung eine vorsätzliche Tat zur Regulierung untergejubelt hat?!

Zitat:

@Kai R. schrieb am 14. Juli 2022 um 20:38:06 Uhr:



Zitat:

@germania47 schrieb am 14. Juli 2022 um 15:33:05 Uhr:


Paul,
springt bei der Konstellation Vorsatz nicht die Verkehrsopferhilfe ein?

Nein, aber die Haftpflichtversicherung muss das selbstverständlich zahlen. Leistungsfrei ist sie nur im Innenverhältnis gegenüber ihrem VN. Und dafür gibt’s den Regress.

Vorsatz gehört nicht zum versicherten (versicherbaren) Risiko, da ist die Versicherung tatsächlich raus. Siehe z.B. Breitscheidplatz.

Die Verkehrsopferhilfe springt nur ein, wenn vom Schädiger nachweislich kein Ersatz zu erlangen ist. Das wäre also ein Weg, allerdings ein langer und vermutlich steiniger. Anders halt als beim Breitscheidplatz.

Zitat:

@hk_do schrieb am 14. Juli 2022 um 21:24:33 Uhr:


Muss sich die Versicherung bei nachgewiesenem Vorsatz die gezahlten 70% wirklich vom Schädiger zurückholen, kann sie nicht die bereits geleistete Zahlung vom Geschädigten zurück verlangen?

Immerhin scheint der ja von Anfang an gewusst zu haben, dass es sich nicht um einen Unfall sondern um eine vorsätzliche Tat gehandelt hat.

BTW: was bedeutet das denn überhaupt (Edit ergänzt: strafrechtlich) für den TE, dass er der Versicherung eine vorsätzliche Tat zur Regulierung untergejubelt hat?!

Im Verhältnis zum Geschädigten, hier also zum TE, sollte das keine Rolle spielen. Zumindest verstehe ich so § 2 Abs. 2 PflVG: "Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat."

§2 PflVG behandelt die von der Versicherungspflicht freigestellten Halter ("Eigenversicherer"😉. Ein solcher Fall liegt doch hier nicht vor?

Der von dir zitierte Passus sorgt IMNSHO dafür, dass die Ziele des PflVG hier nicht durch die Regeln der Amtshaftung eingeschränkt werden.

Im vorliegenden Fall geht es doch eher um §103 VVF (n.F.):
"Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat."

Das ist nicht korrekt, hk-do hat recht.

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