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Wiederbeschaffungswert

Themenstarteram 15. April 2013 um 14:53

Hi,

Ich hatte letzten Freitag nen Unfall (bin einem hinten rein Gefahren)

Da ich Vollkasko habe steht das Auto jetzt in der Werkstatt und mir wurde gesagt das es ein Schaden von 11.500€ ist.

Das Auto habe ich Mitte Januar gekauft für 12.000€.

Nun meinte der Mechaniker das bei der kurzen zeit der Zulassung meist noch der Kaufpreis genommen wird.

Ist das richtig?

Wenn der Wiederbeschaffungswert geringer ist wird mein Auto nicht mehr repariert oder und dabei ist es doch erst neu:-(

Beste Antwort im Thema
am 15. April 2013 um 20:18

@TE

Lass dich nicht durch einige Beiträge hier verunsichern. Warte das Gutachten und die Entscheidung deines Versicherers ab. Wenn du dann etwas nicht verstehst, kannst du deine Fragen hier weiter stellen.

 

Bei einem Totalschaden erhältst du den Wiederbeschaffungswert deines PKW abzgl. Restwert und Selbstbeteiligung. Den Restwert vom Käufer deines Unfallwagens. Einen Käufer nennt dir dein Versicherer. An den kannst du verkaufen - musst du aber nicht, wenn du einen anderen Kaufinteressenten hast.

 

Ist eine Kaufpreisentschädigung in deinem Vertrag enthalten und diese höher als der Wiederbeschaffungswert, wird diese anstelle des Wiebeschaffungswertes berücksichtigt. Das Alter deines Fahrzeuges spielt keine Rolle, sondern das Datum deines Fahrzeugkaufes. Du hast das schon richtig markiert und wenn du das Fahrzeug erst vor drei Monaten erworben hast, stellt das sicherlich kein Problem dar.

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Ich dachte schon bei der Bank, denn die würde erstmal die VK Regulierung zur Begleichung des Kredites abgreifen.

 

Bei Opa wirst Du wohl die Leistung bekommen, nehme ich an.

 

Themenstarteram 15. April 2013 um 18:15

ja klar ist das bei Opa was anderes, aber ich WILL gar kein neues und selbst dann bräuchte ich wider nen Kredit :-(

am 15. April 2013 um 18:51

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

Meist ist die Kaufpreisentschädigung bedingungsgemäß bis 2 Jahre nach EZ vom KFZ.

Nur bei wenigen Versicherer gegen Aufpreis auch mehr (Wenn TE es mitversichert hat, in den Basistarifen wird i.d.R. keine Kaufpreisentschädigung gezahlt)

In einigen Optimal Tarifen geht die auch auf alle bis 4 Jahre nach EZ.

Die erstatten dann weitere 24 Monate den Kaufpreis bei Totalschaden.

Die Differenzkasko von Opel bietet sowas z.B. auch noch für ältere Autos an.

http://www.opel.de/.../finanzierung-leasing.html

Themenstarteram 15. April 2013 um 18:59

wie muss ich das Verstehen???

Kaufpreiserstattung inbegriffen?

 

"Eine leistungsstarke KFZ Versicherung von der VHV

Zweck der Haftpflichtvariante einer Autoversicherung ist vor allem die Garantie gesetzlich festgeschriebener Deckungssummen für Sach-, Personen- und Vermögensschäden. Bei der VHV haben Kunden die Wahl zwischen Schadendeckung nach dem gesetzlichen Minimum oder nach höheren, marktüblichen Standards. Unabhängig von der Summe beinhaltet die Police immer die zusätzliche Regulierung von öffentlich-rechtlichen Ersatzansprüchen nach dem Umweltschadengesetz.

Darüber hinaus ist eine sogenannte „Mallorca-Police“ inbegriffen, welche den Haftpflichtschutz auf Mietwagenfahrten im europäischen Ausland ausdehnt. Ferner kommt die KFZ Versicherung (mit hoher Selbstbeteiligung) auch für Schäden auf, die mit dem versicherten Pkw an weiteren eigenen Fahrzeugen entstehen. Als besonderen Bonus für lange Schadenfreiheit (SFK 25) gibt es zudem einen Rabattretter, der nach einem Unfall einmalig die Rückstufung in einen teureren Tarif verhindert. Gegen Aufpreis lässt sich dieser zu einem vollwertigen Rabattschutz erweitern. Dieser greift nicht nur ab deutlich kürzerer Unfallfreiheit, sondern erlaubt auch einmal pro Kalenderjahr einen „Freischaden“ ohne den finanziellen Nachteil einer Rückstufung.

