Zulassung ?! Help

Hallo, super Forum hier.

ich habe ein paar fragen wegen dem Anmelden (und dem Drosseln)

Ich habe im Dezember 2006 eine Kawasaki Ninja ZX7R gekauft.

Diese ist jetzt durch den Verkäufer vorübergehend stillgelegt worden (seit dem 11.12.2006),
das alte Kennzeichen von ihm (nicht von Berlin sondern Potsdam) habe ich noch zu hause. Die
Zulassungsplakette ist demensprechend ab, das Kennzeichen ist entstempelt.

Die Motorradzeit steht ja vor der Tür und ich bin mir noch nicht sicher was
noch alles auf mich wegen der Prüfbescheinigung beim Tüv usw. zukommt.

Ich habe schon mehrfach gelesen/gehört das ich mit dem
jetzigem Kennzeichen zum Tüv/Zulassungsstelle fahren darf, OBWOHL die Maschine ja jetzt
abgemeldet ist. Ich möchte nicht noch extra das 5-Tages-Kurzkennzeichen
bezahlen, nur um die Drossel vom Tüv abnehmen zu lassen und um das Bike anzumelden.
IST DAS ERLAUBT ?

Ich selber komme aus Berlin, die Tüv Prüfstelle Berlin-Spandau käme für mich in frage.
Die Zulassungsstelle ist in Tempelhof, falls das jemanden interessiert.

Laut § 23 StVZO dürfen Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, auch ohne Stempelplaketten durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Haftpflichtversicherung erfasst sind.
D.h. die Fahrt von zu Hause zur Zulassungsstelle zwecks Anmeldung ist zulässig, wenn eine Deckungskarte der Versicherung mitgeführt wird, die Fahrt auf dem kürzesten Weg erfolgt und das Kennzeichen (ohne Zulassungssstempel) angebracht ist.
Das gleiche gilt grundsätzlich auch für Fahrten zum Zweck der HU / AU.

Ob dies allerdings auch dann gilt, wenn man keine HU durchführen, sondern sonstige Eintragungen vornehmen lassen will weiss ich bis dato noch nicht.

Weiss einer mehr ?

Danke für die Mühe, falls es das Thema schon gab, verzeiht mir 🙂

mfg Andi

55 Antworten

@ andizx7r,

Deine letzte Lösung ist perfekt !

Ich würde mir noch einen Termin beim TÜV geben lassen, dass Du eine Drossel eintragen lassen willst, dann gibts auch keine "Probleme" mit der Rennleitung bei einer eventuellen Kontrolle. Dann DIREKT von der Zulassungsstelle zum TÜV.
Was bisher vergessen wurde:
Manchmal möchte auch der TÜV Prüfer eine Probefahrt machen, daher ist das Kurzzeitkennzeichen für die Fahrt zum TÜV die beste Lösung.

Viele Grüsse,

Arne

Ich habe gerade bim Tüv angerufen...die Dame am Telefon sagte, man braucht keinen Termin dafür, einfach vorfahren während der Öffnungszeiten und einer macht dann die abnahme.

Ob ich mit dem jetzigen Kennzeichen hinfahren darf, das konnte sie mir nicht beantworten.

Ich rufe gleich nochmal bei der Zulassungsstelle an um ein bisschen Licht ins dunkle zu werfen.

EDIT

Die sachbearbeiterin sagte, man darf weder zum Tüv noch zur Zulassungstelle mit dem KZ fahren, so viel mal dazu.
Sie sagte das ist auf mein eigenes Risiko wenn ich fahre, oder hat Kurzzeitkennzeichen oder Abschleppen lassen....

Jetzt bin ich mal total verwirrt!!

Jetzt muss ich also auch zur Zulassungsstelle "zum Fuß" fahren, ohne Bike und erst wenn ich zu Hause bin mit den KKZ kann ich zum Tüv....

Naja, was sagt ihr ? Gibt es nen neues Gesetz oder wie ?
Ich meine die Dame am Telefon hat wohl Ahnung?!

mfg Andi

HI Andy,
nein es gibt kein neues Gesetz, mit einen abgemeldeten Fahrzeug darf man nicht auf öffentlichen Strassen fahren, auch wenn du nur zur Zulassungstelle oder zum Tüv willst, auch wenn du die Doppelkarte von der Versicherung hast, erstmal ist es nur ein vorläufiger Versicherungsschutz und der ist wiederrum erst ab Zulassung gültig, steht auch auf der Doppelkarte drauf, anders ist es wenn du ein KFZ abmeldest, damit kannst du zur Zulassungsstelle fahren, machst die Abmeldung, Plakete runter und kannst anschließend mit dem abgemeldeten KFZ heimfahren, denn der Versicherungsschutz gilt nämlich bis 24 Uhr des gleichen Tages.
Es bleibt dir nix anderes übrig wie den ersten gang zur Zulassungstelle zu Fuß oder sonst wie zumachen.

