Zum Thema Injektoren, welche möglichkeiten haben wir?

Mercedes E-Klasse W212

Hallo!

Heute Abend hat es zweite mal passiert -Injektor kaputt.
Erste mal bei 14.000 km.
Heute bei 25.500 km.

Welche möglichkeiten haben wir..... Software Update, Wandlung, Garantieverlängerung.....???

MFG
Henrik aus Ystad.

Beste Antwort im Thema

Und wieder mal reichlich juristisches Halbwissen, was den unbedarften Leser auf die falsche Spur schicken kann!

@ hitchdererste: was willst Du denn mit § 439 BGB? Du willst doch gerade keine Nacherfüllung sondern den Rücktritt vom Vertrag (früher Wandlung)...lass das mal Deinen Anwalt machen, der sollte wissen, wie es geht (und nochmals: nein, bin kein Anwalt, habe aber reichlich Rechtsvorlesungen im Studium gehabt und Recht gehört zu meinem täglich Brot...nicht jeder, der mit Recht zu tun hat, hat eine Anwaltszulassung!)

@ teddy7500: Wieso sollte eine Erklärung, die angibt, dass ein bekanntes Problem nun nicht mehr gegeben sei, d.h. eine Erklärung, dass man nunmehr von einer vertragsgemäßen Lieferung ausgehen kann, eine Nebenabrede sein?...dies ist eine Erklärung zum Kern des Geschäfts!

Du tust so, als wenn ein Rücktritt so gut wie unmöglich bei MB durchzusetzen sei, rühmst Dich aber gleichzeitig, dies (damals als Wandlung) selbst einmal auch ohne Anwalt erreicht zu haben...und dabei unterstellst Du dem Freundlichen gar, dass er seine Mitarbeiter zu Falschaussagen anleitet...schon starker Tobak...

Bitte nochmals: diese Postulierungen von juristischen Küchenweisheiten, Kaffeesatzlesereien, Google-knapp-daneben-ist-auch-vorbei-Treffern und Unterstellungen hilft den Betroffenen nicht, führt nur dazu, bei den Verhandlungen mit MB den Eindruck der Unwissenheit und damit der verminderten Ernsthaftigkeit zu erreichen!

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3 fahrzeuge alle nur einmal ausgefallen

aber bei mir stehen sie bei daimler und es geht definitiv vor gericht
ich will diese fahrzeuge nicht mehr
reparatur heisst ja auch das es nicht mehr kaputt geht
nur in diesem fall ist keine mangelbeseitigung möglich und es ist den jungs bekannt man verschiebt denn fehler nur und der blöde ist der kunde
ausserdem bei unserem fall wurde uns vor dem kauf zugesichert das es keine injektorenprobleme mehr gebe,deswegen fechtet der anwalt den vertrag schon wegen arglistiger täuschung an
desweiteren rate ich jeden wo es schon beim ersten mal passiert nichts unterschreiben und auf neulieferung zu bestehen und da dies sicher kein hänler machen will rücktritt vom kaufvertrag
hier ein auszug aus dem gesetzbuch
http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

Wenn Du da was schriftliches bekommen hast, dann geht das natürlich.
Wenn das eine mündliche Zusage war, freut sich nur der Anwalt über den Auftrag, aber durchkommen wirst Du damit höchstwahrscheinlich nicht.

Zitat:

Original geschrieben von teddy7500


Wenn Du da was schriftliches bekommen hast, dann geht das natürlich.
Wenn das eine mündliche Zusage war, freut sich nur der Anwalt über den Auftrag, aber durchkommen wirst Du damit höchstwahrscheinlich nicht.

wer sagt das denn das ich da nicht durchkomme

also unter zeugen wurde diese aussage gemacht das ist erst mal punkt eins

desweiteren ist eine reparatur nicht möglich das weiss jeder und beweise habe ich ja genug dafür

und drittens kann ich hilfsweise auf paragraph 439 hinweisen und eine ersatzlieferung ist nicht möglich da es keine lösung gibt
nun fragst mal einen spezialisten der sagt dir mehr
oder bist du zufällig anwalt,denke mal sicher nicht aber kannst ja mal googlen

Die AGB´s des Kaufvertrages hast Du aber schon gelesen oder?

Wenn es der Standart ist, dann steht eine Klausel drin, das mündliche Nebenabreden keine Gültigkeit haben.

Versteh mich nicht falsch. Ich habe kein Problem damit, wenn dein Problem auf die Art und Weise gelöst wird.
Nur der Glaube das es klappt fehlt mir.

Meine Erfahrung mit der Wandlung sagt mir eben, das sie min. 5 Zeugen haben das das so niemand gesagt hat.😉

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Und wieder mal reichlich juristisches Halbwissen, was den unbedarften Leser auf die falsche Spur schicken kann!

@ hitchdererste: was willst Du denn mit § 439 BGB? Du willst doch gerade keine Nacherfüllung sondern den Rücktritt vom Vertrag (früher Wandlung)...lass das mal Deinen Anwalt machen, der sollte wissen, wie es geht (und nochmals: nein, bin kein Anwalt, habe aber reichlich Rechtsvorlesungen im Studium gehabt und Recht gehört zu meinem täglich Brot...nicht jeder, der mit Recht zu tun hat, hat eine Anwaltszulassung!)

