Wer hat Vorfahrt?
Situation: Eine Sackgasse mit Wendehammer ist als "Verkehrsberuhigter Bereich" (Achtung: keine Spielstraße!) mit Schildern gekennzeichnet.
Fährt man aus dieser Straße rechts heraus, hätte man eigentlich keine Vorfahrt.
ABER: Links von der Ausfahrt steht ein weiteres Schild "Zeichen 102
Kreuzung oder Einmündung", das eigentlich signalisiert, dass von rechts kommende Fahrzeuge Vorfahrt haben.
Aus meiner Sicht widersprechen sich die Schilder, sind aber nun mal so installiert.
Wie ist denn nun die rechtliche Situation bei einem Unfall?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@go4java schrieb am 8. August 2019 um 14:49:44 Uhr:
hier das Bild zur Situation
So habe ich es verstanden und ich kann nur meinen ersten Post in diesem Thread bekräftigen.
48 Antworten
Zitat:
@janikz2 schrieb am 8. August 2019 um 14:52:13 Uhr:
... Nur woher soll ich das wissen als der der aus dem Bereich kommt?
Wenn der verkehrsberuhigte Bereich durch das Ende-Schild deutlich (2 - 3 Wagenlängen) VOR der eigentlichen Einmündung endet unn diese keinen abgesenkten Bordstein (wie eine Einfahrt) hat?
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 8. August 2019 um 14:52:56 Uhr:
Zitat:
@franneck1989 schrieb am 8. August 2019 um 14:47:45 Uhr:
Interessant wäre ja zu wissen, ob durch Zeichen 102 wirklich
a) eine explizite Vorfahrtregelung getroffen wird oder
b) nur auf eine anderweitig bestimmte Vorfahrtregelung hingewiesen wird.Da bin ich mir ehrlich gesagt nicht sicher - tendiere aber zu b), womit dann das Schild zwar überflüssig wäre, aber keinen Einfluss auf die Vorfahrtregelung hätte
Das Schild ist gerade nicht überflüssig, weil normaler Weise der Verkehr aus dem verkehrsberuhigten Bereich nachrangig ist und nur durch dieses Schild der Verkehr aus der eigentlich übergeordneten Straße Vorfahrt gewähren muss.
...wobei man als Fahrer nicht erkennen kann, ob von rechts Autos aus einem Verkehrsberuhigten Bereich herausfahren. Man sollte dort ohnehin höllisch aufpassen, auch wg. parkender Autos überall.
Zitat:
@franneck1989 schrieb am 8. August 2019 um 14:47:45 Uhr:
Interessant wäre ja zu wissen, ob durch Zeichen 102 wirklich
a) eine explizite Vorfahrtregelung getroffen wird oder
b) nur auf eine anderweitig bestimmte Vorfahrtregelung hingewiesen wird.Da bin ich mir ehrlich gesagt nicht sicher - tendiere aber zu b), womit dann das Schild zwar überflüssig wäre, aber keinen Einfluss auf die Vorfahrtregelung hätte
Ergänzung: Habe etwas recherchiert. Es gibt eine Entscheidung (BayObLG VRS 71 304) die meine Sichtweise bestätigt - das VZ 102 hat keinen regelnden Charakter, sondern ist ein Gefahrenzeichen
@ go4java:
An welcher Stelle Deiner Zeichnung stehen denn nun genau die Zeichen 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs) und 325.2 (Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) ?
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Zitat:
@nordlicht schrieb am 08. Aug. 2019 um 14:54:56 Uhr:
Wenn der verkehrsberuhigte Bereich durch das Ende-Schild deutlich (2 - 3 Wagenlängen) VOR der eigentlichen Einmündung endet unn diese keinen abgesenkten Bordstein (wie eine Einfahrt) hat?
Dann ist es klar RvL. Aber das wurde hier nicht erläutert ob das in diesem Fall zutrifft. Oder doch? Bin davon ausgegangen dass es tatsächlich bis vorne hin geht. Und dann kann ich nicht Ahnen dass ich Vorfahrt hätte.
Zitat:
@nordlicht schrieb am 8. August 2019 um 14:58:46 Uhr:
@ go4java:An welcher Stelle Deiner Zeichnung stehen denn nun genau die Zeichen 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs) und 325.2 (Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) ?
an der Einmündung
Zitat:
@janikz2 schrieb am 8. August 2019 um 14:58:50 Uhr
...
Bin davon ausgegangen dass es tatsächlich bis vorne hin geht.
Und dann kann ich nicht Ahnen dass ich Vorfahrt hätte.
Bei dieser "Ahnung" hilft üblicherweise der (wie bei einer Grundstückseinfahrt) abgesenkete Bordstein an der Einmündung des verkehrsberuhigten Berreiches.
Zitat:
@nordlicht schrieb am 08. Aug. 2019 um 15:1:23 Uhr:
Bei dieser "Ahnung" hilft üblicherweise der (wie bei einer Grundstückseinfahrt) abgesenkete Bordstein an der Einmündung des verkehrsberuhigten Berreiches.
Dann darf das Zeichen 102 dort aber nicht stehen.
Zitat:
@go4java schrieb am 8. August 2019 um 15:00:19 Uhr:
Zitat:
@nordlicht schrieb am 8. August 2019 um 14:58:46 Uhr:
@ go4java:An welcher Stelle Deiner Zeichnung stehen denn nun genau die Zeichen 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs) und 325.2 (Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) ?
an der Einmündung
Dann ist der aus dem verkehrsberuhigten Bereich kommende eindeutig wartepflichtig, der von links kommende hat Vorfahrt
Zitat:
@janikz2 schrieb am 8. August 2019 um 15:01:54 Uhr:
Gibt es dort auch einen Borstein?
nein, der Asphalt ist komplette auf einer Höhe, keine Bürgersteige, nichts
Es wird doch immer davon gesprochen, dass der verkehrsberuhigte Bereich nicht nur bis zum "Ende-" Schild gilt, sondern immer bis zur querenden Straße...egal wo das Schild steht... bei uns im Wohngebiet gibt es das auch und das Schild steht deutlich vor dem Ende des Bereichs... aber Gemeindeverwaltung und Polizei sagen alle kein rechts vor links nach dem Schild!
Das 102er verwirrt hier total...
Ich würde gerne mal Fotos von der Kreuzung sehen...
Zitat:
@franneck1989 schrieb am 8. August 2019 um 15:03:27 Uhr:
Zitat:
@go4java schrieb am 8. August 2019 um 15:00:19 Uhr:
an der Einmündung
Dann ist der aus dem verkehrsberuhigten Bereich kommende eindeutig wartepflichtig, der von links kommende hat Vorfahrt
Das ist nach meinem Verständnis der Normalfall, der aber durch das Zeichen aufgehoben ist, weil hierdurch der Querverkehr dem Verkehr aus dem verkehrsberuhigten Bereich Vorfahrt gewähren muss. Wenn allerdings der verkehrsberuhigte Bereich bereits vor der Kreuzung endet, wäre es eine normale rvl Kreuzung und das Zeichen hätte nur den sogenannten deklaratorischen Charakter und würde den Verkehr nur auf die Kreuzung aufmerksam machen.
https://dejure.org/.../rechtsprechung?Text=VI+ZR+8%2F07
"Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück ist man gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig, Rechts-vor-Links gilt nicht. Dies ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sogar der Fall, wenn zwischen dem Verkehrszeichen „Ende des verkehrsberuhigten Bereichs“ und der Hauptstraße noch bis zu 30 Meter zurückzulegen sind"