Werkstatt fährt mein Opel Signum zu Schrott
Hallo Leute,
ich bin gerade echt traurig und wütend. Ich hatte meinen Opel zur Nachbesserung wegen einiger Mängel zum Händler (Hinterhof) gegeben. Warum? Der Händler hat zweimal das Recht zur Nachbesserung.
Der Händler hatte ihn schon seit zwei Wochen und eben Ruft er mich an das er bei einer Probefahrt, den Wagen zum Totalschaden gemacht hat.
Mein lieber Opel Signum 2.0 Turbo Sport ist kaputt und ich bin echt traurig, der Wagen sah aus wie neu. Er hatte alles was ich brauchte (Gasanlage, Standheizung und Edelstahl Auspuffanlage).
Ich platze gleich vor Wut…
Der ist Hobby Rennfahrer und fährt den Wagen bei einer Probefahrt zu Schrott? Das stinkt doch zum Himmel.
Weiß einer wie es jetzt weiter? Mein Anwalt ist noch im Urlaub
Gruß
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von blueXtreme
Bist du Anwalt das du es weißt? Denn die Aussage kommt von einem Anwalt 😮 Wurde mir also nun vom Anwalt was falsches gesagt? 😠Zitat:
Original geschrieben von Hapabla
Such dir mal einen anderen RA, der sich mit Vertrags- Kaufrecht auskennt, weil das Bullshit ist.
Kannst aber auch gerne mal im BGB nachschauen. Um es dir einfacher zu machen, dabei bewegt es sich um den § 435 - 445. Darin steht jedoch nur, dass der Verkäufer das Recht zur Nachbesserung hat. Jedoch nichts über die Anzahl der Versuche. Gebe ich ihm also die Möglichkeit zum Nachbesser und der Fehler tritt wieder auf, kann er die Ware gerne zurück habe. Anders sieht es mWn aus, wenn der nächste Fehler ein anderer ist.
Gruß Benny
Ich bin selbst Jurist und versuche mal das Dunkel zu lichten. Mit AGB hat eine Nachbesserung schonmal überhaupt nichts zu tun. Weder in Bezug auf Möglichkeiten der Nacherfüllung noch etwaig anderes. Siehe hierzu insbesondere im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs § 475 I BGB. Danach sind solche Vereinbarungen vor Anzeige eines Mangels an den Unternehmer unwirksam, die zu Lasten des Verbrauchers gehen. Dies betrifft auch eine unzulässige Bindung an zwei Nachbesserungen, da dies vom gesetzlichen Leitbild der §§437 ff. BGB abweicht. Dies beurteilt sich ausschließlich nach § 475 I BGB und nicht nach AGB (sofern ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, §§13,14 BGB). Insofern muss auch dann keine zweite Nachbesserung akzeptiert werden. Dies ist anders im Rahmen eines reinen Unternehmer-Unternehmer-Kaufs (-Verkaufs). Dort entfalten AGB sehr wohl Wirkung.
Die Diskussion um zwei Nachbesserungen resultiert aus § 440 BGB. "In der Regel" gilt eine Nachbesserung erst nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen und damit als unzumutbar hinsichtlich eines weiteren Vertragsbestehens. Dies betrifft aber NUR die Entbehrlichkeit einer erfolglosen Fristsetzung im Rahmen des Rücktritts. Das bedeutet, dass Du erst dann nach §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB zurücktreten kannst, wenn Du überhaupt keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hast und die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist. In extremen Fällen kann aber auch ein Fehlschlagen einer einmaligen Nachbesserung bei Hinzutreten weiterer Umstände dazu führen, dass eine Vertragsfortführung schon dann als unzumutbar gilt (hinsichtlich einer benötigten und erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung und dem danach erfolgten Rücktritt). Sprich: Auch dann ist ein Rücktritt ohne erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung möglich. Dies ist aber die absolute Ausnahme und eher schwer in der Beweisfrage. Die Regel lautet also, dass eine Nacherfüllung nach § 439 BGB Dich gemäß § 440 BGB erst bei zweimaligem Fehlschlagen zum Rücktritt berechtigt, wenn keine erfolglose Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.
Setzt Du eine Frist zur ersten Nacherfüllung und diese verstreicht erfolglos, dann kannst Du tatsächlich auch schon dann zurücktreten.
Das Recht zur zweiten Andienung im Sinne des § 439 BGB besteht seitens des Verkäufers. Grundsätzlich sind Verträge nämlich einzuhalten und der Verkäufer soll die Chance haben, eine nicht vertragsgemäße Leistung in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Womit wir wieder bei einer Fristsetzung wären, die einen Rücktritt möglich macht, sofern die Fristsetzung nicht entbehrlich ist, siehe § 440 BGB. Ein Recht zur dritten Andienung besteht dagegen nicht.
