Woher Historie besorgen?

Mercedes E-Klasse W211

Hallo,

Ein Bekannter von mir hat sich einen W211 vom Mercedes Händler aus Frankfurt geholt. In der Fahrzeugbeschreibung stand drin lückenlos Mercedes scheckheft gepflegt.

Nun als wir das Fahrzeug abholen wollten war das Scheckheft sowie TÜV/AU Bericht laut Verkäufer noch beim Vorbesitzer. Wir waren natürlich schon ein wenig verärgert, weil am Telefon davon keine Rede war. Nun gut, er konnte den Vorbesitzer nicht erreichen und meinte er würde uns die Unterlagen zuschicken.
Wir wollten dann wenigstens sehen ob der Service denn auch tatsächlich gemacht wurde und nach langem hin und her besorgte er aus dem Autohaus eine Kopie der Rechnung. Gut, Service wurde wirklich schon gemacht.

Er versprach uns die Unterlagen per Post zuzuschicken. Das war vor einem Monat. Bis heute hat mein Bekannter nix bekommen. Der Verkäufer meint jetzt, "den Wagen haben Sie ja mit dem Stempel im Fahrzeugschein zugelassen TÜV Bericht brauchen Sie ja nicht mehr. Und Sie haben ja die Kopie vom letzten Service, falls Sie ganze Historie möchten fragen Sie beim Autohaus XXXX nach wo die ganzen Services gemacht wurden. Scheckheft hat der Vorbesitzer beim Umzug verloren."

Naja lange Rede kurzer Sinn: Kann jede Mercedes Filiale die Auothistorie einsehen? Oder muss mein Bekannter sich jetzt darüber schlau machen wo die ganzen Services gemacht wurden? Kann Mercedes anhand der Historie nachträglich ein Serviceheft ausstellen?

Noch eine Frage: Das Navi APS 50 hat sich die ganze Zeit aufgehangen beim Besichtigen bzw. Knöpfe haben ab und zu nicht funktioniert. Der Verkäufer meinte das liegt daran ,dass das Fahrzeug 2 Moante stand (O-Ton: "Das ist wegen dem Unterdruck". Was genau das bedeutet konnte er uns nicht erklären). Ist das Navi defekt? Muss ne neue Software drauf?

EDIT: Wegen den ganzen Dingen zu dem Händler zu fahren fällt auch flach. 600km hin und zurück.
Hoffe ihr könnt mir bzw. meinem Kollegen helfen.

Gruß

Beste Antwort im Thema

Hi!

Fangen wir mal ganz vorne an.

1. Auto gekauft ohne Service-Heft?
Hast Du im Vertrag vermerken lassen, dass die Sachen fehlen und nachgeliefert werden?
Ansonsten hast Du vermutlich Pech.

2. Wenn es ein neuerer 211er ist ... ich weiß gerade nicht ab wann das gemacht wurde, aber die neueren 211er haben ein digitales Wartungsheft. Da wird zwar im Heft noch abgestempelt, aber die Wartung wird auf irgendeinem Mercedes-Server gespeichert. Dann kann jede MB-Werkstatt auf alle Wartungsunterlagen zugreifen.

3. Wenn es der Verkäufer versprochen hat würde ich ihn noch einmal freundlich daran erinnern. Falls er nicht die Sachen für Dich besorgt dann schreib einen deutlichen Brief an die Geschäftsleitung. Ich hoffe mal Du/Dein Freund hat Zeugen für diese Zusage!
Ansonsten würde ich da mal heftig Bescheid sagen! Dann würde ich nämlich davon ausgehen, dass das Fahrzeug eben kein lückenloses Heft hat und es deshalb "verloren" wurde. Den Gegenbeweis soll der Verkäufer antreten.

4. Das mit dem Audio50 ist nicht normal. Das hat nix mit alter Software zu tun oder mit einer schwachen Batterie. Das Ding ist kaputt und man will Dich abwimmeln. Der Einzige mit Unterdruck (im Kopf) ist der Verkäufer. Da wurdest Du anscheinend "verarscht".

5. Den Wagen hätte ich so gar nicht erst nicht mitgenommen.
Hoffentlich wurde alles im Kaufvertrag/Übergabeprotokoll vermerkt.
Wenn die 600km ausfallen - darauf wird anscheinend seitens Verkäufer spekuliert - hilft nur noch der Anwalt.
Aber erst mal so versuchen und ein ernstes Gespräch führen.

War das ein Fähnchenhändler der nur Mercedes macht oder war das eine offizielle Werkstatt/Niederlassung von Mercedes mit Stern auf dem Dach?
Wenn das ein offizieller MB-Stützpunkt ist kann man mal das CAC in Maastricht erwähnen und die MBVD in Berlin.

