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Welche Konsequenz hat eine Teilschuld?

Themenstarteram 8. Mai 2012 um 11:43

Hey alle zusammen,

Mir ist vor 8 Wochen eine Dame gegen mein Auto gefahren. Ich stand im Kreuzungsbereich, leider keine 5m sondern etwa 3m zur Kurve. Eine Sichtbehinderung war ich nicht wirklich, da etwas vor meiner Schnauze erst das Haus endete, an dem man vorbeischauen muss und noch so komische Pfeiler standen. Platz ist auch jede Menge vorhanden, an der gleichen Stelle kam mit noch blöder geparkten Autos problemlos die Müllabfuhr vorbei.

Klar will mir die Versicherung jetzt etwa 20%-30% Schuld an dem Unfall geben. ich finde allerdings das steht in keiner Relation. Aber getrotz dem Falle, muss ich dann 20-30% ihres Schadens bezahlen? Das wäre der absolute Clou, wenn jemand in mein Auto fährt und ich seinen Schaden zahlen soll....

Vielen Dank für eure Hilfe

Beste Antwort im Thema
am 8. Mai 2012 um 16:13

Zitat:

Original geschrieben von miga55

Hallo Julia,

 

mach Dir mal keine allzu großen Sorgen. Das wahrscheinlichste was Dir droht, ist ein Verwarngeld wegen falschen Parkens.

Was hier geschrieben wurde, wegen Betriebsgefahr oder Gefährdungshaftung, ist Unsinn. Ein parkendes Fahrzeug ist nicht in Betrieb und die Gefährdungshaftung kann nur bei sich im Gebrauch befindenden Fahrzeugen greifen.

Wenn man extrem behindernd falsch parkt, kann allerdings in Ausnahmefällen eine Mitschuld zugerechnet werden, trifft hier wohl eher nicht zu.

Gruß

Michael

@miga55

Du nimmst deine Signatur aber auch wirklich ernst

Zitat:

 „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

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am 8. Mai 2012 um 17:39

Der Gesetzgeber hat die Haftung des KfZ-Halters als sog. Gefährdungshaftung ausgestaltet. Das bedeutet, dass er zur Verantwortung gezogen werden kann, obwohl ihn am Unfall kein Verschulden trifft oder er nicht verkehrswidrig gehandelt hat. Allerdings hat diese Verantwortlichkeit auch Grenzen. Sie liegt dort, wo höhere Gewalt vorliegt. Ferner wird die Halterhaftung durch die Mitverursachung des anderen Fahrzeughalters eingeschränkt, den ja ebenfalls eine Betriebsgefahr trifft.

 

VORAUSSETZUNGEN für den Anspruch des Geschädigten gegen den Fahrzeughalter:

 

I. Rechtsgutverletzung, § 7 Absatz 1 StVG

-Tötung

-Körperverletzung

-Sachbeschädigung

 

II. Schädigung muss bei Betrieb des Kfz/Kfz-Anhänger entstanden sein

 

In Betrieb sind Fahrzeuge, die sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegen bzw. in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen

 

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von miga55

Zitat:

 

Wem es an ausreichendem Wissen fehlt, lass ich jetzt mal offen, jeder mag sich selbst sachkundig machen.

Aber ich möchte gern Dein Gesicht sehen, wenn jemand Dir Dein geparktes Auto zu Klump fährt und Dir hängt man eine Mithaftung an, weil Du Dein Auto nicht mit in die Wohnung genommen hast!

Gruß

Michael

"...Dabei gewinnt man doch viel schneller Freunde wenn man auch eigene Schwächen einzuräumen versteht....."

Selbst der EuGH hat sich mit den facettenreichen Auslegungen der Gefährdungshaftung auseinandergesetzt und Gott sei Dank festgestellt, dass sich Verkehrsteilnehmer völlig schuldlos ihre Autos gegenseitig zu Schrott fahren können, ohne das eine individuelle Schuld der "Kontrahenten" erkannt werden kann.

Haften mussten beide dennoch, allerdings

wie die "aus der Wäsche guckten" ist nicht dokumentiert.

am 8. Mai 2012 um 17:43

Zitat:

Original geschrieben von miga55

(zur Ergänzung: bei abgestellten Fahrzeugen wird z. B. das Ein- und Aussteigen o. das Be- und Entladen noch zum Betrieb gezählt, das reine Parken nicht mehr)

Nicht ganz richtig - dafür aber falsch

am 8. Mai 2012 um 17:57

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Zitat:

Original geschrieben von miga55

(zur Ergänzung: bei abgestellten Fahrzeugen wird z. B. das Ein- und Aussteigen o. das Be- und Entladen noch zum Betrieb gezählt, das reine Parken nicht mehr)

Nicht ganz richtig - dafür aber falsch

War ja klar, daß Du es wieder besser weißt als der BGH.

am 8. Mai 2012 um 18:16

Zitat:

Original geschrieben von miga55

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

 

 

Nicht ganz richtig - dafür aber falsch

War ja klar, daß Du es wieder besser weißt als der BGH.

