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Welche Geschwindigkeit gilt hier nun?

Hallo zusammen,

gestern wurde ich auf der A4 zwischen Aachen und Köln herausgewunken, weil ich die erlaubte Geschwindigkeit überschritten hätte. Um es vorweg zu nehmen, es war nur ein höfliches Gespräch mit einer anschließenden Ermahnung.

Zum Sachverhalt:

Auf der A4 galt, von Aachen kommend, bis kurz vor der Ausfahrt Düren freie Fahrt, angezeigt durch die Wechselanzeiger/Schilderbrücken. Kurz vor der Ausfahrt Düren wird wegen der anschließenden ca. 3 km langen Baustelle durch die Schilderbrücke auf 100 heruntergeregelt, was zusätzlich durch Schilder mit "100" und dann "80" und "60" im Baustellenbereich weiter reduziert wird. Dort in der Baustelle fuhr ich die ganze Zeit hinter einem Polzeibus mit einem Mann Besatzung hinterher. Am Ende der Baustelle wird keine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben, sondern die dort 100 Meter später angebrachte Schilderbrücke ist ebenso komplett aus wie die ca. 3 Kilometer später.

Anschließend kommt bis zur nächsten Ausfahrt Buir keine Schilderbrücke oder sonstige Geschwindigkeitsbeschränkung mehr. Der Polizeibus beschleunigte nach der Baustelle auf der Überholspur weiter bis auf ca. 115 km/h, überholte einige PKWs und LKWs und setzte dann wieder auf die rechte Spur. Anschließend habe ich den Polizeibus überholt und meine Geschwindigkeit dabei deutlich gesteigert, da vor mir ein Stück frei war.

Da flackerte hinter mir Blaulicht auf und der Polzeibus setzte sich vor mich, da ich natürlich deswegen wie andere auch sofort die linke Spur geräumt habe, und geleitete mich mit "Bitte folgen" zur Ausfahrt Buir, wo mir der Beamte erklärte, dass ich mit deutlich zu hoher Geschwindigkeit einfach auch noch ein offensichtliches Polzeifahrzeug überholt hättewas schon dreist sei, obwohl auf diesem Abschnitt nur Tempo 100 gelte (er selbst fuhr allerdings schon 115 km/h). Nach einem wirklich sehr höflichem Meinungsaustausch hat er es dann bei einer Ermahnung belassen.

Für mich ist jetzt weiterhin unklar, welche Geschwindigkeit auf dem Abschnitt zwischen Ende Baustelle und Abfahrt Buir nun gilt:

1. Tempo 100, (weil das die letzte Schilderbrücke vor Düren angezeigt hatte und es der Polizist auch so erklärte)

2. Tempo 60 (weil das 3mal in der Baustelle angezeigt wurde und am Ende nicht aufgehoben wird. Daher müsste es also weiter gelten bis zur nächsten Änderung. Daran hat sich weder der Polzeiwagen noch sonst irgendein Verkehrsteilnehmer auch nur annähernd gehalten)

2. Freie Fahrt (nach meiner Meinung, weil beide Schilderbrücken auf dem Abschnitt ohne Funktion waren und ich, wenn ich erst in Düren aufgefahren wäre, überhaupt nicht hätte wissen können, was die Schilderbrücke vor Düren angezeigt hat. Ansonsten wäre ich sicherlich nicht so "wahnsinnig" gewesen, einfach ein Polizeifahrzeug mit zu hoher Geschwindigkeit zu überholen.)

Hier wären mir Eure Meinungen wichtig, da ich diese Strecke fast täglich fahre.

Beste Antwort im Thema

Das ist ein klassischer Fall von Falschbeschilderung. Formal gesehen gelten die 60 weiter, bis sie aufgehoben werden. Der Polizist irrt auf jeden Fall, weil es "geschachtelte" Tempolimits nicht gibt.

Ich würde bei der zuständigen Behörde nachfragen, wer den Murks beseitigen kann.

