Wohnmobil Umriss mit reflektierendem Klebeband versehen?
Hallo,
wir bekommen in Kürze ein neues Wohnmobil
zGGW 5,5to - Aufbau 2,26m breit und 3,40m hoch sowie 4,5m lang + Alkoven auf Sprinter-Basis
1. Gerne würde ich den "Kastenumriß" von hinten (also waagerecht oben und unten und senkrecht rechts und links) mit einem guten relektierendem Klebeband deutlich machen und so das Fahrzeug deutlicher erkennbar machen. Man sieht das ja schon manchmal bei großen LKW-Aufliegern.
2. Ich könnte mir das zusätzlich auch rechts und links auf den großen Seitenwänden vorstellen (also auch waagerecht oben und unten und senkrecht vorne und hinten) vorstellen.
Könnte es dabei Probleme mit irgendeinem Paragraphen der StVO geben oder ist das "regelungsfrei"? Ist es dabei wichtig oder "egal" ob "weiß", "gelb" oder "rot" reflektierend?
Ich denke, dass das Fahrzeug damit viel besser erkennbar ist, vor allem in der Dämmerung und schlechter Sicht. Oder?
Vielen Dank für Eure Meinung und Tips. :-)
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75 Antworten
Wir haben seit Jahren unser 2000er Womo (Frankia Vollintegrierten) mit der weißen 3M Folie am Heck rundum versehen, es wurde nie etwas gesagt. Da gerade die älteren Fahrzeuge nur Teelichter aus Beleuchtung haben, wollten wir etwas auf uns aufmerksam machen.
Seitlich ist es aus meiner Sicht nicht notwendig, dort sind auch gerne Lichter verbaut. Und ging es um den Schutz nach hinten im da erkannt zu werden wenn man nicht ganz so schnell unterwegs ist.
Zitat:
@harzmazda schrieb am 31. Januar 2022 um 22:57:14 Uhr:
Ach egal....ich kann mich über Beleuchtungsfragen in Deutschland nur aufregen. Selbst im Ostblock muss man immer mit Licht fahren, weil man erkannt hat, dass es sicherer ist.
Aber wir haben ja in Deutschland dafür seit ein paar Jahren die Pflicht, dass Neuwagen mit Tagfahrlicht ausgerüstet sein müssen. Das führt ja dann auch automatisch dazu, dass in ein paar Jahren tagsüber alle mit Licht fahren.
Statt unser Womo (4,25t) mit hässlichem Klebeband zu verunstalten, zog ich es vor, dem Fahrzeug zwei Paar Umrissleuchten zu spendieren. Eigenes Licht ist besser als reflektiertes Licht. Und schöner finde ich es auch.
Zitat:
@SpyderRyder schrieb am 1. Februar 2022 um 08:55:28 Uhr:
..Eigenes Licht ist besser, als reflektiertes Licht. Und schöner finde ich es auch.
Sehe ich genauso, das hilft aber nicht, wenn das Fahrzeug geparkt
und damit das Licht aus ist.
Zitat:
Aber wir haben ja in Deutschland dafür seit ein paar Jahren die Pflicht, dass Neuwagen mit Tagfahrlicht ausgerüstet sein müssen. Das führt ja dann auch automatisch dazu, dass in ein paar Jahren tagsüber alle mit Licht fahren.
Was dann leider dazu führt, dass Fahrzeuge zwar von vorn prima erkennbar sind, aber von hinten immer noch nicht. Ich halte es für falsch, beim TFL hinten nichts leuchten zu lassen...
Zitat:
@un-happy schrieb am 31. Januar 2022 um 22:07:47 Uhr:
Reflektierende Warnaufkleber sind nur bestimmten Fahrzeugen erlaubt !!!
Zitat:
@un-happy schrieb am 31. Januar 2022 um 22:11:15 Uhr:
Wohnmobile gehören nicht dazu!!!
