ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Anspruch auf Erhöhung des Wiederbeschaffungswertes

Anspruch auf Erhöhung des Wiederbeschaffungswertes

Themenstarteram 14. Mai 2019 um 19:24

Hallo zusammen!

Leider ist es letzte Woche zu einem Unfall gekommen, an dem ich auch leider eine 50%-Schuld trage.

Nach einer Begutachtung meines Fahrzeugs liegt mir nun ein Gutachten vor, dass einen wirtschaftlichen Totalschaden bestätigt - habe Glück gehabt, mir geht es bestens!

Da ich bei der Axa versichert bin (Tarif "mobil komfort"-Vollkasko) habe ich in meinen Vertragskonditionen zwei Punkte gefunden, die mich eigentlich bevorteiligen sollten.

Das Fahrzeug war noch kein volles Jahr in meinem Besitz und hat einen Totalschaden erlitten, entsprechend sollten für mich folgende Punkte gelten:

1. Punkt: Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge

A.2.5.1.8 Tritt in den ersten 24 Monaten nach der erstmaligen Zulassung eines Pkw auf Sie ein Schaden ein, erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust den Kaufwert nach A.2.5.1.19.

...

A.2.5.1.19 Kaufwert ist der durch einen Sachverständigen rechnerisch ermittelte Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie, wobei der Zustand des Fahrzeugs unmittelbar vor Eintritt des Schadens zugrunde gelegt wird.

2. Punkt: Erhöhung des Wiederbeschaffungswertes

A.2.5.1.15 Sofern eine Vollkasko besteht, zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 10% des Wiederbeschaffungswertes. Dies gilt nicht bei Inanspruchnahme der Neupreisentschädigung für Neufahrzeuge, der Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge oder der GAP-Deckung.

Als ich meinem Versicherungsvertreter auf die Kaufwertentscheidung für Gebrauchtfahrzeuge angesprochen habe und ihm den Kaufvertrag zur Ermittlung des damaligen Kilometerstandes gesendet habe, hat er mich freundlich darauf hingewiesen, dass er die Sache geprüft habe und ich mit der Kaufwertentschädigung nur schlechter aus der Sache herauskomme.

Wie kann das sein? Ich fahre im Jahr ca. 40.000 km, entsprechend hatte das Fahrzeug zum Kaufzeitpunkt ganze 25.000 km weniger auf dem Tacho, was meiner Meinung nach bei einem damiligen Kaufwert von ca. 15.500 € bei 70.000 km einen guten Einfluss auf die Höhe des WBW haben sollte. Mir ist klar, dass ich nicht die Höhe des Kaufpreises erhalten werde, aber 25.000 km Differenz sollten in dem Rahmen doch bestimmt ~1000 € Unterschied zum aktuellen WBW zusätzlich bringen?

Niedriger als der aktuelle WBW sollte der WBW zum Anschaffungszeitpunkt doch keinesfalls ausfallen können?

Bzgl. des zweiten Punktes muss ich den Versicherungsvertreter morgen noch einemal ansprechen.

Meiner Meinung nach sollte ich doch definitiv einen Anspruch auf die zusätzlichen 10 % des WBW haben, da ein Totalschaden im Vollkaskofall vorliegt. Falls ich etwas übersehe, weißt mich bitte darauf hin.

Nun noch einmal abschließend: Sehe ich das richtig, dass ich auf einen der beiden Punkte einen Anspruch habe und damit besser aus der Sache herauskommen sollte als durch eine einfache Bestimmung des aktuellen WBW, oder meint ihr ich habe etwas übersehen, bzw. weiß einer von euch genaueres zu solchen Fällen?

Vielen Dank schon einmal für die Hilfe!

Beste Antwort im Thema

Hast ja den passenden Nicknamen.

22 weitere Antworten
Ähnliche Themen
22 Antworten

Hast ja den passenden Nicknamen.

