Zulassungsfrage ex Notarztfahrzeug
Hallo zusammen,
ich habe ein ehemaliges Notarztfahrzeug erworben und so sieht es auch aus. Bunt mit Blaulicht 😉
In den kommenden Wochen wird er zurück gerüstet (Blaulicht runter, Folierung runter, Notarztzeugs raus, etc.).
Jetzt meine Frage: Kann/könnte ich den auch so zulassen, oder benötige ich eine "hoheitliche Rückbaubestätigung" vom TÜV? Wenn ja, hat das "Formblatt" einen konkreten Namen?
Im "Brief" steht nichts von dem ganzen Zeugs, denn es wurde als ganz normaler PKW erworben. Im "Schein" ist natürlich das ganze Notarztgedöns eingetragen.
Nicht das jetzt jemand was falsches denkt, zurückgebaut wird er sowieso.
Danke und Gruß
Beste Antwort im Thema
Um die Sache abzuschließen:
Das Auto ist seit gestern offiziell als PKW zugelassen (FZ.Z.PERS.BEF.B.8SPL.KOMBILIMOUSINE). Zulassungskosten inkl. Wunschkennzeichen: 44Euro (zzgl. Kosten fürs Nummernschilder prägen).
Die ganze Sache war völlig stressfrei.
Vielen Dank nochmal für Eure Unterstützung.
51 Antworten
Zitat:
@eet2000 schrieb am 12. Juni 2016 um 14:44:13 Uhr:
Änderungsabnahme nach §19.2 bei der Dekra.
Nein.
Es ist eine Einzelabnahme nach §19(2) StVZO.
Die Änderungsabnahme ist in §19(3) geregelt und kann von jeder ÜO gemacht werden, die Einzelabnahme aber nur von der TP.
Wichtig wäre noch, dass niemand auf die Idee kommt, §19(2a) wäre anzuwenden...
(was ich rein von der Sache her für abwegig halte, aber man weiß ja nie)
Danke für die Antworten. Ich habe hier eine interessante Arbeitsanweisung gefunden (keine Ahnung, ob die noch aktuell ist). Danach müsste allerdings Paragraph §19.2.5 ÄNDERUNGSABNAHMEN
ZUR ÄNDERUNG DER FAHRZEUGART Anwendung finden.
Zitat:
@eet2000 schrieb am 13. Juni 2016 um 08:38:20 Uhr:
Danke für die Antworten. Ich habe hier eine interessante Arbeitsanweisung gefunden (keine Ahnung, ob die noch aktuell ist). Danach müsste allerdings Paragraph §19.2.5 ÄNDERUNGSABNAHMEN
ZUR ÄNDERUNG DER FAHRZEUGART Anwendung finden.
Stopp: Das verstehst du falsch!
In dem Dokument wird nur über Punkt 1, 2, 3 usw. gesprochen. Das hat aber nichts mit den § zu tun.
Es ist und bleibt eine Änderungsabnahme nach §19.2 in Verbindung mit §21 StVZO.
Diese kann nur an einer TP (TÜV/Dekra) durchgeführt werden.
Aber dein Dokument fasst das gut zusammen und für dich gilt der Punkt 2.5
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Zitat:
@eet2000 schrieb am 13. Juni 2016 um 08:38:20 Uhr:
Ich habe hier eine interessante Arbeitsanweisung gefunden (keine Ahnung, ob die noch aktuell ist).
nein, die Version ist hoffnungslos veraltet.
Aktuell ist die Version vom 02.01.2012.
In dem für dich relevanten Teil hat sich aber inhaltlich nichts geändert.
Zitat:
Danach müsste allerdings Paragraph §19.2.5 ÄNDERUNGSABNAHMEN
ZUR ÄNDERUNG DER FAHRZEUGART Anwendung finden.
Richtig ist, dass die Nummer 2.5 der Arbeitsanweisung für deinen Fall relevant ist.
Wichtig ist für dich zunächst der erste Absatz: Eine Änderungsabnahme (nach §19(3) StVZO) ist nur möglich, wenn ein zulässiges Prüfzeugnis vorliegt. Das kann man in deinem Fall wohl ausschließen.
Deshalb greift für dich der vierte Absatz: die Betriebserlaubnis erlischt bei der Rückrüstung. Du brauchst also ein Gutachten nach §19(2) StVZO ("Einzelabnahme"😉 und kannst damit bei der Zulassungsstelle eine neue Betriebserlaubnis beantragen.
Ist das beantragen langwierig (Tage, Wochen?) oder geht das live im Rahmen einer normalen Zulassung (mit Brief, altem Schein, TÜV-Zettel, Kaufvertrag, EVB-Nummer und dem besagten Gutachten dort aufschlagen und los gehts?)
Zitat:
@hk_do schrieb am 13. Juni 2016 um 14:07:08 Uhr:
Deshalb greift für dich der vierte Absatz: die Betriebserlaubnis erlischt bei der Rückrüstung. Du brauchst also ein Gutachten nach §19(2) StVZO ("Einzelabnahme"😉 und kannst damit bei der Zulassungsstelle eine neue Betriebserlaubnis beantragen.
