Wiederruf einer Versicherung nach der Anmeldung
Hi liebes Forum.
Ich habe mein neuen Gebrauchten von Audi gekauft, die Zulassung hat der Händler gemacht.
EVB-NR wurde von meiner bestehenden ADAC Versicherung übermittelt, wo auch das alte Auto versichert ist und der Zulassungdienst hat die Zulassung durchgeführt.
Weil ich eh wechseln wollte, habe ich mir ein Angebot von der Audi-Versicherung eingeholt.
Alles Top 100,- weniger, die selben Konditionen.
Meinen bestehenden Vertrag wollte ich kündigen, da ich aber einen neuen Vertrag von der ADAC-Versicherung bekommen habe, war es keine Kündigung sondern eine Widerrufung.
(Der alte Vertrag läuft ja sowieso aus, sobald das alte Auto verkauft ist.)
Da der Wagen am 14.11 angemeldet wurde, und der "alte" Vertrag am 21.11 widerrufen wurde, war der Wagen ja nie Versichert.
Der neue Vertrag von der Audi-Versicherung, wurde am 20.11 abgeschlossen.
Ansich war der Wagen 6 Tage nicht versichert, stand aber die ganze Zeit beim Händler und wurde nicht bewegt.
Die Audi-Versicherung übermittelt morgen der Zulassungsbehörde den Versicherungsbescheid.
Meine frage ist, muss ich mich auf ein Bußgeld einstellen. ?
30 Antworten
Das stimmt, aber versuche mal jemand in der zustellungsbehörde zu erreichen, der dir diese Komplexe Frage konkret beantworten kann.
Beim KBA ging es fix und kompetent.
Die haben mir erklärt wohin das führt wenn Audi nicht rechtzeitig übermittelt. Dazu mir noch eine Aussage geben, ob Audi übermittelt hat. Ich danke euch für eure Hilfe und wünsche euch allen ein Schönes Wochenende. 😁
Man könnte ja auch einfach die jeweilige AKB lesen, was da unter Widerrufsfolgen geschrieben steht.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 22. November 2024 um 17:20:09 Uhr:
...
Die Versicherung schickt eine Anzeige 51/1 mit Beendigung der Deckung zum Tag x, kann auch der Zulassungstag sein.Für den TE egal, denn die neue Versicherung hat schon übermittelt, die Anzeige der ersten Versicherung wird abgewiesen, da Versicherungsschutz eines anderen VU vorliegt.
OK, aber streng genommen hat er ja eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat begangen. Oder doch nicht? Nehmen wir mal folgenden Ablauf:
Tag 1 EVB wird übermittelt, Fahrzeug zugelassen.
Tag 2 Unfall, Haftpflichtschaden verursacht.
Tag 3 Widerruf geht bei der Versicherung 1 ein
Tag 4 Neue EVB der Versicherung 2 kommt bei der Zulassungsstelle an.
Tag 5 Anzeige 51/1 mit Beendigung der Deckung zum Tag der Zulassung trifft bei der Zulassungsstelle ein.
Tag 6+X Rechnung des Geschädigten trifft ein.
Was wäre geschehen? Welche Versicherung hätte gezahlt?
Was geschehen wäre, steht in jeder AKB unter Widerrufsfolgen
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Geht's etwas ausführlicher? Oder weißt du es nicht?
Kannst doch lesen
Du weißt es also nicht und willst auf eine sachliche Frage nur stänkern. Auch gut.
Zitat:
@Handschweiß schrieb am 23. November 2024 um 08:49:23 Uhr:
Du weißt es also nicht und willst auf eine sachliche Frage nur stänkern. Auch gut.
Er weiß es aus meiner Erfahrung sehr wohl.
Geht es auch ohne Deine verbalen Entgleisungen?
Scheinbar nicht.
Versicherung 1 hätte bezahlt und den Beitrag von Dir gefordert.
Die Anzeige an Tag 5 wäre abgewiesen worden, da an Tag 4 bereits eine neue Bestätigung nach 49 eingespielt wurde.
Wenn man jetzt den Abschnitt Widerrufsfolgen in der AKB der HUK liest, wäre die Antwort falsch. Leider kenne ich nicht alle AKB der Versicherer sondern nur die von der HUK
Um den Inhalt mal klar zu benennen: mir hat die HUK im Jahr 2022 das geschickt.
(nicht ADAC, nicht Audi)
Das ist aber nur die Widerrufsbelehrung. Da geht’s nur darum ob und wieviel an Prämie zurückgezahlt oder einbehalten wird.
Über die Folgen eines zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfall, also Haftpflichtschadens, verschuldet vom VN , steht da leider nichts drin.
Ist doch alles ganz einfach. eVb vom ersten Versicherer greift ab Zulassung. Zweiter Versicherer schickt eVbü zur Zulassungsstelle. Das 6 Tage später als Zulassung. Antrag beim Versicherer 1 widerrufen. Kein Versicherungsschutz. Zweiter geht erst ab seiner eVb in die Haftung. Nicht ab Zulassung. 6 Tage ohne Versicherung. Ferdsch.
Die Meinung von Windelexpress erscheint mir am plausibelsten.
"Versicherung 1 hätte bezahlt und den Beitrag von Dir gefordert."
Aber es ist ja nicht immer alles logisch.
Zitat:
@celica1992 schrieb am 23. November 2024 um 10:08:00 Uhr:
Wenn man jetzt den Abschnitt Widerrufsfolgen in der AKB der HUK liest, wäre die Antwort falsch. Leider kenne ich nicht alle AKB der Versicherer sondern nur die von der HUK
Auch wenn der widerruf nach Schadenseintritt wie im Beispiel erfolgte?
Für den geschädigten wäre auf jeden Fall Versicherung 1 Ansprechpartner.