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Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22

So! Gerade der Rückruf von Frau Prinz von Straßen.NRW in Krefeld mit der amtlichen (!) Aussage: NACH der Baustelle gilt das was auf der Schilderbrücke angezeigt wird. Steht da nichts ... ist FREI FAHRT bis zur nächsten Baustelle! …

Das ist und bleibt trotzdem falsch – eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nun mal, bis sie wieder durch eines der Zeichen 278-282 aufgehoben wird. Eine Schilderbrücke, die nichts anzeigt, ist kein solches Zeichen. Das sollte eine Pressesprecherin eigentlich recherchieren können.

in Fällen hartnäckigen Widerspruchs interessieren wohl eher die Aussage von Juristen, als von Foristen, die nach dem ersten Halbsatz aufhören zu lesen:

Die drei echten Möglichkeiten der Aufhebung von Geschwindigkeitsbegrenzungen:

"Der Jurist erklärt, dass es lediglich drei Möglichkeiten gibt, eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufzuheben. Einmündungen gehören definitiv nicht dazu: Die bekannteste Variante ist die durchgestrichene Geschwindigkeit auf einem Verkehrsschild, die eindeutig das Ende einer Strecke anzeigt, auf der nur 120 Kilometer pro Stunde erlaubt sind. Zweite Variante ist ein Tempolimit, das nur für eine bestimmte Strecke gilt. In diesen Fällen steht auf dem Verkehrsschild neben der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch, wie lang diese gilt – beispielsweise fünf Kilometer. Nach diesen Fünf Kilometern muss das Tempolimit dann nicht mehr beachtet werden. Ähnlich bei der dritten Variante, die oft bei Baustellen eingesetzt wird. Autofahrer sollen innerhalb der Baustelle lediglich 60 Kilometer pro Stunde fahren, doch nach dieser Gefahrenstelle erübrigt sich die Geschwindigkeitsbegrenzung und besteht dann nicht mehr."

"Zwar verlangt der Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegeverkehr."

Der Einbiegeverkehr kann dem zufolge auch nicht belangt werden, es sei denn er hat auf andere Weise nachweisbar Kenntnis von der Existenz der Beschränkung.

letztendlich kann/muss es jeder handhaben wie er/sie meint das es richtig wäre.

Ob nun die Pressesprecherin von Straßen.NRW nun Plätzchen backt oder sich bei Fachleuten erkundigt, die für diesen Baustellenbereich zuständig und verantwortlich sind (so hat sie mir das jedenfalls erklärt) ist mir dabei schnuppe. Wird eine Info von einer zuständigen Stelle herausgegeben, darf man davon ausgehen, dass diese Info auch rechtlich OK ist.

Man stelle sich vor Steffen Seibert, seines Zeichens Regierungssprecher, erzählt in der Bundespressekonferenz die Bundeskanzlerin hätte auf der Toilette ............................. nun ja, einen "frischen Wind" hinterlassen ... und das stimmt nicht. :rolleyes: Was würde wohl dann passieren? Auch ein PressesprecherIn kann keine Märchen erzählen, wenn es um Recht und Gesetz geht ... oder doch? :confused:

Du kannst Dich beruhigt wieder hinlegen.

Was sie Dir erzählt hat, deckt sich mit dem was Richter und Fachanwälte zu diesem Thema veröffentlicht haben und was von mir bereits mehrfach erläutert wurde, ganz abgesehen davon daß diese Regelungen logisch und leicht nachvollziehbar sind.

Die Bratungsresistenz einiger user wird das allerdings kaum beseitigen. Sie haben sich in eine Ausnahme, deren Randbedingungen sie tunlichst verschweigen, verbissen und wollen die zur Regel erheben, so absurd das Ergebnis auch sein mag.

tatsächlich irrt die Frau Pressesprecherin oder sie hat die Frage falsch verstanden. Richtig ist: zeigt die Wechselbrücke ein Aufhebungszeichen, dann ist freie Fahrt. Zeigt sie nichts, gilt die Beschränkung aus der Baustelle weiter. Was tut man denn mit Wechselbrücken, wenn durch eine Baustelle eine andere Beschränkung statisch verordnet wird? Man schaltet sie aus.

Mit der Einschränkung, dass man irgendwann davon ausgehen darf, dass die Baustelle wohl vorbei ist und damit auch die Beschränkung aufgehoben. Aber sicher nicht direkt am letzten Leitpfosten.

