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Wie darf der Kasko-Versicherer abrechnen?

Themenstarteram 27. Januar 2006 um 22:55

Angeregt durch den Thread: http://www.motor-talk.de/t944530/f13/s/thread.html

habe ich folgende Frage:Wie darf/muss der Kaskoversicherer bei einem vom VN selbstverschuldeten Fahrzeugschaden entschädigen wenn der VN fiktiv mit dem Versicherer abrechnen will? Der VN ist selbstständig und vorsteuerabzugsberechtigt.

Der Fall.

Pkw 2 Jahre alt.

Neuwert 25.000€ ohne Mwst.

Wiederbeschaffungswert 18.000€ ohne Mwst.

Schadenursächliche Reparaturkosten 15.500€ ohne Mwst.

Restwert 5.000€ ohne Mwst.

SB in der VK 300€

Es wird erstattet: ?

Bin mal gespannt.

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20 Antworten

Was steht in den AKBs hinsichtlich MwSt ohne Nachweis und Neupreis (6, 12 oder 24 Monate und das Verhältnis Reparaturkosten zum Neupreis)?

Fiktive Abrechnung mit/ohne Reparaturnachweis, mit/ohne Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges von privat oder von einem Händler differenzbesteuert/mit ausgewiesener MwSt?

Themenstarteram 27. Januar 2006 um 23:34

@Mindscape, falsche Frage. Im Ernst, keine Ahnung.

Beim Neukauf wurde die Mwst. ausgewiesen.

Der Erstattungsbetrag läßt sich doch bestimmt auch steuerneutral ermitteln .

Nachsatz.

Ohne Rep.-Nachweis und Kauf eines Ersatzwagens.

Das Problem ist, dass es 3 Versionen in den Bedingungen gibt.

- Die MwSt wird immer ohne Nachweis ersetzt.

- Die MwSt wird nur beim Totalschaden ohne Nachweis ersetzt.

- Die MwSt wird nur mit Nachweis ersetzt.

Geh man mal von den Musterbedingungen http://www.bundderversicherten.de/.../KFZALLBedingungen.pdf aus, würde wie folgt abgerechnet:

WBW brutto abzgl. RW brutto abzgl. SB

20.880,00 EUR - 5.800,00 EUR - 300,00 EUR = 14.780,00 EUR

Themenstarteram 28. Januar 2006 um 9:18

Zitat:

original schrieb Mindscap...

WBW brutto abzgl. RW brutto abzgl. SB

20.880,00 EUR - 5.800,00 EUR - 300,00 EUR = 14.780,00 EUR

Soweit ist mir das schon klar. Danke.

Ich lasse mal die Mwst. außen vor, da der VN ohnehin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Mir geht es bei der Fragestellung, sie war da möglicherweise etwas irreführend, weniger um die Mehrwertsteuerberücksichtigung.

Wenn ich jetzt die Nettofallzahlen bei deiner Abrechnung verwende sieht das so aus:

WBW abzgl. RW abzgl. SB

18.000,00 € - 5000,00 € - 300,00 € = 12.700,00 €

oder so:

Reparaturkosten laut Gutachten abzgl. RW abzgl. SB

15.500,00 € - 5.000,00 € - 300,00 € = 10.200,00 €

Meine Zielfrage:Welche Abrechnungsformel ist wann richtig?

 

Das wann bezieht sich nicht nur auf diesen Fall, d.h. auch bei einer anderen Zahlenkonstellation.

Wenn RK > WBW - RW,

dann WBW - RW - SB.

Wenn WBW - RW > RK,

dann RK - SB.

Im Fall also 12.700 EUR von der Versicherung sowie 5.000 EUR vom nachgewiesenen Restwertaufkäufer.

Macht 17.700 EUR.

Frage:

Welches Auto hat nach 2 Jahren einen so geringen Wertverlust?

Themenstarteram 29. Januar 2006 um 9:45

Zitat:

original schrieb maidcruiser...

Frage:Welches Auto hat nach 2 Jahren einen so geringen Wertverlust?

Audi A3 2.0 FSI Ez. 11/03. 6.500 km, mit allem Pipapo

Erstmal, Danke.

Soweit ist mir das klar, unklar ist mir die tatsächliche Regulierung.

Der Versicherer hat nach Gutachten (der SV gab diesem schon den Hinweis, dass VN fiktiv abrechnen möchte) so reguliert:

RK 15.500 - RW 5.000 - SB 300 = 10.200 €

In einem Telefonat mit dem Regulierer bekam der VN die Auskunft, dass in diesem Fall der geringste Schaden zu erstatten sei, weil es so sei:

Erstattung 10.200 + RW 5.000 = 15.200.00 €

Da ich kein Schadenregulierungsspezi bin, ist mir das erstmal noch nicht klar. Vor allem, wie immer, wo steht die Berechtigung zu dieser Verfahrensweise?

am 29. Januar 2006 um 16:09

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

[...]

