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Zulässige Anhängerlast + Erfahrungen mit Anhängern mit ca. 1t

Themenstarteram 3. Dezember 2006 um 18:33

Hallo,

ich habe im Opel Astra-Forum die Frage nach der Mach-/Fahrbarkeit und Erfahrungen mit Anhängern mit ca. 1 t Gewicht gestellt, da ich (mit meinem Astra als Zugfahrzeug) bisher nur kleinere Anhänger bis ca. 0,5 t gezogen habe.

Daraufhin "entbrannte" die Diskussion, dass diese hohen Lasten für den Astra überhaupt nicht zulässig wären.

Des weiteren entstand die Fragestellung, ob sich die im Fahrzeugschein eingetragene max. Anhängerzuglast (bei meinem Astra 1,1t gebremst) auf das tatsächliche Gewicht oder das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers bezieht.

Da einige von euch sicherlich häufiger mit großen schweren Anhängern unterwegs sind, würde ich mich über Hinweis von Euch freuen.

Die bisherige Diskussion könnt ihr mit Hilfe des folgenden Links verfolgen. Bitte antwortet auch im Original-Thema.

Link zum Original-Thema

Danke im Voraus und schönen 1. Advent noch.

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38 Antworten

Die 1.800 kommen daher, dass der Hersteller der AHK diese (hoffentlich) für 1.800 kg ausgelegt hat. Er hätte sie auch für 2.800 oder 8.200 auslegen können.

Die AHL, für die dein Auto ausgelegt ist, ist doch vollkommen unabhängig davon, was da irgendein Mensch für eine AHK baut, ist doch soweit klar, oder?

Ist deine BMW-AHL für 1.600 ausgelegt, dann ist das sozusagen das bestimmend (schwächste) Glied in der Kette.

Wenn sich z.B. die hintere Achslast aufgrund der AHK erhöht (ich vermute die Mehrlast ist schon das Eigengewicht der Kupplung) dann brauchst du deswegen keine Hochrechnungen anzustellen, einfach mal voll gepackt auf die Waage mit der Hinterachse fahren.

Themenstarteram 10. Januar 2007 um 13:59

Ich habe noch mal eine weitere Frage zum Thema:

Wie sieht es aus, wenn bei einer Polizeikontrolle per Waage festgestellt wird, dass der Anhänger sagen wir mal um 50 oder 100 kg überladen ist?

Wird dann die Weiterfahrt generell untersagt?

Wird ein Verwarngeld verhängt und wenn ja in welcher Höhe?

Welche Konsequenzen hat das versicherungsrechtlich? Ich habe mal vor längerer Zeit gehört, dass ab einer Überladung > 10 % der Grundsatz der Goben Fahrlässigkeit zum Tragen kommen würde.

Weiß hierzu jemand genaueres?

Danke im Voraus.

hallo lz.gera

bei 50 oder 100kg Überladung ist es eine Sache des Polizisten, was der macht, normal besteht da kaum Grund die Weiterfahrt zu verbieten, im Thema sind da eher die Dimensionen 5% Überschreitung des zul. Gesamtgewichtes oder gar 10 oder über 15%

Ich hatte das Pech noch unwissend wesentlich mehr, wie 15% überladen zu haben, weil der Anhänger ungebremst war (kaufe mir nie wieder ungebremste Anhänger !! ), ich durfte mit Begleitschutz und Geschwindigkeitsauflagen weiterfahren. Es hätte auch ein Abladen passieren können, das hängt dann wirklich vom Polizisten und irgendwelche Faktoren bei seinem Denken ab.

Riskieren würde ich es nicht, es gab Punkte und sattes Bußgeld, das war in deutschland, im Ausland kann es gaaaaanz anders aussehen.

Nordjoe

Zitat:

Original geschrieben von Nordjoe

hallo lz.gera

bei 50 oder 100kg Überladung ist es eine Sache des Polizisten, was der macht, normal besteht da kaum Grund die Weiterfahrt zu verbieten, im Thema sind da eher die Dimensionen 5% Überschreitung des zul. Gesamtgewichtes oder gar 10 oder über 15%

Ich hatte das Pech noch unwissend wesentlich mehr, wie 15% überladen zu haben, weil der Anhänger ungebremst war (kaufe mir nie wieder ungebremste Anhänger !! ), ich durfte mit Begleitschutz und Geschwindigkeitsauflagen weiterfahren. Es hätte auch ein Abladen passieren können, das hängt dann wirklich vom Polizisten und irgendwelche Faktoren bei seinem Denken ab.

Riskieren würde ich es nicht, es gab Punkte und sattes Bußgeld, das war in deutschland, im Ausland kann es gaaaaanz anders aussehen.