@ teddy7500: Wieso sollte eine Erklärung, die angibt, dass ein bekanntes Problem nun nicht mehr gegeben sei, d.h. eine Erklärung, dass man nunmehr von einer vertragsgemäßen Lieferung ausgehen kann, eine Nebenabrede sein?...dies ist eine Erklärung zum Kern des Geschäfts!

Du tust so, als wenn ein Rücktritt so gut wie unmöglich bei MB durchzusetzen sei, rühmst Dich aber gleichzeitig, dies (damals als Wandlung) selbst einmal auch ohne Anwalt erreicht zu haben...und dabei unterstellst Du dem Freundlichen gar, dass er seine Mitarbeiter zu Falschaussagen anleitet...schon starker Tobak...

Bitte nochmals: diese Postulierungen von juristischen Küchenweisheiten, Kaffeesatzlesereien, Google-knapp-daneben-ist-auch-vorbei-Treffern und Unterstellungen hilft den Betroffenen nicht, führt nur dazu, bei den Verhandlungen mit MB den Eindruck der Unwissenheit und damit der verminderten Ernsthaftigkeit zu erreichen!

ja vor einem rücktritt musst die ihnen die möglichkeit geben für eine nacherfüllung und dies habe ich gemacht in dem ich eine ersatzlieferung wünsche da dies nicht möglich ist und auch keine wirkliche reparatur gibt es rücktritt vom kaufvertrag deswegen auch § 439 BGB

Zitat:

Original geschrieben von Jongert



Du tust so, als wenn ein Rücktritt so gut wie unmöglich bei MB durchzusetzen sei, rühmst Dich aber gleichzeitig, dies (damals als Wandlung) selbst einmal auch ohne Anwalt erreicht zu haben...und dabei unterstellst Du dem Freundlichen gar, dass er seine Mitarbeiter zu Falschaussagen anleitet...schon starker Tobak...

Mag formell alles stimmen.

Recht haben und Recht bekommen sind immer noch zweierlei Dinge.

Wenn er nicht nachweisen kann, das es diese Aussage so gegeben hat, dann hat er nichts in der Hand.

Ich tue auch nicht so als sei es unmöglich eine Rückabwicklung zu machen. Ich sehe hier nur die Bedingungen die vom Gesetzgeber ganz klar geregelt sind nicht gegeben.

Wenn es eine klare Sachlage ist, ist auch die Rückabwicklung kein großes Problem.

@ hitschdererste: Nacherfüllung und Ersatzlieferung sind 2 versch. Dinge.
Bei der Nacherfüllung entscheidet der Verkäufer/Hersteller wie er das Produkt nachbessert, das muß keine Ersatzlieferung sein, die raparatur des defektes reicht da aus.

falsch
hier der auszug
§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
kuk mal genau im gesetzbuch nach

Zitat:

Original geschrieben von hitchdererste


falsch
hier der auszug
§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
kuk mal genau im gesetzbuch nach

Da bliebe dann zu definieren, was die defekte Sache ist.

In dem Fall ist das der Injektor, nicht das ganze Fahrzeug.😉

Du glaubst doch nicht im Ernst das Du für einen einzigen defekten Injektor jedesmal sofort ein neues Auto bekommst?

Lies doch mal den ganzen § und nicht nur die Hälfte, dann wird dir geholfen:

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Ich lese auch immer nur das was ich gerade gebrauchen kann.....🙄

Mod bitte löschen...............

Zitat:

Original geschrieben von teddy7500



Zitat:

Original geschrieben von hitchdererste


falsch
hier der auszug
§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
kuk mal genau im gesetzbuch nach

Da bliebe dann zu definieren, was die defekte Sache ist.
In dem Fall ist das der Injektor, nicht das ganze Fahrzeug.😉

Du glaubst doch nicht im Ernst das Du für einen einzigen defekten Injektor jedesmal sofort ein neues Auto bekommst?

doch wenn nicht muss man es argumentieren das es nicht im verhältniss steht

aber der händler muss dies argumentieren und keinen scheiss von wandlung reden die es nicht mehr gibt

und nochmal das ist nichts was ich erfinde es steht im gesetzbuch

Dann mach mal.

Viel Erfolg!

Hier kann es doch nur einen wirklich guten Rat geben: Wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist (und das scheint sie in diesem Fall nicht zu sein), sollte so etwas grundsätzlich nicht ohne einen erfahrenen Fachanwalt angegangen werden.

Bei MB, wie bei jedem größeren Unternehmen, beschäftigen sich gut ausgebildete Volljuristen mit diesen Fällen. Die werden dafür bezahlt, die Fehler von Halbwissenden zum Wohle des Unternehmens zu nutzen. Also gehen Schüsse ohne mehr Hintergrund als "Google Akademie" und "persönliches, gesundes Rechtsempfinden" auch meistens nach hinten los.

Gruß, Norman

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