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Wie genau ist ein Vorschaden zu bewerten?

Themenstarteram 10. April 2015 um 13:44

Hallo zusammen,

bräuchte mal einen fachkundigen Rat.

Meiner alter Golf IV (Bj.99) hat in 2013 mal am Kotflügel eine Schramme abbekommen, der laut Haftplficht-Gutachten wie folgt reguliert wurde:

WBW : 1400,- EUR

Rep Kosten: 950,- EUR

Restwert: 0 EUR

Der Gutachter sagte damals zu mir, dass der Wagen im unreparierten Zustand nun keinen Wert mehr habe und daher bei einem weiteren Unfall keine Ansprüche geltend gemacht werden können.

Aufgrund des hohen Fahrzeug Alters habe ich auch keine Reperatur veranlasst. Jetzt neulich ist mir allerdings die hintere Stoßstange beschädigt worden.

Kann ich mir nun wirklich ein weiteres Gutachten schenken?

 

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@hotte70 schrieb am 10. April 2015 um 15:44:18 Uhr:

Restwert: 0 EUR

Nie im Leben. Bei 1400 WBW und nur kostmetischem Schaden liegt ein realistischer Restwert sicher im dreistelligen Bereich.

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am 10. April 2015 um 13:57

Zitat:

@hotte70 schrieb am 10. April 2015 um 15:44:18 Uhr:

Meiner alter Golf IV (Bj.99) hat in 2013 mal am Kotflügel eine Schramme abbekommen, der laut Haftplficht-Gutachten wie folgt reguliert wurde:

WBW : 1400,- EUR

Rep Kosten: 950,- EUR

Restwert: 0 EUR

Der Gutachter sagte damals zu mir, dass der Wagen im unreparierten Zustand nun keinen Wert mehr habe und daher bei einem weiteren Unfall keine Ansprüche geltend gemacht werden können.

Die Aussage des Gutachters ist pauschal als Unsinn abzustempeln, da sie schon impliziert, dass bei einem weiteren Unfall nur Sachschäden entstehen. Nach seiner Auffassung könntest einen Personenschaden auf Grund der Schramme am Kotflugel nicht mehr geltend machen; das klingt irgendwie alles nach Lobbyismus :confused:

Auch die Tatsache, dass ein Fahrzeug mit einer "kosmetischen Beschädigung" einen Restwert von 0 € hat ist in Zweifel zu ziehen und mir nur sehr schwer verständlich.

Grundsätzlich werden Vorschäden wie folgt behandelt:

Schaden 1:

WBW 2000

RepKo 1000

Restwert 700

Der Restwert entspricht, sofern sich keine wertaufhellenden Tatsachen ergeben dem "Wiederbeschaffungswert nach Schaden" oder anders "dem Wert des Fahrzeug nach der Beschädigung" also dem Wert des Fahrzeuges, wenn die Beschädigung nicht beseitigt wird.

Bei einem zweiten Schaden würde idealtypisch somit gelten:

Restwert(Schaden1) = WBW (Schaden 2) = 700€:

In meinem Beispiel wäre die Entschädigungsleistung auf 700€ bzw. bei einem KH - schaden auf das 1,3 fache (siehe Integriätsinteresse) von 700€ beschränkt.

Klar ist aber auch, dass Du das gleiche Teil nicht nochmal ersetz bekommst. Selbst wenn Du also einen RW von 700€ noch "gut" hast, jedoch das gleiche Teil, wofür beireits bezahlt wurde, wieder beschädigt wurde, bekommst Du das teil nicht nochmal ersetzt, da kaputt = kaputt (kaputter geht nicht).

Dies ist hier aber nicht gegeben, da Kotflügel und Heckstoßstange.

gruß

Themenstarteram 10. April 2015 um 14:11

Verstehe, aber die gegnerische Versicherung kann sich ja nun darauf berufen, dass das GA aus 2013 einen Restwert von Null ergeben hat, der für diese nun maßgebend ist. Soweit ich weiß, werden ja durch die Versicherer alle bisherigen Schäden bzw. GA in einer zentralen Auskunftdatei gespeichert.

am 10. April 2015 um 14:17

Wenn Sie davon Kenntnis erlangt, ist das anzunehmen. In der angesprochenen Auskunftei wird zum Schaden festgehalten, ob er fiktiv abgerechnet oder repariert wurde und wo der Schaden war (Front-, Seitenbereich, etc...) Ein RW des Fahrzeuges wird meines Wissens nicht erfasst.

Wenn die Schuldfrage klar ist, lass Dir (möglichst kostenfrei) einen KVA machen, schicke diesen + Lichtbilder an den Versicherer m.d.B. um fiktive Abrechnung des Schadens.

Themenstarteram 10. April 2015 um 14:26

Ok, danke. Dann probiere ich es wohl erst mal mit einem KVA, aber aufgrund des Fahrzeugalters und des nicht unerheblichen Schadens wird es wohl so oder so auf ein GA rauslaufen. Habe dann allerdings keine Lust auf dem GA-Honorar sitzen zu bleiben......

am 10. April 2015 um 14:34

genau deswegen sagte ich KVA.

Vorsicht! Es gibt für RA und Sachverständigen (SV) - Kosten Bagatellgrenzen, die sich aus Deiner Schadenminderungspflicht ableiten.

Wegen 250€ zum RA und SV zu rennen und daraus dann ein 1000€ Schaden zu machen ist nicht.

Leider verwechsel ich die Grenzen immer:

Ich glaube bei RA waren es 500€ und beim SV 750€ ; bin mir aber nicht sicher.

