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Zeitraum für Nutzungsaufall während Corona

Themenstarteram 31. August 2020 um 17:19

Hallo an alle,

habe mal folgende Frage:

Durch Fremdverschulden wurde mir vor einigen Monaten mein Fahrzeug zu Klump gefahren.

Gegenüber der gegnerischen Versicherung habe ich einen Anspruch auf Nutzungsausfall geltend gemacht.

Einen Leihwagen benötigte ich nicht.

Corona sei Dank konnte die angesetzte Wiederbeschaffungsfrist von 14 Tagen aber nicht eingehalten werden (Verkaufsverbot beim Händler, Schließung der Zulassungsstelle etc...)

Wie ist in solchen Fällen für gewöhnlich die Regelung?

Klar, die gegnerische Versicherung hat sich Corona nicht ausgesucht, dennoch kann das ja eigentlich nicht mein Problem sein, oder?

Ein gewisses Entgegenkommen wurde zwar suggeriert, jedoch maximal 2-3 zusätzliche Tage.

Muss ich dies so akzeptieren?

Danke für eure Erfahrungsberichte

Beste Antwort im Thema

Man sollte die Versicherung zeitnah informieren, dass ein weitaus längerer Nutzungsausfall anfällt.

Bei entsprechendem Nachweis der Ersatzbeschaffung ist der Anspruch zu erstatten.

Spätestens bei Klageeingang wird die Versicherung zahlen, um ein Grundsatzurteil zu vermeiden.

Das gilt auch für Mietwagenkosten.

@rrwraith gebe ich ansonsten recht.

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Jeder kann hier schreiben was er meint.

Was ich geschrieben habe ist richtig, unabhängig von diesem Fall.

Den letzen Satz ziehe ich mir nicht an, sowas habe ich nie geschrieben.

am 13. September 2020 um 9:58

Zitat:

@Oetteken schrieb am 9. September 2020 um 12:00:29 Uhr:

Ob ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, hängt auch vom Nutzungswillen und der Nutzungsmöglichkeit ab. Wie das in deinem Fall zu beurteilen ist wird sich herausstellen, spätestens vor Gericht.

das ist halt ein Allgemeinplatz, der hier aber nicht zutrifft:

die entgangene Nutzungsmöglichkeit des TE ist hier unstrittig - zumindest sieht auch der Versicherer das so ;

der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wurde nicht infrage gestellt - nur die Dauer ;

mangelnder Nutzungswille oder mangelnde Nutzungsmöglichkeit wurde vom TS nicht geäussert und Ihm auch nicht unterstellt; er liegt auch nicht im Koma, hat einen Führerschein etc.

die Aussage trägt zur Verunsicherung des TS bei auch wenn Sie allgemein evtl. zutreffend ist....

Zitat:

@Oetteken schrieb am 13. September 2020 um 11:20:25 Uhr:

 

Den letzen Satz ziehe ich mir nicht an, sowas habe ich nie geschrieben.

der war nicht auf Dich bezogen - sorry dafür....

Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit werden bei langen Zeiträumen sicher hinterfragt werden.

Das Hinterfragen ist nichts Anderes, als in Frage zu stellen!

ZU behaupten, der Nutzungswille endet von einer auf die andere Sekunde, weil irgendein Depp jemandem das Auto kaputtfährt, ist hirnrissig!

Auch die Nutzungsmöglichkeit ist in aller Regel vorhanden, denn Autos werden fast immer nicht nur von einer Person genutzt.

Fazit: Das Verweigern von Zahlungen mit dieser "Begründung" ist einfach nur der Versuch, den Geschädigten um ihm zustehenden Schadensersatz zu bescheissen...

Wer sein Fahrzeug wirklich dringend benötigt, der beansprucht einen Unfallersatzwagen.

Und was hat das mit der Vergütung des entstehenden Nutzungsausfalls zu tun, der immer einen geringeren Tagessatz hat als ein entsprechender Mietwagen am Tag üblicherweise kosten würde?

Siehst du keinen Zusammenhang, zwischen Nutzungswillen und Dauer des Nutzungsausfalls?

Wenn man dann zusätzlich daran denkt, wie bei sogenannten Freizeitfahrzeugen, z. B. Wohnmobil oder Motorrad, geurteilt wird, kann man schon nachdenklich werden.

am 13. September 2020 um 16:29

Zitat:

@Oetteken schrieb am 13. September 2020 um 14:52:53 Uhr:

Wer sein Fahrzeug wirklich dringend benötigt, der beansprucht einen Unfallersatzwagen.

