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Zeichen 274 in Verbindung mit 278

Themenstarteram 22. Februar 2019 um 8:54

Bei uns ist eine Dauerbaustelle mit Zeichen 274 (20km) ausgeschildert. Ein Aufhebungsschild fehlt. Somit gilt diese Geschwindigkeitsbeschränkung bis zur Aufhebung. Ich habe das jetzt reklamiert und die Stadt hat mir grundsätzlich zugestimmt. Man hat jetzt nach der Baustelle ein weiteres Zeichen 274 (50km) aufgestellt. M.E. ist das nicht richtig. Man hätte Zeichen 278 (20km) aufstellen müssen, da nach der Baustelle die normale innerstädtische Höchstgeschwindigkeit von 50km/h greift. M.E. "gilt" die Aufhebung eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein weiteres Zeichen 274 nur außerhalb der geschlossenen Ortschaft, da innerhalb § 3 StVO greift.

peso

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Jetzt ehrlich?... @ dieser Thread :D :D :D

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Zitat:

@tcsmoers schrieb am 22. Februar 2019 um 09:54:20 Uhr:

Man hat jetzt nach der Baustelle ein weiteres Zeichen 274 (50km) aufgestellt. M.E. ist das nicht richtig. Man hätte Zeichen 278 (20km) aufstellen müssen, da nach der Baustelle die normale innerstädtische Höchstgeschwindigkeit von 50km/h greift. M.E. "gilt" die Aufhebung eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein weiteres Zeichen 274 nur außerhalb der geschlossenen Ortschaft, da innerhalb § 3 StVO greift.

Sehe ich anders. Die Variante mit der 50 ist gleichwertig.

Ist das VZ 274 in Verbindung mit dem VZ 123 aufgestellt worden?

Ist so ein Streckenverbot (Geschwindigkeitsbegrenzung) in Verbindung mit einem Gefahrenschild (Baustelle, Kurve, Ampel usw.) eingerichtet, so endet das doch automatisch, wenn erkennbar die Gefahrenstelle passiert wurde.

am 22. Februar 2019 um 9:31

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 22. Februar 2019 um 09:54:20 Uhr:

Bei uns ist eine Dauerbaustelle mit Zeichen 274 (20km) ausgeschildert. Ein Aufhebungsschild fehlt. Somit gilt diese Geschwindigkeitsbeschränkung bis zur Aufhebung. Ich habe das jetzt reklamiert und die Stadt hat mir grundsätzlich zugestimmt. Man hat jetzt nach der Baustelle ein weiteres Zeichen 274 (50km) aufgestellt. M.E. ist das nicht richtig. Man hätte Zeichen 278 (20km) aufstellen müssen, da nach der Baustelle die normale innerstädtische Höchstgeschwindigkeit von 50km/h greift. M.E. "gilt" die Aufhebung eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein weiteres Zeichen 274 nur außerhalb der geschlossenen Ortschaft, da innerhalb § 3 StVO greift.

peso

Kommt drauf an, was man anordnen möchte. Zeichen 274 (50) ist etwas anderes als die allgemeingültige Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts. Letzter gilt nur für Kraftfahrzeuge, Zeichen 274 für alle Fahrzeuge. Man möchte also offensichtlich nicht, dass ein Radfahrer mit mehr als 50 durch den Ort heizt. Wäre zu verstehen.

Da du ja in so gutem Kontakt zu eure StVB stehst, frag doch mal nach, was sie damit sagen wollten.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Februar 2019 um 10:27:32 Uhr:

Ist so ein Streckenverbot (Geschwindigkeitsbegrenzung) in Verbindung mit einem Gefahrenschild (Baustelle, Kurve, Ampel usw.) eingerichtet, so endet das doch automatisch, wenn erkennbar die Gefahrenstelle passiert wurde.

Ist das denn in dem hier diskutierten Fall so?

So oder so: Innerhalb geschlossener Ortschaften ist "Ende Tempolimit" und "Tempolimit 50" absolut gleichwertig.

Wobei ich persönlich die Variante "Tempolimit 50" sogar besser finde, da sie eindeutiger ist. Insbesondere wenn ein Tempolimit 60 oder 70 endet, ist es etwas irritierend, dass das "Ende des Templimits"-Schild de facto eine Verringerung des Tempolimits bedeutet.