Ziel sollte sein:
- Alle Wartungsunterlagen werden Dir beschafft
- Audio 50 wird getauscht oder repariert (wie auch immmer)
- Aufwandsentschädigung für An-/Abreise

Sorry, wenn ich das so sagen muss, aber es hört sich nach einem etwas "unprofessionellen" Kauf an.

Dennoch, viel Glück!

Gruß
Hyperbel

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Zitat:

Original geschrieben von eleonor



Zitat:

Original geschrieben von level0611


Hi,
der Paragraph 439 BGB bezieht sich ausschliesslich aus dem vom §437 BGB abgeleiteten Anspruch bei NEUWAREN, also NEUERWERB.
Dieses trifft hier nicht zu.
Wenn das, was du hier beschriebst zutreffen würde, dann müsste ich ja auch im Garantiefalle eines Fernsehers, den ich beim Mediamarkt 50km entfernt gekauft habe, die Fahrtkosten von 100km geltend machen können, oder ???
Ich meine, dass es schon etliche Urteile darüber gegeben hat, dass eben genau diese Kosten nicht geltend gemacht werden können.
Kannst du auch- definitiv wenn es sich um einen mangel handelt den der Vk zu vertreten hat, z.b defekt am genannten TV gerät für den du nicht verursacht hast. Der händler hat dir die fahrtkosten zu ersetzen -wird er in der regel aber nicht freiwillig machen- ein gesetzl. anspruch darauf besteht allerdings. Bei großgeräten die nicht leicht transportabel sind wird aber überwiegend vertreten das der händler sie sogar abholen muss- dazu gab es auch ein BGH urteil das ich aber gerade nicht zur hand habe. Die situation wie die nacherfüllung zu erbringen ist war lange zeit sehr umstritten. Auf der einen seite wurde vertreten das der käufer den transport zu organisieren hatte, egal wie ( bei einem defekten 60zoll flatscreen, einer kühltruhe ect. sicher für viele menschen nicht selbst zu transportieren😉) Das hätte allerdings den nachteil für den verkäufer das er evtl. kosten zu zahlen hätte auf die er gar keinen einfluss hat (spedition ect.) und mit eigenen leuten meist vielfach günstiger zu erledigen gewesen wäre.....für den käufer bestünde der nachteil das er das insolvenzrisiko tagen würde und bei insolvenz des VK auf den transportkosten sitzen bleiben würde. Dies ist so nicht hinzunehmen und wurde auch vom BGH so gesehen- die rechtslage ist nach ganz herrschender meinung nun diese das bei kleingeräten die der käufer ohne großen aufwand zum verkäufer zurücktransportieren kann und dies vom käufer auch üblicher weise erwartet werden kann, dass dann der käufer auch die sache zum verkäufer bringt. Bei großen, schwer zu transportierenden gegenständen ist jedoch vom verkäufer zu verlangen das er es abholt (großgeräte sind auf jedenfall die waschmaschiene ect.). Dies ist auch dringend zu raten da sonst der käufer in die falle der (unzulässigen) selbstvorname tappt indem er dem VK nicht die gelegenheit gegeben hat die sache abzuholen (dann bliebe er auf den transportkosten sitzen)- verweigert der VK jedoch ernsthaft die abholung der sache kann der transport soweit ich mich jetzt richtig erinnere auch selbst organisiert werden und die kosten dafür geltend gemacht werden.

Bei dem defekten APS kann der VK natürlich auch ganz einfach nacherfüllen indem er dem käufer ein funktionierendes gebrauchtes APS per post schickt und die kosten für den einbau trägt. (dürfte auch günstiger sein als die fahrtkosten):

In unteren instanzen kommt es aus welchen gründen auch immer schonmal zu abweichenden entscheidungen- diese sollten dann aber jedenfalls vom OLG aufgehoben werden.....wenn nicht geht die sache wieder zum BGH und dieser weicht traditionell nur in ausnahmefällen von seiner bisherigen rechtsprechung ab. Es empfielt sich also immer ein spezialisierter, kundiger anwalt der in der materie fit ist.

§439 bezieht sich nicht nur auf neuwaren- es kommt darauf an,ob der mangel der kaufsache üblicherweise für den gebrauchtgegenstand typisch ist (zb. altersgerechter verschleiß) und deshalb vom käufer hinzunehmen ist.

Wie schon oben erwähnt bin ich zwar (noch) kein anwalt, aber wenn uns in der uni nicht kompletter murks vermittelt wird ( wovon ich jetzt einfach mal stark ausgehe) dann sieht die rechtslage so wie oben beschrieben in etwa aus.

