Zulassung / Ummeldung "parallel"

Guten Morgen in die Runde.

Ein Fahrzeug soll zugelassen werden, der Vorgänger abgemeldet.
So weit, so gut.
Nur: wir benötigen einen Tag Überschneidung, da wir die Fahrzeuge jeweils auf eigener Achse zum und vom Händler bewegt werden sollen. Das Kennzeichen soll gleich bleiben, also die Nummer übernommen werden.
Wie geht man da vor?

Vorab danke für euren Input.

48 Antworten

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. Dezember 2020 um 14:42:06 Uhr:


Dazu muss das für mich nirgends stehen, dass das verboten ist. Wenn es irgendwo stehen würde, dass es erlaubt wäre....

Du musst es ja auch nicht mir glauben, sondern einfach nur dem Gesetz folgen. Darin ist die Rückfahrt nach Entfernen der Stempelplakette erlaubt (Paragraph 10 Abs 4 Satz 2 FZV). Wenn es dann nicht gestattet wäre, wenn ein anderes FZ die gleiche Nummer führt, müsste das irgendwo im Gesetz ja stehen. Tut es aber nicht.

Warum sollte es auch verboten sein, es gibt dafür keinen sachlichen Grund? Die zwei Autos sind im Zweifel problemlos zu identifizieren.

Echt? Altes Fahrzeug in weißer Golf 7, neues Fahrzeug ein weißer Golf 7. Und ich hab dreimal hintereinander mir einen silbernen A8 gekauft. Und zweimal eine BMW K 1600 GT.

Entscheidend ist für mich, dass dem abgemeldeten Fahrzeug kein Kennzeichen mehr zugeordnet ist, also lasse ich es lieber, auch wenn es lästig ist.

Für die Rückfahrten ist es aber auch gar keine Bedingung, dass das Kennzeichen

noch

zugeteilt ist. Da steht ein einziger Satz

Zitat:

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Bisher zugeteilt war das Kennzeichen ja ohne Zweifel.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. Dezember 2020 um 15:06:08 Uhr:


… Entscheidend ist für mich, dass dem abgemeldeten Fahrzeug kein Kennzeichen mehr zugeordnet ist, also lasse ich es lieber, auch wenn es lästig ist.

Das ist falsch.

Der Landkreis Harburg beispielsweise schreibt dazu:

Die Rückfahrt mit dem außer Betrieb gesetzten (abgemeldeten) Fahrzeug ist am selben Tag möglich, wenn es zum Zeitpunkt der Abmeldung haftpflichtversichert ist.

Es müssen für die Rückfahrt die entstempelten Kennzeichenschilder angebaut werden.

Bei einer sofortigen Freigabe und Übernahme der Kennzeichen auf ein anderes Fahrzeug müssen neue Kennzeichenschilder erworben und abgestempelt werden, damit die Rückfahrt mit den entstempelten Kennzeichenschildern möglich ist.

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Der eine sagt hüh, der andere hott und keiner kann seine Meinung mit entsprechendem genau formulierten Gesetzestext oder gar einem obergerichtlichen Urteil unterlegen.

Halte ich mich an die Meinung unserer Zulassungsstelle, hab ich im Zweifel ein paar Euro zu viel ausgegeben. Beim Tausch Smart/Kamiq hab ich den Smart ungekennzeichnet, den Kamiq dann mit dem bisherigen Kennzeichen des Smart zugelassen und alles war gut. Das Umkennzeichnen hat ein paar Euro gekostet, die "neuen" Kennzeichen hatte ich geschenkt bekommen.
Wäre ich der Meinung des LK Harburg gefolgt, hätte ich einen zweiten Satz des bisherigen Kennzeichen kaufen müssen. Zugestanden, dieses Verfahren wäre deutlich einfacher gewesen und hätte ein paar Euro gespart, angehalten wurden wir auf den gut 500 km auch nicht.

Nun hab ich mal den Königsweg gewählt und das Bundesverkehrsministerium angemailt. Bin gespannt, was die antworten.

Eigentlich ist nur zu klären, was laut FZV unter Rückfahrt subsummiert wird. Steht ggf in der Kommentierung zur FZV.

