ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Welche Restwertbörse ist gut? Wie vorgehen beim Anbieten.

Welche Restwertbörse ist gut? Wie vorgehen beim Anbieten.

Themenstarteram 1. Oktober 2011 um 15:47

Hallo zusammen,

meine Mutter hat ihr Auto zerstört. Der Gutachter hat es in eine Restwertbörse gesetzt (Autoonline) und ein Gebot von 3130 Euro darauf erhalten.

Ich würde allerdings gerne die Anhängerkupplung behalten und das Auto dann nochmal in die Börse setzen mit der Hoffnung, dass dann jemand ähnlich hoch bietet. Denn für mich ist die AHK den Neupreis wert, da meine Mutter genau das gleiche Auto gebraucht kaufen wird, die aber so gut wie nie mit AHK angeboten werden.

Der jetzige Aufkäufer will mich die AHK leider nicht ausbauen lassen (auch nicht gegen Bezahlung der AHK).

Ich hab jetzt drei Restwertbörsen gefunden (WinValue, car.tv und eben autoonline), hab aber keine Ahnung, welche davon gut ist und was ein geeigneter Startpunkt für die Auktion wäre. Denn jetzt über den Feiertag arbeiten wahrscheinlich die Aufkäufer auch nicht?

Also falls jemand einen Tipp für mich hat, würd ich mich sehr drüber freuen :)

Beste Antwort im Thema

Moin,

 

soviel ich weiß, ist die Autobörse, in die die SV die Totalschäden einstellen, der Zugang nur für Gewerbetreibende möglich.

 

Ich habe meinem Totalschaden auf den Käuferangebot gelesen, dass das Auto nicht verändert werden darf, d.h. für Dich, AHK nicht abbauen.

 

 

44 weitere Antworten
Ähnliche Themen
44 Antworten

@husch

 

Du wirst ja nicht gezwungen, Dein Auto an den Bieter zu verkaufen.

 

am 24. November 2016 um 13:31

Hallo Leute

Keine Ahnung ob das Thema hier richtig rein passt

Aber wollte mal fragen ob schon mal jemand als Privat Verkäufer Erfahrungen mit CarTV.eu der Restwertbörse gemacht hat?

Denn besonders übersichtlich ist die seite ja nicht man macht sein Inserat die angaben mit ein paar Fotos schickt es ab und bekommt später ein Angebot mit der bitte 49€ zu überweisen wenn man es annehmen möchte und die Kontaktdaten von dem Höchstbieter möchte.

Dabei hat man aber weder einen Link unter der man sein Inserat ansehen kann noch eine Service Nummer unter der man geführt wird. erst auf der Rechnung findet man dann eine Nummer.

Aber ich würde gern wissen ob da jemand schon Erfahrung mit hat oder ob meine 49€ dann weg sind ohne eine Gegenleistung? Denn bezahlen kann man da ja nur per Überweisung was das ganze auch nicht wirklich vertrauenswürdig macht.

auch so finde ich über Google keinerlei Erfahrungsberichte über CarTV was auch seltsam ist ....

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Erfahrung mit der carTv.eu Restwertbörse?' überführt.]

am 1. März 2017 um 14:33

Ich habe bis jetzt nur schlechte Erfahrungen mit Car Tv Auto wurde nicht abgeholt

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Erfahrung mit der carTv.eu Restwertbörse?' überführt.]

Reine Abzocke.

Du bezahlst Geld und bekommst dein Auto über dieses Portal doch nicht los.

Oder garantiert nicht zu dem Preis den man dir dort anbietet.

Wie sagt man so schön, außer Spesen nix gewesen. :D

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Erfahrung mit der carTv.eu Restwertbörse?' überführt.]

Ich habe gute Erfahrungen mit autoscout24 gemacht, schon 2x. UND - es sitzt ein MENSCH hinter der Bewertung, kein Computer. Es ist ein Mensch, den man auch kontaktieren kann, und das Auto genauer präsentieren kann.

Blitzsaubere Abwicklung, für den Privatverkäufer kostenlos.

Dies ist keine Werbung, sondern meine echte, persönliche Erfahrung.

Ich habe zwei Gölfe verkauft:

1x Unfallwagen, 150.000 km, viel Blech kaputt, Rest Einwandfrei. Verkaufserlös: 700 EUR über Unfallgutachter.