Letztlich also ist Deine letzte Aussage nicht ganz richtig. Gibst Du dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung OHNE eine Frist zu setzen, ist in aller Regel mangels Unzumutbarkeit keine Rückabwicklung im Sinne eines Rücktritts möglich, wenn die erste Nachbesserung fehlschlägt. Denn genau diesen Fall behandelt § 440 BGB, der erst bei zweimaligem Fehlschlagen die für den Rücktritt (siehe §§ 437 Nr. 2, 323 I, 440, 346 I BGB) zwingend nötige Frist als entbehrlich ansieht. Daher immer auch schon bei erster Nacherfüllung eine Frist setzen, um sich bei deren Fehlschlagen den Rücktritt offen zu halten. Liegen andere Gründe im Sinne des § 323 II BGB vor, die eine Entbehrlichkeit der Frist ermöglichen, ist ein sofortiger Rücktritt auch ohne eine Fristsetzung möglich. Dies ist aber wie gesagt eher die Ausnahme. § 440 BGB trifft hierzu eigene Wertungen hinsichtlich der Unzumutbarkeit.
Beste Grüße,
Rico
87 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von kerberos
Was ist an dem Poster "nebulös"? Sprichst Du nur von seinem Anmeldedatum und seiner Beitragszahl?Dann könnte man Dich nämlich genauso "nebulös" bewerten 😉
Einfach das Thema genau lesen, dann erübrigt sich die Frage.
gehe aber darauf ein:
Nebulös=unklar, verschwommen, keine klaren Fakten, seltsam....
einfach Beiträge lesen, klare Antworten des TE auf Fragen kommen keine
Nur gejammere und keinerlei sachliche Antworten, mit denen man ernstahaft Ratschläge geben kann
Klingt sehr nach "Zeitvertreib"
Zitat:
Original geschrieben von Bunny Hunter
....... dann könnte der sich schon mal warm anziehen, spätestens 10 Min. nach dem Anruf wäre ich dort und würde den mal zur Sau machen, .........?
😁😁😁He , wie willste denn das machen? In 10 Min 80 Km?????😁😁😁
So lange hier keine Fakten mehr kommen , könnten wir entweder weiter Spammen (gilt eigentlich für alle , einschliesslich mich) oder einfach diesen Thread schliessen!😎
Zitat:
Original geschrieben von veccio2000
Einfach das Thema genau lesen, dann erübrigt sich die Frage.Zitat:
Original geschrieben von kerberos
Was ist an dem Poster "nebulös"? Sprichst Du nur von seinem Anmeldedatum und seiner Beitragszahl?Dann könnte man Dich nämlich genauso "nebulös" bewerten 😉
gehe aber darauf ein:Nebulös=unklar, verschwommen, keine klaren Fakten, seltsam....
einfach Beiträge lesen, klare Antworten des TE auf Fragen kommen keine
Nur gejammere und keinerlei sachliche Antworten, mit denen man ernstahaft Ratschläge geben kann
Klingt sehr nach "Zeitvertreib"
Na, wenn der Unterhaltungswert bei uns dann wieder passt, hat er ja sein Ziel erreicht 😁
Zitat:
Original geschrieben von REDFOX0815
😁😁😁He , wie willste denn das machen? In 10 Min 80 Km?????😁😁😁Zitat:
Original geschrieben von Bunny Hunter
....... dann könnte der sich schon mal warm anziehen, spätestens 10 Min. nach dem Anruf wäre ich dort und würde den mal zur Sau machen, .........?
Ok, mein FOH ist keine 80 Km weg, aber bei sowas wäre es mir relativ egal, welche lustigen Schildchen am Straßenrand stehen... es gibt Sachen, da verstehe ich keinen Spaß 😉
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Es wäre von Interesse , wie es zu dem ganzen eigentlich gekommen ist.
z.B. den Unfallbericht etc. und Bilder um eventuell anhand des Schadensbildes festzustellen, ob der Typ wirklich hier vorsätzlich gehandelt hat.
Setz mal ein Link von Google Maps rein, sofern die Örtlichkeiten bekannt sind.
Gruß Markus.
Hier auch noch etwas, dass mir ein Anwalt mal auf eine Anfrage wegen Rückgabe gegeben hat. Es ging dabei um ein Handy. Die Frage war, wie lange/oft muss ich dem Händler die Chance zur Nachbesserung geben.
