ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. wie alt dürfen "neue" Reifen sein

wie alt dürfen "neue" Reifen sein

Themenstarteram 14. April 2007 um 19:07

Hallo,

wenn ein Neuwagen 1 Jahr oder länger auf Halde gestanden

hat, darf er nicht mehr als "Neuwagen" verkauft werden.

Kann mir jemand sagen, wie alt neue Reifen sein dürfen,

um noch als neu verkauft zu werden? Gilt dort auch die

Jahresfrist, oder dürfen die Reifen schon mehrere Jahre

"auf dem Buckel" haben?

Für eure Antworten schon mal vielen Dank.

Gruß und immer gute Fahrt

Gerd

Beste Antwort im Thema

Ein guter Reifen wird sich auf anderen Modellen vielleicht ein bißchen anders verhalten, aber ein guter Reifen bleibt ein guter Reifen, ein Schrottreifen bleibt ein Schrottreifen...:rolleyes:

Ich würde nie diese Chinabilligreifen kaufen, in diversen Tests gabs schon oft gefährliche Ergebnisse (Schnellauftest nicht bestanden usw..). Auf den Preis gucken ja, aber nicht den billigsten Schrott nehmen, das ist meine Meinung dazu!

22 weitere Antworten
Ähnliche Themen
22 Antworten
am 27. Januar 2010 um 15:05

Hi.wie ist es denn wenn man 10 oder 12 jahre alte reifen, weder porös oder rissig, mit ausreichendem profil hat, nen unfall hat???

 

was ist wenn man nicht eingetragene räder hat??? bei mir ist gottseidank alles ok, aber frage nur mal so.danke

naja nicht eingetragene Räder ist Fahren ohne Betriebserlaubnis / mit erloschener BE aufgrund nicht geprüfter technischer Veränderungen

Kann Versicherungsregress bedeuten und bringt Punkte mit Bußgeld

am 27. Januar 2010 um 17:12

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

naja nicht eingetragene Räder ist Fahren ohne Betriebserlaubnis / mit erloschener BE aufgrund nicht geprüfter technischer Veränderungen

nein. diese urban legend ist wohl auch nicht totzukriegen.

Zitat:

....Diese Regelung ist jedoch durch die 16. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vorn 16. 12. 1993 (BGBl 1, 2106) neu gefaßt worden. In der seit dem 1. 1. 1994 gültigen Fassung bestimmt § 19 II StVZO n. E nunmehr, daß die Betriebserlaubnis nur erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, (ist nicht, oder wird ein motorrad daraus?)

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, oder (nur wenns schleift)

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. (vielleicht bei supergroben stollen ? :D )

Der Gesetzgeber hat durch diese Neuregelung einerseits in Nrn. 1 und 3 die Gründe für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis ergänzt, andererseits jedoch durch Nr. 2 die frühere weiterreichende Regelung bewußt eingeschränkt.

Zitat:

Original geschrieben von sukkubus

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

naja nicht eingetragene Räder ist Fahren ohne Betriebserlaubnis / mit erloschener BE aufgrund nicht geprüfter technischer Veränderungen

nein. diese urban legend ist wohl auch nicht totzukriegen.

Zitat:

Original geschrieben von sukkubus

Zitat:

....Diese Regelung ist jedoch durch die 16. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vorn 16. 12. 1993 (BGBl 1, 2106) neu gefaßt worden. In der seit dem 1. 1. 1994 gültigen Fassung bestimmt § 19 II StVZO n. E nunmehr, daß die Betriebserlaubnis nur erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, (ist nicht, oder wird ein motorrad daraus?)

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, oder (nur wenns schleift)

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. (vielleicht bei supergroben stollen ? :D )

Der Gesetzgeber hat durch diese Neuregelung einerseits in Nrn. 1 und 3 die Gründe für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis ergänzt, andererseits jedoch durch Nr. 2 die frühere weiterreichende Regelung bewußt eingeschränkt.

Und was ist nun mit § 19 Abs. 3 Satz 2?

Zitat:

Original geschrieben von http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__19.html

 

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Hier ein Thread dazu...

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=38312

 

@500er-Benz:

Sollte festgestellt werden, dass die Reifen so alt sind, wird wohl im Ernstfall ein Richter anhand eines Gutachtens entscheiden. Dabei kommt es wohl auch darauf an, ob der Fahrer/Halter ein möglicherweise verschlechtertes Fahrverhalten bemerkt hat oder bemerken konnte.

Aber so genau weiß ich das auch nicht... ich würde eben nicht damit fahren...

es gibt auch Aussagen dass eine potentielle Gefahr alleine schon dadurch begründet ist dass die Reifen nicht für das Fahrzeug zugelassen sind oder werden können

ansonsten siehe LSirion

am 27. Januar 2010 um 17:48

du verwechselst betriebserlaubnis nach § 19 absatz 2 straßenverkehrszulassungsordnung mit der allgemeinen betriebserlaubnis für teile und fahrzeuge nach den §§ 20, 21 und 22 der straßenverkehrszulassungsordnung.

bei unseren grünen freunden nachzulesen- denen wirst du wohl glauben;)

polizeiforum-richtlinien BE

Zitat:

Beispiele für Nicht-Erlöschen sind: Lauflicht im Kühlergrill (hier sieht man, wie schmal der Grat ist. Die falschen Bremslichter und das Lauflicht sind beides unzulässige lichttechnische Einrichtungen, werden aber einmal als Gefährdung und einmal als Unvorschriftsmäßigkeit bewertet)......................................... Abweichung der Größe eines Fahrzeugreifens.

Dies sind alles Einzelentscheidungen und keine Pauschalaussagen. Wichtig ist, dass es nicht ausreicht, dass die Änderung eine Gefährdung verursachen kann, sondern sie muss konkret zu erwarten sein. Beim letzten Beispiel mit den Reifen handelte es sich bestimmt um eine "vernünftige Reifengröße", die z.B. zwischen den Dimensionen zweier Seriengrößen war. Wenn ein Reifen bei Kurvenfahrt im Radhaus schleift, sieht die Sache ganz anders aus.

und nochn

standardurteil

am 27. Januar 2010 um 18:39

Der Punkt der zulässigen Reifengrößen ist schon erwähnenswert, war aber eigentlich nicht die Antwort auf die Frage des TE.

Soweit ich das bis jetzt nachlesen und recherchieren konnte, gibt es für den Kauf eines Neureifens bisher keine Alterungsgrenze.

Dazu habe ich beim ADAC einen interessanten Artikel gefunden:

http://www1.adac.de/Auto_Motorrad/reifen/alter/default.asp

Es liegt also an mir als Käufer, ob ich einen Reifen kaufe, der m.E. zu lange gelagert wurde. Ich muß einen alten Reifen ja nicht kaufen, sondern kann drauf bestehen, dass ich für "frisches Geld" dann auch einen "frischen Reifen"  bekomme. Und das kann ich ja anhand der DOT-Nr. auch kontrollieren.

Gruß.

am 27. Januar 2010 um 18:45

recht haste ;)

BTT

zwei jahre und vier monate sind jedenfalls nicht neu

starnberger urteil

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. wie alt dürfen "neue" Reifen sein