Zum Be und Entladen auf dem Behindertenparkplatz gehalten!!?
Hallöchen.
Ich weiss nicht genau, wo ich diese Anekdote posten sollte, daher mach ich es hier:
Gestern bin ich mit meiner Familie (Frau, zwei kleine Kinder) vom Urlaub wiedergekommen. Als wir auf einer Autobahnraststätte Halt gemacht haben, wurden wir von zwei Polizisten "angemacht". Grund war: Ich hatte das Auto auf einem Behindertenparkplatz abgestellt da dieser direkt neben einem kleinen Spielplatz lag (Also ein kurzer Weg für unsere Kiddies). Ich liess den Motor laufen und meine Frau und ich haben die Kinder nur anziehen und dann auf dann ab auf den SPielplatz (Das Auto wollte ich dann etwas weiter ennfernt parken). Während wir die Kinder anzogen kamen besagte Ordnungshüter und machten "Stress", als hätte ich ein Verbrechen begangen. Dann kommen dumme Sprüche wie " haben SIe ihren Führerschein gemacht oder gewonnen" etc. (Also ich dürfte hier nicht halten, dass müsste ich doch wissen) Wohlgemerkt: Es waren sechs (6) unbelegte Behindertenparkplätze, wo ich für eine Minute gehalten habe (Mit laufendem Motor)
Meine Frage ist: Habt unsere Polizei nicht Besseres zu tun? Und ist es an dem, dass man auf einem Behindertenparkplatz aus oben genanntem Grund nicht halten darf?
mfg Sepp
Beste Antwort im Thema
Die Polizei hat doch ihre Arbeit wunderbar gemacht. Auf einem solchen Parkplatz hast du schlicht nichts zu suchen, auch nicht mit laufendem Motor.
Ist es deinen Kindern wirklich nicht zuzumuten, ein paar Meter mehr zum Spielplatz zu laufen?
75 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Also ich verstehe den Post von Pflaumenkuchen anders. Parken NEIN, halten JA. Und der TE hat doch wohl nur gehalten.
Er ist ausgestiegen:
§12 Abs. 2 StVO
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Aussteigen allein reicht nicht, um den "Tatbestand" des Verlassens im Sinne des genannten § zu erfüllen. Dazu ist des weiteren ein Entfernen vom Fahrzeug notwendig - und zwar so weit, dass das Fahrzeug bei Bedarf nicht sofort umgesetzt werden kann. Wer also sein fahrzeug nicht mehr in Sichtweite hat, der hat das Fahrzeug verlassen.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Er ist ausgestiegen:Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Also ich verstehe den Post von Pflaumenkuchen anders. Parken NEIN, halten JA. Und der TE hat doch wohl nur gehalten.§12 Abs. 2 StVO
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Der Hund hat doch noch drin gesessen.😉
Seid mal nicht päpstlicher als der Papst.
Keine Behinderung, keine Gefährdung, kein Schaden.
Wir haben wichtigere Baustellen.
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Zitat:
Original geschrieben von AMenge
Aussteigen allein reicht nicht, um den "Tatbestand" des Verlassens im Sinne des genannten § zu erfüllen. Dazu ist des weiteren ein Entfernen vom Fahrzeug notwendig - und zwar so weit, dass das Fahrzeug bei Bedarf nicht sofort umgesetzt werden kann. Wer also sein fahrzeug nicht mehr in Sichtweite hat, der hat das Fahrzeug verlassen.
Wenn ich soweit vom Fahrzeug weggehe, sodass ich es noch so eben erkennen kann, sind 3 Minuten locker rum. 😁
Zitat:
Original geschrieben von AMenge
Aussteigen allein reicht nicht, um den "Tatbestand" des Verlassens im Sinne des genannten § zu erfüllen. Dazu ist des weiteren ein Entfernen vom Fahrzeug notwendig - und zwar so weit, dass das Fahrzeug bei Bedarf nicht sofort umgesetzt werden kann. Wer also sein fahrzeug nicht mehr in Sichtweite hat, der hat das Fahrzeug verlassen.
