Wohnwagen ablasten

Wir planen für nächstes Jahr uns einen neuen Wowa zuzulegen. Das Gesamtgewicht beträgt 1500 Kg , aufgelastet 1750 Kg. Die 1500 kg sind mir zu wenig , Mover und Vorzelt , dann bleibt nicht mehr viel Reserve, ich habe Fa. Hobby, der es sein soll angeschrieben, und es ist eben nur möglich den Wowa mit der Auflastung 1750 Kg zu bestellen und dann vom Händler oder eben selbst nur 1650 Kg eintragen lassen. Dabei geht es um das Leergewicht meines PKWs 1670 Kg , 1800 Zuglast, deshalb darf ich mit der 100 er Zulassung nur 1650 Kg ziehen. Soweit so gut hört sich kompliziert an, deshalb hier die Frage , hat das schon mal jemand gemacht und wie hoch sind die Kosten dafür ?

Beste Antwort im Thema

...da wage ich keinen Widerspruch.

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Zitat:

zum Schluss kam dann noch die verhängnisvolle Aussage von @Taxler222:

Zitat:

Andererseits gilt das mit dem tatsächlichen Gewicht nur in D, im Ausland muss das zulässige Gesamtgewicht eingehalten werden, egal was das Ding wirklich wiegt.

die den Thread zwangsläufig wieder aufgemischt hat.

Und das in Verbindung mit:

Zitat:

Aus dem Grund hilft es nichts sich hier um des Kaisers Bart zu streiten, entweder es gibt belastbare Fakten, oder es gibt sie nicht,

zeigt , wer

Zitat:

jetzt dieses verbohrte festhalten

meisterhaft beherrscht.

Und wenn dann er nackt an der Wand steht, kommt wieder

Zitat:

Warum jetzt dieses verbohrte festhalten

.

wenn man diese "verhängnisvolle" (Falsch-)Aussage streicht, ist doch eigentlich alles gut...
Diese Aussage alleine hat bis jetzt bereits ca 2 Seiten an Beiträgen verursacht....und hat weder mit Teil 1, noch mit Teil 2 zu tun.

Hallo an alle,

wollte mich nach all den diskussionen auch mal wieder melden. es bleibt alles wie es ist, da das thema selbst bei der polizei so speziell ist, dass es keinen gibt, der sich damit wirklich auskennt. das ist so ähnlich wie das thema teilbare ladung im schwertransportbereich. im bekanntenkreis gibt es einige ordnungshüter und wir konnten das thema nicht klären. der eine geht nach papieren, der andere nach den tatsächlichen gewicht, würde allerdings im zweifelsfall keine waage ordern..... vollkommen unklar wurde die angelegenheit, nachdem mitgeteilt wurde, dass die stützlast wieder den zugfahrzeug zugerechnet wird.....

wie gesagt, es bleibt wie es ist, denn das nächste fahrzeug wird schwerer werden als das jetzige.

zoekie

Zitat:

@zoekie schrieb am 15. Juni 2016 um 21:45:43 Uhr:


Hallo an alle,

wollte mich nach all den diskussionen auch mal wieder melden. es bleibt alles wie es ist, da das thema selbst bei der polizei so speziell ist, dass es keinen gibt, der sich damit wirklich auskennt. das ist so ähnlich wie das thema teilbare ladung im schwertransportbereich. im bekanntenkreis gibt es einige ordnungshüter und wir konnten das thema nicht klären. der eine geht nach papieren, der andere nach den tatsächlichen gewicht,

zoekie

schreibst du gerade von österreichischen Ordnungshütern, die sich ja angeblich ohnehin nicht an Recht und Gesetz halten?

In Deutschland sollte eigentlich jeder Ordnungshüter, zumindest wenn er an Verkehrskontrollen teil nimmt, wissen, dass das zulässige Gesamtgewicht eines Anhängers, mit Ausnahme der Führerscheinregelung und mit Ausnahme der deutschen 100km/h-Regelung, keine Rolle spielt sondern immer die tatsächliche Anhängelast. (über die Spitzfindigkeiten mit der Stützlast reden wir hier gar nicht)

Das ist auch nicht besonders schwierig zu verstehen und es ist, im Gegensatz zur 100km/h-Regelung und im Gegensatz zu den neueren Führerscheinregelungen, eine quasi uralte Geschichte.