@PeterBH Richtig, ich ordne als Sachbearbeiter für Arbeitsstellen auch kein VZ 278-52 an sofern das VZ 274-52 i.V.m. dem VZ 123 aufgestellt wird.

Allerdings gibt es in den anzuwendenden Regelplänen der Richtlinie für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) auch die Konstellation das ein VZ 123 70-100m vor Beginn der Arbeitsstelle aufgestellt wird und ein einzelnes VZ 274-53 (30km/h, kann im Einzelfall auch auf 20km/h gesetzt werden) 30-50m vor der Arbeitsstelle. Hier sagt der Regelplan, dass ein VZ 274-55 nach der Arbeitsstelle aufzustellen ist und kein 278-53.

Themenstarteram 22. Februar 2019 um 9:38

Zitat:

@Dr.Zulassung schrieb am 22. Februar 2019 um 10:25:24 Uhr:

Ist das VZ 274 in Verbindung mit dem VZ 123 aufgestellt worden?

Nein - abgesetzt. Ansonsten wäre die Aufhebung hinfällig.

peso

Themenstarteram 22. Februar 2019 um 9:39

Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Februar 2019 um 10:27:32 Uhr:

Ist so ein Streckenverbot (Geschwindigkeitsbegrenzung) in Verbindung mit einem Gefahrenschild (Baustelle, Kurve, Ampel usw.) eingerichtet, so endet das doch automatisch, wenn erkennbar die Gefahrenstelle passiert wurde.

Dazu muss es aber an einem Mast gemeinsam befestigt sein?

peso

Themenstarteram 22. Februar 2019 um 9:41

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 22. Februar 2019 um 10:13:13 Uhr:

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 22. Februar 2019 um 09:54:20 Uhr:

Man hat jetzt nach der Baustelle ein weiteres Zeichen 274 (50km) aufgestellt. M.E. ist das nicht richtig. Man hätte Zeichen 278 (20km) aufstellen müssen, da nach der Baustelle die normale innerstädtische Höchstgeschwindigkeit von 50km/h greift. M.E. "gilt" die Aufhebung eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein weiteres Zeichen 274 nur außerhalb der geschlossenen Ortschaft, da innerhalb § 3 StVO greift.

Sehe ich anders. Die Variante mit der 50 ist gleichwertig.

Das Zeichen 274 ist an sich nicht "gleichwertig". Einmal ist es eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 3 StVO und einmal nach § 41 StVO. Grundsätzlich ist es so, dass hier § 3 StVO vorrangig ist?

peso

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 22. Februar 2019 um 10:39:31 Uhr:

Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Februar 2019 um 10:27:32 Uhr:

Ist so ein Streckenverbot (Geschwindigkeitsbegrenzung) in Verbindung mit einem Gefahrenschild (Baustelle, Kurve, Ampel usw.) eingerichtet, so endet das doch automatisch, wenn erkennbar die Gefahrenstelle passiert wurde.

Dazu muss es aber an einem Mast gemeinsam befestigt sein?

peso

Korrekt.

Themenstarteram 22. Februar 2019 um 9:43

Zitat:

@coolhh schrieb am 22. Februar 2019 um 10:31:53 Uhr:

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 22. Februar 2019 um 09:54:20 Uhr:

Bei uns ist eine Dauerbaustelle mit Zeichen 274 (20km) ausgeschildert. Ein Aufhebungsschild fehlt. Somit gilt diese Geschwindigkeitsbeschränkung bis zur Aufhebung. Ich habe das jetzt reklamiert und die Stadt hat mir grundsätzlich zugestimmt. Man hat jetzt nach der Baustelle ein weiteres Zeichen 274 (50km) aufgestellt. M.E. ist das nicht richtig. Man hätte Zeichen 278 (20km) aufstellen müssen, da nach der Baustelle die normale innerstädtische Höchstgeschwindigkeit von 50km/h greift. M.E. "gilt" die Aufhebung eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein weiteres Zeichen 274 nur außerhalb der geschlossenen Ortschaft, da innerhalb § 3 StVO greift.

peso

Kommt drauf an, was man anordnen möchte. Zeichen 274 (50) ist etwas anderes als die allgemeingültige Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts. Letzter gilt nur für Kraftfahrzeuge, Zeichen 274 für alle Fahrzeuge. Man möchte also offensichtlich nicht, dass ein Radfahrer mit mehr als 50 durch den Ort heizt. Wäre zu verstehen.