Du kannst es auch umgekehrt sehen:

weil es noch ein Freizeitfahrzeug (Motorrad, Oldtimer,Quad. etc...) oder Zweit-/Drittauto gibt, das für die Dauer des Ausfalles genutzt werden kann, verzichtet der Geschädigte auf einen Ersatzwagen;

und ein Motorrad oder Wohnmobil, das ganzjährig zugelassen ist, kann auch im Winter einen Nutzungsausfall erleiden, der entschädigt werden muss;

es gibt entsprechende Urteile wo ein sehr langer Zeitraum für Nutzungsausfall oder Ersatzfahrzeug anerkannt wurde, weil z.B. 1. ein Versicherer mit der Freigabe der Reparatur ewig gezögert hat oder - 2. die Ersatzteile solange auf sich warten liessen ;

da ist die Verzögerung durch Behördenschliessungen etc. wegen Corona auch nicht soviel anders und entsprechende Gerichtsurteile, die die lange Dauer des Nutzungsausfalls oder für ein Ersatzfahrzeug als angemessen beurteilt haben gibt es;

"höhere Gewalt" klingt schön dramatisch, ist m.E. erkennbar ein ziemlich dreister Versuch, dem TE die Leistung zu verweigern;

Damit wir uns recht verstehen, ich gönne dir den Nutzungsausfall für die Ausfallzeit.

Du kannst uns nach Abschluss der Angelegenheit berichten, was draus geworden ist.

Also mal ganz locker, bei der Gewährung von Nutzungsausfall macht die Versicherung einen ganz gute Schnitt, denn ein Ersatzwagen ist deutlich teurer. Insofern kommt der Kunde der Versicherung ja durch den temporären Verzicht auf sein Fahrzeug ja bereits deutlich entgegen. Höhere Gewalt als Grund für die Kürzung anzugeben ist auch dreist. Denn der Geschädigte hätte sein neues Fahrzeug gerne früher zugelassen um sich nicht länger behelfen zu müssen. Er hätte auch einen Ersatzwagen nehmen können, weil er sich nicht mehr behelfen kann. Dann hätten die auch blechen müssen. Die Versicherung kann versuchen die Kosten beim Landratsamt als Kosten der Schließung nach dem Infektionsschutzgesetz einzufordern. Da können die dortigen Juristen mal ihre Fähigkeiten beweisen.

Wenn mir durch einen Schaden mein Auto für den Zeitraum X ausfällt und ich mich entscheide keinen Mietwagen zu nehmen komme ich der Versicherung entgegen. Es bedeutet aber auch das ich ein wenig meine Lebensqualität einschränke da ich die anfallenden Wege mit dem Fahrrad, zu Fuß oder auf andere Art und Weise bewältigen muss.

Ich würde zwar immer einen Mietwagen bevorzugen, aber ich sehe es als gerecht an jedem die Wahlfreiheit der Vorgehensweise zuzubilligen.

Da ich diese Einschränkung ohne das Schadensereignis nicht gehabt hätte steht mir der Nutzungsausfall zu.

Soweit meine persönliche Meinung dazu.

Manche Ansichten hier scheinen von den Schadenabweisern geschrieben zu sein. Tatsache ist, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre, hätte der Geschädigte keinen Notbehelf nehmen müssen. Alle Aufwendungen, die dadurch entstehen sind dem Schädiger zuzurechnen. Wenn seine Versicherung nicht zahlen will, soll sie sich doch einfach ihrem Versicherungsnehmer das Geld holen.

Bei mir hat es 29 Tage Nutzungsausfallentschädigung gegeben.

Habe soeben in einem ähnlich gelagerten Fall (unverschuldet Totalschaden, April 2020) eine Erhöhung der Nutzungsausfallentschädigung durch die HUK-Coburg zugestanden bekommen.

Erst waren es nur die üblichen 14 Tage. Nachdem ich jedoch mittels Anwalt glaubhaft machen konnte, dass

1. die Autohändler geschlossen waren,

2. die Probefahrt bei Privatkauf nicht durchführbar war (Kontaktbeschränkung),

3. die zuständige Kfz-Zulassungsstelle geschlossen war,

4. die Fahrten zur Arbeit nachweislich mit Fahrrad / öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt wurden und

5. vor dem Unfall bereits ein Nachfolgerauto bestellt war (Lieferzeit nach Unfall noch 4 Monate)

Nach nun fast einem Jahr wurde die Nutzungsausfallentschädigt auf 29 Tage angehoben. Damit kann ich leben, obwohl der Nutzungsausfall erst 2 Monate nach dem Unfall beendet wurde. Und das auch nur durch mein aktives agieren. Denn der ursprüngliche Liefertermin den Neuwaren hatte sich ebenfalls durch Corona verzögert, so das ich mit Nachfristsetzung aus dem Kaufvertrag aussteigen konnte und früher ein anderes lieferbares Auto kauft habe. Dieser Punkt des proaktiven Handelns hätte mir bei einer Gerichtsverhandlung sicherlich in der Argumentation geholfen wenn es zu einer Verhandlung gekommen wäre.

Ich vermute, dass hier die Versicherungen erstmal die Entwicklung dieser temporären Besonderheit abgewartet haben.

Manchmal braucht es einfach etwas Zeit :D

am 15. März 2021 um 17:40

es gibt dazu inzwischen auch einige Urteile z.B. Amtsgericht Wolfsburg, Urteil vom 12.10.2020, Az 23 C 48/20

Verzögerungen wegen der Corona-Pandemie , gehen zulasten des Schädigers. Die Corona-Krise ist zwar tatsächlich als höhere Gewalt einzustufen, doch hat der Geschädigte darauf keinen Einfluss.

Das Amtsgericht sah hier eine Dauer von einem Monat als angemessen an, in Corona-Zeiten ein vernünftiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

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