1x Normalauto, top gepflegt, 160.000 km, kleiner Wartungsstau (Hinterradbremsen, Xenons). Verkaufserlös: 400 EUR über dem Preis, den der Wagen als Anzahlung für einen gebrauchten BMW erbracht hätte (den ich aktuell fahre).

Insgesamt also: alles bestens.

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Erfahrung mit der carTv.eu Restwertbörse?' überführt.]

*ausbuddel*

Frage: Wenn die gegnerische Versicherung bzw. deren Gutachter mein Fahrzeug in so eine Börse reingestellt hat, kann es mir doch eigentlich egal sein, wie viel Geld da geboten wurde, oder?

Ich bekomme ja mehr oder weniger das Geld für den Schrotthaufen und den Rest bis hin zum Wiederbeschaffungswert von der Versicherung (abzüglich meiner Teilschuld bzw. Selbstbeteiligung).

Oder hätte es irgendwelche Vorteile, einen besonders hohen oder besonders niedrigen Preis zu erzielen?

Ansonsten hoffe ich doch, dass man von einer gewissen Seriosität ausgehen kann, wenn der Gutachter dort was reingestellt hat und die Börse einen Treuhandservice fürs Bezahlen anbietet?

Der Bieter kommt aus dem Ausland und ich will ungern eine Bargeldübergabe auf der Straße veranstalten.

Ein niedriger Restwert ist z.B. dann gut, wenn du fiktiv abrechnest und den Wagen weiterfahren willst (unrepariert oder in Eigenleistung) da dann die Schadenssumme höher ist.

Ausserdem gab es hier schon öfters die Ansage, dass die gegn. Versicherung überhaupt nicht so ohne weiteres befugt ist, dein Fahrzeug in eine Börse einzustellen. Aber keine Ahnung ob das stimmt.

Bei Weiternutzung ist der Restwert nicht von Bedeutung. Wird nicht verkauft, so ist er von der Schadensumme nicht in Abzug zu bringen.

Bei einem (wirtschaftl.)Totalschaden - zumindest bin ich davon ausgegangen - ist der Restwert bei fiktiver Abrechnug ohne Bedeutung?

Oder habe ich da was falsch verstanden?

Bei Weiternutzung ist dieser - vereinfacht gesagt - nicht abzuziehen. Nur im beabsichtigten Verkaufswahl binnen 6 Monaten nach dem Unfall ist er abzuziehen, weil sonst eine Überkompensation vorläge. Die rechtlich korrekte Handhabung ist deshalb die ungekürzte Auszahlung bei fiktiver Abrechnung und die Herausgabe des Veräußerungserlöses an die HP, wenn innerhalb der 6 Monate dann doch verkauft wird. Die Praxis der HP-Versicherer ist eine andere und das ist rechtswidrig. Desalb sollte man zügig klagen und nicht lange mit denen rumdiskutieren.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 30. Mai 2018 um 10:34:33 Uhr:

Bei Weiternutzung ist dieser - vereinfacht gesagt - nicht abzuziehen.

Dies gilt nur bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird selbstverständlich der Restwert in Abzug gebracht.

Allerdings der -am regionalen Markt ermittelte, in der Regel deutlich niedrigere- aus dem Gutachten und nicht der von Versicherungen gewünschte aus irgendwelchen Restwertbörsen!

Die Sätze in meinem Beitrag bilden einen Zusammenhang. Das weißt Du auch.

Hallo Berlin-Paul,

kann es möglich sein, dass du dich ausnahmsweise irrst?

Der regional ermittelte Restwert wird bei wirtschaftlichem Totalschaden doch vom Wiederbeschaffungswert abgezogen und nach Wiederbeschaffungsaufwand abgerechnet?

Zitat:

@rrwraith schrieb am 30. Mai 2018 um 11:39:20 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 30. Mai 2018 um 10:34:33 Uhr:

Bei Weiternutzung ist dieser - vereinfacht gesagt - nicht abzuziehen.

Dies gilt nur bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird selbstverständlich der Restwert in Abzug gebracht.

Allerdings der -am regionalen Markt ermittelte, in der Regel deutlich niedrigere- aus dem Gutachten und nicht der von Versicherungen gewünschte aus irgendwelchen Restwertbörsen!