Genau so hat es Ex-Porschefahrer mit seinen drei Gründen ja auch richtig beschrieben.

Zitat:

Original geschrieben von EX-Porschefahrer

Der Einbiegeverkehr kann dem zufolge auch nicht belangt werden, es sei denn er hat auf andere Weise nachweisbar Kenntnis von der Existenz der Beschränkung.

Na wie denn nun? Du hast uns doch zwei Seiten lang nun erklärt, dass eine Einmündung alle Streckenverbote aufhebt:

Zitat:

Original geschrieben von EX-Porschefahrer

Das gilt längstens bis zur nächsten Auffahrt. Wird nach dieser Auffahrt keine Beschränkung wiederholt, ist davon auszugehen, daß alle Beschränkungen aufgehoben wurden.

Du solltest dich schon mal auf eine Linie festlegen. Entweder hebt eine Kreuzung alle Verbote auf, oder sie gelten weiter für alle, mit der Ausnahme, dass die Neueinbieger halt nicht,belangt werden können, weil sie das Verbot nicht sehen konnten.

ach, hast Du den Elch nun gefunden ?

daß ich mich unklar ausgedrückt habe und diese Unklarheit gefühlte 20 mal inzwischen präzisiert habe ist Dir beim Zurückblattern bis zu diesem ersten und in der Wirkung nur in dem beschriebenen Sonderfall abweichenden Ergebnis nicht aufgefallen ? Das Gericht hat besonders auf den Sichtbarkeitsgrundsatz hingewiesen, der verlangt die weiter geltenden Zeichen zu wiederholen um nicht nach der Kreuzung zwei Kategorien von VT zu haben, von denen sich nur eine an die Vorschrift halten muß. Eigentlich einleuchtend, daß nur in ganz besonders eindeutigen Fällen auf die Wiederholung der Zeichen nach Kreuzungen verzichtet werden kann und auch wird.

Im übrigen hat das mit dem vom TE angefragten Fall nicht einmal etwas zu tun.

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22

So! Gerade der Rückruf von Frau Prinz von Straßen.NRW in Krefeld mit der amtlichen (!) Aussage: NACH der Baustelle gilt das was auf der Schilderbrücke angezeigt wird.

Soweit noch richtig.

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22

Steht da nichts ... ist FREI FAHRT bis zur nächsten Baustelle!

Gequirlter Unsinn! Wenn da nichts steht, gilt auch nichts neues. Eine abgeschaltete VBA regelt genau gar nichts. Da müsste ein Z 278 oder meinetwegen auch Z 282 gezeigt werden.

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22

Was ich damit sagen will ist: Nicht alles was ein Polizist so absondert ist auch richtig und rechtens. Deshalb sollte man Aussagen von Polizisten immer mit Vorsicht genießen.

Aussagen von Pressesprechern (wobei ich der Dame nicht mal Schuld an dem Unsinn gebe - sie hat ja bei "Fachleuten" nachgefragt) sollte man ganz genauso mit Vorsicht begegnen. Die StVO gibt die Antwort einfach nicht her.

 

Hier noch mal für alle Zweifler und Experten, Fachleute etc. die schriftliche Antwort:

Zitat:

Von: Böcker, Rudolf

Gesendet: Donnerstag, 19. Dezember 2013 18:33

An: '********2@email.de '

Betreff: AW: Welche Geschwindigkeit gilt NACH der Baustelle auf der A4 hinter Düren Fahrtrichtung Köln?

Sehr geehrter Herr L***,

 

für Ihr Schreiben, das mich über mehrere Zwischenstationen erreicht hat, danke ich Ihnen.

Es ist richtig, dass baustellenbezogene Geschwindigkeitbeschränkungen (z. B. 80 km/h) mit dem Ende der Baustelle als aufgehoben gelten. Liegt ein weiteres Streckenverbot vor (z. B. 120 km/h), wird dies dem Verkehrsteilnehmer am Baustellenende erneut angezeigt. Liegt kein weiteres Streckenverbot vor, folgt in der Regel eine Aufhebung, muss aber aus der Überlegung des vorangegangenen Satzes nicht.