Und das ist nun Deiner Meinung nach ein Allgemeinurteil zur Differenzierung des Halten/ Parkens aus §12 Abs.2?
Und nicht ein sehr spezielles Urteil eines OLG zur Fragestellung der Abgrenzung zum Parken bei Ladetätigkeit im eingeschränkten Halteverbot?
Ich finde einen derartigen Text nur in dem Urteil des BayObLG - Beschluss vom 04.06.1976 - 1 Ob OWi 178/76. In dem Urteil geht es allerdings um eine Entfernung vom Fahrzeug aufgrund des Liefervorgangs einer Ware vom (Transport-)Fahrzeug bis zur Empfängerperson im Rahmen einer im eingeschränkten Haltverbot erlaubten Ladetätigkeit.
So ganz "übertragbar" ist dieser Satz doch eher nicht, denn nicht eine diesem Urteil zu Grunde liegende Situation war hier vorhanden:
Behindertenparkplatz ist kein eingeschränktes Haltverbot, die hier vorhandene Tätigkeit war kein Anliefervorgang im Rahmen einer Ladetätigkeit, wobei Ladetätigkeiten auf Behindertenparkplätzen auch unzulässig sind.
Gibt es da noch anderes oder weiteres, was dieses sehr eng bestimmte Urteil nun auch auf andere Situationen außerhalb einer reinen Liefertätigkeit beim Ladevorgang und auch außerhalb des eingeschränkten Haltverbotes erweitert?
Zitat:
Original geschrieben von SepptheRap
...
Dann kommen dumme Sprüche wie " haben SIe ihren Führerschein gemacht oder gewonnen" etc. (Also ich dürfte hier nicht halten, dass müsste ich doch wissen)
...
Ganz Sicher, dass dieser Satz nicht aus dem Reich der Mythen entstammt ist? Kann mir kaum vorstellen, dass Polizisten im Dienst so etwas sagen, mit Ausnahme von selbsternannten Aushilfssherriffs.
Einen Sonderparkplatz würde ich trotzdem nicht blockieren, sofern die Kinder gesund sind und gut erzogen, dann rennen die nämlich auch nicht weg.
@fruchtzwerg: Ja, der Satz ist so gefallen. Ich war erstmal völlig perplex. Damit wurde die Konversation eröffnet. (Kein "Guten Tag" o.ä.) Das hätte ich nicht gepostet wenn dies nur ein Einzelfall gewesen wäre. Daher auch meine Frage nach ähnlichen Erfahrungen.
Nach meinen Erfahrungen sagen richtige Polizisten keine Sätze wie "Führerschein wohl im Lotto gewonnen?", "Tomaten auf den Augen?" und ähnliches sondern sprechen den Sachverhalt geradezu an, denn solche Suggestionen dürfen die gar nicht.
Hier mal Auszug aus der Wikipedia:
"Rechtssystem [Bearbeiten]
Bei der Zeugenvernehmung ist zur Wahrheitsfindung eine Suggestivfrage nicht zulässig, kann aber eingesetzt werden, um die Suggestionsanfälligkeit eines Zeugen und damit seine Glaubwürdigkeit zu prüfen.
Vernehmungspraxis [Bearbeiten]
In der polizeilichen Vernehmungspraxis ist zur Wahrheitsfindung eine Suggestivfrage ebenfalls nicht erlaubt. Es besteht aber in der Praxis immer die Gefahr, dass unter dem Druck, ein Ermittlungsergebnis zu präsentieren, ein Täter, ein Opfer oder ein Zeuge mit einer Suggestivfrage zu einer konkreten Aussage gebracht werden soll."
Auf Behindertenparkplätzen zu parken ist ein no-go. Absolut. Ohne Diskussion.
Aber für 2 min. anhalten, noch dazu mit laufendem Motor - da haben die Ordnungshüter wieder mal mit Kanonen auf Mikroben geschossen. Wenn ein Behinderter gekommen wäre hättest du jederzeit wegfahren können, also von daher viel Wind um nichts.