Das verbringen des alten abgemeldeten Fahrzeug zum 120km entfernten Händler stellt für mich keine Rückfahrt dar.
Rückfahrt von der Zulassungsstelle wohin ?

Die räumliche Begrenzung ist bei der Rückfahrt entfallen.

Bspw ich bin in Berlin und komme auf die Idee mein Auto dort abzumelden,weil da schneller einen Termin bekommt als bei uns und ich fahre von dort in meine 150km entfernte Heimat, sehe ich das als Rückfahrt.
Umgekehrt , Abmeldung bei mir am Wohnort und dann nach Berlin Gurken wäre für mich keine Rückfahrt.

Und wenn alle Fahrten erlaubt wären,dann hätte der Gesetzgeber ja in den Satz 2 schreiben können

"Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind"

Hat er aber nicht, er hat Rückfahrten festgehalten.

War in meiner Frage ans BVI enthalten. Allerdings befürchte ich, dass dort drei Seiten Geschwafel als Antwort eingehen werden.

Auf die Antwort bin ich mal gespannt.

Na wenn die Frage gut und explizit gestellt ist, könnte eine genaue Auskunft heraus kommen.
Ist ja leider nicht immer so, wenn ein Ministerium nach unten was festlegen soll. Da gibt's dann bei zwei Protokollen zwei gegensätzliche Anweisungen. Und damit soll man arbeiten.

Hab heute Nachmittag paar HP's von Zulassungsstellen durchforstet, einige weisen auf den Entfall der räumlichen Begrenzung hin, bei anderen steht noch,dass die Rückfahrt nur geht,wenn das Kennzeichen nicht für das neue Auto vergeben wird.

Entscheidend ist die Definition Rückfahrt.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. Dezember 2020 um 17:32:05 Uhr:


War in meiner Frage ans BVI enthalten. Allerdings befürchte ich, dass dort drei Seiten Geschwafel als Antwort eingehen werden.

Nun da kommst du ja problemlos klar.
Geht hier ja ach mit wesentlich mehr ohne Schwierigkeiten zu bereiten.😁😁

Zitat:

@Moorteufelchen schrieb am 9. Dezember 2020 um 22:29:46 Uhr:



Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. Dezember 2020 um 17:32:05 Uhr:


War in meiner Frage ans BVI enthalten. Allerdings befürchte ich, dass dort drei Seiten Geschwafel als Antwort eingehen werden.

Nun da kommst du ja problemlos klar.
Geht hier ja ach mit wesentlich mehr ohne Schwierigkeiten zu bereiten.😁😁

Wie meinen?
Gibt es den letzten Satz auch in Deutsch?

Gruß

Hier die Antwort des BMVI - hab mich allerdings geirrt, sind keine drei Seiten:

Nach Rücksprache mit der Fachabteilung können wir Ihnen folgendes mitteilen:

Der Vollzug des Zulassungsrechts obliegt nach der im Grundgesetz vorgesehenen Verteilung der Aufgaben auf Bund und Länder den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist es daher verwehrt, zu Einzelfällen Stellung zu nehmen.

Zur allgemeinen Rechtslage wird jedoch auf folgendes hinweisen:
Gemäß § 10 Absatz 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches Kennzeichen zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen dürfen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches Kennzeichen zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 FZV besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst und im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren sind.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Ihr Bürgerservice

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Referat Bürgerservice, Besucherdienst Invalidenstraße 44
10115 Berlin

Auf konkrete Fragen geht man vorsichtshalber nicht ein, der Vollzug obliegt den Ländern, dort den zuständigen Behörden, also gibt es keine allgemein gültige Regelung. Wird in der Praxis bestimmt lustig - im Bereich einer Behörde erlaubt, andernorts verboten.

Da die grundsätzliche Frage ja war "was ist unter Rückfahrt zu verstehen", kann man getrost sagen,dass die Informationen nicht weitergeholfen haben.
Sind es doch mehr oder weniger zitierte Paragraphen.

Ich guck mal ob ich zwischen den Feiertagen an eine Kommentierung komme, da sollte was zu drin stehen.

Rückfahrt hatte ich in der Frage "vom Wohnort Hamburg zum Händler nach Berlin" definiert.

Ja die Frage war schon differenziert,nur kam keine befriedigende Antwort.

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