Auf Strecken mit Wechselverkehrszeichen kommt ein weiteres hinzu:

Bei der von Ihnen angesprochenen Baustelle folgt eine vom Baustellen-Ende aus gut einsehbare Wechselverkehrszeichenbrücke (WVZ), die bei starkem Verkehr etwas anzeigt, bei schwachen Verkehr aber auch dunkel blebt. Somit stünde eine Auhebung mit einem Blechschild im Widerspruch mit einer möglichen WVZ-Anzeige und es wurde auf das Blechschild "Aufhebung Streckenverbot" verzichtet.

Kommt der Verkehrsteinehmer anderenfalls an den dunklen WVZ-Querschnitt, gilt dies im Umkehrschluss als Aufhebung, weil man sich nur dann an die Vorgabe der zul. Höchstgeschwindigkeit halten kann, wenn sie einem auch mitgeteilt wird. Somit gelten die Richtgeschwindigkeit (130 km/h), bzw. die allgemeinen Vorgaben zur Gestaltung der eigenen Geschwindigkeit nach § 3 StVO.

Keinesfalls wird das WVZ "100" von vor der Baustelle stillschweigend wieder aufgenommen, wie in "motor-talk" berichtet wird.

 

Ich hoffe hiermit etwas zur Klarheit beigetragen zu haben.

 

mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

 

Rudolf Böcker

 

Verkehr

Straßen.NRW.

Autobahnniederlassung Krefeld

Hansastraße 2

47799 Krefeld

Wer nun immer noch glaubt recht zu haben, weil er irgendwo einen Paragrafen ausgegraben hat der angeblich gilt mag sich mit Herrn Böcker auseinander setzen und ihn "belehren". Vielleicht ist er ja auch noch zu blöd die StVo richtig zu lesen. Nur zur Info: Straßen.NRW sind auch für die Einrichtung und Ausschilderung von Baustellen auf Autobahnen zuständig. Sollte da also etwas falsch sein ... auf den Prozess freue ich mich schon.

Nun gebt Ruh', dass Fest des Friedens steht vor der Türe und da sollte auch der Uneinsichtigste endlich mal Ruhe geben.

Noch mal: Es ist NICHT meine Interpretation sondern die des zuständigen Mitarbeiters!

Bingo !

da bin ich ja mal gespannt, welche tote Omma unsere Reichs- Bedenkenträger nun wieder ausbuddeln um sie zu fotografieren.

Einen Paragraphen, der zudem auch noch auf den vom TE geschilderten Fall zutrifft hat ja bisher noch keiner vorgetragen, das war ja alles nur Hörensagen und "Bauchgefühl".

er mag das so sehen. Es bleibt aber eine Tatsache, dass sich diese Meinung mit der bestehenden Gesetzgebung beißt,

Zitat:

Von: Böcker, Rudolf

Es ist richtig, dass baustellenbezogene Geschwindigkeitbeschränkungen (z. B. 80 km/h) mit dem Ende der Baustelle als aufgehoben gelten. Liegt ein weiteres Streckenverbot vor (z. B. 120 km/h), wird dies dem Verkehrsteilnehmer am Baustellenende erneut angezeigt. Liegt kein weiteres Streckenverbot vor, folgt in der Regel eine Aufhebung, muss aber aus der Überlegung des vorangegangenen Satzes nicht.

fein. Und woran erkennt man das? Auf der Autobahn geht das gar nicht, weil ganz oft in mehreren Abschnitten gebaut wird. Es kann durchaus sein, dass in einem Abschnitt nur noch Restarbeiten fällig sind, das Limit aber weiter gilt weil die Leitplanke noch nicht ganz fertig ist. Darauf verlassen, dass hier kein Limit mehr gilt, dürfte man sich erst, wenn ganz lange kein Schild und keine Baumaßnahme mehr folgen. In der Praxis werden auf Autobahnen Limits aber (vielleicht mit Ausnahme von sehr kurzen Tagesbaustellen) immer aufgehoben.