Wenn es da bei der Polizei "keinen gibt, der sich damit wirklich aus kennt", wäre das schon sehr traurig.

Wie könnten diese Leute dann die 100km/h-Regelung oder die Führerscheinregelungen verstehen? Die sind deutlich komplizierter.
Da kann man auch bei Ordnungshütern dann nur fordern:
Augen auf bei der Berufswahl...

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Zitat:

da das thema selbst bei der polizei so speziell ist, dass es keinen gibt, der sich damit wirklich auskennt.

Zitat:

Da kann man auch bei Ordnungshütern dann nur fordern:

Augen auf bei der Berufswahl...

Das erinnert mich an meine Jugend! 😁

Da gab es anfang der 60er einen dummen Spruch: Wer nichts wird, wird Wirt oder geht zur Polizei. 😰

Das man den zweiten Teil auch glauben muss? 😕😕

Zitat:

@Franjo001 schrieb am 16. Juni 2016 um 10:59:45 Uhr:


Da gab es anfang der 60er einen dummen Spruch: Wer nichts wird, wird Wirt oder geht zur Polizei. 😰

... und wer gar nichts wird wird Betriebswirt 😁

So kenne ich noch den Rest von dem Spruch 😁

Richtig schlaue Sprüche, bravo.
Ein Polizist ist kein wandelndes Starfgesetzbuch und hat auch kein StVO/StVZO wie ein Computer abgespeichert. Die Meisten die hier solche Sprüche ablassen haben sehr wahrscheinlich auch nicht alles „programmiert” was in ihrem Beruf so anfallen kann, außer ein paar „Allwissende”.

Um das im Ernstfall zu klären kann man an der richtigen Stelle nachfragen, oder auch Rechtsmittel einlegen. Vor Ort ist es natürlich ärgerlich wenn man zumindest glaubt der Polizist hat das jetzt nicht richtig ausgelegt, darum vorher nachfragen dann kann nachher nichts passieren. ;-)

Wo Menschen tätig sind passieren Fehler, völlig normal die Zeit in der dann mal alles Computergesteuert per Bluetooths, oder ähnlich direkt am Fahrzeug kontrolliert wird kommt sicher bald, aber ob das dann wirklich besser ist?

Zitat:

@Taxler222 schrieb am 16. Juni 2016 um 11:39:00 Uhr:



Um das im Ernstfall zu klären kann man an der richtigen Stelle nachfragen, oder auch Rechtsmittel einlegen. Vor Ort ist es natürlich ärgerlich wenn man zumindest glaubt der Polizist hat das jetzt nicht richtig ausgelegt, darum vorher nachfragen dann kann nachher nichts passieren. ;-)

Wo genau hast du denn vorher nachgefragt, als du deinen Text:

Zitat:

Andererseits gilt das mit dem tatsächlichen Gewicht nur in D, im Ausland muss das zulässige Gesamtgewicht eingehalten werden, egal was das Ding wirklich wiegt.

hier im Forum zum Besten gegeben hattest?

Wie schon mehrmals geschrieben das sind Meinungen die hier geschrieben werden und damit unverbindlich egal ob sie nun stimmen, oder nicht.
Das habe ich auch mal gelesen im Zusammenhang mit welchem Land weiß ich nicht mehr und ich habe auch keine Lust das jetzt im Detail zu recherchieren, vor Allem auch, weil es unter Umständen von jedem Polizisten anders ausgelegt und gesehen wird.

Tatsache ist, wenn du dir einen Ausdruck aus einem Forum mitnimmst wird das keinen Polizisten auf dieser Welt irgendwie beeindrucken. ;-)

Eine schriftliche Bestätigung eines Amtes evtl schon eher. ;-)

Zitat:

Wie schon mehrmals geschrieben das sind Meinungen die hier geschrieben werden und damit unverbindlich egal ob sie nun stimmen, oder nicht.