"Denn auch wenn man hier einen Mangel annimmt, kannst du nur zunächst Nachbesserung durch Neulieferung oder Reparatur (da hast du die Wahl) verlangen. Allerdings könnten hier die AGB ggf. das Wahlrecht beschränken wollen auf Reparatur oder aber eine Reparatur soviel günstiger sein, dass die Neulieferung unzumutbar wäre. Erst bei Scheitern der Nachbesserung (ggf. nach AGB auch von zwei Nachbesserungen, nicht aber drei), kann zurückgetreten und Rücknahme gegen Rückzahlung verlangt werden."
Also, kurz und knapp:
- Normal ist EINE Nachbesserung ausreichend
- NUR wenn es in den AGBs steht müssen zwei Nachbesserungen akzeptiert werden
- Die oft verbreitete Regelung der dritten nachbesserung gibt es nicht
Hat der Anwalt des TE hier nicht aufgepasst und schon eine Nachbesserung zuviel akzeptiert oder stand es wirklich so in den AGBs`? Vielleicht auch in der Richtung mal prüfen ob da alles korrekt abgelaufen ist.
Gruß Benny
Zitat:
Original geschrieben von blueXtreme
- NUR wenn es in den AGBs steht müssen zwei Nachbesserungen akzeptiert werden
- Die oft verbreitete Regelung der dritten nachbesserung gibt es nicht
Such dir mal einen anderen RA, der sich mit Vertrags- Kaufrecht auskennt, weil das Bullshit ist.
Der Verkäufer hat das zweimalige Nachbesserungsrecht ( die schadhafte Ware muss nicht den selben Fehler aufweisen ), erst wenn das Produkt einen dritten Defekt aufweist (!!), kann seitens des Käufers innerhalb der 2jährigen gesetzlichen Gewährleistung sog. der sog. Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden.
Ob hier die die Anrechnung des gezogenen Nutzens eintritt, hängt vom kulanten Verhalten des Verkäufers und vom Alter der Ware ab.
Natürlich kann er auch die Ware gegen neue bzw. neuwertige tauschen, das ist aber eher Verhandlungssache.
immer noch keine Bilder ?
Sieht langsam nach heißer Luft aus
mfG RN
Vielleicht sollten wir den Thread einfach ruhen lassen, bis sich der TE hier nochmal zu Wort meldet.
Entweder war es tatsächlich nur heiße Luft oder er hat momentan was wichtigeres zu tun als hier zu posten.
Genau so wird's sein!!!
An den Themenersteller:
Wie schaut es nun aus - wer war schuld? Unfallverlauf? Fotos?
Regelung des Unfallschadens?
Wäre nett, wenn das Ergebnis auch gepostet werden würde.
Zitat:
Original geschrieben von martin7791
An den Themenersteller:Wie schaut es nun aus - wer war schuld? Unfallverlauf? Fotos?
Regelung des Unfallschadens?Wäre nett, wenn das Ergebnis auch gepostet werden würde.
Letzter Beitrag des TE ist vom 27.01. seitdem hat er nichts mehr im Forum gepostet. Vielleicht traut er sich nicht mehr weil wir ihn "enttarnt" haben oder aber weil er sich die Unterstellungen nicht gefallen lassen will.
Ich glaube auch das das ganze nur heiße Luft war, aber wir werden ja sehn was sich noch tut!
Zitat:
Original geschrieben von carreraflo
Ich glaube auch das das ganze nur heiße Luft war, aber wir werden ja sehn was sich noch tut!
Vielleicht hat er aber jetzt doch einen Anwalt hinzugeschaltet, der ihm geraten hat keine weiteren Äusserungen in der Öffentlichkeit mehr zu machen.
Dann allerdings wäre eine kurze Anmerkung von ihm hier in diesem Beitrag auch nicht schlecht.
Zitat:
Original geschrieben von Hapabla
Such dir mal einen anderen RA, der sich mit Vertrags- Kaufrecht auskennt, weil das Bullshit ist.Zitat:
Original geschrieben von blueXtreme
- NUR wenn es in den AGBs steht müssen zwei Nachbesserungen akzeptiert werden
- Die oft verbreitete Regelung der dritten nachbesserung gibt es nicht
Bist du Anwalt das du es weißt? Denn die Aussage kommt von einem Anwalt 😮 Wurde mir also nun vom Anwalt was falsches gesagt? 😠
Kannst aber auch gerne mal im BGB nachschauen. Um es dir einfacher zu machen, dabei bewegt es sich um den § 435 - 445. Darin steht jedoch nur, dass der Verkäufer das Recht zur Nachbesserung hat. Jedoch nichts über die Anzahl der Versuche. Gebe ich ihm also die Möglichkeit zum Nachbesser und der Fehler tritt wieder auf, kann er die Ware gerne zurück habe. Anders sieht es mWn aus, wenn der nächste Fehler ein anderer ist.
Gruß Benny