wer bekommt den KFZ brief, bzw. ist eingetragener eigentümer bei leasing?
betrifft natürlich kfz-leasing....
23 Antworten
Also im Klartext: Man hat ein Auto gekauft, bezahlt und auch den Brief? Und nun kommt aus Sicht des Käufers eine weitere Partei und fordert den Wagen zurück? Meines Erachtens hat diese zweite Partei hier keinen direkten Anspruch, sondern höchstens der Insolvenzverwalter. Sobald hier Forderungen offiziell z.B. per Anwalt gestellt werden, würde ich an Stelle des Käufers ebenfalls rechtlichen Betreuung einschalten.
Dies ist keine Rechtsberatung, das darf nur ein Anwalt.
Juhu, Deutschland und sein Anwaltsmonopol für Rechtsberatung 🙂
Was wohl jeder darf, ist einfach mal ins Gesetz zu schauen: Massgeblich ist hier der §932 BGB. Dieser bestimmt, dass der Verkäufer dem Käufer rechtswirksam das Eigentum übertragen kann, auch wenn der Verkäufer nicht der rechtmässige Eigentümer der Kaufsache ist.
Voraussetzung ist hier der "gute Glauben" des Käufers. Heisst: Der Käufer darf zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung nicht wissen (oder erahnen), dass der Verkäufer nicht der rechtmässige Eigentümer der Kaufsache ist.
Nach §936 BGB erlischt mit der Eigentumsübertragung an den Käufer das Eigentumsrecht des bis dahin rechtmässigen Eigentümers. Dieser hat nun zwar einen Anspruch (auf Schadenersatz) gegenüber dem Verkäufer, jedoch nicht gegenüber dem Käufer der Kaufsache.
§935 BGB regelt zwar, dass für "abhanden gekommene" Sachen keine Eigentumsübertragung möglich ist. "Abhanden gekommen" ist in etwa gleichbedeutend mit "gestohlen". Unterschlagene Sachen gelten jedoch nicht als "abhanden gekommen". Wenn der Verkäufer die Kaufsache vom rechtmässigen Eigentümer (unter welchen Umständen und zu welchem Zweck auch immer) übergeben bekommen hat, greift §935 BGB nicht, da die Kaufsache nicht "abhanden gekommen" ist.
Entgegen eines weitverbreiteten Irrtums ist das Eigentum an einem Auto übrigens nicht an den Fahrzeugbrief gebunden. Du brauchst jedoch den Fahrzeugbrief, um das Auto auf Dich zuzulassen. Wenn der ehemals rechtmässige Eigentümer den Brief nicht herausrückt, kannst Du Dich an Dein Strassenverkehrsamt wenden, um zu erfragen, wie in solchen Fällen vorgegangen wird.
EDIT: Die Wikipedia führt aus, dass ohne Erhalt des Fahrzeugbriefes kein gutgläubiger Erwerb möglich ist, nennt aber gleichzeitig auch ein BGH-Urteil, demzufolge eine Eigentumsübertragung auch ohne Übergabe des Briefes möglich ist. Es bleibt spannend.
Noch ein EDIT: Ich bin jetzt neugierig geworden und habe zwei Urteile im Netz gefunden: BGH 2006: Ohne sich vergewissert zu haben, dass der Verkäufer im Besitz des Kfz-Briefes ist, ist kein gutgläubiger Erwerb möglich. LG München 2004: bei Erwerb eines Neuwagens durch eine Privatperson von einem Vertragshändler ist vom "guten Glauben" auszugehen.
Wenn ich das alles in Betracht ziehe, ist meine persönliche Einschätzung, dass die Chancen für einen erfolgten Eigentumsübergang auf den Käufer schlecht stehen, wenn dieser weder im Besitz des Kfz-Briefes ist noch den Kfz-Brief beim Verkäufer gesehen hat.
Gnarf, nun seh ich vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr:
Willi,
- bist Du (bzw. der Käufer, wenn Du hier nicht über Dich schreibst) im Besitz des Autos?
- Hast Du es von dem "GmbH-Händler" übergeben bekommen?
- Bist Du im Besitz des Kfz-Briefes?
- Hast Du ihn vom "GmbH-Händler" übergeben bekommen?
- Erwirbst Du das Auto als Verbraucher ("Privatmann"😉 oder als Gewerbetreibender?
erstmal: es ist nicht von mir die rede. aber ich antworte mal in person des käufers, ein sehr guter freund von mir:
- bist Du (bzw. der Käufer, wenn Du hier nicht über Dich schreibst) im Besitz des Autos? JA
- Hast Du es von dem "GmbH-Händler" übergeben bekommen? JA
- Bist Du im Besitz des Kfz-Briefes? JA. der kam - wie im vertrag vereinbart, via post binnen einer woche
- Hast Du ihn vom "GmbH-Händler" übergeben bekommen? JA. auf dem postweg
- Erwirbst Du das Auto als Verbraucher ("Privatmann"😉 oder als gewerbetreibender . privatmann
der gute glaube scheidet aus, da der brief nicht unmittelbar bei übergabe des kfz vorlag. das ist sicher.
es geht nun um § 185: rechtmäßiger erwerb und eigentumsübergang durch den kauf von verfügungsberechtigtem besitzer . verfügungsberechtigt MUSS die gmbh gewesen sein, da sie den brief ja schon hatte oder binnen kürzester zeit beschaffen konnte.
einzig offen bleibt, ob die gmbh nun zum verkauf verfügungsberechtigt war (idealfall für den käufer) oder nur zum verleasen...
