ForumFinanzierung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Finanzierung
  5. Wie lange muss man vor Abschluss eines Leasingvertrages arbeiten?

Wie lange muss man vor Abschluss eines Leasingvertrages arbeiten?

BMW X1 E84
Themenstarteram 3. Februar 2014 um 15:53

Hallo,

ich hatte eine Frage und zwar wenn ich jetzt ein Leasings Vertrag machen würde

wie lang müsste man davor Arbeiten gehen eig.?

 

Danke

Beste Antwort im Thema
am 3. Februar 2014 um 18:55

Zitat:

Original geschrieben von la merde

verstehe gar nicht, warum die probezeit immer so hochgehangen wird. tägliche kündigung vs. 14 tage kündigung, kaum ein unterschied. man sollte viel eher auf andere faktoren achten, also ob es ein auftragsbasierender job ist, ob cheffe mit deiner arbeit zufrieden ist,....

Ob Cheffe allerdings mit Deiner Arbeit zufrieden ist, wird eine Leasinggesellschaft wohl kaum beurteilen können und wollen. Für den Leasinggeber zählen nur die harten Fakten, und das ist das Gehalt, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht und ggf. ob das Arbeitsverhältnis befristet ist.

Mit den genannten Kündigungsfristen liegst Du allerdings falsch. Eine tägliche Kündigung ist in Deutschland nicht statthaft. Die gesetzliche Kündigungsfrist liegt bei 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Während der Probezeit, die max. 6 Monate betragen darf, kann mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

Der Knackpunkt mit der Probezeit ist aber ein anderer und deshalb wird die Probezeit "so hoch aufgehangen": Während der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden, d. h. Du hast keinen Kündigungsschutz! Nach der Probezeit braucht der AG einen Grund, um den AN zu kündigen.

Gruß

Der Chaosmanager

15 weitere Antworten
Ähnliche Themen
15 Antworten
am 9. Februar 2014 um 12:27

Zitat:

Original geschrieben von bennniii

 

Wo genau hast du das her ?

Das steht im BGB, § 622.

Zitat:

Laut deutschem Recht darf in "klein" Betrieben auch jederzeit OHNE Grund gekündigt werden.

Das ist falsch. Die Mindestvoraussetzungen gemäß § 622 BGB können auch in Kleinbetrieben nicht ausgehebelt werden. Der einzige Unterschied ist der, dass in Kleinbetrieben mit nicht mehr als 10 Beschäftigten (vor 2004 waren es 5 Beschäftigte) das Kündigungsschutzgesetz in bestimmten Situationen nicht greift. Insbesondere hat der AN weniger Möglichkeiten, sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zu wehren. Davon unberührt bleibt das Recht des AN, im Kündigungsfall eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.

Keinesfalls gibt es in Deutschland ein "Wildwest"-Recht, das einem Betrieb erlaubt, jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Dies ist auch in einem Kleinbetrieb nach Rechtslage nicht möglich.

Zitat:

Du hast vermutlich dann eine längere "Kündigungszeit" ( was auch gestaffelt ist ), aber einen wesentlichen Unterschied macht es nicht, ob man nun in der Probezeit , oder aber in einem "klein" Betrieb fest angestellt ist.

Das ist - wie schon vorher ausgeführt - nicht korrekt. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im BGB geregelt. Natürlich kann einzelvertraglich oder über eine Betriebsvereinbarung eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Nach wie vor gibt es jedoch auch in Kleinbetrieben eine Unterscheidung zwischen Kündigung in der Probezeit ohne Angabe von Gründen, und einer Kündigung nach der Probezeit, die IMMER eines Grunds bedarf - betriebsbedingt oder verhaltensbedingt.

Gruß

Der Chaosmanager

 

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Finanzierung
  5. Wie lange muss man vor Abschluss eines Leasingvertrages arbeiten?