Genauere Herleitung aus welcher Vorschrift? Ist jede Reflektorfolie ein Warnaufkleber, oder nur rot-weiß gestreifte?
Die Regelungen zu lichttechnischen Einrichtungen sind kompliziert. Theoretisch ist da verboten, was nicht erlaubt oder vorgeschrieben ist?
Praktisch werden "vernünftig" angebrachte Reflektoren wohl toleriert.
Es gibt tausend Normen zu reflektierenden Materialien:
https://www.reflexfolie.de/glossar/gesetzliche-regelungen
Mit einem großen Wohnmobil kann man sich vielleicht auf darauf berufen, dass es "schwer" und über 6m lang ist und daher Reflektoren erlaubt?
Zitat:
@Fellnasentaxi schrieb am 1. Februar 2022 um 10:47:54 Uhr:
Was dann leider dazu führt, dass Fahrzeuge zwar von vorn prima erkennbar sind, aber von hinten immer noch nicht. Ich halte es für falsch, beim TFL hinten nichts leuchten zu lassen...Zitat:
Aber wir haben ja in Deutschland dafür seit ein paar Jahren die Pflicht, dass Neuwagen mit Tagfahrlicht ausgerüstet sein müssen. Das führt ja dann auch automatisch dazu, dass in ein paar Jahren tagsüber alle mit Licht fahren.
Du kannst bei Tageslicht ein Auto von hinten nicht erkennen, wenn die Rücklichter nicht leuchten?
Gefährlich sind Autos die auf einen zukommen, nicht von einem wegfahren.
Zitat:
@Bulwey schrieb am 1. Februar 2022 um 11:39:13 Uhr:
..Du kannst bei Tageslicht ein Auto von hinten nicht erkennen, wenn die Rücklichter nicht leuchten?
Gefährlich sind Autos, die auf einen zukommen, nicht von einem wegfahren.
Und was ist, wenn du bei Dämmerung, wo viele noch nur mit TFL rumfahren, in eine unbeleuchtete und durch Schatten der umgebenden Häuser auch dunkle, Seitengasse einbiegst und da steht einer nur mit TFL? Je nach Lichteinfallwinkel reflektieren die Reflektoren da nämlich noch nicht, bzw. zu spät. Deswegen darf man ja auch erst ab 5 m hinter der Kreuzung/Einmündung parken.
Zitat:
@4Takt schrieb am 1. Februar 2022 um 13:21:00 Uhr:
Und was ist, wenn du bei Dämmerung, wo viele noch nur mit TFL rumfahren, in eine unbeleuchtete und durch Schatten der umgebenden Häuser auch dunkle, Seitengasse einbiegst und da steht einer nur mit TFL? Je nach Lichteinfallwinkel reflektieren die Reflektoren da nämlich noch nicht, bzw. zu spät. Deswegen darf man ja auch erst ab 5 m hinter der Kreuzung/Einmündung parken.Zitat:
@Bulwey schrieb am 1. Februar 2022 um 11:39:13 Uhr:
..Du kannst bei Tageslicht ein Auto von hinten nicht erkennen, wenn die Rücklichter nicht leuchten?
Gefährlich sind Autos, die auf einen zukommen, nicht von einem wegfahren.
Richtig. Deswegen muss man ja auch bei Dämmerung das Licht einschalten, und bei neueren Autos geht das über die Lichtautomatik. In dem Punkt sind wir uns wohl alle einig. Denn dann leuchtet auch das Rücklicht.
Aber Fellnasentaxi bemängelte ja das fehlende Rücklicht bei Tageslicht.
Zitat:
@motor_talking schrieb am 1. Februar 2022 um 10:53:02 Uhr:
Zitat:
@un-happy schrieb am 31. Januar 2022 um 22:07:47 Uhr:
Reflektierende Warnaufkleber sind nur bestimmten Fahrzeugen erlaubt !!!
