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Zeitraum für Nutzungsaufall während Corona

Themenstarteram 31. August 2020 um 17:19

Hallo an alle,

habe mal folgende Frage:

Durch Fremdverschulden wurde mir vor einigen Monaten mein Fahrzeug zu Klump gefahren.

Gegenüber der gegnerischen Versicherung habe ich einen Anspruch auf Nutzungsausfall geltend gemacht.

Einen Leihwagen benötigte ich nicht.

Corona sei Dank konnte die angesetzte Wiederbeschaffungsfrist von 14 Tagen aber nicht eingehalten werden (Verkaufsverbot beim Händler, Schließung der Zulassungsstelle etc...)

Wie ist in solchen Fällen für gewöhnlich die Regelung?

Klar, die gegnerische Versicherung hat sich Corona nicht ausgesucht, dennoch kann das ja eigentlich nicht mein Problem sein, oder?

Ein gewisses Entgegenkommen wurde zwar suggeriert, jedoch maximal 2-3 zusätzliche Tage.

Muss ich dies so akzeptieren?

Danke für eure Erfahrungsberichte

Beste Antwort im Thema

Man sollte die Versicherung zeitnah informieren, dass ein weitaus längerer Nutzungsausfall anfällt.

Bei entsprechendem Nachweis der Ersatzbeschaffung ist der Anspruch zu erstatten.

Spätestens bei Klageeingang wird die Versicherung zahlen, um ein Grundsatzurteil zu vermeiden.

Das gilt auch für Mietwagenkosten.

@rrwraith gebe ich ansonsten recht.

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Richtig so.

Corona stürtzt viele Menschen in finanzielle Notlagen und sollte kein Vorwand sein sich unrechtmäßig die Taschen vollzustopfen.

Das Risiko der Schadenserweiterung trägt der Schädiger. Wenn nicht zu beeinflussende Verzögerungen hinzutreten, dann ist das das Pech des Schädigers, wenn der Schadenbeseitigungsaufwand unverscguldet durch den Geschädigten anwächst.

Wenn jemand keinen Leihwagen braucht, ist er auf ein Auto nicht angewiesen.

Kein Schaden, kein Schädiger, kein Anspruch. Ganz simple.

... und ganz falsch. NA ist für die entgangene Nutzungsmöglichkeit gedacht, weil dieser Gebrauchswert ein ersatzfähiger Vermögensschaden ist. So siehts der BGH und so wirds auch gehandhabt.

Dann hat der BGH keine Ahnung und unterstützte Abzocker.

bzw. der Gesetzgeberm der solche Dinge zulässt (genau wie fiktive Abrechnung)

Zille gegen den Rest der Welt.....

Liest Du manchmal eigentlich, was Du da schreibst?

Zitat:

@JumpingJack schrieb am 8. September 2020 um 21:31:05 Uhr:

Zille gegen den Rest der Welt.....

Liest Du manchmal eigentlich, was Du da schreibst?

Hauptsache, es tut nicht weh. :)

Also manches von Zille gefällt mir gut, aber was er gegen fiktive Abrechnung hat kapier ich nicht.

Die Versicherungen selber lieben das auch,kommt es Ihnen doch eigentlich immer um einiges günstiger als die Reparatur in einer teuren Vertragswerkstatt mit angeschlossenem Mietwagenabteilung.

Heinrich Zille war aber auch ein Berliner Original...

Themenstarteram 9. September 2020 um 9:37

Was ist denn das für eine hanebüchene Argumentation.

Fährt das Auto, welches ich mir privat borge, mit Feenstaub? Die Möglichkeit wurde seitens der Versicherung offeriert, ich habe akzeptiert.

Hätte natürlich auch den teureren Leihwagen nehmen können, aber gewonnen hätten beide Seiten dabei nicht.

Die Anspielung mit „Tasche vollstopfen“ ist an Frechheit schon nicht mehr zu überbieten...

Ob ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, hängt auch vom Nutzungswillen und der Nutzungsmöglichkeit ab. Wie das in deinem Fall zu beurteilen ist wird sich herausstellen, spätestens vor Gericht.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 8. September 2020 um 20:19:33 Uhr:

Richtig so.