Dann lass uns doch an deinem höheren Wissen teilhaben und klär uns auf, wo der BGH das entschieden hat

Themenstarteram 8. Mai 2012 um 18:20

Aber wichtig für mich, und das stellt die versicherung so da, ich bin nich automatisch schuld, nur weil ich einen strafzettel bekommen hab??!!

Es ist wohl doch nich so einfach, wenn sich alle irgendwie nich einig sind!

Rein gefühlstechnisch: sollte ich wenn es soweit kommt dass ich ihren schaden bezahlen soll, einen anwalt nehmen?

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Der Gesetzgeber hat die Haftung des KfZ-Halters als sog. Gefährdungshaftung ausgestaltet. Das bedeutet, dass er zur Verantwortung gezogen werden kann, obwohl ihn am Unfall kein Verschulden trifft oder er nicht verkehrswidrig gehandelt hat.

In Betrieb sind Fahrzeuge, die sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegen bzw. in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen

 

"Wehrhafte Dorfbewohner", die statt mit Blumenkübeln, ihrer Tempo 30 Zone mittels gegenüberliegend versetzt abgestellter Fahrzeuge, verteidigen wollten, haben nach Regulierung zweier Schäden in diesem Zusammenhang, dann doch per "Kollekte", auf Blumenkübel umgestellt.

am 8. Mai 2012 um 18:58

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Zitat:

Original geschrieben von miga55

 

War ja klar, daß Du es wieder besser weißt als der BGH.

Dann lass uns doch an deinem höheren Wissen teilhaben und klär uns auf, wo der BGH das entschieden hat

Eigentlich widerstrebt es mir, bornierten Besserwissern Nachhilfe zu erteilen, aber ich mach mal ne Ausnahme:

Zur Abgrenzung vom straßenverkehrsrechtlichen Begriff des "Betriebes" vom versicherungsrechtlichen Begriff des "Gebrauchs" hat der BGH (Urteil vom 26.06.1979 - VI ZR 122/78) ausgeführt:

Der Begriff des Gebrauches schließt den Betrieb des Kraftfahrzeuges iS des § 7 StVG ein, geht aber auch darüber hinaus (BGH Urteil vom 23. Februar 1977 - IV ZR 59/76 - VersR 1977, 418, 419 mw Nachw). Bei der Frage, ob der Entladevorgang noch dem Betrieb des Kraftfahrzeuges iS des § 7 StVG zuzurechnen ist, geht es darum, ob nach dem von dieser Norm umfassten Schutzbereich, der wesentlich auf die Gefahren des Kraftfahrzeuges beim Verkehr abstellt, noch ein rechtlich relevanter Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel besteht. Demgegenüber muss sich die Abgrenzung des versicherungsmäßig abgedeckten Wagnisses in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach anderen Gesichtspunkten orientieren. Bei ihr ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeuges nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden gleich, ob diese auf den §§ 7ff StVG, den §§ 823ff BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen (BGHZ 15, 154, 158; BGH Urteil vom 16. Februar 1977 - IV ZR 42/76 - VersR 1977, 469). Es kommt mithin darauf an, ob der Schadensfall zu dem Haftpflichtgefahrenbereich gehört, für den die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung deckungspflichtig ist. "Gebraucht" wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Auch der Entladevorgang, soweit er nicht mehr dem "Betrieb" des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist, gehört danach zu seinem Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen dabei beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, dh diesem Gebrauch noch zuzurechnen, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt gewesen ist (BGH Urt v 23. Februar 1977 aaO).

In der Kommentierung heißt es, wenn ich das Fahrzeug verlassen habe, ist auch der Gebrauch beendet, der Betrieb war es sowieso.

am 8. Mai 2012 um 19:17

@miga55

Googlen ist eine Sache

 

www.verkehrslexikon.de/Module/BetriebsGefahr.php

 

Verstehen und Lesen ein Andere

 

Zitat:

 In Betrieb sind Fahrzeuge, die sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegen bzw. in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen

Ich kann mein Fahrzeug auch mitten auf der Kreuzung parken - das befreit mich aber noch längst nicht von der sog. Gefährdungshaftung, sollte sich dadurch ein schädigendes Ereignis ergeben.

Zitat:

Original geschrieben von miga55

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

 

Dann lass uns doch an deinem höheren Wissen teilhaben und klär uns auf, wo der BGH das entschieden hat

Eigentlich widerstrebt es mir, bornierten Besserwissern Nachhilfe zu erteilen, aber ich mach mal ne Ausnahme: ......//........

"Gute Basis" und ein "super Entree" um in gegenseitiger Wertschätzung eine zielführende Debatte zu führen.