Zitat:
@motor_talking schrieb am 1. Februar 2022 um 10:53:02 Uhr:
Genauere Herleitung aus welcher Vorschrift? Ist jede Reflektorfolie ein Warnaufkleber, oder nur rot-weiß gestreifte?Zitat:
@un-happy schrieb am 31. Januar 2022 um 22:11:15 Uhr:
Wohnmobile gehören nicht dazu!!!
Die Regelungen zu lichttechnischen Einrichtungen sind kompliziert. Theoretisch ist da verboten, was nicht erlaubt oder vorgeschrieben ist?
Praktisch werden "vernünftig" angebrachte Reflektoren wohl toleriert.Es gibt tausend Normen zu reflektierenden Materialien:
https://www.reflexfolie.de/glossar/gesetzliche-regelungenMit einem großen Wohnmobil kann man sich vielleicht auf darauf berufen, dass es "schwer" und über 6m lang ist und daher Reflektoren erlaubt?
Hmm, es gibt Leute hier, denen ist das schnurz piep scheiß egal ob es erlaubt ist oder nicht. Die bringen die Streifen an und warten dann auf eine Reaktion von den Ordnungsämtern nach §5 FZV oder der HU, wenn das Fahrzeug dann zur wiederkehrenden Prüfung an einer Prüfstelle vorgestellt wird nach §29 StVZO. Wenn nichts passiert, haben Sie Glück gehabt... Auf die Anfrage der Fahrzeugleuchten, diese sind in §49a ff StVZO zu finden und nachzulesen.
Auff ällige Markierungen
ECE-R48 § 6.21 und ECE-R104
Anbringung
ECE-R48 § 6.21.1
Vollkonturmarkierungen zu nachstehenden Klassen mit einer Breite
> 2100 mm vorgeschrieben: N2 > 7,5 t und N3 (Ausn.: Fahrgestelle mit
Fahrerhaus unvollständigen Fahrzeugen und Sattelzugmaschinen).
Ist es wegen Form, Aufbau, Bauart oder Betriebsbedingungen nicht
möglich, die vorgeschriebene Konturmarkierung anzubringen, darf eine
Linienmarkierung angebracht werden.
Zulässig an Fahrzeugen aller anderen Klassen, außer M1-Fz.(Kra -Fz. bis 3,5 t und bis 9 Personen Beförderungskapazität) Eine Vollkonturmarkierung darf anstelle einer Teilkonturmarkierung verwendet
werden. Eine Teil- oder Vollkonturmarkierung anstelle einer Linienmarkierung ist zulässig.
Anbauschema
ECE-R48 § 6.21.3
Horizontal und vertikal wie mit Form, Aufbau und Bauart vereinbar.
Farbe
ECE-R48 § 5.15
Rot oder Gelb
Länderspezifi sch kann Weiß erlaubt sein.
Anbaubreite
ECE-R48 § 6.21.4.1
Möglichst weit außen. Die eff ektive Gesamtbreite der horizontalen Markierung muss min. 80 % der Fahrzeugbreite ausmachen. Falls technisch
nicht realisierbar, kann der Wert auf 60 % / 40 % verringert werden.
Anbauhöhe
ECE-R48 § 6.21.4.3
Untere Markierung: So niedrig wie möglich, aber min. 250 mm über
dem Boden, max. 1.500 mm über dem Boden (Ausn.: bis 2.500 mm).
Obere Markierung: So hoch wie möglich, max. 400 mm vom oberen
Rand des Fahrzeugs.
Geom. Sichtbarkeit
ECE-R48 § 6.21.5
Min. 80 % der Markierung müssen für einen Beobachter sichtbar sein.
Ausrichtung nach hinten
ECE-R48 § 6.21.6.2
Möglichst parallel zur Querebene des Fahrzeugs.
Sonstige Vorschrien
ECE-R48 § 6.21.7
1. Auff ällige Markierungen gelten als durchgehend, wenn die Abstände
zwischen nebeneinander angeordneten Teilen so gering wie möglich
sind und nicht mehr als 50 % der kürzesten Länge eines solchen Teils
betragen. (Wenn dies nicht möglich ist, dann ist ein Wert > 50 % aber
< 1 m erlaubt.)