Das habe ich auch mal gelesen im Zusammenhang mit welchem Land weiß ich nicht mehr und ich habe auch keine Lust das jetzt im Detail zu recherchieren

bei diesem ausgesprochen "fundierten" Background, solltest du es dann vielleicht einfach unterlassen, solche Behauptungen in Foren zu verbreiten und dadurch Verunsicherung und viele überflüssige Beiträge zu vermeiden.

Wenn dir die Beiträge überflüssig erscheinen, dann ignorier sie doch einfach. ;-)

Mich interessiert schon was Andere dazu meinen, oder welche Erfahrungen sie vielleicht gemacht haben.

............ und nicht Jeder muss auch noch das kleinste iTüpferl schei....... ;-)

Deine Aussage hat aber weder etwas mit Erfahrung noch mit einer Meinung zu tun.
Du hast sie als Fakt dargestellt obwohl du keine Ahnung hast.
Wenn andere das nun für voll nehmen kann das böse ausgehen.

@AcJoker, nochmal so ein Forum dient dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch, was auch immer da geschrieben wird kann grundsätzlich falsch, oder richtig sein, oder irgendwas dazwischen.

Daher sollte jeder wissen, wenn etwas wirklich wichtig ist sollte man sich immer bei echten Fachleuten erkundigen, sei es bei zuständigen Behörden, oder bei Technik beim entsprechenden Fachmann/TÜV/DEKRA usw...

Im Ernstfall, wenn was passiert, oder man eine dicke Strafe kassiert interessiert sich kein Mensch, kein Gericht, kein Sachverständiger, kein Polizist dafür was in irgendeinem Forum steht.

So ich habe hier mal „geforscht”, Durchblick ich 0.
Das Einzige was ich nach „Erforschen” meines Zugfahrzeugs weiß, ist mir kann nichts passieren, führerscheinrechtlich mit C1E ebenfalls nicht.

Mal sehen wer daraus schlau wird und auch das gilt nur für Deutschland verbindlich, es ist in der Tat schwer irgendwas für andere Länder zu finden, man kann nur hoffen, dass es wenigstens EU weit angeglichen ist. ;-)

- Welches Gewicht darf mein PKW ziehen / darf der Miet-Wohnwagen maximal haben?

Zuerst gilt: Das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des Wohnwagens spielt für die maximal zulässige Anhängelast Ihres Pkws keine Rolle. Was zählt, ist immer das tatsächliche Gewicht des Wohnwagens beim Ziehen. Hat z.B. der Wohnwagen ein zulässiges Gesamtgewicht von 1.300kg, aber ein Leergewicht von nur 1.000kg, so wissen Sie, dass Sie in diesen Wohnwagen noch 300kg Gepäck einladen dürfen. Darf Ihr PKW aber insgesamt nur maximal 1.200kg ziehen, so dürfen Sie einen Wohnwagen mit 1.300kg zulässigem Gesamtgewicht (oder auch mehr) immer noch problemlos ziehen. Sie verlieren dann aber bei der oben genannten Zuladung von 300kg genau 100kg, dürfen somit nur noch 200kg zuladen, damit die maximale Anhängelast Ihres Pkws von 1.200kg nicht überschritten wird. Diese maximale Technisch zulässige Anhängelast gebremst in kg finden Sie im Fahrzeugschein ihres Pkws im Feld O.1 angegeben.
Aber nun aufgepasst: das dort angegebene Gewicht gilt für alle Steigungen, bis hin zu den steilsten Passstraßen im Hochgebirge. Darum haben die meisten Pkws auch eine Ausnahmegenehmigung bereits eingetragen, welche Sie weiter unten im freien Text Ihres Fahrzeugscheins finden. Dort steht somit meist ein Satz ähnlich diesem:

* ZU O.1: 1500 BIS 10 PROZ. STEIG. *
Was übersetzt heißt, dass Ihr PKW in diesem Fall statt 1.300kg sogar 1.500kg anhängen darf, wenn Sie keine Steigungen von mehr als 10% fahren. Sie dürfen also in diesem Fall einen Wohnwagen bis maximal 1.500kg Gesamtmasse problemlos fahren. Forschen Sie daher genau in Ihrem Fahrzeugschein nach dieser Ausnahmegenehmigung. Diese wird von den meisten Fahrzeughaltern regelmäßig übersehen, obwohl meistens vorhanden.