Da du ja in so gutem Kontakt zu eure StVB stehst, frag doch mal nach, was sie damit sagen wollten.

Gar nichts wollten die sagen ;-)

Aber es kann nicht Aufgabe des Verkehrsteilnehmers sein, dass er hier Vermutungen anstellt. Im Endeffekt ist das ja hier rein theoretisch. Ob es bußgeldrechtlich einen Unterschied macht, habe ich noch nicht gefunden.

peso

Themenstarteram 22. Februar 2019 um 9:47

Zitat:

@CV626 schrieb am 22. Februar 2019 um 10:32:22 Uhr:

Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Februar 2019 um 10:27:32 Uhr:

Ist so ein Streckenverbot (Geschwindigkeitsbegrenzung) in Verbindung mit einem Gefahrenschild (Baustelle, Kurve, Ampel usw.) eingerichtet, so endet das doch automatisch, wenn erkennbar die Gefahrenstelle passiert wurde.

Ist das denn in dem hier diskutierten Fall so?

So oder so: Innerhalb geschlossener Ortschaften ist "Ende Tempolimit" und "Tempolimit 50" absolut gleichwertig.

Wobei ich persönlich die Variante "Tempolimit 50" sogar besser finde, da sie eindeutiger ist. Insbesondere wenn ein Tempolimit 60 oder 70 endet, ist es etwas irritierend, dass das "Ende des Templimits"-Schild de facto eine Verringerung des Tempolimits bedeutet.

Kannst Du das irgendwie belegen? Die Stadt hat beruft sich sich auf die Verwaltungsvorschrift. Da steht aber nichts drin. Man hat mir dann eine Kopie aus einem Kommentar zugesandt. Da steht aber auch keine Quelle drin und der Kommentar dürfte schon alt sein. Auf einer Seite werden Urteile aus 2008 zitiert (nicht dieser Fall), die mittlerweile überholt sind.

peso

am 22. Februar 2019 um 9:48

Zitat:

Aber es kann nicht Aufgabe des Verkehrsteilnehmers sein, dass er hier Vermutungen anstellt.

Richtig! Verkehrszeichen dürfen nur dort angeordnet werden, wo es unbedingt notwendig ist. Als Verkehrsteilnehmer muss ich darauf vertrauen, dass die Anordnenden sich an das StVG halten.

Also ganz klar: Ab Z274 (50) gilt eine neue Anordnung, die heißt "Höchstgeschwindigkeit 50 km/h für alle Fahrzeuge".

Als Verkehrsteilnehmer muss ich das weder verstehen noch mir Gedanken dazu machen, ob hier vielleicht etwas anderes gemeint ist.

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 22. Februar 2019 um 10:41:29 Uhr:

 

Das Zeichen 274 ist an sich nicht "gleichwertig". Einmal ist es eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 3 StVO und einmal nach § 41 StVO. Grundsätzlich ist es so, dass hier § 3 StVO vorrangig ist?

peso

Nein, §3 regelt lediglich die Höchstgeschwindigkeit, falls Verkehrszeichen nichts anderes regeln. Sobald Verkehrszeichen die zHG regeln, gilt Tempo 50 aus §3 nicht mehr.

Aber stimmt, "gleichwertig" ist Tempo 50 aus §3 und Tempo 50 per Vekehrsschild strenggenommen nicht. Allerdings besteht der einzige echte Unterschied darin, dass das allgemeine Tempolimit 50 aus §3 nur für Kraftfahrzeuge gilt, ein per Verkehrsschild angeordnetes TL 50 hingegen für alle Fahrzeuge, insbesondere auch für Fahrräder.

Inwiedern dieser Unterschied wirklich gewollt ist oder vielleicht nur eine historisch bedingte Eigenart, kann man natürlich debattieren. Ich sehe ehrlich gesagt keine wirkliche Logik darin, dass Tempo 50 inner- und Tempo 100 außerorts für Radfahrer nicht gilt.

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