In einem Telefonat mit dem Regulierer bekam der VN die Auskunft, dass in diesem Fall der geringste Schaden zu erstatten sei, weil es so sei:

Erstattung 10.200 + RW 5.000 = 15.200.00 €

Hierzu mal eine grundsätzliche Frage:

Wie kann bei der (fiktiven) Abrechnung der Reparaturkosten der Restwert des Fahrzeuges (= der bei einem Verkauf des verunfallten Fahrzeugs erzielbare Preis) in Anrechnung gebracht werden?! Ohne Fahrzeug ist die Berechnung der anfallenden Reparaturkosten hinfällig und führt obige Formel ad absurdum.

Der Schaden beträgt lt. Gutachten 15.500€ unter der Voraussetzung, dass der VN das verunfallte Fahrzeug behält und reparieren lässt. Tut er dies nicht, muss (IMHO) in diesem Fall nach nach der Formel WBW-RW-SB abgerechnet werden.

Tatsächliche Schadenhöhe (alles Netto, da VN Vorsteuerabzugsfähig):

Bei Reparatur:

15.500 EUR

Kotrollrechnung:

15.500 EUR (RK) + 5.000 EUR (RW) = 20.500 EUR.

Würde die Versicherung die Reparaturkosten erstatten, so wäre der VN bereichert, da er um 2.500 EUR besser steht als vor dem Unfall.

Bei Veräußerung:

18.000 EUR (WBW) - 5.000 (RW) = 13.000 EUR.

Damit ist klar dass bei verständiger Würdigung ein normal denkender Mensch den geringeren Schaden realisieren würde.

Bei VK gibt es kein Integritätsinteresse, insofern auch keine 130 Prozentreglung.

Damit ist dem VN ein Schaden von 13.000 EUR entstanden.

Nunmehr ist noch die SB in Abzug zu bringen.

Macht eben eine Erstattungsleistung von 12.700 EUR.

Der VN hat jetzt noch ein Fahrzeug mit einem RW von 5.000 EUR.

Das kann er behalten und wiederaufbauen (was wirtschaftlich sinnlos wäre oder eben in Polen oder gar Russland preisgünstig erfolgen kann :) ) oder eben für 5.000 EUR veräußern.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

RK 15.500 - RW 5.000 - SB 300 = 10.200 €

In einem Telefonat mit dem Regulierer bekam der VN die Auskunft, dass in diesem Fall der geringste Schaden zu erstatten sei ...

Dies ist eine Unverschämtheit die bar jeder verständigen Würdigung und Rechtslage ist.

Mal an einem modifizierten Beispiel aufgezeigt:

WBW: 18.000 EUR

RK: 3.000 EUR

RW: 13.000 EUR

Macht nach der "Formel" der Versicherung:

RK - RW - SB = -10.300 EUR.

Soll der VN jetzt 10.300 EUR an die Versicherung überweisen? :D

Welcher Versicherer argumentiert so? :confused:

Themenstarteram 29. Januar 2006 um 19:00

Zitat:

original schrieb maidcruiser...

Welcher Versicherer argumentiert so?

In dem Fall besteht noch keine Einigkeit mit dem Versicherer. Wer hier so alles mitliest weiß ich nicht. Daher muss die Frage erstmal offen bleiben.

Ich teile eure Ansicht, kann aber auch nicht ausschließen, dass es vielleicht irgendwo eine Regelung gibt die hier greift.

VN hat vom VR zwischenzeitlich die Offenlegung der Schadenbearbeitung mit Begründung verlangt. Der Adressat dieses Schreibens ist der Vorstand.

Also Geduld, in der Ruhe liegt die Kraft.

Fahrzeugschaden / Totalschaden

In der Praxis unterscheidet man insgesamt drei Totalschadenbegriffe:

1. Technischer Totalschaden

Vom technischen Totalschaden spricht man immer dann, wenn eine Reparatur technisch nicht möglich ist und das Fahrzeug nicht mehr in einen verkehrstauglichen Zustand versetzt werden kann.

2. Wirtschaftlicher Totalschaden

Würden die Reparaturkosten unverhältnismäßig hoch ausfallen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden (Fahrzeugschaden).

3. Unechter Totalschaden

Wenn das neuwertige Fahrzeug so erheblich beschädigt wurde, dass eine Reparatur dem Eigentümer nicht zugemutet werden kann, spricht man von dem unechten Totalschaden ( Fahrzeugschaden / Neuert).

 

4. Entschädigungsgrenzen

Der Geschädigte kann grundsätzlich verlangen, sämtliche Reparaturkosten ersetzt zu bekommen, die für die Instandsetzung seines beschädigten Fahrzeugs erforderlich sind.

