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Welche Kosten beinhaltet die 130% Regelung?
Hallo,
welche kosten werden in die 130% Regelung hineingerechnet?
Bis jetzt bin ich auf die Reparaturkosten + Wertminderung gekommen.
Wie sieht es mit der Leihgebühr für den Richtsatz, den Gutachter- u. Rechtsanwaltskosten und dem Ersatzauto aus?
Vielen Dank im Voraus
Beste Antwort im Thema
Mit dem Prognoserisiko hat Beukeod natürlich Recht.
Aber ich würde das hier unter diesen Umständen auch nicht bis auf`s letzte ausreizen.
Golf5GTI/DSG hat hier nicht Unrecht mit seiner Meinung. Die Werkstatt sollte hier beim Mietwagen auf jeden Fall mit
"aushelfen", MazdiMazdi kan ja nun gar nichts für das ganze hier.
Man sollte hier auch nicht vergessen, dass die Versicherung auch mauern kann und (sehr) kritische Fragen stellen könnte.
Zum Beispiel könnte man das Gutachten dahingehend mal näher überprüfen, ob der SV das Reparaturrisiko sorgfältig abgeschätzt hat, dass ist nämlich bei solchen Zahlen eigentlich unabdingbar.
Da kann hier noch so einiges kommen, an was im Moment noch keiner denkt
(mit keiner meine ich die Werkstatt und den SV...:cool:)
Das Prognoserisiko ist nämlich kein Persilschein für eine Reparatur bis Ultimo !!
Und wenn dann auch noch beim Mietwagen (mit den eingerechneten Provisionen für die Werkstatt :mad:) jenseits von Gut und Böse liegen kann es schon mal vorkommen das bein Versicherer der Rolladen herunter fällt.
Gruß
Delle
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42 Antworten
@MazdiMazdi
was hast du denn jetzt vor ?
Reparieren oder Abrechnung auf GA Basis?
Das habe ich noch nicht so ganz verstanden :confused:
Gruß
Delle
Hallo,
das Auto wird repariert.
Folgende Zahlen sind bekannt:
WB 10.000,- €
Reparaturkosten 11.500,- €
Restwert: 1000,- €
Wertminderung: 300,- €
Wiederbeschaffung: 12 Tage
Reparatur: 7 Tage
Während der Reparatur hat sich eine Erweiterung um ca. 1.000,- € herausgestellt´.
Reparatur und Wertminderung machen somit ca. 12.800,- € was gerade noch innerhalb der 130% Grenze ist.
Jetzt verunsichert mich nur der Mietwagen. Wenn es über 12 Tage sind gibt es Probleme, oder?
Vielen Dank
Hallo Delle,
wenn ich die Frage von Mazdi richtig verstanden habe, möchte er wissen, warum das Ersatzauto (Kosten dafür) nicht in die 130% Regelung einbezogen wird.
Aber das wurde ja bereits gepostet, vielleicht hat er es nicht verstanden oder verstehen wollen, weil wohl die Repa Kosten über 130% liegen werden, außer, wenn die Kosten für den Ersatzwagen mit eingerechnet werden, dann könnte er wohl reparieren lassen, was er wohl will !??
Zitat:
Original geschrieben von MazdiMazdi
Jetzt verunsichert mich nur der Mietwagen. Wenn es über 12 Tage sind gibt es Probleme, oder?
Dann soll gefälligst die Werkstatt die paar Tage intern verbuchen (wenn nicht anders möglich), verdienen doch mehr als genug an dem Schaden (12500€ Abrechnen kann diese nicht sehr oft)...
Das wäre meine Meinung...
Wenn sich die Werkstatt auf solch eine rep. an der Opfergrenze einlässt, hier kann sie (während der Rep.) dann nicht machen was sie will etc. pp., gibt ja dann klare Grenzen (auch für den Halter des Wagens), für mich liegt dann hier das Risiko bei der Werkstatt...
Delle kann hier bestimmt noch besser aushelfen...
Das Prognoserisiko der Reparaturkosten hat regelmäßig der Schädiger zu tragen, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten, die ermittelten Reparaturkosten des Gutachten übersteigen und der Geschädigte dafür keine Gründe zu verantworten hat.