Themenstarteram 14. Mai 2019 um 19:39

Ein bisschen Selbstironie darf bei einem Neueinstieg im Forum doch wohl sein ;)

Nun Spaß bei Seite, ich möchte aus der Sache nicht mit Gewinn rausgehen. Allerdings möchte ich zumindest in der Lage sein mir ein vergleichbares Fahrzeug anzuschaffen und dafür wäre ich wenigstens gerne in der Nähe meiner damaligen Anschaffungskosten - was aktuell leider nicht der Realität entspricht.

kleiner tipp, kläre das nicht mit deinem versicherungsvertreter sondern rufe morgen direkt bei der schadenabteilung an, welche deinen vollkaskoschaden bearbeitet. die werden dir das sicherlich fundiert erklären können, worauf du konkret anspruch hast.

liegt dir denn überhaupt schon ein gutachten vor? wurde der versicherung schon mitgeteilt, dass die o.g. regelungen greifen würden?

Themenstarteram 14. Mai 2019 um 20:32

Danke für den Tipp! Ich werde mich morgen früh direkt ans Telefon hängen und nachfragen. Außer meiner Mitteilung gegenüber dem Vertreter habe ich mit der Versicherung selbst noch nicht über die Regelungen gesprochen oder diese darauf hingewiesen.

 

Ein offizielles Gutachten liegt mir seit heute vor. Darin wird der wirtschaftliche Totalschaden bestätigt. Der Wiederbeschaffungswert liegt allerdings bei lediglich 12000€. Scheinbar wurden für die Ermittlung des WBW allerdings keine Vergleichsangebote von Autos mit ähnlicher Ausstattung hinzugezogen, wie ich über Bekannte in Erfahrung bringen konnte.

Entsprechend hat sich mein Vertreter schon beim Sachverständigen gemeldet und Druck gemacht. Nur erwarte ich keine allzu große Erhöhung des WBW, weshalb ich gezielt nach solchen Regelungen im Netz und anschließend in meinen Vertragsunterlagen gesucht habe.

Der Gutachter soll doch einfach den Kaufwert zum Kaufzeitpunkt ermitteln, der sollte doch mehr als 10% höher sein als zum Unfallzeitpunkt, sofern du damals nicht zu viel bezahlt hast

Hast du den Wagen neu gekauft bzw ist er neuer als 24 Monate? Das du ihn weniger als 24 Monate besitzt ist klar, aber in der Klausel steht "Erstzulassung" und das bezieht sich normalerweise aauf das Fahrzeug und nicht auf deine "Besitzdauer".

Zitat:

@McFlyHH schrieb am 15. Mai 2019 um 08:30:16 Uhr:

Hast du den Wagen neu gekauft bzw ist er neuer als 24 Monate? Das du ihn weniger als 24 Monate besitzt ist klar, aber in der Klausel steht "Erstzulassung" und das bezieht sich normalerweise aauf das Fahrzeug und nicht auf deine "Besitzdauer".

"nach der erstmaligen Zulassung eines Pkw auf Sie"

 

Richtig lesen.

Themenstarteram 15. Mai 2019 um 6:47

Zitat:

@celica1992 schrieb am 15. Mai 2019 um 07:10:00 Uhr:

Der Gutachter soll doch einfach den Kaufwert zum Kaufzeitpunkt ermitteln, der sollte doch mehr als 10% höher sein als zum Unfallzeitpunkt, sofern du damals nicht zu viel bezahlt hast

Ganz mein Gedanke gewesen. Der Vertreter meinte, dass ich durch die Klausel eher mit weniger aus der Geschichte rauskomme und ich solle ihm diesbezüglich ruhig glauben. Aber ich verstehe absolut nicht wieso das der Fall sein sollte. Aktuell liegen die Preise für ein Auto mit vergleichbarer Ausstattung und ähnlichen Randbedingungen in den Vergleichsportalen auf dem gleichen Niveau wie zum Zeitpunkt der Anschaffung. Habe eher den Eindruck, dass ich damals einen ziemlich guten Preis bekommen habe, aber diese Sichtweise ist vielleicht auch subjektiv meinerseits.