Bei der Fahrzeug Teilkasko verspricht der KFZ Versicherer VHV deutlich mehr als nur die obligatorische Deckung von Schäden am eigenen Pkw durch Diebstahl, Feuer, Kurzschluss und Glasbruch. Bei unfreiwilligen Begegnungen mit der Tierwelt kommt die Assekuranz für Kollisionen aller Art auf und nach Marderbissen übernimmt sie die Reparatur inklusive Folgeschäden (bis zu einem Maximalbetrag). Auch bei den sogenannten Elementarschäden zahlt die Versicherung nicht nur für die negativen Folgen von Sturm, Hagel, Überschwemmung und Blitzschlag; die VHV schützt auch vor (Dach-)Lawinen.

Desweiteren ist Sonderausstattung beitragsfrei mitversichert und nach Diebstahl des Zündschlüssels kommt die Assekuranz sogar für den Austausch der Fahrzeugschlösser auf. Ebenfalls wichtig ist die Garantie der KFZ Versicherung, Schadenersatz auch dann zahlen, wenn dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden konnte. Soviel Kulanz setzt sich fort: In ihrem starken Einheitstarif verzichtet die VHV zudem auf Abzüge, wenn bei Reparaturen durch Einbau von Neuteilen ein Mehrwert entsteht (kein „neu für alt“).

Für Erstzulassungen gewährt der KFZ Versicherer zudem bei Totalschaden oder Diebstahl die Zahlung von Schadenersatz in Höhe des Neuwerts bis zu 14 Monate nach Abschluss des Vertrags. Gebrauchte erhalten analog dazu eine Kaufpreisentschädigung für den gleichen Zeitraum nach Erwerb des Pkw."

am 15. April 2013 um 20:18

@TE

Lass dich nicht durch einige Beiträge hier verunsichern. Warte das Gutachten und die Entscheidung deines Versicherers ab. Wenn du dann etwas nicht verstehst, kannst du deine Fragen hier weiter stellen.

 

Bei einem Totalschaden erhältst du den Wiederbeschaffungswert deines PKW abzgl. Restwert und Selbstbeteiligung. Den Restwert vom Käufer deines Unfallwagens. Einen Käufer nennt dir dein Versicherer. An den kannst du verkaufen - musst du aber nicht, wenn du einen anderen Kaufinteressenten hast.

 

Ist eine Kaufpreisentschädigung in deinem Vertrag enthalten und diese höher als der Wiederbeschaffungswert, wird diese anstelle des Wiebeschaffungswertes berücksichtigt. Das Alter deines Fahrzeuges spielt keine Rolle, sondern das Datum deines Fahrzeugkaufes. Du hast das schon richtig markiert und wenn du das Fahrzeug erst vor drei Monaten erworben hast, stellt das sicherlich kein Problem dar.

am 15. April 2013 um 20:46

Ich hab mal in den Bedingungen von der VHV gesucht.

Ich glaub das mit der Kaufpreisentschädigung ist bei denen tatsächlich nicht auf ein Fahrzeugalter beschränkt.

Meistens ist das nämlich schon der Fall.

Hier der Passus:

Zitat:

A.2.6.2.2 Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen bei Totalschaden, Zerstörung

oder Verlust

Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw), die als

Gebrauchtfahrzeug erworben wurden, zahlen wir den gezahlten und nachgewiesenen

Gebrauchtfahrzeugpreis des Fahrzeugs gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 14

Monaten nach Erwerb ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Ein

vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.

A.2.6.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung

bzw. Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen nur in der

Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach

ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen

Fahrzeugs verwendet wird.

Ich hab jetzt zumindest auf die Schnelle nichts gelesen, dass für diesen Punkt das Auto nur ein gewisses Alter beim Kauf haben darf.

Was versteht man wohl unter Erstzulassung?