Zitat:
@eet2000 schrieb am 13. Juni 2016 um 14:33:08 Uhr:
Ist das beantragen langwierig (Tage, Wochen?) oder geht das live im Rahmen einer normalen Zulassung (mit Brief, altem Schein, TÜV-Zettel, Kaufvertrag, EVB-Nummer und dem besagten Gutachten dort aufschlagen und los gehts?)
Nein das geht "live" die Betriebserlaubnis wird dir erteilt, wenn du die neuen Fahrzeugpapiere in der Hand hältst und die Kennzeichen ordnungsgemäß montiert hast.
Vom Vorgang auf dem Amt ist es eigentlich:
Gutachten vorlegen, der Mitarbeiter entfernt die Textstellen, die der Sachverständige gelöscht haben will, und ein neuer "Schein" wird ausgedruckt.
Fertig.
Theoretisch hat das Amt bei jedem Vorgang das letzte Wort und entscheidet über alles, deswegen wird die BE auch von Amtswegen erteilt. Ich habe aber noch nie gesehen, dass vom Amt etwas abgelehnt wurde, was vorher vom Sachverständigen verlangt/bestätigt wurde.
Fairerweise muss man sagen, dass sind dort auch alles Büroangestellte und haben oftmals von Fahrzeugen keine Ahnung.
Beispiel:
Kurzes Kennzeichen für amerikanische Fahrzeuge wurde eingetragen mit "Kennzeichenbreite xx Millimeter". Häufig wird vom TÜV ein Gutachten dafür verlangt, obwohl es für einen Mitarbeiter des SVA einfach wäre selbst mit nem Maßband am Fahrzeug zu messen und zu entscheiden, ob das geht oder nicht.
Sehr schön, dass klingt jetzt alles rund.
Es wäre nämlich für mich der persönliche Hassmoment, wenn ich erfahre, nachdem ich 2 Stunden auf dem Amt gewartet habe, dass das jetzt nicht geht, da noch ein Zettel fehlt 😉
Das Erteilen der Betriebserlaubnis ist ein rein abstrakter Vorgang. Praktisch wird i.d.R. noch ein Stempel "Betriebserlaubnis erteilt" auf das §21-Gutachten gemacht.
Nur wenn gleichzeitig eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss, kann das komplizierter sein. Das darf nicht unbedingt jeder Sachbearbeiter entscheiden (bei denen muss man teilweise schon froh sein, wenn sie ein §21 Gutachten von "irgendeinem Papier mit einem Stempel" unterscheiden können *seufz*)
Zitat:
@querys schrieb am 12. Juni 2016 um 14:14:24 Uhr:
Wichtig ist davor dass alles raus ist was ein Einsatzfahrzeug ausmacht.
Also Lichterbalken, Blitzer, Horn und Beklebung.
Der 230V Kram oder die Heizung sind egal.
Wie, die Beklebung muß auch runter ?
Ich weiß ja nicht wie das NEF-Fahrzeug ausschaut, aber bei uns fahren genügend ehemalige RTWs und KTWs herum welche im privaten Besitz sind.
Und die sind noch original beklebt, lediglich das Logo der Organisation ist entfernt.
Auch haben die noch die Blaulichter drauf, natürlich außer Funktion.
Zitat:
@hk_do schrieb am 15. Juni 2016 um 23:34:53 Uhr:
Das darf nicht unbedingt jeder Sachbearbeiter entscheiden (bei denen muss man teilweise schon froh sein, wenn sie ein §21 Gutachten von "irgendeinem Papier mit einem Stempel" unterscheiden können *seufz*)
Bei denen Prüfern muss man schon froh sein, wenn sie unfallfrei ein Gutachten ausfüllen können, so dass man als Kunde nicht ständig Rennerei hat zur Fehlerkorrektur... *seufz*
Also die Frage, ob die Folie runter MUSS, stellt sich zu mindestens mir nicht. Die kommt definitiv runter. Die generelle Beantwortung dieser ist jedoch schon interessant.
Zum Stand der Dinge: Der Wagen wurde erfolgreich überführt und steht jetzt in der Werkstatt zum Rückbau.
Um zu veranschaulichen, worum es konkret geht, anbei ein Foto.
Schaut gut aus !!!
Aber mal ehrlich... ich würde da nur den "Star of Life" runtermachen und den Rest der Beklebung so lassen.
Auf keinen Fall. Der wurde direkt nach Kauf sofort foliert. Der ist untendrunter schwarz metallic und der Lack ist quasi im Neuzustand.
Aber Danke für das Lob. Ich bin so langsam auch fest davon überzeugt, dass das ein guter Kauf war 😉
Was hat der Wagen denn runter?
Pfleglich gefahren wurde der allerdings nicht, Vollgas und hohe Drehzahl wird bei dem Alltag gewesen sein.