2. Der Abstand zwischen der hinten am Fahrzeug angebrachten auffälligen Markierung und jeder vorgeschriebenen Bremsleuchte sollte
größer als 200 mm sein.
3. Sind hintere Kennzeichnungstafeln der Regelung ECE-R70 angebaut,
können diese bei der Berechnung der auff älligen Mar kierung und ihrem
Abstand zur Fahrzeugseite nach Wahl des Herstellers als Teil der hinteren auff älligen Markierung gelten.
4. Die Stellen am Fahrzeug, an denen auff ällige Markierungen angebracht werden sollen, müssen so groß sein, dass Markierung mit einer
Breite von min. 60 mm angebracht werden können.
Zitat:
@un-happy schrieb am 1. Februar 2022 um 19:10:59 Uhr:
Zitat:
@motor_talking schrieb am 1. Februar 2022 um 10:53:02 Uhr:
Zitat:
@un-happy schrieb am 1. Februar 2022 um 19:10:59 Uhr:
Hmm, es gibt Leute hier, denen ist das schnurz piep scheiß egal ob es erlaubt ist oder nicht. Die bringen die Streifen an und warten dann auf eine Reaktion von den Ordnungsämtern nach §5 FZV oder der HU, wenn das Fahrzeug dann zur wiederkehrenden Prüfung an einer Prüfstelle vorgestellt wird nach §29 StVZO. Wenn nichts passiert, haben Sie Glück gehabt... Auf die Anfrage der Fahrzeugleuchten, diese sind in §49a ff StVZO zu finden und nachzulesen.Zitat:
@motor_talking schrieb am 1. Februar 2022 um 10:53:02 Uhr:
Genauere Herleitung aus welcher Vorschrift? Ist jede Reflektorfolie ein Warnaufkleber, oder nur rot-weiß gestreifte?
Die Regelungen zu lichttechnischen Einrichtungen sind kompliziert. Theoretisch ist da verboten, was nicht erlaubt oder vorgeschrieben ist?
Praktisch werden "vernünftig" angebrachte Reflektoren wohl toleriert.Es gibt tausend Normen zu reflektierenden Materialien:
https://www.reflexfolie.de/glossar/gesetzliche-regelungenMit einem großen Wohnmobil kann man sich vielleicht auf darauf berufen, dass es "schwer" und über 6m lang ist und daher Reflektoren erlaubt?
Stimmt....mir ist es egal. Warum? Kannst du weiter oben lesen.
Zitat:
@stero111 schrieb am 1. Februar 2022 um 19:20:28 Uhr:
Auff ällige Markierungen
ECE-R48 § 6.21 und ECE-R104
Anbringung
ECE-R48 § 6.21.1
Vollkonturmarkierungen zu nachstehenden Klassen mit einer Breite
> 2100 mm vorgeschrieben: N2 > 7,5 t und N3 (Ausn.: Fahrgestelle mit
Fahrerhaus unvollständigen Fahrzeugen und Sattelzugmaschinen).
Ist es wegen Form, Aufbau, Bauart oder Betriebsbedingungen nicht
möglich, die vorgeschriebene Konturmarkierung anzubringen, darf eine
Linienmarkierung angebracht werden.
Zulässig an Fahrzeugen aller anderen Klassen, außer M1-Fz.(Kra -Fz. bis 3,5 t und bis 9 Personen Beförderungskapazität) Eine Vollkonturmarkierung darf anstelle einer Teilkonturmarkierung verwendet
werden. Eine Teil- oder Vollkonturmarkierung anstelle einer Linienmarkierung ist zulässig.
Anbauschema
ECE-R48 § 6.21.3
Horizontal und vertikal wie mit Form, Aufbau und Bauart vereinbar.