Die Art und Weise entspricht dem was man erwarten würde. Die wenigsten Polizisten sind freundlich und hilfsbereit.
danke @wazzup
Zitat:
Auf Behindertenparkplätzen zu parken ist ein no-go. Absolut. Ohne Diskussion.
Aber für 2 min. anhalten, noch dazu mit laufendem Motor - da haben die Ordnungshüter wieder mal mit Kanonen auf Mikroben geschossen.
Das wollte ich sagen. Natürlich "kann" man sich in jeder Situation auch anders oder besser verhalten. Doch gerade von Polizeibeamten erwartet man etwas anderes, da man in Sie großes Vertrauen setzt.
Zitat:
Original geschrieben von SepptheRap
danke @wazzup
Zitat:
Original geschrieben von SepptheRap
Das wollte ich sagen. Natürlich "kann" man sich in jeder Situation auch anders oder besser verhalten. Doch gerade von Polizeibeamten erwartet man etwas anderes, da man in Sie großes Vertrauen setzt.Zitat:
Auf Behindertenparkplätzen zu parken ist ein no-go. Absolut. Ohne Diskussion.
Aber für 2 min. anhalten, noch dazu mit laufendem Motor - da haben die Ordnungshüter wieder mal mit Kanonen auf Mikroben geschossen.
Jetzt gehts dir bestimmt besser, oder?
Zitat:
Original geschrieben von SepptheRap
danke @wazzup
Zitat:
Original geschrieben von SepptheRap
Das wollte ich sagen. Natürlich "kann" man sich in jeder Situation auch anders oder besser verhalten. Doch gerade von Polizeibeamten erwartet man etwas anderes, da man in Sie großes Vertrauen setzt.Zitat:
Auf Behindertenparkplätzen zu parken ist ein no-go. Absolut. Ohne Diskussion.
Aber für 2 min. anhalten, noch dazu mit laufendem Motor - da haben die Ordnungshüter wieder mal mit Kanonen auf Mikroben geschossen.
Da bin ich ja mal gespannt, ob Du dann noch dieser Ansicht bist, wenn Du gleiches noch einmal machst, dann jemand, der die Gelegenheit nutzt, in Dein offenes Auto springt und mit Vollgas abhaut.
Wenn Du Pech hast, gibt es bei Dir noch nen Körperschaden und das Kind gibt den Geist auf, weil Du es festgehalten hast und es dabei mit dem Kopf gegen die Türsäule knallte.
Wer den Fahrersitz verläßt, zieht, aus eigenem Interesse, den Schlüssel ab.
Ich sehe diese Unsitte, den Sitz verlassen und der Motot läuft, leider immer wieder im ÖPNV, wenn der Busfahrer den Sitz verläßt, um beim hinteren Einstieg die Klappe für einen Rollstuhl zu öffnen. Da warte ich nur drauf, daß sich mal einer auf den Fahrersitz schwingt und los fährt.
Zitat:
Original geschrieben von wazzup
Auf Behindertenparkplätzen zu parken ist ein no-go. Absolut. Ohne Diskussion.
Aber für 2 min. anhalten, noch dazu mit laufendem Motor - da haben die Ordnungshüter wieder mal mit Kanonen auf Mikroben geschossen. Wenn ein Behinderter gekommen wäre hättest du jederzeit wegfahren können, also von daher viel Wind um nichts.
Für diesen Teil hast Du einen GD von mir bekommen.
Zitat:
Die Art und Weise entspricht dem was man erwarten würde. Die wenigsten Polizisten sind freundlich und hilfsbereit.
Hier würdest Du einen Roten Daumen von mir bekommen.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Und das ist nun Deiner Meinung nach ein Allgemeinurteil zur Differenzierung des Halten/ Parkens aus §12 Abs.2?
Nein. Habe ich auch nicht behauptet. Ich habe nur dargelegt, dass mit dem Wort "verlassen" nicht das Aussteigen aus dem Fahrzeug gemeint ist. Nicht mehr und nicht weniger.