Corona stürtzt viele Menschen in finanzielle Notlagen und sollte kein Vorwand sein sich unrechtmäßig die Taschen vollzustopfen.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 8. September 2020 um 20:51:31 Uhr:

Wenn jemand keinen Leihwagen braucht, ist er auf ein Auto nicht angewiesen.

Kein Schaden, kein Schädiger, kein Anspruch. Ganz simple.

ganz kleines bisschen schräg ist das. Ich hatte nicht viele, aber einige wenige Unfälle. Die waren meist ncith von mir verschuldet. Aber bisher kam ich mit den Sachbearbeitern eigentlich immer klar. Mit Ausnahme des letzten Fall vor rund einem Jahr bei Generali. Da wollte mir die Sachbearbeiterin den Nutzungsausfall auf die Vorhaltekosten beschränken, weil das Auto 13 Jahre alt war. Dabei hatte ich ihr angeboten Kürzung um zwei Stufen wegen Alter und Erhöhung um eine Stufe wegen Ausstattung. Ich war sehr konziliant gewesen, Reparatur in der Vertragswerkstatt der Versicherung und ich habe nur die Tage verlangt, die das Auto in der Werkstatt stand. Den Aufwand zur Werkstatt zu fahren, 18km einfacher Weg und den Zeitaufwand habe ich nicht in Rechnung gestellt. Das bekam ihr schlecht, sehr schlecht. Letztlich haben die alles, was ich gefordert habe, bezahlt ohne einen Cent Abstrich, musste sie zahlen. Weich wurde sie, als ich die lasdungsfähige Adresse verlangt habe. Da kam die blöde Frage wozu ich diese brauchen würde. Da sagte ich ihr, zur Zustellung einer Klage brauche ich die ladungsfähige Adresse. Dann kam, sie werden doch nicht wegen 75€ klagen.Ich habe ich dann zu verstehen gegeben, dass ich auch wegen 1ct klagen würde. Ich habe nämlich eine Verkehrsrechtschutzversicherung, die das Risiko übernehmen würde. Die übernehmen meine Fälle gerne, sie mussten noch nie was zahlen dabei.

Themenstarteram 9. September 2020 um 16:11

Zitat:

@Oetteken schrieb am 9. September 2020 um 12:00:29 Uhr:

Ob ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, hängt auch vom Nutzungswillen und der Nutzungsmöglichkeit ab. Wie das in deinem Fall zu beurteilen ist wird sich herausstellen, spätestens vor Gericht.

Den Anspruch hat die gegnerische Versicherung selbst bestätigt (sowohl mündlich als auch schriftlich), daher ist dieser unstrittig. Es geht allein um den anzusetzenden Zeitraum.

Du hast ja bereits alles unternommen, damit die Dinge ihren Gang gehen können.

Wenn die Versicherung kein akzeptables Angebot machen sollte, wird dein Anwalt dich sicherlich entsprechend beraten.

Bis dahin Ruhe bewahren.

Ein Schreiben würde ich noch drangeben, wenn sie was abziehen. Aber dabei nicht drohen, nur sagen, dass du aus dem und dem Grund das forderst und dass dir das eigentlich auch zugesagt wurde.

Die Klage muss aus heiterem Himmel ohne Vorwarnung kommen. Drohungen tun die ab als hohles Gerede. Lass dir ggf die Anschrift nennen, kein Postfach, Straße und Ort, nur so kann eine Klage zugestellt werden.

am 13. September 2020 um 8:36

Zitat:

@Oetteken schrieb am 9. September 2020 um 12:00:29 Uhr:

Ob ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, hängt auch vom Nutzungswillen und der Nutzungsmöglichkeit ab.

....

falsch - Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht in diesem Fall, nur über die coronabedingte Verlängerung der Dauer geht der Streit ;

die KFZ-Versicherer haben aufgrund der "höheren Gewalt"/Pandemie übrigens in diesem Jahr auch weitaus weniger Schäden regulieren müssen und würden durch vereinzelt längere Nutzungsausfälle + Mietwagenkasten trotzdem nicht übervorteilt......

nicht der TS macht sich die Taschen voll (was sowieso Unsinn ist), sondern die KFZ-Versicherer sind schon jetzt die Profiteure der Pandemie....

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