Wie kann ich die Geschwindigkeitsüberschreitung um 1 km/h "drücken"
Hallo an Alle im Forum,
ich benötige Bitte einmal eure Hilfe.
Ich bin außerhalb geschlossener Ortschaften mit 61 kmh zu schnell geblitzt worden - Toleranz hier schon abgezogen, wird jedoch im Schreiben nicht aufgezeigt wieviel. Erlaubt waren 100kmh.
Jetzt würde ich wegen 1 kmh die doppelte Stafe und die doppelte Zeit Fahrverbot erhalten (2 Monate, anstatt 1 Monat). Ich habe mir in fast 30 Jahren Führerscheinzeit nie etwas zu schulden kommen lassen oder wurde geblitzt, auch keinen Punkt in Flensburg. Jetzt ist dieses 1 kmh natürlich doppelt ärgerlich für mich.
Welche Möglichkeiten gäbe es, den angegebenen Messert (61 kmh zu schnell) um dieses 1 kmh zu mindern bzw. mindern zu lassen? Oder was kann ich sonst noch tun? Eine Rechtsschutzversicherung für so einen Fall liegt nicht vor, da ja fast 30 Jahre kein Bedarf dafür war.
Im Voraus vielen Dank für Eure Tipps.
Beste Antwort im Thema
Die 60 km/h zu schnell sind für dich nicht ärgerlich, aber der eine km/h ist es? Ich würde die 2 Monate nutzen zu überlegen, wie man nach Abzug der Toleranz 61 km/h zu schnell sein kann. Die Möglichkeit zur Geschwindigkeitsverringerung besteht nur vor dem Blitzen, nicht danach. Und das ist auch gut so.
331 Antworten
Zitat:
@kerberos schrieb am 26. Januar 2016 um 19:43:26 Uhr:
Ich gebs auf......Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 26. Januar 2016 um 19:40:03 Uhr:
"Feuer frei"???, auf Land- und Bundesstraßen?Kleiner Denkanstoß gefällig?
https://de.wikipedia.org/.../Autobahn%C3%A4hnliche_Stra%C3%9Fe?...
Dazu braucht man nicht Wikipedia! Die haben das auch nur aus der Straßenverkehrsordnung abgeschrieben. Wie schon gesagt: § 3 Abs. 3 NR. 2 Buchstabe c) StVO. Ich zitiere: "Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen ... 2. außerhalb geschlossener Ortschaften ... für Personenkraftwagen sowie für andere Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben."
www.geblitzt.de 😁 Vielliecht schaffen die es sogar das du Garnichts zahlen musst... Sollte dir aber trotzdem eine Lehre sein...
Zitat:
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben."
Heißt also, auf Straßenabschnitten außerorts mit mind. zweispuriger Richtungsfahrbahn, darf, sofern keine ausgeschiderte Begrenzung besteht, unbegrenzt gefahren werden.
Ich stelle mir gerade vor, wie das ausgeht, wenn die unweigerlich auf ihre 180km/h (diesen Wert mal mehr als Orintierung verstehen) und aufwärts Pochenden, jetzt mit der selben Mentalität auf solchen Straßen unterwegs sind. Insbesondere den 2+1 Fahrbahnen.
Vielleicht sollte man einfach diese Passage an das Gewohnheitsrecht anpassen. Sprich, Tempo 100 als Grundlage völlig ausreichend. Bei autobahnähnlichen Ausbau durch entsprechende Beschilderung bis max. 130.
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 27. Januar 2016 um 09:21:54 Uhr:
Heißt also, auf Straßenabschnitten außerorts mit mind. zweispuriger Richtungsfahrbahn, darf, sofern keine ausgeschiderte Begrenzung besteht, unbegrenzt gefahren werden.Zitat:
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben."
Ja, darf es. Ob das nun sinnhaft, gefährlich oder sonstwas ist, muss an anderer Stelle diskutiert werden.
Zitat:
Dazu braucht man nicht Wikipedia! Die haben das auch nur aus der Straßenverkehrsordnung abgeschrieben.
Und weiter? Macht es die Tatsache dadurch falscher? Ein Ausrufezeichen hilft hier übrigens auch nicht weiter.
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Zitat:
@kerberos schrieb am 27. Januar 2016 um 10:10:28 Uhr:
Und? Hat irgendjemand behauptet, dass das falsch sei? Nur überflüssig, zumal ich bereits in einem vorhergehenden Beitrag bereits auf die StVO verwiesen hatte!Zitat:
Und weiter? Macht es die Tatsache dadurch falscher? Ein Ausrufezeichen hilft hier übrigens auch nicht weiter.Zitat:
Dazu braucht man nicht Wikipedia! Die haben das auch nur aus der Straßenverkehrsordnung abgeschrieben.
Zitat:
@kerberos schrieb am 27. Januar 2016 um 12:49:17 Uhr:
Dann hättest Du diesen verlinken können. Bei 18 Seiten wird da kaum noch jemand danach suchen.