Farbe
ECE-R48 § 5.15
Rot oder Gelb
Länderspezifi sch kann Weiß erlaubt sein.
Anbaubreite
ECE-R48 § 6.21.4.1
Möglichst weit außen. Die eff ektive Gesamtbreite der horizontalen Markierung muss min. 80 % der Fahrzeugbreite ausmachen. Falls technisch
nicht realisierbar, kann der Wert auf 60 % / 40 % verringert werden.
Anbauhöhe
ECE-R48 § 6.21.4.3
Untere Markierung: So niedrig wie möglich, aber min. 250 mm über
dem Boden, max. 1.500 mm über dem Boden (Ausn.: bis 2.500 mm).
Obere Markierung: So hoch wie möglich, max. 400 mm vom oberen
Rand des Fahrzeugs.
Geom. Sichtbarkeit
ECE-R48 § 6.21.5
Min. 80 % der Markierung müssen für einen Beobachter sichtbar sein.
Ausrichtung nach hinten
ECE-R48 § 6.21.6.2
Möglichst parallel zur Querebene des Fahrzeugs.
Sonstige Vorschrien
ECE-R48 § 6.21.7
1. Auff ällige Markierungen gelten als durchgehend, wenn die Abstände
zwischen nebeneinander angeordneten Teilen so gering wie möglich
sind und nicht mehr als 50 % der kürzesten Länge eines solchen Teils
betragen. (Wenn dies nicht möglich ist, dann ist ein Wert > 50 % aber
< 1 m erlaubt.)
2. Der Abstand zwischen der hinten am Fahrzeug angebrachten auffälligen Markierung und jeder vorgeschriebenen Bremsleuchte sollte
größer als 200 mm sein.
3. Sind hintere Kennzeichnungstafeln der Regelung ECE-R70 angebaut,
können diese bei der Berechnung der auff älligen Mar kierung und ihrem
Abstand zur Fahrzeugseite nach Wahl des Herstellers als Teil der hinteren auff älligen Markierung gelten.
4. Die Stellen am Fahrzeug, an denen auff ällige Markierungen angebracht werden sollen, müssen so groß sein, dass Markierung mit einer
Breite von min. 60 mm angebracht werden können.
Ihr habt se doch nicht mehr alle . Viel Spaß bei der Umsetzung.
"Deswegen muss man ja auch bei Dämmerung das Licht einschalten, und bei neueren Autos geht das über die Lichtautomatik. In dem Punkt sind wir uns wohl alle einig."
Nicht unbedingt. Die Lichtautomatik lässt sich in ihrer Empfindlichkeit oftmals einstellen und dann schaltet sich das Fahrlicht bei Dämmerung manchmal ziemlich spät an.
Erschwerend ist das Ausschalten des eigenen Gehirns, denn die Lichtautomatik reagiert nicht auf Nebel. Und dann ist es schon etwas nervig, wenn vor einem im Nebel dann ein unbeleuchtetes Heck auftaucht.
Ich kann Harzmazda schon verstehen. Vorschriften aus welchem Jahrhundert regeln Verkehr im 21. Jahrhundert? Auch unser Wohnmobil von 2016 hat hinten zwei Funzeln, normale Birnchen, 5 W. Da bringe ich auch das Klebeband in gelb hinten und seitlich noch an. Wenn ich z.B. auf der E233 (Transitstrecke mit viel LKW-Anteil) Rollerfahrer sehe, die mit 45 km/h rechts entlang zuckeln, wird mir nur schlecht. Aber auf dem Radweg (extrem wenig Radfahrer) dürfen sie offiziell nicht fahren.
Da muss ich harzmazda zustimmen. Das ist wirklich nicht mehr zu fassen, was hier für obrigkeitshörige Spießer herumirren. Auf der ersten Seite habe ich ja ein Foto von meinem Anhänger mit diesen Streifen an der Seite, da hat noch niemals jemand etwas kritisiert, und wenn, dann lassen die sich einfach wieder entfernen.