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Wohnwagen - Parkdauer auf öffentlicher Straße

Themenstarteram 1. Dezember 2016 um 9:52

Hallo,

wir haben unseren Wohni ja immer "öffentlich" abgestellt, und ich hatte nun ein Plätzchen gefunden, eine breite Straße mit nicht allzu nahen Wohngebäuden. Ich sehe ja ein, daß das nicht in Ordnung ist und habe eigentlich immer damit gerechnet, daß irgendwann diese 20 EUR Verwarnung kommen... Jetzt kam auch vom Ordnungsamt ein Schreiben, Ordnungswidirgkeit. Hab' auch schon die Akte eingesehen, die haben tatsächlich jede Woche 1x die Reifen und den Standort des Wohnis fotografiert seit Mitte Oktober, und ich soll nun

- die "Miete" für den "öffentlichen Stellplatz" zahlen für diesen Zeitraum seit Mitte Oktober (ca. 100,-)

- zusätzlich eine "Strafe" von ca. 100 EUR, weil ich für das Abstellen keine Erlaubnis hatte.

Ca. 200,- Euro für sowas ...?

Ich sehe ja ein, daß dies eine "Ordnungswidirgkeit" ist und mit 20,- EUR, weil länger als 2 Wochen abgestellt, geahndet wird.

Aber diese "Miete" und "Strafe" wegen keiner "Erlaubnis", find ich schon heftig ...

Noch kam ja nichts, sondern nur das Schreiben, daß ich den Wohni jetzt entfernen soll, das hab ich ja getan.

Ist diese "Miete" und "Strafgebühr" rechtens? Immerhin zahle ich ja auch Steuern für den Wohni, bisher ging ich immer davon aus, daß es für dieses Vergehen 20,- Ordnungswidrigkeitsstrafe gibt.

Beste Antwort im Thema

Was soll diese unsinnige Diskussion?

Bevor man ein Fahrzeug anschafft oder umzieht, muß man sich darüber informieren, wo man seine Fahrzeuge legal abstellen kann und was das ggf. kostet.

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Viel kann ich zwar nicht beisteuern. Ich hatte den Fall mal mit meinem kleinen Transportanhänger, der mehrere Wochen auf der Straße an derselben Stelle stand. Da wurde tatsächlich nur ein kleines Bußgeld fällig.

Steuern zahlen sie, das ist richtig. Aber ein Ww ist kein Kfz. Einen kleinen Tipp, vor Ablauf von 2 Wochen den Ww umstellen und wenn es nur ein Platz dahinter ist. (aus dem Grunde werden auch die Ventilstände registriert, wenn sie stehen bleiben.) Da kann das O-Amt nichts machen.

Sie könnten das ganze Jahr im Kreis parken nur nie länger als 2 Wochen.

Mit der "Miete" habe ich noch nie gehört. Knolle ist ok und bei Wiederholung ein Ordnungswidigkeitsverfahren aber Miete?

Konsultieren sie diesbezüglich mal einen Rechtsbeistand, Autoclub Mitglieder haben den ja frei.

"- die "Miete" für den "öffentlichen Stellplatz" zahlen für diesen Zeitraum seit Mitte Oktober (ca. 100,-)

- zusätzlich eine "Strafe" von ca. 100 EUR, weil ich für das Abstellen keine Erlaubnis hatte.

Ca. 200,- Euro für sowas ...? "

wenn du auf der Straße geparkt hast kann dir niemand eine Stellplatzmiete berechnen, denn das ist ja kein Stellplatz der gegen Gebühr vermietet wird. Google einfach mal den Begriff 'Miete'

Was geht ist eben Verwand oder Bußgeld dafür dass du dort länger geparkt hast als du durftest.

Ob das auch mehrmals eingezogen werden darf oder auch erhöhte Sätze weiß ich nicht.

Ich würde auch davon ausgehen dass ein erhöhter Satz nur gerechtfertigt ist, wenn man dich mehrmals verwarnt hat (was ja nicht getan wurde).

Du hast erst jetzt ein Verwarngeld bekommen also sollte das in meinen Augen erstmal nur der reguläre Satz sein. Ob sie den nun mehrmals einziehen dürfen (also den Zeitraum quasi Multiplizieren) weiß ich aber auch nicht.

Warte erstmal ab was wirlich konkret gefordert wird.

Ich tippe ja deine Befürchtungen lösen sich größtenteils in Luft auf.

und zum Trost:

ein stellplatz kostet sicherlich auch 30€ im Montag aufwärts. wenn du jetzt also alle 2 wochen 20€ zu zahlen hättest über einen relativ überschaubaren Zeitraum so wird das erstmal nicht viel teurer.

Die erhöhte Sätze da bin ich mir fast sicher wird man nur machen können, wenn du schon verwarnt wurdest und das schein ja nicht der Fall zu sein.

So jeden falls meine LAIENHAFTE EINSCHÄTZUNG zu diesem Thema.