Unstreitig ist auch, dass der Geschädigte, für diesen Zeitraum der Reparatur ein Unfallersatzfahrzeug anmieten darf. Auf das Übliche, bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges, sei nur vollständigkeitshalber hingewiesen.
In dem geschilderten Fall wirken sich die Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur nicht schädlich auf die 130% Regel aus, da der Geschädigte sich für Reparatur gemäß Gutachten entschieden hat.
Mit dem Prognoserisiko hat Beukeod natürlich Recht.
Aber ich würde das hier unter diesen Umständen auch nicht bis auf`s letzte ausreizen.
Golf5GTI/DSG hat hier nicht Unrecht mit seiner Meinung. Die Werkstatt sollte hier beim Mietwagen auf jeden Fall mit
"aushelfen", MazdiMazdi kan ja nun gar nichts für das ganze hier.
Man sollte hier auch nicht vergessen, dass die Versicherung auch mauern kann und (sehr) kritische Fragen stellen könnte.
Zum Beispiel könnte man das Gutachten dahingehend mal näher überprüfen, ob der SV das Reparaturrisiko sorgfältig abgeschätzt hat, dass ist nämlich bei solchen Zahlen eigentlich unabdingbar.
Da kann hier noch so einiges kommen, an was im Moment noch keiner denkt
(mit keiner meine ich die Werkstatt und den SV...:cool:)
Das Prognoserisiko ist nämlich kein Persilschein für eine Reparatur bis Ultimo !!
Und wenn dann auch noch beim Mietwagen (mit den eingerechneten Provisionen für die Werkstatt :mad:) jenseits von Gut und Böse liegen kann es schon mal vorkommen das bein Versicherer der Rolladen herunter fällt.
Gruß
Delle
@Delle,
eines ist fast immer klar bei der 130er Anwendung, die Mitbeteiligten dürfen sich einer besonderen "Aufmerksamkeit" erfreuen.
Das hat m. E. den Grund darin, weil es so viele Rechtsauffassungen und richterlichen Entscheidungen gibt. Die Zielsetzung ist doch immer gleich, ...es muss doch irgendwie gehen und der Versicherer...argwöhnt.
Hallo,
die Werkstatt ist nicht das Problem.
Reparatur und Wertminderung übersteigen NICHT 130%!
Es ist nur folgendes unklar:
Gibt es Probleme wenn die Werksatt jetzt z. B. 17 Tage Ersatzauto abrechnet?
Oder soll die Werkstatt lieber nur 12 Tage berechnen?
Ich möchte anschließend nur keine Probleme bekommen und das Auto einfach, wie vor dem Schaden, weiterfahren.
Gruß
Zitat:
Original geschrieben von MazdiMazdi
Hallo,
die Werkstatt ist nicht das Problem.
Reparatur und Wertminderung übersteigen NICHT 130%!
Es ist nur folgendes unklar:
Gibt es Probleme wenn die Werksatt jetzt z. B. 17 Tage Ersatzauto abrechnet?
Oder soll die Werkstatt lieber nur 12 Tage berechnen?
Ich möchte anschließend nur keine Probleme bekommen und das Auto einfach, wie vor dem Schaden, weiterfahren.
Gruß
Ich hab`s dir doch nun schon recht umfassend geschrieben oder nicht? ;)
Die Rückschlüsse hieraus musst du schon selber ziehen
Gruß
Delle
... und daran denken, dass es bei der 130er Regel keine Kappungsgrenze gibt. Hier kann es niemanden geben der dem TE garantiert, dass es keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen bei der Schadenabrechnung geben kann.
Ok, also soll die Werkstatt nur 12 Tage für das Ersatzauto abrechnen.
(ist dann die gleiche Zeit wie für die Wiederbeschaffung)
Oder nur 11 Tage?
Was versteht man unter der Kappungsgrenze?
Ok. War nicht ganz richtig formuliert. Man kann nicht die 130% Regel dergestalt anwenden, in dem man einen von vornherein darüber liegenden Betrag mit eigenen Mitteln ausgleicht, also passend macht.
Ok, dann ist nur noch die Frage mit 11 oder 12 Tagen Ersatzauto offen.