Bei älteren Kraftfahrzeugen oder auch bei umfangreichen Reparaturen kann dies dazu führen, dass dem Schädiger Aufwendungen entstehen, die als unverhältnismässig angesehen werden.

Beispiel:

Das beschädigte Fahrzeug ist alt und hat noch einen Wert von 1.000,- EUR. Eine Reparatur wäre allein vom Arbeitsaufwand her mit mehr als 1.000,- EUR anzusetzen. Folglich wäre eine Reparatur unverhältnismäßig.

Vor diesem Hintergrund hat man die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges als wirtschaftliche Entschädigungsobergrenze für die Reparaturkosten gesehen. Demnach ist der Reparaturaufwand (Reparaturkosten plus Wertminderung) dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) gegenüberzustellen. Übersteigt der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden.

Grundsätzlich ist der Wiederbeschaffungswert auch die Entschädigungsgrenze. Diese Rechtsprechung gilt für private und gewerblich genutzte Fahrzeuge.

Fiktive Abrechnung auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags (Kasko)

Der Versicherungsnehmer kann die fiktive Abrechnung auf Basis eines Gutachtens verlangen. Er ist also zur Durchführung der Reparatur nicht verpflichtet. Im Unterschied zum Schadenersatzrecht gibt es aber die Möglichkeit der einzelvertraglichen Vereinbarung im Rahmen der Vertragsfreiheit. So sehen die Tarifbestimmungen einiger Versicherer vor, vom fiktiven Abrechnungsbetrag Abzüge in der vorher festgelegten Höhe (meist zwischen 30 und 50 %) vorzunehmen.

Gängige Praxis ist es, die Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung nicht zu entschädigen, weil diese bei nicht durchgeführter Reparatur ja auch gar nicht anfällt.

Themenstarteram 29. Januar 2006 um 22:31

Zitat:

original schrieb maidcruiser...

So sehen die Tarifbestimmungen einiger Versicherer vor, vom fiktiven Abrechnungsbetrag Abzüge in der vorher festgelegten Höhe (meist zwischen 30 und 50 %) vorzunehmen.

Vermutlich liegt darin das Ergebnis begründet.

Das Abrechnungsschreiben der Versicherung kenne ich leider nicht.

Mein Bekannter hält mich aber in dieser Sache auf dem Laufenden.

Was ich forumseitig auch tun werde. Besten Dank einstweilen.

Das ist das Schlimme an der heutigen Zeit.

Der Preisdruck des Kunden im Wettbewerb ist enorm.

Also wird scharf kalkuliert um wettbewerbsfähig zu bleiben.

Die Folge:

Man findet Sparmöglichkeiten, das Produkt wird zunehmend komplizierter und erklärungsbedürftiger.

Gekauft wird nach Preis und hinterher erklärt Dir derselbe Kunde, der vorher ausschließlich nach Preis gekauft hat:

"Das ist Abzocke".

Die Wahrheit:

99 von 100 Kunden haben kein Bock auf komplizierte Verkaufs- bzw. Beratungsgespräche.

2 von 100 Kunden haben danach gefragt und richtig gekauft.

95 von 100 Kunden hätten das Risiko in Kauf genommen,

wollen aber trotzdem die volle Leistung.

Nach zu lesen hier im Forum.

Beim Kauf werden die Billiganbieter hochgelobt, die Warnhinweise als Märchen hingestellt.

Gibt es Probleme wird sofort von Abzocke gesprochen und die Billiganbieter stehen meist in der ersten Reihe.

Themenstarteram 5. Februar 2006 um 20:05

Der Fall ist doch etwas anders gelagert als ursprünglich geschildert.

VN wollte erst den Wagen nicht reparieren lassen, dem SV wurde dieser Wunsch auch schon gleich bei der Begutachtung des Unfallwagens mitgeteilt.

Mit dem zeitlichem Abstand zum Unfall und den eigenen finanziellen Möglichkeiten danach, gab es ein Umdenken beim Geschädigten. Er wollte sich zunächst alle Optionen offen halten und telefonierte deshalb mit dem Schadenregulierer seiner VK-Versicherung.

Der Schadenregulierer sagte ihm eine zügige Erstattung zu und überwies schon mal 10.200 € (kleinste Summe RK - RW) auf das Konto des Geschädigten als Vorauszahlung. Allerdings wurde dieses Regierungsschreiben von ihm falsch interpretiert. Nicht, wie er annahm, handelte es sich dabei um die endgültige Abrechnung, sondern um eine reine Abschlagszahlung, da zu diesem Zeitpunkt weder der Regulierungswunsch des VN noch die steuerliche Behandlung der Entschädigung beim Versicherer restlos klar war.

 

Für mich bleibt trotzdem eine Frage offen:

Warum gibt es soviel Aufregung über den vom SV ermittelten RW?

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