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Wie lange TÜV überziehen

Themenstarteram 8. April 2015 um 17:57

Wie lange kann man den TÜV und AU überziehen, ohne eine Strafe zu erhalten, oder man erhöte TÜV gebühren zahlen muß. 1 Monat oder 2 Monat.

Hatte im März 2015 TÜV und AU.

Muß ich spätestens im April oder erst im Mai zum TÜV?

Beste Antwort im Thema

Ich schreibe es gerne auch hier nochmal, so wie in all den anderen Threads (die sich nebenbei gesagt ganz toll über die Suche finden lassen...), ein Verwarngeld ist schon ab dem ersten Tag des Fristablaufs möglich. Wenn auf der Plakette März drauf steht, dann muss man auch im März hin, spätestens halt am 31. März. Ich weiß auch nicht, wo da das Problem ist, der Termin kommt genauso wenig überraschend wie Weihnachten, Silvester oder der eigene Geburtstag... Wer nicht die Kohle hat für so eine lächerliche Prüfung zum richtigen Zeitpunkt, der gibt das Auto besser ganz ab...und wer die Zeit nicht hat, kauft sich entweder nen Kalender oder stellt nen Lebensberater ein :rolleyes:

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Da gefällt mir die Regelung in Latvia. Da muss man jährlich zur Hauptuntersuchung und wegen dem Termin wird man angeschrieben und bekommt ihn mitgeteilt. Und wenn man dann nicht hinfährt, wird es geschmeidig.

Und das findest du gut? Da bin ich doch froh mir den Termin selbst legen zu dürfen.

Jedenfalls hätte ich auch im März zum TüV müssen fällt mir gerade ein wo ich diesen Thread sehe. Habs total vergessen. Und das obwohl der Bordcomputer anzeigt "Service überschritten". Tja so kanns gehen.

Werde nächste Woche mal bei denen vorstellig werden. :cool:

Zitat:

@Dramaking schrieb am 9. April 2015 um 13:28:34 Uhr:

Zitat:

... und kann geahndet werden.

Wo willst Du die Rechtsgrundlage für die Ahndung in den ersten zwei Monaten her nehmen, wenn in eben dieser Rechtsgrundlage erst ab dem dritten Monat kassiert werden kann?

Die Rechtsgrundlage ist dann das OWiG würde ich sagen. Der Raum zwischen 1 Tag und 2 Monaten drüber wird davon abgedeckt, ein Verwarngeld wird betragsmäßig unter dem Satz für die Überziehung "mehr als 2 M" liegen. Oder willst du zum Ausdruck bringen, dass die BKatV nach § 26a StVG erlassen wurde und der Gesetzgeber für die Verwarngelder auch ein TB definieren müsste, wenn <2 M etwas "bestraft" werden soll?

Wegen HU an sich: die gesetzliche Sanktionierung ist recht wumpe, problematisch wird eher die Versicherung im Versicherungsfall.

Wegen Termin HU: habe ich früher gerne verschoben, da Sie bei mir ansonsten immer im gleichen Monat mit Sommerurlaub und einigen Versicherungsbeiträgen lag, da kam zeitlich und finanziell sehr viel zusammen (nicht wegen HU aber der veranlasste doch öfters einen Werkstattbesuch); das Verschieben muss man zur Not jetzt in die andere Richtung versuchen:-)

Zitat:

@Emsland666 schrieb am 9. April 2015 um 15:31:30 Uhr:

Wegen HU an sich: die gesetzliche Sanktionierung ist recht wumpe, problematisch wird eher die Versicherung im Versicherungsfall.

oft behauptet, nie bewiesen.

Da müsste schon eine Versicherung beweisen, dass

- ein Unfall auf einen Mangel zurückzuführen ist und

- der Mangel bei rechtzeitiger HU entdeckt worden wäre

Ich kenne nicht einen Fall, wo es zu einer verweigerten Zahlung gekommen wäre. In der Haftpflicht ist das eh nicht relevant.

Zitat:

 

oft behauptet, nie bewiesen.

Da müsste schon eine Versicherung beweisen, dass

- ein Unfall auf einen Mangel zurückzuführen ist und

- der Mangel bei rechtzeitiger HU entdeckt worden wäre

Ich kenne nicht einen Fall, wo es zu einer verweigerten Zahlung gekommen wäre. In der Haftpflicht ist das eh nicht relevant.

Möchte in der Sache auch gar nicht diskutieren. Natürlich wird die Zahlung nicht verweigert, Regress ist hier das Stichwort.