Klar sollte dir sein:

->Es wird bei einem Wohnwagen im Wohngebot immer jemandem geben der sich daran stört egal wie breit die Straße oder wie gut die Parksituation ist. Entweder wird dann das Ordnungsamt gerufen (die dann halt warten bis die 2 Wochen voll sind) oder wenn du es schafst regelmäßig umzuparken und dir das Ordnungsamt nichts kann nehmen die Leute das selbst in die Hand (kennzeichen klauen, plakette abkratzen, vandalismus). der deutsche hat da eine Gewisse Blockwart Mentalität und Neid steht auch ganz oben auf der Speisekarte egal ob der Wohnwagen neu ist und teuer wirkt oder ob das ne 30 Jahre alte Gammelkiste ist

->Vandalismus Gefahr hast so oder so immer. scheiben. grafitti usw. da hat entsprechendes Clientel vor PKW's doch mehr respekt als vor anhängern

Ich finds auch nicht prächtig wenn Leute ihre Wohnwagen, Anhänger auf öffentlicher Straße parken (selbst wenn sie es 2 Wochen lang dürfen), erst recht nicht in Gebieten wo Parkplatzknappheit herrscht (für leute die täglich auf ihren pkw angewiesen sind).

Manch einer fühlt sich auch in seiner Aussicht aus dem Haus oder der Wohnung beeinträchtig usw da ist ja so ein Wohnwagen nunmal auch größer als eben ein PKW.

Such dir also nen Stellplatz und gut oder parke regelmäßig konsequent um. und damit meine ich nicht 5 meter vor oder zurück oder 3 plätze weiter in derselben straße - das ist auch nur umgehung der 14 Tage reglung dir der gesetzgeber ja nicht umsonst geschaffen hat.

Kommt mir auch komisch vor. Stell doch mal das Schreiben hier ein, deine Daten natürlich geschwärzt.

Themenstarteram 1. Dezember 2016 um 10:34

Daß es nicht in Ordnung ist, einfach Anhänger länger abzustellen sehe ich ja ein, aber hier habe ich eine wirklich breite Straße gewählt, wo ich niemanden behindere und immer reichlich Platz ist. Im Gegenteil, ich habe noch "aufgeräumt", also zertrümmerte Wodkaflaschen und Waschmittelbehälter weggeräumt und Müll beseitigt, damit das nicht zu asozial und verlockend aussieht, einen "Bruch" im Wohni zu machen.

Es kam ja noch kein Verwarnungsgeld, sondern dieses Schreiben, daß ich "nach §12 Abs. 3b der STVO länger als 2 Wochen geparkt habe ... und "... den Wohnwagen entfernen soll:

"... es liegt eine Sondernutzung nach §19 Hamburgischen Wegegesetz (HWG) vor, zu der Ihnen eine Erlaubnis nicht erteilt worden ist und auch nicht gegeben werden kann ..."

"für die Dauer des Abstellens eine Benutzungsgebühr zu entrichten ist, die durch einen weiteren Bescheid festegesetzt wird ..."

Kommt mir auch komisch vor... laut STVO liegt doch "nur" eine Ordnungswidrigkeit vor, was bringen die dazu noch diese "Sondernutzung" ins Spiel. Eine "Sondernutzung" wäre für mich ein Anhänger mit Werbung drauf, oder ein Schutt-Container einer Baufirma oder eine Baumarkt-Werbung auf einer Vespa APE, etc ...

Mit dem Vergehen gegen §12 Abs 3b der STVO und den üblichen 20,- sollte das doch geregelt werden, man kann doch nicht einfach diverse Verstöße gegen "Sondernutzungsrecht" draufhauen ?

Rechtsbeistand kontaktieren,

alles andere wurde hier doch schon gesagt / geschrieben bzw, angeschnitten.

Vielleicht tickt Hamburg ja auch anders als andere. Ich spreche nun nur für NRW `S Regelungen.

Wenn du im ADAC bist, dann dort eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Ich kann mir vorstellen, dass du für die nicht genehmigte Sondernutzung der Straße eine Gebühr zu zahlen hast.

Auf einen Rechtsstreit würde ich es nicht ankommen lassen.

Themenstarteram 1. Dezember 2016 um 15:04

Bin nicht im ADAC.

Und suche jetzt einen Stellplatz, sind aber nicht ganz billig hier.

30 Euro selbst für Freifläche, noch nicht mal überdacht, werden hier aufgerufen.

Dabei haben wir ne super lange Garage, leider nicht hoch genug.

Daher hab ich schon an einen klappwohnwagen gedacht, zum Schönwetter mal eben kurz wegfahren.

