Wie funktioniert eine Wandlung?
Hallo,
auch wenn das hier das Versicherungsforum ist, bin ich mir sicher, dass sich hier einige Tummeln die sich damit auskennen, ansonsten bitte ich den Mod, den Thread in das entsprechende Subforum zu verschieben.
Ich habe vor kurzen ein Fahrzeug gekauft, welches gravierende Mängel hat, welche beim Kauf und im Kaufvertrag nicht erwähnt wurden.
In der Anzeige stand einwandfreier Zustand. Es wurde angeblich die Zylinderkopfdichtung ersetzt, eine Rechnung wollte der Verkäufer noch nachreichen - was bis heute nicht geschah. Er hat sogar unter Zeugen mir zugesichert, dass die geschehen sein soll. In der Werkstatt, in der das Fahrzeug immer gewartet sein sollte hat man auch nichts in den Unterlagen gefunden. Der Verkäufer lässt sich auf einen Preisnachlass oder eine Wandlung nicht ein.
Ich habe dem Verkäufer nun eine Frist gesetzt, die Mängel zu beseitigen.
Nehmen wir an, dass der Verkäufer die Mängel nicht beseitigt und sich ebenfalls nicht auf eine Preisminderung einlässt, geht die Sache ja vor Gericht. Wenn das nun entscheiden sollte, dass die Wandlung rechtens sei, wie geht es dann weiter? Ich muss ja das Fahrzeug dem Verkäufer wieder zurückbringen. Aufgrund der defekten Zylinderkopfdichtung, besteht ein großes Risiko, dass das Fahrzeug einen Motorschaden erleiden wird. Muss ich nun auf eigene Kosten das Fahrzeug mit einem Anhänger zu ihm fahren?
Beste Antwort im Thema
Wandelung heisst zunächst mal nur, daß der Vetragspartner den Kaufgegenstand zurücknimmt und einen gleichwertigen zur Verfügung stellt.
Entscheidend ist der Kaufvertrag, den Du abgeschlossen hast.
Bei gewerblichen Verkäufern gilt, sofern Du als Privatmann das Fahrzeug erworben hast, eine gestezliche Gewährleistung von mindestens 6 Monaten. Diese kann weder durch die AGB noch Bestimmungen des Kaufvertrages ausgeschlossen werden. Hier kann Wandelung zutreffen.
Das liegt aber im Ermessen des gewerblichen Verkäufers.
Bei Verkauf Privat an Privat gibt's keine gesetzliche Gewährleistung, es sei denn der Verkäufer hat Dich arglistig getäuscht. Das ist aber ein anderer Sachverhalt(Betrug).
In diesem Fall musst Du den Betrug aber nachweisen.
LG
Christian
81 Antworten
Privatverkäufer oder gewerblicher Verkäufer?
Wandelung heisst zunächst mal nur, daß der Vetragspartner den Kaufgegenstand zurücknimmt und einen gleichwertigen zur Verfügung stellt.
Entscheidend ist der Kaufvertrag, den Du abgeschlossen hast.
Bei gewerblichen Verkäufern gilt, sofern Du als Privatmann das Fahrzeug erworben hast, eine gestezliche Gewährleistung von mindestens 6 Monaten. Diese kann weder durch die AGB noch Bestimmungen des Kaufvertrages ausgeschlossen werden. Hier kann Wandelung zutreffen.
Das liegt aber im Ermessen des gewerblichen Verkäufers.
Bei Verkauf Privat an Privat gibt's keine gesetzliche Gewährleistung, es sei denn der Verkäufer hat Dich arglistig getäuscht. Das ist aber ein anderer Sachverhalt(Betrug).
In diesem Fall musst Du den Betrug aber nachweisen.
LG
Christian
Zitat:
Original geschrieben von Fiestaknechter
Sorry, Privatverkäufer...
Da wirst du schlechte Karten haben,wenn der Verkäufer die Sachmängelhaftung ausgeschlossen hat, schaue dazu mal in deinem Kaufvertrag rein.
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Zitat:
Original geschrieben von 1302LSCabrio71
Bei gewerblichen Verkäufern gilt, sofern Du als Privatmann das Fahrzeug erworben hast, eine gestezliche Gewährleistung von mindestens 6 Monaten. .....Bei Verkauf Privat an Privat gibt's keine gesetzliche Gewährleistung, es sei denn der Verkäufer hat Dich arglistig getäuscht. ....
