Zurucktreten vom Gebrauchtwagenkauf

Hi,

Wir haben einen Auto 2 Wochen vorher besichtigt und Probefahrt gemacht. Letzte Woche habe ich den Vertrag per Email bekommen, Unterschreiben, gescannt und per Email geschickt. Händler hat am Montag TÜV gemacht. Ich habe die Fahrzeugpapiere bekommen aber noch nicht zugelassen. Während der Probefahrt haben wir über Rost an einem bestimmte (neben Stoßdämpfer) Stelle gefragt und Händler gemeint dass es ist Normal. Aber wir haben jetzt identifiziert dass es nicht Normal für ähnliche Fahrzeug mit gleiche Alter. Gilt hier als Fernabsatzgeschäft? Wenn ich jetzt züruck trete kann der Händler von mir Zahlung verlangen z.b. für TÜV oder Vorbereitung des Autos?

Danke im voraus.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 3. August 2019 um 00:04:22 Uhr:


Der Vertragsabschluss erfolgte ausschließlich unter Nutzung von Fernlommunikationsmitteln, § 312c BGB. Von daher gehts.

Dann ließ dir den Paragraphen Mal genau durch. Die Verhandlungen dürften vor Ort stattgefunden haben. Damit kein Fernabsatz

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Korrekt, wenn das Auto noch beim Händler ist, kann auch kein Wertersatz verlangt werden

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 12. August 2019 um 15:39:47 Uhr:


Korrekt, wenn das Auto noch beim Händler ist, kann auch kein Wertersatz verlangt werden

Ersatz für eine Wertminderung definitiv nicht ... und "entgangenen Gewinn" auch nicht ...

strittig könnten allenfalls Auslagen sein, die der Händler zur Erfüllung KUNDENSPEZIFISCHER Sonderwünsche hatte!
wie z.B. neue HU bei einem Altauto, dessen Käuferkreis zu 80 % Exporteinkäufer sind ...
(für welche die HU keinen Mehrwert bringt, da am Ural/südlich der Sahelzone irrelevant)

Kann er trotzdem nicht vom Kunden verlangen.

Hab mich da mal intensiv mit beschäftigen müssen, als ich noch Finanzierungen angeboten hab.

Zitat:

@camper0711 schrieb am 12. August 2019 um 15:51:23 Uhr:



Zitat:

@franneck1989 schrieb am 12. August 2019 um 15:39:47 Uhr:


Korrekt, wenn das Auto noch beim Händler ist, kann auch kein Wertersatz verlangt werden

Ersatz für eine Wertminderung definitiv nicht ... und "entgangenen Gewinn" auch nicht ...

strittig könnten allenfalls Auslagen sein, die der Händler zur Erfüllung KUNDENSPEZIFISCHER Sonderwünsche hatte!
wie z.B. neue HU bei einem Altauto, dessen Käuferkreis zu 80 % Exporteinkäufer sind ...
(für welche die HU keinen Mehrwert bringt, da am Ural/südlich der Sahelzone irrelevant)

Als Händler würde ich auf die 300€ "Schadenersatz" bestehen, und vorerst nichts zurückzahlen. Lieber vom Kunden verklagen lassen, dann denkt er das nächste Mal besser nach bevor er was unterschreibt. Und vielleicht begeht der Kunde ja noch einen "Formfehler" oder so. Meine Meinung!

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Zitat:

@jof schrieb am 30. August 2019 um 09:10:16 Uhr:


Als Händler würde ich auf die 300€ "Schadenersatz" bestehen, und vorerst nichts zurückzahlen. Lieber vom Kunden verklagen lassen, dann denkt er das nächste Mal besser nach bevor er was unterschreibt. Und vielleicht begeht der Kunde ja noch einen "Formfehler" oder so. Meine Meinung!

Besser wegen Unterschlagung angezeigt werden. Denn nichts anderes ist das... Super Idee.

Zitat:

@jof schrieb am 30. August 2019 um 09:10:16 Uhr:


Als Händler würde ich auf die 300€ "Schadenersatz" bestehen, und vorerst nichts zurückzahlen. Lieber vom Kunden verklagen lassen, dann denkt er das nächste Mal besser nach bevor er was unterschreibt.

Um in solchen Fällen Rechtssicherheit zu erlangen, muß man als Händler den Schadenersatz

selbst

beim Kunden einklagen.

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