***

nachtrag:

sollte es darum gehen, dass Du Deinen eigenen Sachverständigen haben willst, würde ich gleich im Anspruchsschreiben mit aufnehmen, dass sollte die Versicherung ein Gutachten wünschen, dass zu deren Lasten ein Gutachter freier Wahl aufgesucht wird. Dies sollen sie Dir dann bestätigen.

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 10. April 2015 um 16:17:57 Uhr:

Wenn Sie davon Kenntnis erlangt, ist das anzunehmen. In der angesprochenen Auskunftei wird zum Schaden festgehalten, ob er fiktiv abgerechnet oder repariert wurde und wo der Schaden war (Front-, Seitenbereich, etc...) Ein RW des Fahrzeuges wird meines Wissens nicht erfasst.

Wenn die Schuldfrage klar ist, lass Dir (möglichst kostenfrei) einen KVA machen, schicke diesen + Lichtbilder an den Versicherer m.d.B. um fiktive Abrechnung des Schadens.

Wie jetzt? Werden in der Blacklist nun alle Unfälle aufgenommen?

Ich dachte nur Totalschäden oder Schäden mit Verdacht auf Betrug...

Zitat:

@hotte70 schrieb am 10. April 2015 um 15:44:18 Uhr:

Restwert: 0 EUR

Nie im Leben. Bei 1400 WBW und nur kostmetischem Schaden liegt ein realistischer Restwert sicher im dreistelligen Bereich.

Zitat:

@Fiestaknechter schrieb am 11. April 2015 um 07:40:26 Uhr:

Zitat:

 

Wie jetzt? Werden in der Blacklist nun alle Unfälle aufgenommen?

Ich dachte nur Totalschäden oder Schäden mit Verdacht auf Betrug...

Ich habe seinerzeit - nach fiktiver Abrechnung eines Totalschadens - die Mitteilung bekommen, dass mein Schaden an das HIS-System gemeldet worden ist...

Vielleicht hat der TE auch eine Nachricht bekommen - sonst kön nte es ja sein, dass die HIS-Datenbank gar nichts von dem Vorschaden weiß...

am 12. April 2015 um 18:18

Zitat:

@Fiestaknechter schrieb am 11. April 2015 um 07:40:26 Uhr:

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 10. April 2015 um 16:17:57 Uhr:

Wenn Sie davon Kenntnis erlangt, ist das anzunehmen. In der angesprochenen Auskunftei wird zum Schaden festgehalten, ob er fiktiv abgerechnet oder repariert wurde und wo der Schaden war (Front-, Seitenbereich, etc...) Ein RW des Fahrzeuges wird meines Wissens nicht erfasst.

Wenn die Schuldfrage klar ist, lass Dir (möglichst kostenfrei) einen KVA machen, schicke diesen + Lichtbilder an den Versicherer m.d.B. um fiktive Abrechnung des Schadens.

Wie jetzt? Werden in der Blacklist nun alle Unfälle aufgenommen?

Ich dachte nur Totalschäden oder Schäden mit Verdacht auf Betrug...

das wird man wohl nicht abschließend klären können, da es meines Wissens im Detail am Versicherer liegt, ob er den Schaden meldet. Fiktive Abrechnungen wurden (drei Jahre her) bei uns immer eingestellt.

Ok... schade dass es da eigentlich keine einheitliche Regelung gibt - aber wenigsten wird der aktuelle Fahrzeughalter darüber informiert.

Darf man eigentlich als Kaufinteressent eine HIS Abfrage über das potenzielle Fahrzeug machen?

Zitat:

@Fiestaknechter schrieb am 14. April 2015 um 09:00:49 Uhr:

Ok... schade dass es da eigentlich keine einheitliche Regelung gibt - aber wenigsten wird der aktuelle Fahrzeughalter darüber informiert.

Darf man eigentlich als Kaufinteressent eine HIS Abfrage über das potenzielle Fahrzeug machen?

Nein, nur nach Vorlage des Eigentumsnachweises.

Hast Du den damaligen Gutachter gefragt, ob er Addition und Subtraktion beherrscht? Er braucht ja nicht mal multiplizieren oder dividieren zu können, um folgendes festzustellen: WBW 1400 €, ich gebe 950 € für die Reparatur aus, dann ist das Fahrzeug fachgerecht instandgesetzt und wieder 1400 € wert, allenfalls ziehe ich einen merkantilen Minderwert von 100 € ab, dann 1300 €. Schon nach den Rechengesetzen kann das unreparierte Fahrzeug also keinen Wert von unter 350 € gehabt haben. Für jemanden, der die Reparatur selbst billig durchführen kann, liegt der Wert sogar höher.

Wenn Du natürlich damals 1400 € Schadensersatz bekommen hast, hast Du ja von seinen Rechenkünsten profitiert und tust Dich schwer, einen weiteren Schaden ersetzt zu bekommen.

Themenstarteram 20. April 2015 um 19:25

Nein, ich habe damals fiktiv abrechnen lassen und halt die 950 € Rep. Kosten netto kassiert. Aufgrund des hohen Alters und des kosmetischen Schadens habe ich keine Reperatur veranlasst. Ist jetzt nur die Frage, ob sich die Versicherung auf den damals ermittelten Restwert von Null berufen kann, insofern sie davon natürlich überhaupt Kenntnis erlangt hat.

Na was denn nu?

Laut Gutachten 950€ Reparaturkosten + Mwst?

Vor 9 Tagen war der erneute Unfall.

Warst Du mittlerweile in einer Werkstatt, oder beim Gutachter?

Ich wäre schon längst beim Gutachter gewesen und hätte das mit ihm Besprochen.

(aber nicht zu dem "Rechenkünstler" vom Kotflügelschaden)

WBW inkl. Schaden am Kotflügel ermitteln,

Heckschaden dagegen rechnen,

da wird nicht viel übrig bleiben.

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