Nordjoe

Das mit den 5% auf .... na was, ist auch so ein hartnäckiges Gerücht.

Es gilt 0% Toleranz!!!

Da aber dann vor Ort berechtigterweise, die Diskussionen losgehen würden in dem Sinne, dass es keine fehlertolerante Messung gibt, hält der Gesetzgeber zwar 0% Überladung fest, lässt aber eine Messtoleranz von 2% auf das Gemessene (was in diesem Fall halt immer der Wagen (leer) + Zugeladenem ist) zu.

Beispiel: Leergewicht 1.000 kg; zul. GG 1.200 kg.

Messungenauigkeit 2%.

Also streng genommen, zeigt die Waage mehr als 1.224 kg an, ist Schluss mit lustig.

Da sehr häufig das Verhältnis von GG zu Zuladung, 1:5 ist, ergeben sich aus den 2%, bezogen auf das GG, ca. 10%, bezogen auf die Zuladung.

Und diese 10% geistern nun durch die Köpfe Vieler die dann sagen: Ja, um 10% darfst du überladen.

Vergessen dabei, dass sie nur dann richtig lägen, wenn sich die 10% auf die Zuladung bezögen - zum einen.

Der Irrtum hat sich auch deshalb festgesetzt, weil es erst ab 10 % der Überschreitung ein Bußgeld gibt.

D.h., unterhalb dieser 10% gibt es kein Bußgeld, aber wenn die Herren von Deutschlands größtem Trachtenverein nicht mit den 10% einverstanden sind, dann bleibst du auch stehen OHNE Bußgeld.

Lauft darauf hinaus, was Nordje (der vielleicht mal irgendwann seinen Fussnotenspruch erklärt) sagt, dann kann die große Stunde im Ermessenspiel des einzelnen Herren von der Rennleitung kommen ...

Gruß, Tempomat

Hallo Tempomat,

ich meinte mit meinen % - Angaben eher die Preisstaffeln, wobei ich keinesfalls auf Toleranzen im Ermessensbereich des Polizisten schaue. Das hätte ich deutlicher ausführen sollen.

Du hast vollkommen Recht, theoretisch kann schon bei 1kg Überladung Geld gefordert werden.

Weitere Randbemerkung: Zwischen gewerblichem Transport und privatem Transport scheint es da noch gravierende Unterschiede zu geben, ich möchte es nicht ausprobieren, habe aber soetwas gehört - hörensagen ist aber so ' ne Sache.

Nordjoe

Zitat:

Original geschrieben von Nordjoe

Du hast vollkommen Recht, theoretisch kann schon bei 1kg Überladung Geld gefordert werden.

Weitere Randbemerkung: Zwischen gewerblichem Transport und privatem Transport scheint es da noch gravierende Unterschiede zu geben, ich möchte es nicht ausprobieren, habe aber soetwas gehört - hörensagen ist aber so ' ne Sache.

Nordjoe

Natürlich kann er, wenn der VTN 1 kg in die Überladung kommt, Geld fordern.

Was ich aber ausdrücken wollte ist, dass man, schon bevor man in den Geldpflichtigen Überladungsbereich kommt, schon im Überladungsbereich ist.

Wenn man diesen Letztgenannten nicht abbauen kann und der Polizist einen schlechten Tag hat und der deshalb innerhalb seines Ermessensspielraumes bemerkt: das mag ich aber garnicht, dann hast du ein Problem.

Meines Wissens wird, entsprechend den Vorschriften, nicht unterschieden zwischen Privat (z. B. Caravan) und Gewerbe, könnte mir jedoch von Seiten der Polizei in diesem und jenem Falle ein unterschiedliches Toleranzverhalten vorstellen.

jp27 , lass dich nicht abbringen du hast vollkommen recht .

Anhängelast ist Tatsächliche Last des Anhängers + tatsächliche momentan vorhandene Stützlast .

Derjenige , der dich beraten hat , war einer der wenigen Menschen die davon Ahnung hatten und nicht nur einen Führerschein hatten .

Giovanni.

Wer es nachlesen will :

§ 42 STVZO . Lesen müsst ihr selber , natürlich auch verstehen , das müsst ihr ganz allein .

Giovanni.

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 13. Oktober 2014 um 17:05:08 Uhr:

Wer es nachlesen will :

§ 42 STVZO . Lesen müsst ihr selber , natürlich auch verstehen , das müsst ihr ganz allein .

Giovanni.

Und nun zu Deinem gelungenen Zitat und die einzig passende Stelle ist:

 

 

Zitat:

das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen.

Da geht es um das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Anhängers und eben nicht um die zulässige Anhängelast.

 

Das ist ganz simpel! :D :D :D :D

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