Weitere Verwirrung: oftmals wird im Zuge mit dieser Ausnahmegenehmigung auch das Gesamtzuggewicht begrenzt. Der freie Text zu Feld O.1 lautet in diesem Falle ähnlich diesem:

* ZU O.1: BIS 1500 ZUL.B.GES.GEW.DES ZUGES MAX.4500KG *
Die Übersetzung hierzu: Sie dürfen maximal 1.500kg an Ihren PKW anhängen, wenn das tatsächliche Gesamtgewicht des Zuges (also Ihr PKW + Anhänger zusammen) nicht mehr als zusammen 4.500kg beträgt. Laden Sie also Ihren PKW so voll, das dieser beim Ziehen eines Wohnwagens bereits selbst 3.200kg wiegt, so dürfen Sie nur noch einen Wohnwagen mit 1.300kg Masse ziehen (1.300kg + 3200kg = 4.500kg). Sie dürfen hier nur einen Wohnwagen mit 1.500kg ziehen, wenn Ihr PKW beladen nicht mehr als 3.000kg wiegt. Diese Regelung findet man oft bei Vans wie auch z.B. bei VW-Bussen.

- Muss ich die Stützlast vom zulässigen Gesamtgewicht des Wohnwagens abziehen?

Hier gibt es sehr verwirrende Aussagen und selbst TÜV sowie Verkehrspolizei wissen nicht immer sofort die richtige Antwort darauf. Es gibt auch keine eindeutig immer richtige Antwort, da es drei verschiedene Kombinationsmöglichkeiten zwischen Wohnwagen und Zugfahrzeug zu beachten gibt:

1. Das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des Wohnwagens (Bsp. 1.200kg) ist kleiner als die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs (Bsp. 1.300kg):

Das tatsächliche Gewicht des Wohnwagens (Achslast + Stützlast zusammen) darf nicht größer sein als das zGG des Wohnwagens (1.200kg). Die Stützlast (Bsp. 75kg) darf nicht zum zGG hinzu addiert werden.

2. Das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des Wohnwagens (Bsp. 1.300kg) ist gleich der zulässigen Anhängelast des Zugfahrzeugs (Bsp. 1.300kg):

Das tatsächliche Gewicht des Wohnwagens (Achslast + Stützlast zusammen) darf nicht größer sein als das zGG des Wohnwagens (1.300kg). Die Stützlast (Bsp. 75kg) darf nicht zum zGG hinzu addiert werden.

3. Das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des Wohnwagens (Bsp. 1.300kg) ist größer als die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs (Bsp. 1.200kg):

Das tatsächliche Gewicht des Wohnwagens (Achslast + Stützlast zusammen) darf nur hier größer sein als die maximale Anhängelast des Zugfahrzeugs (1.200kg). Bei einer maximal zulässigen Stützlast von beispielsweise 75kg darf das tatsächliche Gewicht des Wohnwagens hier also 1.275kg betragen, da das zGG des Wohnwagens (1.300kg) dadurch nicht überschritten wird.

Fall 3 ist also die einzige Konstellation, bei welcher der Anhänger um den Wert der Stützlast schwerer sein darf als die maximal zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs. Beachten Sie unbedingt, dass das zGG Ihres Zugfahrzeugs sowie die maximal zulässige hintere Achslast Ihres Zugfahrzeugs nicht überschritten werden darf. Dies bedeutet, dass die Stützlast des Wohnwagens die Zuladung Ihres Zugfahrzeugs entsprechend verringert. Die maximal zulässige Stützlast ist bei Inanspruchnahme der Tempo 100km/h Zulassung des Gespanns stets voll auszuschöpfen, wobei der jeweils kleinere Wert von Zugfahrzeug und Wohnwagen als maximal zulässige Stützlast gilt.

@Taxler2222,

mit den aufgeführten Punkten 1 bis 3 ist doch alles erklärt und eindeutig.

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