Dazu fällt mir nur eine alte, aber immer noch gültige Weisheit ein :

"Grau ist alle Theorie !"

Ich glaube TÜV und AU Bericht wird nachgesendet hat er in den Vertrag geschrieben... Bin mir jetzt nicht sicher müsste meinen Kollegen fragen. Dass er das Scheckheft noch besorgt, steht nicht im Vertrag, aber wir waren zu dritt dort somit hätte mein Kollege ja noch 2 Zeugen.

Ich werde ihm mal sagen dass er Druck machen soll.... Ansonsten ist der Wagen wirklich in Ordnung und aus erster Hand (E270 CDI). Hat auch sämtlichen PiPaPo (Leder, Memory, Multikontursitz, Xenon, Navi, Automatik, 4-Zonen Klima, Panorama Dach, Airmatic, PDC vorn/hinten, Sitzheizung und -beüftung, Standheizung, Heckrollos hinten, 8-fach auf 17er MB Alus bereift. Und natürlich außen in Obsi-schwarz. Wirklich toller Wagen.

Zitat:

Original geschrieben von Juggy D


Ich glaube TÜV und AU Bericht wird nachgesendet hat er in den Vertrag geschrieben... Bin mir jetzt nicht sicher müsste meinen Kollegen fragen. Dass er das Scheckheft noch besorgt, steht nicht im Vertrag, aber wir waren zu dritt dort somit hätte mein Kollege ja noch 2 Zeugen.

Wirklich toller Wagen.

Vergiss es ! Ein Autohändler wird selbst alles daran setzen, dass ein Auto, welches er verkaufen möchte auch ein Serviceheft hat. Er wird sich also schon vor dem Verkauf darum gekümmert haben. Seine Aussage wird gewesen sein: "Der Vorbesitzer wollte es nachliefern, wenn er es findet. Ich bemühe mich darum und wenn es kommt, schicke ich es Ihnen per Post nach !" Oder so ähnlich. Als wunschdenkender Kunde hört man natürlich nur : "Ich schicke es nach!" und wertet das als Zusicherung. Mit Fehlschlüsseln läuft das genauso.

Noch einmal! Sieh bitte in Deine Bestellung. Da hast Du wahrscheinlich unterschrieben und somit akzeptiert, dass mündliche Nebenabsprachen nicht getroffen wurden.

Wie schon vorher geschrieben, genieß einfach das Auto !

Zitat:

Original geschrieben von eleonor



Zitat:

Original geschrieben von level0611


Hi,
der Paragraph 439 BGB bezieht sich ausschliesslich aus dem vom §437 BGB abgeleiteten Anspruch bei NEUWAREN, also NEUERWERB.
Dieses trifft hier nicht zu.
Wenn das, was du hier beschriebst zutreffen würde, dann müsste ich ja auch im Garantiefalle eines Fernsehers, den ich beim Mediamarkt 50km entfernt gekauft habe, die Fahrtkosten von 100km geltend machen können, oder ???
Ich meine, dass es schon etliche Urteile darüber gegeben hat, dass eben genau diese Kosten nicht geltend gemacht werden können.
Kannst du auch- definitiv wenn es sich um einen mangel handelt den der Vk zu vertreten hat, z.b defekt am genannten TV gerät für den du nicht verursacht hast. Der händler hat dir die fahrtkosten zu ersetzen -wird er in der regel aber nicht freiwillig machen- ein gesetzl. anspruch darauf besteht allerdings. Bei großgeräten die nicht leicht transportabel sind wird aber überwiegend vertreten das der händler sie sogar abholen muss- dazu gab es auch ein BGH urteil das ich aber gerade nicht zur hand habe. Die situation wie die nacherfüllung zu erbringen ist war lange zeit sehr umstritten. Auf der einen seite wurde vertreten das der käufer den transport zu organisieren hatte, egal wie ( bei einem defekten 60zoll flatscreen, einer kühltruhe ect. sicher für viele menschen nicht selbst zu transportieren😉) Das hätte allerdings den nachteil für den verkäufer das er evtl. kosten zu zahlen hätte auf die er gar keinen einfluss hat (spedition ect.) und mit eigenen leuten meist vielfach günstiger zu erledigen gewesen wäre.....für den käufer bestünde der nachteil das er das insolvenzrisiko tagen würde und bei insolvenz des VK auf den transportkosten sitzen bleiben würde. Dies ist so nicht hinzunehmen und wurde auch vom BGH so gesehen- die rechtslage ist nach ganz herrschender meinung nun diese das bei kleingeräten die der käufer ohne großen aufwand zum verkäufer zurücktransportieren kann und dies vom käufer auch üblicher weise erwartet werden kann, dass dann der käufer auch die sache zum verkäufer bringt. Bei großen, schwer zu transportierenden gegenständen ist jedoch vom verkäufer zu verlangen das er es abholt (großgeräte sind auf jedenfall die waschmaschiene ect.). Dies ist auch dringend zu raten da sonst der käufer in die falle der (unzulässigen) selbstvorname tappt indem er dem VK nicht die gelegenheit gegeben hat die sache abzuholen (dann bliebe er auf den transportkosten sitzen)- verweigert der VK jedoch ernsthaft die abholung der sache kann der transport soweit ich mich jetzt richtig erinnere auch selbst organisiert werden und die kosten dafür geltend gemacht werden.