Ich fasse es nicht, was einem hier geboten wird!

Zitat:

Original geschrieben von Screeser

Für Erstzulassungen gewährt der KfZ Versicherer zudem bei Totalschaden oder Diebstahl die Zahlung von Schadenersatz in Höhe des Neuwerts bis zu 14 Monate nach Abschluss des Vertrags. Gebrauchte erhalten analog dazu eine Kaufpreisentschädigung für den gleichen Zeitraum nach Erwerb des Pkw."

am 15. April 2013 um 21:48

Was meinst du jetzt genau, wolfgear?

Dass die Kaufpreisentschädigung hier nicht gilt, da das Fahrzeug älter als 14 Monate ist?

Es ist explizit von der Erstzulassung des Fahrzeugs die Rede. Das "Erst" bezieht sich auf das Fahrzeug und selbstverständlich nicht auf dessen Halter!!!

Sorry, ist ja noch der Satz für die Gebrauchtwagen dran - was ich mir als nicht nachvollziehbar vorstelle.

am 15. April 2013 um 22:08

Ich hab jetzt nochmals kurz auf der VHV Seite gesucht.

Also so wie ich das lese und so wie es ja auch in den Bedinungen steht, gilt diese Kaufpreisentschädigung ab Erwerb des gebrauchten Fahrzeuges. Egal wie alt es beim Erwerb ist.

Zitat:

A.2.6.2.1

Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust

Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw), die als

Neufahrzeug erworben wurden, zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß

A.2.11, wenn innerhalb von 14 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalscha-

den, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Voraussetzung ist, dass sich das Fahr-

zeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als

Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener

Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.

A.2.6.2.2

Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen bei Totalschaden, Zer-

störung oder Verlust

Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw), die als

Gebrauchtfahrzeug erworben wurden, zahlen wir den gezahlten und nachgewiese-

nen Gebrauchtfahrzeugpreis des Fahrzeugs gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 14

Monaten nach Erwerb ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Ein

vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.

A.2.6.3

Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreis-

entschädigung bzw. Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen nur in der

Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach

ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen

Fahrzeugs verwendet wird

Themenstarteram 16. April 2013 um 3:25

Guten morgen zusammen.

Ich sehe das auch so.

Es steht ANALOG zu der kaufpreisentschäfigung beim Neuwagen gibt es diese auch bei gebrauten AB ERWERB des Fahrzeugs.

Da wäre ich ja noch voll drin :-)

am 16. April 2013 um 6:00

Zitat:

Original geschrieben von wolfgear

Ich fasse es nicht, was einem hier geboten wird!

Ich fass es auch nicht wie man zwei einfache Sätze nicht auf die Reihe bekommt.

Zitat:

1. Für Erstzulassungen gewährt der KfZ Versicherer zudem bei Totalschaden oder Diebstahl die Zahlung von Schadenersatz in Höhe des Neuwerts bis zu 14 Monate nach Abschluss des Vertrags.

Trifft hier nicht zu, da Auto älter als 14 Monate.

Zitat:

2. Gebrauchte erhalten analog dazu eine Kaufpreisentschädigung für den gleichen Zeitraum nach Erwerb des Pkw."

Trifft hier zu, da der Kauf des Gebrauchten erst 3 Monate zurückliegt (und 3 kleiner 14 ist).

War das nun so kompliziert. Bitte den gesamten Text lesen und nicht nur kurz überfliegen.

 

Themenstarteram 16. April 2013 um 6:33

Aber der Restwert musste dann weniger als 500€ sein oder?

am 16. April 2013 um 7:18

Es kommt auf alles drauf an.

Auf den Wiederbeschaffungswert, den der Gutachter schätzt. Wie schon erwähnt, muss der ja nicht deinem Kaufpreis entsprechen.

Dann auf die Schadenhöhe und dann eben noch den Restwert.

Restwert hat der Locker noch 500,- €. Wirst sehen.

Die vermeintlich kaputten Autos haben oft noch einen viel höheren Restwert, als man selber meint.

Themenstarteram 16. April 2013 um 9:09

Hä... Aber mit der kaufpreiserstattung ist der WBW doch hinfällig.

Sonst würde ja die kaufpreiserstattung gar keinen Sinn machen.

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