Mein Kenntnisstand ist ein völlig anderer:
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten - nach 6 Monaten Beweislastumkehr.
Der gewerbliche Verkäufer kann bei Verkauf an Privat diese Frist bis auf minimal 1 Jahr verkürzen, wenn das im Kaufvertrag so festgelegt wird.
Der private Käufer kann die Gewährleistung ganz verneinen, wenn er dies ausdrücklich im Vertrag so festlegt (sonst gelten eben 24 Monate).
Einen Automatismus gibt es nicht (bzw. der wären die 24 Monate, wenn man eben im Rahmen des Zulässigen nichts anderes vereinbart).
"Wandlung" heißt nach meiner Kenntnis jetzt "Rücktritt" vom Vertrag: Du Auto zurück und Verkäufer Geld zurück. Für die Nutzung des Fahrzeuges kann ein Ausgleich verlangt werden (da gibt es Sätze).
Seit 2002 gibt es im Kufrecht nicht mehr den Begriff Wandlung.
Es besteht Anspruch auf Nacherfüllung, wenn der Kaufgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffung hat.
Verweigert der Verkäufer trotz Fristsetzung die Nacherfüllung, kann vom Vertrag zurückgetreten werden.
Ebenfalls kann vom Vertrag zurückgetreten werden, wenn arglistige Täuschung vorliegt.
Entscheidend für die weitere Vorgehensweise ist, was im schriftlichem Kaufvertrag steht. Mündliche Abmachungen sind meistens nicht viel wert, da diese nicht bewiesen werden können.
Te muss, wenn er etwas haben will, die behaupteten Sachverhalte beweisen. Kann er dies nicht, geht die Nichtbeweisbarkeit zu seinen Lasten.
O.
Ich gebe zu bedenken, dass die Gewährleistung beim Kauf von gebrauchten Sachen auf 12 Monate begrenzt werden kann. § 475 Abs. 2 BGB oder so...
Sonst wurde alles schon gesagt. Die Fristsetzung ist eigentlich entbehrlich, weil der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert. Aber irgendwie sollte man dies Nachweisen können. Also am besten eine Frist schriftlich (zur Reparatur der Schäden) setzen und dafür sorgen, dass man den Zugang beim Verkäufer beweisen kann. Ab Verstreichen der Frist kannst du sogar einen Anwalt nehmen, der sich dann um den Scheiß kümmert. Diese Kosten sind dann als Schadensersatz erstattungsfähig.
Sonst: Wenn der Händler verurteilt wird, dann ist es meist Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Du musst also das KFZ zu ihm bringen. Die Kosten sollten auch als Schadensersatz absetzbar sein.
Leute, er hat von privat gekauft 🙄
Zitat:
Original geschrieben von situ
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten - nach 6 Monaten Beweislastumkehr.
Fast gut 😉
Allerdings beginnt die Beweislastumkehr nicht nach 6 Monaten, sondern gilt die ersten 6 Monate.
Zitat:
Original geschrieben von Golf5GTI/DSG
Leute, er hat von privat gekauft 🙄
??
Auch wenn er von privat gekauft hat, hat er Anspruch auf das Fahrzeug in dem Zustand, der vertraglich festgelegt wurde.
Auch hat er Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, wenn er arglistig getäuscht wurde.
Kernproblem ist die Frage, was wurde über den Zustand des Fahrzeuges nachweislich vereinbart.
O.
und außerdem müsste man schauen, ob nicht formularmäßig gewährleistungsrechte ausgeschlossen wurden (bei privat zu privat möglich und im ADAC-Kaufvertrag soweit ich weiß schon vorformuliert)
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
??Zitat:
Original geschrieben von Golf5GTI/DSG
Leute, er hat von privat gekauft 🙄
Auch wenn er von privat gekauft hat, hat er Anspruch auf das Fahrzeug in dem Zustand, der vetraglich festgelegt wurde.Auch hat er Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, wenn er arglistig getäuscht wurde.
Kernproblem ist die Frage, was wurde über den Zustand des Fahrzeuges nachweislich vereinbart.
O.
...alles richtig aber was hat dann die/eine Disskussion hier zu suchen wo/wie es aussieht wenn es einen Händler betrifft 😉
Hier wird man doch irre (geführt) 😁
Haben wir den TE nun den Mut genommen sich hier zu melden?
vielleicht hat er sich in der Lektüre der "neuen" Schuldrechtsreform verloren...😁😁😁