Der Gutachter hat in meinem Fall halt das Auto in die Restwertbörse eingestellt und anscheinend schon nach spätestens 1 Tag ein Gebot erhalten.

So wie es mir die Versicherung erklärt hat, wäre ein hoher Restwert für mich schon besser - denn dann ist das, was die Versicherung an Differenz zum Wiederbeschaffungswert auszahlt, auch geringer - und ebenso mein Eigenanteil wegen evtl. Teilschuld.

Zitat:

@SGTUSV schrieb am 30. Mai 2018 um 22:18:12 Uhr:

Hallo Berlin-Paul,

kann es möglich sein, dass du dich ausnahmsweise irrst?

Der regional ermittelte Restwert wird bei wirtschaftlichem Totalschaden doch vom Wiederbeschaffungswert abgezogen und nach Wiederbeschaffungsaufwand abgerechnet?

Ich habe es bewusst etwas vereinfacht gehalten. Aber da Du nachfragst musst Du da jetzt durch. :)

Bereits der Schadensbegriff wird kontrovers diskutiert. Und kaum jemand wird verstehen, was nun nachfolgend kommen muss.

Der Ansatz, dass der RW vom WBW grundsätzlich abzuziehen ist, ist m.E. gaga. Die Rechtsprechung tendiert alle paar Jahrzehnte mal so oder mal so. Aktuell ist gaga "in".

Der WBW stellt nicht den Betrag dar, der zur möglichen Reparatur nötig ist. Der WBW ist der Betrag, den der Geschädigte für eine Ersatzbeschaffung aufwenden soll, damit der Versicherer des Schädigers nur eine geringere Summe für die Regulierung benötigt. Sozusagen eine Zwangsschenkung zu Lasten des Geschädigten, dessen Integritätsinteresse als weniger werthaltig als der Geiz des Schädigers / dessen Versicherer angesehen wird. Mit welchem Recht eigentlich, wenn man die Eigentumsgarantie des GG ernst näme?

Im Verkaufsfall ist der Erlös = RW vom eingetrenen Schaden (WBW) als Teilkompensation abzuziehen und der Restschaden dann zu regulieren. Nun meinen die Einen, dass nur der Restschaden überhaupt der Schaden sei. Wenn aber schon der WBW per seiner Definition nicht den gem. §249 BGB zu ersetzenden Wiederherstellungsaufwand für die beschädigte Substanz darstellt, warum soll dann plötzlich erst der letzte Rest vom nicht zur Reparatur ausreichenden WBW den Schaden darstellen? Die Anderen meinen, dass nicht erst der Restschaden der Gesamtschaden sein kann. Letzteres lässt sich schmerzfrei mit den Denkgesetzen in Einklang bringen. Ersteres nicht.

Im Nichtverkaufsfall besteht der Schaden denknotwendig auch im selben "WBW". Eine Teilkompensation durch Verkauf liegt nicht vor und wird auch nicht eintreten. Es gibt kein durchgreifendes Argument dafür, dass in diesem Fall der Schaden erst nach 6 Monaten auf die Höhe des WBW anwachsen könnte und vorher um den RW reduziert sei.

Richtigerweise ist der Schaden bereits durch den Unfall final eingetreten. Beim Verkauf reduziert er sich dann durch den Erlös. Der Erlös ist - sofern noch keine Regulierung erfolgt ist - zu verrechnen und die Differenz nachzuzahlen. Sollte schon vollständig reguliert worden sein, müsste der Erlös nach § 812 BGB an den Schädiger herausgegeben werden um eine Überkompensation zu vermeiden. Wenn nicht verkauft wird, dann besteht der Schaden seit dem Unfall in voller Höhe und nicht erst 6 Monate danach.

Der generelle Abzug des RW vom WBW bei der Totalschadensabrechnung ist also rechtsmethodisch falsch, auch wenn er weit verbreitet ist.

Wer bis hier durchgehalten hat, müsste es eigentlich verstanden haben. Ich nehme es aber niemandem übel, wenn das nicht der Fall sein sollte. Es ist halt etwas komplizierter als es scheint. ;)

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Welche Restwertbörse ist gut? Wie vorgehen beim Anbieten.