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Zitat:
Original geschrieben von willi7
einzig offen bleibt, ob die gmbh nun zum verkauf verfügungsberechtigt war (idealfall für den käufer) oder nur zum verleasen...
Das kann dem Käufer schnurz sein - auch wenn der Brief nicht sofort übergeben wurde. Und daß "der gute glaube" ausscheidet würde ich so auch nicht gleich schlußfolgern.
Ist dein Freund (hat keinen PC und MT-Zugang? 😉) denn per Anwalt zur Herausgabe des Fahrzeugs aufgefordert worden?
Wenn er sowohl das Auto als auch den Brief vom Verkäufer erhalten hat, dann steht dem gutgläubigen Erwerb nach §932 eigentlich nichts im Wege. Wie die zeitliche Verzögerung der Brief-Übergabe zu bewerten ist, kann ich allerdings nicht beurteilen. Nach Bauchgefühl (das hilft vor Gericht herzlich wenig) würde ich vermuten, dass sie keine Rolle spielt.
Im eigenen Interesse sollte der Käufer sich gegenüber dem vormals rechtmässigen Eigentümer hierzu nicht äussern - insbesondere nicht schriftlich, ohne die Sache mit einem fachlich versierten Anwalt (hört hört, ich rate mal zu einem Anwalt) besprochen zu haben. Mit der Konsultation des Anwaltes kann er sich allerdings Zeit lassen, bis der vormals berechtigte Eigentümer gerichtliche Schritte einleitet, um - für den Fall, dass er nicht rechtschutzversichert ist - nicht unnötig Geld zu verfeuern. Schreiben vom vormals rechtmässigen Eigentümer bzw. seiner Anwälte kann man erst einmal abheften. Eine Pflicht, hierauf irgendwie zu reagieren, gibt es nicht.
Der 185er wird hier hingegen kaum zur Anwendung kommen: Dass der vormals rechtmässige Besitzer dem Verkäufer den Auftrag gegeben hat, das Auto zu verkaufen, ist wohl nicht anzunehmen, da a) der Verkäufer offensichtlich keine derartigen Aussagen gemacht hat, b) der ehemals rechtmässige Besitzer einen solchen Auftrag offensichtlich bestreitet und c) der Verkäufer auf und davon ist.
korrespondenz läuft ausschliessslich über die anwälte
er wurde zur übergabe des kfz aufgefordert, mittels einwurfeinsschreiben der gegn. rechtvertretung
bis dato liegen aber keinerlei beweise der gegn. partei vor. nur die behauptung, eigentümer und halter zu sein, dies in kürze belegen zu wollen und das auto zurück haben zu wollen. letzter schriftverkehr ist nun 2 wochen her... .
da der händler insgesamt noch 7-10 andere gebrauchte fahrzeuge gleichen typs und einige weitere premiumfahrzeuge (bmw, merzedes, audi, alle > 35000 euro) am verkaufsplatz hatte, steht sehr wohl die annahme im raum, dass er komissionsverkäufer war.
somit greift paragraph 185 durchaus, da durch weiterleitung des kfz briefes der händler zur verfügung berechtigt war. weswegen sonst hätte das autohaus den brief aus der hand geben sollen?
des weiteren hat die gmbh (der händler) ein insolvenzantragsverfahren laufen, seit etwa 4-5 monaten nach dem verkauf des fahrzeuges. es bleibt zu hoffen, dass dieses autohaus nun, nachdem vom händler nichts meehr zu holen ist, auf diese weise versucht den verlust wett zu machen.
wie schon mehrfach gesagt: offen bleibt, wie es für den käufer steht, wenn der wagen nur zum weiter-verleasen an den händler gegeben wurde?
Naja, dann lassen wir mal den Anwälten ihren Spass.
Der Unterschied zwischen 185 und 932 ist der, dass beim 185er der Käufer in der Beweispflicht wäre, dass der ursprüngliche Eigentümer sein Einverständnis zum Verkauf gegeben hat. Beim 932er und dem vorliegenden Anschein des guten Glaubens (sowohl das Auto als auch der Kfz-Brief befinden sich in Händen des Käufers) müsste der ursprüngliche Eigentümer beweisen, dass der Käufer sich zum Zeitpunkt der umstrittenen Eigentumsübertragung eben nicht im "guten Glauben" befand.
Ohne nun alle Fakten zu kennen, überrascht es mich daher, dass "Euer" Anwalt nun mit dem 185er (der "Euch" quasi zur Erbringung des Beweises zwingt - und wie soll der gelingen, wenn der ursprüngliche Eigentümer sein Einverständnis abstreitet und der einzige Zeuge über alle Berge ist?) ans Ziel gelangen will.
die tatsache, dass er dem händler brief, schlüssel und kfz überlassen hat, ist der beweis, dass er ihm verfügungsberechtigung verschafft hat.