1. Doppelkarte fürn Kurzzeit Kennzeichen bei der Versicherung holen, die Versicherungsgebühr wird nach der richtigen zulassung dann angerechnet, KZK kostet dann noch extra auf der KFZ Zulasssungsstelle.

2. Normale Doppelkarte holen, selber hinfahren zur Zulassung, anmelden, dann zum Tüv, Leistungs beschränkung eintragen lassen.

3. Du läßt jemanden Fahren der den offenen Möp Führerschein hat.

4. Holst dirn nen Hänger und erledigst alles.

sind meine Vorschläge.

ach, da fällt mir grad ein, kannst du nicht bei euch schon über Internet auf der Zulassungstelle ne Zulassung beantragen? soll ja bei manchen Großstädten gehn.

gruß Claus

Hey,

ich war gerade bei der Versicherung und hab mir beide Doppelkarten geholt.
Die nette Frau war etwas durcheinander wo ich sagte ich möchte ein KKZ für den Tüv haben, sie sagte mir ich kann mit der Doppelkartre im Gepäck mit dem jetzigen KZ zum Tüv und Zulassungsstelle fahren (was ihr ja auch gesagt habt).

Auf der Doppelkarte steht, die Fahrt mit dem ungestempelten KZ (unter bestimmten Voraussetzungen) IST ERLAUBT und man hat Haftpflicht wenn ich mit dem jetzigen KZ zum Tüv oder Zs. fahre.

So mache ich das auch 😉

Fragen ? 🙂

mfg

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Zitat:

Original geschrieben von andizx7r


Fragen ? 🙂

Weißt Du wer Kennedy ermordet hat?

hatte ich mal in der Schule... 😉

Der § 23 StVZO ist eine Vorschrift, die in der Praxis kaum Anwendung findet und deshalb auch völlig unbekannt ist. Insbesondere wenn es darum geht, die Zulassung eines Fahrzeugs erst zu erlangen, braucht es ganz einfach die Bescheinigung für den bestehenden Versicherungsschutz, was man mit der Versicherung genau klären muß und am besten noch einen Ausdruck des Verordnungstextes.

Der TüV macht nach meinem Kenntnisstand schon seit ein paar Jahre keine Eintragungen mehr in den Fahrzeugbrief, sondern erstellt Extraschreiben. Es muß auch nicht mehr sofort jede Veränderung in die Fahrzeugpapiere übernommen werden. Wer sich an dem TüV-Papier nicht stört, kann damit glücklich sein, bis er ohnehin einmal wieder zur Zulassungsstelle muß oder das Fahrzeug verkauft wird. Eine Änderung der Motorleistung ist natürlich keine Kleinigkeit und bedarf der sofortigen Korrektur der Papiere!!!

In Sache Fahrerlaubnisrecht ist es natürlich schon ein Problem, wenn im Papier 72 kW steht, einer aber nur den A beschränkt hat. Aber am Ende zählt das, was tatsächlich drin ist. Ist im umgekehrten Fall doch genau so. Interessant wäre nur, wer Abschleppen und Gutachten zahlen müsste. Wobei der Einbau der Drosselung schriftlich nachweisbar sein müßte, braucht der TüV für die Abnahme doch genauso!

pfisti

1. Was willst Du eigentlich mit dem Möp in der Jüterboger Str? (Zulassungsstelle)? M.M. nach reicht es, wenn Du mit den Papieren dort erscheinst und Dir ein neues Kennzeichen machen lässt.

2. Du hast gescchrieben, dass Du ein 3/10 Saisonkennzeichen haben willst. Dann hast Du den Versicherungsschutz erst ab 1.3.2007.
Also den Termin zum TüV erst ab nächste Woche Donnerstag machen.

