Wieviel Geld einstecken?
Da gibt es irgendwo eine kleine geteerte Straße mit dem Zeichen 260 "Verbot für Kraftfahrzeuge".
3 km nach dem Schild zweigt ein steiler Schotterweg in den Wald ab, ohne Schild, ca. 4 km lang.
Ich müßte da mal hin, ans Ende des Schotterwegs.
Was kostet es mich maximal, das Teersträßchen und anschließend den Schotterweg zu fahren?
Beste Antwort im Thema
15 Jahre falls die Leiche gefunden wird. 😁
37 Antworten
Zitat:
@Maik380 schrieb am 11. September 2015 um 00:07:29 Uhr:
Wenn aber dort steht "Anlieger frei" dann ist dein Anliegen dort hin zu fahren um dir dort die Bäume anzuschauen, zu Fotografieren oder sonst was zu machen,
Falsch,
wie bereits genannt: Anlieger sind Bewohnern oder Grundstückseigentümer, und Personen, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen, zB. Besucher oder Lieferanten.
(verkehrsrechtlich, baurechtlich ist die Definition etwas anders)
Anlieger sind ein definierter Personenkreis; ein Anliegen zu haben ist nur ein andere Begriffsform für einen Wunsch zu haben und mach einen nicht zu einem Anlieger. Steht auch auf dem Schild: "Anlieger frei" und nicht "jeder mit einem Anliegen frei" 😉
Zitat:
@Maik380 schrieb am 11. September 2015 um 00:07:29 Uhr:
Das klingt für mich so als will der TE zu einem Geocache der halt etwas abseits der normalen Staße an einem befahrbaren Waldweg liegt, wenn das ganze noch eine Klettercache ist kann ich verstehen das man da mit den ganzen sachen nicht hinlaufen möchte ;-).
...
An Geocaching hatte ich noch gar nicht gedacht, wäre möglich.
Aber da ist ja grad der Reiz (oder der Wunsch des Cache-Erstellers), dass eben nicht jeder das Ding aufsuchen kann auf dem einfachsten Wege. 😉
Zitat:
@Dramaking schrieb am 11. September 2015 um 00:44:20 Uhr:
[Anlieger sind Bewohnern oder Grundstückseigentümer, und Personen, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen
Genau das möchte er ja. Bloß dass er dort niemanden antreffen wird, aber das konnte er ja nicht wissen. Von daher kann er da entspannt entlangfahren.
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Zitat:
@Spacemarine schrieb am 13. September 2015 um 10:08:55 Uhr:
Genau das möchte er ja.
Wenn es dann (zukünftig) gemacht wird, ist es ja auch in Ordnung.
Nur muss man das auch (vorher) wissen und ggf. bei einer Kontrolle glaubhaft darlegen können. Ein "ich will da hin" reicht dafür nicht.
Für was beschreibt man wohl so genau diese Dinge 🙄
Zitat:
@Dramaking schrieb am 13. September 2015 um 10:52:47 Uhr:
Wenn es dann (zukünftig) gemacht wird, ist es ja auch in Ordnung.Zitat:
@Spacemarine schrieb am 13. September 2015 um 10:08:55 Uhr:
Genau das möchte er ja.
Nein, ich denke nicht dass das notwendig ist. Die Absicht reicht aus, egal ob der Kontakt zustande kommt. So sieht es zumindest ab oberste Bayrische Landesgericht:
"Anlieger sind Personen „[…], die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt."
https://de.wikipedia.org/wiki/Anlieger
Besonders der letzte Satz ist interessant:
"Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt."
Denn das bedeutet ja, dass er selbst dann Anlieger ist, wenn er den Weg entlangfährt um sich am Ende des Weges mit dem Förster zu unterhalten, obwohl dieser ihm bereits gesagt hat dass er hier verschwinden soll und hier nichts zu suchen hat.
Zitat:
@Spacemarine schrieb am 13. September 2015 um 21:10:48 Uhr:
...
Besonders der letzte Satz ist interessant:"Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt."
...
Wenns ned so wäre, wär so eine Beschilderung der beste Schutz gegen unerwünschte neugierige Kontrolletis von irgendwelchen Behörden, Berufsgenossenschaften oder auch vor Gerichtsvollziehern. 😁
Zitat:
@Spacemarine schrieb am 13. September 2015 um 21:10:48 Uhr:
Nein, ich denke nicht dass das notwendig ist.Zitat:
@Dramaking schrieb am 13. September 2015 um 10:52:47 Uhr:
Wenn es dann (zukünftig) gemacht wird, ist es ja auch in Ordnung.
Wieso nein 😕
Steht doch, dass der Besucher in Kontakt treten möchte (Wille des Besuchers). Niemand hat geschrieben, dass der Kontakt auch zustande kommen muss(te).
Zitat:
"Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt."
Denn das bedeutet ja, dass er selbst dann Anlieger ist, wenn er den Weg entlangfährt um sich am Ende des Weges mit dem Förster zu unterhalten, obwohl dieser ihm bereits gesagt hat dass er hier verschwinden soll und hier nichts zu suchen hat.
Genau das bedeutet es nicht!
Das berechtigte Wollen setzt das Können voraus und wenn eine Kontaktaufnahme ausgeschlossen ist, weil man weiß, dass der Andere ohnehin nicht in Kontakt treten wird, weil er nicht will, nicht anwesend ist, ... dann ist da auch nichts mehr mit Anlieger-Status des Besuchers.
Gerichtsvollzieher, Polizei, ... interessiert das nicht, die haben bei dem Thema eine andere Rechtsgrundlage 😉
Wenn man "Kuriositäten" dazu aufzeigen will:
Der Freund, der während der Urlaubsreise die Blumen gießt, der darf bei "Anlieger frei" nicht rein fahren: ist kein Anlieger, da er bereits vorher weiß, dass der Bewohner nicht da ist und eine persönliche Kontaktaufnahme nicht möglich sein wird.
Wird vorher eine Entlohnung für das Blumengießen verabredet, dann darf er bei "Anlieger frei" rein fahren, denn dann besteht ein wirtschaftlicher Kontakt.
Der Eigentümer/Bewohner ist auch nicht gleich Anlieger, weil er Eigentümer oder Bewohner ist, da in diesen Fällen auch eine Nutzungsmöglichkeit Voraussetzung ist:
Befindet sich von der Anliegerstraße kein Zugang zum Grundstück, dann gibt es auch keine Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks und somit auch keinen verkehrsrechtlichen Anlieger-Status. Eine Einfahrt in die Anliegerstraße, damit auch das Parken dort, ist nicht zulässig. (Gilt auch für Besucher: keine Kontaktaufnahme möglich, kein Anlieger.)
Allerdings muss man trotzdem im Winter Schnee schippen, denn als Eigentümer ist man baurechtlicher Anlieger und hat seiner Verkehrssicherungspflicht nach zu kommen.