Bei dem defekten APS kann der VK natürlich auch ganz einfach nacherfüllen indem er dem käufer ein funktionierendes gebrauchtes APS per post schickt und die kosten für den einbau trägt. (dürfte auch günstiger sein als die fahrtkosten):

In unteren instanzen kommt es aus welchen gründen auch immer schonmal zu abweichenden entscheidungen- diese sollten dann aber jedenfalls vom OLG aufgehoben werden.....wenn nicht geht die sache wieder zum BGH und dieser weicht traditionell nur in ausnahmefällen von seiner bisherigen rechtsprechung ab. Es empfielt sich also immer ein spezialisierter, kundiger anwalt der in der materie fit ist.

§439 bezieht sich nicht nur auf neuwaren- es kommt darauf an,ob der mangel der kaufsache üblicherweise für den gebrauchtgegenstand typisch ist (zb. altersgerechter verschleiß) und deshalb vom käufer hinzunehmen ist.

Wie schon oben erwähnt bin ich zwar (noch) kein anwalt, aber wenn uns in der uni nicht kompletter murks vermittelt wird ( wovon ich jetzt einfach mal stark ausgehe) dann sieht die rechtslage so wie oben beschrieben in etwa aus.

Moin eleonor,

nach Rücksprache mit meinem Anwalt ( musste aus beruflichen Gründen dorthin und habe die Chance gleich genutz ), bist du als Autokäufer in der Bringpflicht des fahrbereiten Fahrzeuges zum Verkäufer. Du hast allerdings, wenn es sich um Garantie- oder Gewährleistungsansprüche handelt, Anspruch auf einen Ersatzwagen, wenn das Fahrzeug nicht direkt repariert werden kann. Heisst: Wenn der Wagen nicht direkt reapriert werden kann, weil der Verkäufer auf ein zu bestellendes Ersatzteil wartet, kannst du mit einem Leihwagen, den der Verkäufer zu stellen hat, nach Hause fahren und zur Abholung deines Fahrzeuges den Wagen dort auch wieder abstellen, kostenlos !!!.

Die Bringkosten für dein Fahrzeug werden dir allerdings definitiv nicht erstattet. Klagen diesbezüglich, sind laut Aussage meines Anwaltes nicht einmal zulassungsfähig.

Als Kunde kann ich mir grundsätzlich aussuchen, WO ich mein Fahrzeug kaufe. Muss allerdings, im Falle von Gewährleistungsansprüchen, damit leben, die Umstände einer längeren Anfahrt in Kauf zu nehmen. Anders, wenn ich bei sog. Konzernen einkaufe. Das trifft im Falle von Autoverkäufen allerdings nur bei Neuwagen zu. Bei Neuwagen ist es egal, wo das Fahrzeug gekauft wurde. Einen in München gekauften neuen MB kann ich, im Falle einer Gewährleistung, bei jedem MB Händler zur Reparatur geben, da der Verkäufer das Fahrzeug im Namen von MB verkauft hat. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist jedoch, in der Regel, der Händler mit seinem Namen der Verkäufer. Dann gilt das vorweg beschriebene.

Ehrlich gesagt, ist das auch logisch und nachvollziehbar. Wäre dem nicht so, würde ich als Händler niemandem ein Gebrauchtfahrzeug verkaufen, der weiter als 20km entfernt wohnt, oder ????

Nebenbei bemerkt, die von dir angeführte Rechtsprechung des BGH bezieht sich auf die sogenannte "Scheckheftpflege" bei Neufahrzeugen zum Erhalt der Gewährleistung in der der BGH entschieden hat, dass das Fahrzeug nicht in einer Vertragswerkstatt gewartet werden muss, um eventuelle Ansprüche aus einer Gewährleistung gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, und hat nichts mit dem von uns diskutiertem Fall zu tun.
Der BGH hat sich noch nie in anderen Streitigkeiten zu Auto Gewährleistungen geäußert. Wäre mal was für eueren Prof., oder ???

Viele grüße

Level

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