Aber 20 € Bussgeld im Vergleich zu 10.000 Sachschaden oder 2 Mio. Personenschaden: auch bei nur geringer Wahrscheinlichkeit, ich würde es vermeiden wollen

Entscheidend ist bei Regressforderung ob das Fahrzeug verkehrssicher war, da spielt eine abgelaufene oder gültige HU keine Rolle.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 9. April 2015 um 15:24:36 Uhr:

Zitat:

@Dramaking schrieb am 9. April 2015 um 13:28:34 Uhr:

 

Wo willst Du die Rechtsgrundlage für die Ahndung in den ersten zwei Monaten her nehmen, wenn in eben dieser Rechtsgrundlage erst ab dem dritten Monat kassiert werden kann?

Die Rechtsgrundlage ist dann das OWiG würde ich sagen. Der Raum zwischen 1 Tag und 2 Monaten drüber wird davon abgedeckt, ein Verwarngeld wird betragsmäßig unter dem Satz für die Überziehung "mehr als 2 M" liegen. Oder willst du zum Ausdruck bringen, dass die BKatV nach § 26a StVG erlassen wurde und der Gesetzgeber für die Verwarngelder auch ein TB definieren müsste, wenn <2 M etwas "bestraft" werden soll?

Ein Verwarngeld kann natürlich immer ausgesprochen werden, eine Verwarnung kann mir auch ein Polizist geben weil ich 50 km/h fahre wo 50 km/h erlaubt ist.

ABER, einer Verwarnung muss ich gar nicht zustimmen, dann müsste ein Bußgeldverfahren eröffnet werden, und welcher Tatvorwurf soll mir denn vorgeworfen werden, wenn der Gesetzgeber selbst erst ein Bußgeld ab dem dritten Monat vorsieht ?

Es ist wie es ist. Unter 2 Monaten kein Verwarngeld, lediglich eine "Mängelkarte". Das wars zumindest bei Pkw. Alles andere ist weit ab jeglicher Realität.

Zitat:

@Gurkengraeber schrieb am 9. April 2015 um 15:04:14 Uhr:

Und das findest du gut? Da bin ich doch froh mir den Termin selbst legen zu dürfen.

Und wo ist das Problem dabei? Für Weihnachten und Deinen Geburtstag und Ostern bekommst Du ja auch die Termine genannt.

So kommst du nicht in die Verlegenheit, dass dies vergessen geht.

am 9. April 2015 um 16:23

Zitat:

@Kai70 schrieb am 9. April 2015 um 16:21:16 Uhr:

Entscheidend ist bei Regressforderung ob das Fahrzeug verkehrssicher war, da spielt eine abgelaufene oder gültige HU keine Rolle.

Doch, das spielt eine große Rolle.

Denn die Frage, die dahinter steht ist immer, konnte der Nutzer bzw. der Halter als Laie erkennen, ob das Fahrzeug verkehrsunsicher war?

Daraus ergibt sich ggf. eine Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz. Nicht jeder technische Mangel ist für den Laien erkennbar, keine HU rechtzeitig zu machen, ist aber auch für den Laien min. fahrlässig.

Und min. diese Fahrlässigkeit (eher grobe Fahrlässigkeit) ist der entscheidende Punkt.

am 9. April 2015 um 16:25

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 9. April 2015 um 15:24:36 Uhr:

Oder willst du zum Ausdruck bringen, dass die BKatV nach § 26a StVG erlassen wurde

Irgendwie schon

Zitat:

Bußgeldkatalog-Verordnung

Eingangsformel

 

Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

http://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html

 

Zitat:

und der Gesetzgeber für die Verwarngelder auch ein TB definieren müsste, wenn <2 M etwas "bestraft" werden soll?

Ja, so in der Art ;)

Immerhin eine Verordnung, und wenn die eine Seite das Recht zum Ignorieren hat, dann hat es die andere Seite auch, was die eine Seite sicherlich dann doch wieder nicht will :D

----

Diese 2 Monate haben einen verfassungsrechtlichen Hintergrund: Jeder Bürger, der von Amtswegen einen Fristsetzung aufgedrückt bekommt, hat den Rechtsanspruch, diesen Termin bei entsprechender Begründung verschieben zu können.

Nirgends ein Problem, überall hat man seinen Bearbeiter, der auch dafür Ansprechpartner ist, bei dem man die Terminverschiebung bekannt gibt, der prüft und neu festlegt, irgendwann merkt, dass er nur veräppelt wurde und die Kugel los schiebt.