Ich denke wir sollten der Themenstarterin empfehlen nicht auch noch einen Anwalt zu bemühen wenn sie nicht auch Rechtschutz-versichert ist. Es würde nur ihr Budget zusätzlich belasten, fürchte ich.

 

am 8. Mai 2012 um 19:43

Zitat:

Original geschrieben von CSeltsam

Ich denke wir sollten der Themenstarterin empfehlen nicht auch noch einen Anwalt zu bemühen wenn sie nicht auch Rechtschutz-versichert ist. Es würde nur ihr Budget zusätzlich belasten, fürchte ich.

@TE

Ist der Schaden bei deiner Versicherung gemeldet? Hat die Dame Ansprüche gegen dich bzw. deine Versicherung gestellt? Wenn ja, wie schätzt dein Versicherer den Sachverhalt ein? Kein Versicherer zahlt - wenn er denn nicht muss. Und wenn deine Versicherung die Ansprüche aus welchen Gründen auch immer zurückweist, hast du gute Karten, deinen eigenen Schaden auch vollständig ersetzt zu bekommen. Wenn nicht, hilft Einsicht oder (vielleicht) ein Anwald :D

am 8. Mai 2012 um 20:00

@ CSeltsam

Ich gebe Dir Recht und zu solchen Debatten sollte es gar nicht kommen.

Aber so geht es hier leider allzu oft zu.

Da ist jemand verunsichert, weil er gerade in eine Situation geraten ist, die die meisten, Gott sei Dank, sehr selten erleben.

Das arme Mädchen kann, zu Recht, nicht verstehen, warum sie Schuld sein soll, daß ihr jemand das Auto kaputt gefahren hat.

Und anstatt ihr Hilfestellung zu leisten, wird ihr von allen möglichen Seiten weis gemacht, daß sie immer Schuld hat, weil sie ja ein Auto hat, egal ob sie damit fährt oder nicht. Die Arme muss ja völlig kirre werden.

Daß die Riege der Versicherungssachbearbeiter versucht, ihre meist "merkwürdige" Regulierunspraxis als geltendes Recht zu verkaufen, ist ja noch nachvollziehbar, je mehr dies zum Volksglauben wird, desto weniger Gegenwind haben sie bei ihrer täglichen Arbeit.

Trotzdem bin ich der Meinung, sie sollten ihr zweifellos vorhandenes Fachwissen zur Hilfestellung für verunsicherte Fragesteller einsetzen und nicht zu deren Schaden.

Und weil viele sich ohne Rechtschutzversicherung scheuen, ihr Recht auch einzufordern, werden sie eben um dieses gebracht.

Gruß

Michael

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Zitat:

Original geschrieben von CSeltsam

Ich denke wir sollten der Themenstarterin empfehlen nicht auch noch einen Anwalt zu bemühen wenn sie nicht auch Rechtschutz-versichert ist. Es würde nur ihr Budget zusätzlich belasten, fürchte ich.

@TE

Ist der Schaden bei deiner Versicherung gemeldet? Hat die Dame Ansprüche gegen dich bzw. deine Versicherung gestellt? Wenn ja, wie schätzt dein Versicherer den Sachverhalt ein? Kein Versicherer zahlt - wenn er denn nicht muss. Und wenn deine Versicherung die Ansprüche aus welchen Gründen auch immer zurückweist, hast du gute Karten, deinen eigenen Schaden auch vollständig ersetzt zu bekommen. Wenn nicht, hilft Einsicht oder (vielleicht) ein Anwald :D

Du würdest Dich wundern, wenn Du wüsstest (?) wie kooperativ die Gesellschaften untereinander und miteinander umgehen.

Da wickelt oft eine Gesellschaft den Schaden gleich auch für die "gegnerische" Gesellschaft ab, weil dadurch Kosten gespart werden. Übrigens ist die Gefährdungshaftung hier ein ausgezeichneter "Kompensator", da hier auch der sich schuldlos fühlende Kontrahent über sein SF-System beteiligt wird.

 

am 8. Mai 2012 um 20:42

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Zitat:

 In Betrieb sind Fahrzeuge, die sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegen bzw. in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen

Ich kann mein Fahrzeug auch mitten auf der Kreuzung parken - das befreit mich aber noch längst nicht von der sog. Gefährdungshaftung, sollte sich dadurch ein schädigendes Ereignis ergeben.

@xAKBx

Man kan die "Korinthenkackerei" auch auf die Spitze treiben, um Recht zu behalten.

Mitten auf der Kreuzung parken - ja!, in zweiter Reihe parken - ja! verkehrsbeeinflussend - Gefährdungshaftung;

Am Straßenrand parken - nein! - nicht verkehrsbeeinflussend - keine Gefährdungshaftung.

am 8. Mai 2012 um 20:46

2m zu weit in der kreuzung: tja, wer weiss?

wäre es nicht verkehrsbeeinflussend, gaebe es kein knoellchen dafuer ?!

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