Weißt du, ich bin ein "alter Mann" und kann mit der Technik hier noch nicht so recht umgehen. Aber die meisten lesen ja den ganzen Thread und dann wissen sie, dass da mal was war.
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 27. Januar 2016 um 09:21:54 Uhr:
Heißt also, auf Straßenabschnitten außerorts mit mind. zweispuriger Richtungsfahrbahn, darf, sofern keine ausgeschiderte Begrenzung besteht, unbegrenzt gefahren werden.Zitat:
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben."
Ich stelle mir gerade vor, wie das ausgeht, wenn die unweigerlich auf ihre 180km/h (diesen Wert mal mehr als Orintierung verstehen) und aufwärts Pochenden, jetzt mit der selben Mentalität auf solchen Straßen unterwegs sind. Insbesondere den 2+1 Fahrbahnen.Vielleicht sollte man einfach diese Passage an das Gewohnheitsrecht anpassen. Sprich, Tempo 100 als Grundlage völlig ausreichend. Bei autobahnähnlichen Ausbau durch entsprechende Beschilderung bis max. 130.
Ich glaube, der Verkehrstag tagt gerade wieder in Goslar. Trag das dort doch mal vor.
Es ist der Verkehrsgerichtstag, der da tagt.
Lt. Radiomeldung werden die sich ausgiebig mit dem Thema Dashcams, Blutproben bei Alkoholtests sowie 1.1 Promille beim Thema MTU beschäftigen. Das Thema Geschwindigkeit steht wohl nicht auf der Tagesordnung:
http://www.presseportal.de/pm/7849/3233810
Ich denke mal, das soll MPU heissen ? Oder gibts da schon was Neues ?Zitat:
@kerberos [url=http://www.motor-talk.de/.../...g-um-1-km-h-druecken-t5565681.html?...]schrieb am 27. Januar 2016 um 15:25:09 Thema MTU beschäftigen
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 27. Januar 2016 um 16:19:01 Uhr:
Ich denke mal, das soll MPU heissen ? Oder gibts da schon was Neues ?Zitat:
@kerberos [url=http://www.motor-talk.de/.../...g-um-1-km-h-druecken-t5565681.html?...]schrieb am 27. Januar 2016 um 15:25:09 Thema MTU beschäftigen
Ich denke auch, dass das MPU heißen soll.
Nachdem die beiden Tasten nicht direkt nebeneinander liegen, habe ich keine Ahnung, was mich da geritten hat... 😕
Ich bin ITler, vielleicht ist das dann so drin 😁
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 27. Januar 2016 um 09:21:54 Uhr:
Heißt also, auf Straßenabschnitten außerorts mit mind. zweispuriger Richtungsfahrbahn, darf, sofern keine ausgeschiderte Begrenzung besteht, unbegrenzt gefahren werden.
Herzlichen Glückwunsch!
Führerschein schon gemacht? 🙂
Zugegeben, wird im Fragenkatalog etwas verklausuliert: Klick
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 27. Januar 2016 um 09:21:54 Uhr:
Ich stelle mir gerade vor, wie das ausgeht, wenn die unweigerlich auf ihre 180km/h (diesen Wert mal mehr als Orintierung verstehen) und aufwärts Pochenden, jetzt mit der selben Mentalität auf solchen Straßen unterwegs sind.
Mir erscheint es naheliegend, dass sie dort vor allem wüsten Lichthupenorgien und Beschimpfungen von den Tacho 110 fahrenden Oberlehrern ausgesetzt sind, wenn sie diese auf dem linken Fahrstreifen mit deutlich mehr als Tacho 110 überholen. 🙂
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 27. Januar 2016 um 09:21:54 Uhr:
Ich stelle mir gerade vor, wie das ausgeht, wenn die unweigerlich auf ihre 180km/h (diesen Wert mal mehr als Orintierung verstehen) und aufwärts Pochenden, jetzt mit der selben Mentalität auf solchen Straßen unterwegs sind. Insbesondere den 2+1 Fahrbahnen.
Da hast du die StVO falsch verstanden, bei 2+1 gilt weiterhin Tempo 100. RG 130 gilt nur bei zwei Fahrbahnen in JEDE Richtung. 2 Spuren nur in die eigene Richtung reicht nicht, wenn der Gegenverkehr nur eine hat. Außer die Richtungsfahrbahnen sind baulich voneinander getrennt.
Abgesehen davon: Es stimmt zwar, dass auf Straßen mit 2 Spuren pro Richtung standardmäßig nur RG 130 gilt - aber in der Praxis findet man auf solchen Straßen IMMER ein örtliches Tempolimit von normalerweise 100 oder 120. Außer es handelt sich tatäsachlich um eine Straße mit Autobahnstandard (Standstreifen, kreuzungsfrei, Kraftfahrzeugstraße, Spurbreiten und Kurvenradien nach Autobahnstandard), also mithin eine "gelbe Autobahn", die sich von einer BAB nur durch die Farbe der Wegweiser unterscheidet.