Überall, nur nicht bei der HU.

Da gibt es keinen direkten Ansprechpartner bei der Behörde, der bei entsprechender Begründung zwei mal um jeweils einen Monat verlängern könnte. Dein Ansprechpartner ist der Prüf-Ing., der aber keinerlei Person in dieser Behörde ist und über die Gewährung einer Fristverlängerung entscheiden könnte.

Beim HU-Termin gibt es auch niemanden, der abwarten muss, Unterlagen prüft, irgendwas nachfordert und nach langem hin und her der Kragen platz und etwas los tritt. Da gibt nur Polizei und OA, die ohne jede Sachprüfung unabhängig von irgendwelchen auch berechtigten Hintergründen am Tag nach dem pauschal festgelegten Ersttermin los legen würde. Geht nicht in einem Rechtsstaat.

Das sind diese zwei Monate, Du hättest schon sollen und ab da ist eine OWI, aber da niemand (D)eine individuelle Situation prüfen und neu terminieren könnte, hast Du zwar keine Erlaubnis zur Fristverlängerung, sondern es gibt maximal noch diese zwei weiteren Monate straffrei für eventuell berechtigte Unmöglichkeiten, dass Du den regulären Termin nicht hast wahrnehmen können.

am 9. April 2015 um 16:35

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 9. April 2015 um 18:23:57 Uhr:

Und min. diese Fahrlässigkeit (eher grobe Fahrlässigkeit) ist der entscheidende Punkt.

Wenn der Gesetzgeber selbst erst nach dem zweiten Monat eine einfache Fahrlässigkeit sieht, dann wird eine Versicherung eine klitzekleine Unmöglichkeit haben, eine grobe Fahrlässigkeit schon in den ersten zwei Monaten zu konstruieren.

Und das ist auch nur das Thema bei einer Fragestellung zur Vollkasko-Versicherung.

Für eine Regressforderung im Haftpflichtbereich liegt die Schwelle nochmal deutlich höher, hier sind die zugehörigen Stichworte "Straftat" und "Obliegenheitsverletzung" und selbst mit einem technischen Defekt als Unfallursache, der bei der fristgemäßen HU gefunden wäre, kommt man dort nicht hin.

Insbesondere dann, wenn die Notwendigkeit einer Überziehung auch noch nachvollziehbar zu begründen wäre.

Ok, kann ich grds. so nachvollziehen. Als theoretisches Gedankenspiel: der Sachbearbeiter einer Behörde sieht mein Auto parken mit 03/15, schickt mir nen netten Brief mit einem Verwarngeldangebot über 5€. Begründung wie von mir vorgeschlagen über OWiG. Haltbar ja oder nein? Gleiche Situation, nur bietet mir der Polizist, der seinen Streifenwagen neben meinem Auto parkt, die 5€ an. Wenn ich annehme, bin ich raus, ist klar. Wie geht's weiter, wenn ich sage nö?

am 9. April 2015 um 16:38

Zitat:

@Dramaking schrieb am 9. April 2015 um 18:35:06 Uhr:

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 9. April 2015 um 18:23:57 Uhr:

Und min. diese Fahrlässigkeit (eher grobe Fahrlässigkeit) ist der entscheidende Punkt.

Wenn der Gesetzgeber selbst erst nach dem zweiten Monat eine einfache Fahrlässigkeit sieht, dann wird eine Versicherung eine klitzekleine Unmöglichkeit haben, eine grobe Fahrlässigkeit schon in den ersten zwei Monaten zu konstruieren.

Und das ist auch nur das Thema bei einer Fragestellung zur Vollkasko-Versicherung.

Für eine Regressforderung im Haftpflichtbereich liegt die Schwelle nochmal deutlich höher, hier sind die zugehörigen Stichworte "Straftat" und "Obliegenheitsverletzung" und selbst mit einem technischen Defekt als Unfallursache, der bei der fristgemäßen HU gefunden wäre, kommt man dort nicht hin.

Insbesondere dann, wenn die Notwendigkeit einer Überziehung auch noch nachvollziehbar zu begründen wäre.

Dass ein paar Tage HU überziehen nicht gleich so schwerwiegend in Bezug auf eine Fahrlässigkeit sind, da gebe ich dir recht.

Ich wollte nur klarstellen, dass das Maß der Fahrlässigkeit und nicht der Verkehrsunsicherheit ausschlaggebend sind, ob die Versicherung Leistungen verweigern kann bzw. Regress fordern kann.

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