Also wenn jemand einen klappwohnwagen oder klappfix im guten Zustand hat tausche ich den gegen unseren 1996er

TEC Sprinter 490 TK, mit Vorzelt, Familien Grundriss mit Stockbetten hinten

Vorsicht mit Aussagen mal eben umparken. Generell gilt die Tageregel und mal um den Block fahren, ist laut Gesetz nicht des Rätsels Lösung. Denn gem Gesetz muss das Fahrzeug/Anhänger zumindest einmal seiner Bestimmung zugeführt werden. Also CP oder so. Und gewiss gibt es auch hier diese Personen die dir beim Umparken einen Strick drehen. Also 30.- Stell-Platz ist doch normal, Überdacht oder gar Halle ist hier unter 100- nichts drinn. Eine Garage für einen PKW mieten kostet nicht unter 70.- Euro meist 80-100.-

UNO

was im hwg paragraph 19 steht wirst ja sicherlich schon nachgeschlagen haben:

http://www.lexsoft.de/.../justizportal_nrw.cgi?xid=170462%2C21

Interessant ist das Gesetz schon. Geltungsberreich steht ja im Paragraph 1. Das scheint so als fallen da alle Straßen in Hamburg drunter ausser vielleicht Bundeststraßen und Autobahnen.

Die Frage für mich wäre aber trotzdem ob man nicht erstmal nur eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 12 StvO annehmen sollte. Ohne jegliche Verwarnung dir direkt eine Sondernutzung zu unterstellen halte ich tatsächlich mit Kanonen auf Spatzen.

Anders mag es Aussehen, wenn es sich um einen Werbeanhänger oder so handelt. Da ist man dann tatsächlich bei Sondernutzung aber das wurde ja weiter oben schon erläutert

War in der Straße vielleicht 'Anlieger Frei'. Dann könnte ich mir ggf auch noch Vorstellen, dass man dir eine Sondernutzung unterstellt (denn dein Anliegen mal kurz da zu Parken, jemanden zu besuchen, wie auch immer sollte ja nicht darin ausarten, dass du dort 2 Wochen stehst oder gar diesen Zeitraum noch überschreitest).

Unabhängig davon:

Grundsätzlich find ich richtig, dass man dir eine Straße aufbrummt.

Wie gesagt die zwei Wochen Regel stellt eine Obergrenze dar und wer meint diese noch deutlich auszudehnen in der Hoffnung nicht erwischt zu werden...

Themenstarteram 1. Dezember 2016 um 15:41

Die Ordnungswidrigkeit haben die ja scheinbar echt umgangen und hauen mir diese andere Sache rein.

Es ist eine breite Strasse, 4 spurig links und rechts Parkstreifen. Und mit Sondernutzung verstehe ich auch eher Verkaufsstände und so.

Noch ist ja keine Zahlungsaufforderung gekommen und so warte ich.

Zitat:

@Krony schrieb am 1. Dezember 2016 um 11:16:15 Uhr:

Da kann das O-Amt nichts machen.

Hier bist du offensichtlich falsch informiert!

Wenn du nur einmal "im Kreis" gefahren bist, kann das OA sehrwohl etwas machen...

Zitat:

@newt3 schrieb am 1. Dezember 2016 um 11:23:17 Uhr:

wenn du auf der Straße geparkt hast kann dir niemand eine Stellplatzmiete berechnen, denn das ist ja kein Stellplatz der gegen Gebühr vermietet wird.

Natürlich kann auch eine Straße - deren Widmung man zuerst einmal klären müsste - vermietet werden!

Zitat:

der deutsche hat da eine Gewisse Blockwart Mentalität und Neid steht auch ganz oben auf der Speisekarte

Jaja, die Neidkeule... :rolleyes:

Es gibt viele Gründe, warum man - zurecht - keinen Ww am Straßenrand in der Nachbarschaft stehen haben möchte!

Das fängt damit an, dass sich unter dem Ww allerhand Straßenkehricht ansammelt, geht darüber dass ein Ww schnell weitere anzieht und endet nicht zuletzt darin dass so ein Ww ganz schnell den Eindruck eines Straßenstriches erweckt....

Zitat:

@erik-bruno schrieb am 1. Dezember 2016 um 16:41:55 Uhr:

Und mit Sondernutzung verstehe ich auch eher Verkaufsstände und so.

Was du darunter verstehst interessiert aber den Gesetzgeber recht wenig!

Diese Sondernutzung liegt schon dann vor, wenn du die Straße als Dauerparkplatz missbrauchst - ferner kann diese auch vorliegen, wenn du den Ww nutzt im darin zu "leben" während dieser auf der Straße steht obwohl du alle 2Wochen den Standort wechselst...

Wie auch immer, wenn du die Rechnung erhältst, dann solltest du die fristgerecht begleichen.

Alles Andere wird zu zusätzlichen Kosten führen.

Ärgern, zahlen und als gemachte Erfahrung abhaken.

PS: habe ich übersehen wo du wohnst?

Merke:

wenn du mit dem PKW längere Zeit auf einem Parkverbot stehst und nicht an das Fahrezug kommst,

klemmen mehrere Mitteilungen unter dem Wischer....

Evtl. konnten die entsprechende Knöllchen nicht am WoWa befestigen - Wischer ??? ;-)

Rechtsberatung kostet nicht die Welt und wenn man 50,00 investiert um 150,00 einzusparen !?!

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