Hey,

also nochmal:

Mit der Doppelkarte zum Tüv (legal) fahren,
Drossle abnehmen lassen, dann zur
Zulassungsstelle (legal) fahren (oder meinetwegen auch mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln)
Die fahrt mit dem jetzigen KZ ist erlaubt wenn sie auf dem direktem weg zum Tüv/Dekra/Küs oder zur Zulassungsstelle erfolgt. § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO

Ich kann die Maschine anmelden wann ich will, auch Mitte
März, z.B. wenn das wetter so kalt ist, dann beginnt auch der
Versicherungsschutz auch erst ab mitte März, schon klar.
ABER es geht ja nicht darum wann der Versicherungsschutz beginnt weil ich für die Fahrt zum TÜV (DEKRA,KÜS, Zulassungsstelle) so oder so mit der Doppelkarte versichert (Haftpflicht) bin.

So hat es mir die HUK-COBURG Mitarbeiterin gesagt.

mfg Andi

Zitat:

Also den Termin zum TüV erst ab nächste Woche Donnerstag machen.

Man braucht keinen Termin, weder beim Tüv noch bei Dekra.

mfg

wäre in deinem fall aber besser, damit du den jeweiligen prüfer als zeugen hast, wenn du doch angehalten wirst.
btw. bin ich immer noch der meinung, dass diese eine fahrt zum tüv offiziell nicht durch §23 StVZO abgedeckt ist, da es sich weder um eine fahrt zur HU, AU oder zulassung handelt.
die angelegenheit mit dem versicherungsschutz ist so korrekt. für solch spezielle fahrten hast du auch schuctz außerhalb deines versicherungszeitraumes (saison) - ebenfalls von einem mitarbeiter meiner vers. bestätigt.
...und der dame aufm amt sollte man mal obigen paragraphen unter die nase halten - vielleicht bemerkt sie dann, dass sie von ihrem job keine ahnung hat 😁

Hm, ich fahre zur Dekra, bei einer eventuellen Kontrolle zeig ich ihm die Doppelkarte wo drin steht das fahrten mit ungestempeltem KZ möglich sind.

In der Regel besteht für die Fahrt zur Zulassungsstelle sowie für Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen vorläufiger Versicherungsschutz.

Um für diese Fahrten versichert zu sein, darf der Hinweis: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO" auf der Doppelkarte nicht durchgestrichen sein.

Das ist bei mir der Fall und ich glaube das die Drossel abnahme IN MEINEM FALL
schon im Zusammenghan mit dem Zulassungsverfahren steht,
sost kann ich sie ja nicht auf mich Zulassen, und ich behaupte mal,
eine 5 Tages-Kuzzeitkennzeichen-Regelung wäre in dem Fall sowas
von fehl am Platz.

Was würde es schon für einen Unterschied machen ob ich zu HU
fahre, oder den gleiche weg zur Drossleabnahme.

mfg Andi

Watt willst Du eigentlich wissen? Du weißt doch alles!

Immer mit der Ruhe....

...nachdem ich Ratschläge von euch und der Versicherung bekommen hab weiss ich eben immernoch nicht alles, leider.
Ihr sagt das eine, die Frau das andere...
Ich finde es echt arm muss ich ehrlich sagen wenn die
Frau von der Versicherung kA hat. Andererseits muss ich auch sagen,
das eben das Gesetzt undeutlich verfasst wurde
und ich dadurch mit meinem Problem kaum schlauer werde.

Ich bedanke mich trotzdem für eure Hilfe, ohne euch würde ich nichtmal halb so weit mit dem deutschen Gesetz kommen.

Ich werde berichten wenn und wie es galaufen ist.

Und trotzdem hat meiner Meinung nach
die abnahme der Drossel, auch wenn nur wenig,
was mit der Zulassung zu tun 🙂

mfg Andi

Zitat:

Original geschrieben von andizx7r


[...] sost kann ich sie ja nicht auf mich Zulassen [...]

klar kannst du sie auch ohne drossel auf dich zulassen - du bräuchtest nichmal nen führerschein. nur fahren darfst du sie halt ohne drossel nicht.

und wegen dieser ungewissheit der tüv-fahrt meinte ich ja weiter oben, dass du ja mit dem prüfer vereinbaren könntest, dass du "offiziell" die HU machen lassen willst um das möp dann anmelden zu können. dann bist du definitiv auf der sicheren seite (auch wenn die vermeintliche HU aus ner abnahme besteht).

apropos gummigesetze: §23 StVZO ist da ja noch fast mustergültig konkret verfasst; da gibts noch schlimmeres, was dann erst durch gerichtsurteile konkretisiert wurde 😉

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