 

Zitat:

@McFlyHH schrieb am 15. Mai 2019 um 08:30:16 Uhr:

Hast du den Wagen neu gekauft bzw ist er neuer als 24 Monate? Das du ihn weniger als 24 Monate besitzt ist klar, aber in der Klausel steht "Erstzulassung" und das bezieht sich normalerweise aauf das Fahrzeug und nicht auf deine "Besitzdauer".

Ich verstehe die Klausel so, dass der Zeitpunkt der Erstzulassung AUF MICH entscheidend ist. Sonst wäre es ja wahrscheinlich auch unsinnig das für Gebrauchtwagen anzugeben. Nichtsdestotrotz sollte ja zumindest die 10%-Klausel unter Punkt zwei zutreffen.

 

Bin gerade auch ein wenig überrascht. Gestern kam das Gutachten und heute habe ich schon Geld auf dem Konto. Hoffentlich lässt sich über die Abrechnung der Versicherung noch reden.

Wann war die Erstzulassung des Fahrzeuges, wann war die erste Zulassung auf Dich? Aus welchem Jahr gelten die AKB der AXA für Dich?

Themenstarteram 15. Mai 2019 um 8:07

Erstzulassung des Fahrzeugs: 11/2014

Erstzulassung auf mich: 08/2018

Entsprechend gehe ich davon aus, dass die aktuellen AKB für mich gelten.

Die oben genannten Abschnitte gelten außerdem bereits seit ein paar Jahren.

Alles klar. Die Erstzulassung des Fahrzeugs war 2014. Die Zulassung auf Dich interessiert da gar nicht mehr. Die hat mit einer ERSTzulassung gar nichts mehr zu tun. Der Begriff ist eindeutig.

Ihr solltet echt mal lernen richtig zu lesen anstatt irgendwelchen quatsch zu schwafeln. Nirgendwo steht irgendwas von ERSTZULASSUNG

 

Es geht hier nicht um neuwertentschädigung sondern kaufpreisentschädigung für gebrauchtwagen.

Zitat:

@schmatzi18 schrieb am 15. Mai 2019 um 10:46:34 Uhr:

Ihr solltet echt mal lernen richtig zu lesen anstatt irgendwelchen quatsch zu schwafeln. Nirgendwo steht irgendwas von ERSTZULASSUNG

Es geht hier nicht um neuwertentschädigung sondern kaufpreisentschädigung für gebrauchtwagen.

Doch...Erstzulassung des Fahrzeugs: 11/2014...

Themenstarteram 15. Mai 2019 um 8:55

Zitat:

@UliBN schrieb am 15. Mai 2019 um 10:37:51 Uhr:

Alles klar. Die Erstzulassung des Fahrzeugs war 2014. Die Zulassung auf Dich interessiert da gar nicht mehr. Die hat mit einer ERSTzulassung gar nichts mehr zu tun. Der Begriff ist eindeutig.

Doch, da der Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs AUF MICH explizit beschrieben ist. Nicht der Zeitpunkt der insgesamt ersten Erstzulassung des Fahrzeugs.

Wie schmatzi18 zuvor auch schon erklärt hat.

Gerade hat sich die Sache aber auch am Telefon geklärt. Der SV hat nun einen neuen WBW mit den Randbedingungen zum Anschaffungszeitpunkt (Kaufwert) bestimmt, den ich nun auch erhalten werde.

Leider gehe ich noch immer mit einem Minus von ca. 1500 € aus der Sache heraus und ich werde für das Geld kein Auto mit ähnlicher Ausstattung bekommen, aber immerhin fällt das Ganze damit nicht mehr allzu schlecht für mich aus.

Vielen Dank für die konstruktiven Beiträge in diesem Thread. :)

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Anspruch auf Erhöhung des Wiederbeschaffungswertes