 

Zitat:

Von: Böcker, Rudolf

Somit stünde eine Auhebung mit einem Blechschild im Widerspruch mit einer möglichen WVZ-Anzeige und es wurde auf das Blechschild "Aufhebung Streckenverbot" verzichtet.

darum geht es gar nicht. Man könnte und müsste die Aufhebung auf der WVZ-Anzeige zeigen

Zitat:

Von: Böcker, Rudolf

Kommt der Verkehrsteinehmer anderenfalls an den dunklen WVZ-Querschnitt, gilt dies im Umkehrschluss als Aufhebung, weil man sich nur dann an die Vorgabe der zul. Höchstgeschwindigkeit halten kann, wenn sie einem auch mitgeteilt wird.

wurde doch mitgeteilt. Und das gilt so lange, bis einem das Gegenteil (die Aufhebung) mitgeteilt wird. Gerade in einer Baustelle werden die WVZ doch immer ausgeschaltet sein, wenn es stationäre Blechschilder gibt. Wie soll man dann ableiten dürfen, dass ein ausgeschaltetes Schild die Beschränkung aufhebt?

Zitat:

Von: Böcker, Rudolf

Keinesfalls wird das WVZ "100" von vor der Baustelle stillschweigend wieder aufgenommen, wie in "motor-talk" berichtet wird.

Das hat niemand behauptet.

Es ist nicht überraschend, dass die Strassenmeistereien der Meinung anhängen, ein dunkles Schild würde ein Limit aufheben. Sie handeln oftmals so (und sparen sich damit viel Arbeit). Aber tatsächlich ist es laut Gesetz anders.

 

Zitat:

Von: Böcker, Rudolf

Ich hoffe hiermit etwas zur Klarheit beigetragen zu haben.

nicht wirklich

Wir waren uns doch schon einig geworden: Ver- und Gebote gelten, bis sie aufgehoben werden. So wie hier beschrieben: http://www.fahrtipps.de/stvo/stvo_41_6.php. Die Frage des TE ist auch längst beantwortet.

"Wir waren uns doch schon einig geworden: Ver- und Gebote gelten, bis sie aufgehoben werden. "

???????

mit wem und worüber ?

der konkrete Fall, die konkrete Frage des TE wie ich sie verstanden habe:

wie schnell durfte er an der Stelle fahren, an der die Polizei ihn aufgefordert hat ihr zu folgen ?

das war eindeutig ein ganzes Stück nach Ende der Baustelle, ohne Aufhebungszeichen (die Anzeigen zählen nicht, da aus).

Klare Antwort:

nach meiner Überzeugung und der Aussage von Verkehrs-Juristen: Richtgeschwindigkeit, die Beschränkung gilt als aufgehoben (obwohl KEIN Schild nach der Baustelle).

Nicht das "dunkle Schild" hebt das auf die Baustelle bezogene Limit auf, sondern das (erkennbare) Ende der Baustelle.

Alle anderen Stellungnahmen dienen nur der Vernebelung.

Zitat:

Original geschrieben von EX-Porschefahrer

Klare Antwort:

nach meiner Überzeugung und der Aussage von Verkehrs-Juristen: Richtgeschwindigkeit, die Beschränkung gilt als aufgehoben (obwohl KEIN Schild nach der Baustelle).

Nicht das "dunkle Schild hebt das Limit auf, sondern das (erkennbare) Ende der Baustelle.

Zustimmung. Allerdings wird man an das Thema "erkennbares Ende der Baustelle" sehr hohe Anforderungen stellen müssen. Im Zweifel gilt die Beschränkung aus der Baustelle weiter.

Zitat:

Original geschrieben von Kai R.

Zitat:

Original geschrieben von EX-Porschefahrer

Klare Antwort:

nach meiner Überzeugung und der Aussage von Verkehrs-Juristen: Richtgeschwindigkeit, die Beschränkung gilt als aufgehoben (obwohl KEIN Schild nach der Baustelle).

Nicht das "dunkle Schild hebt das Limit auf, sondern das (erkennbare) Ende der Baustelle.

Zustimmung. Allerdings wird man an das Thema "erkennbares Ende der Baustelle" sehr hohe Anforderungen stellen müssen. Im Zweifel gilt die Beschränkung aus der Baustelle weiter.

diese Zweifel dürfte die Polizei selbst ausgeräumt haben, da sie nach Ende der Baustelle die Geschwindigkeit lt. TE auf gut 100km/h erhöhte, BEVOR der Überholvorgang stattfand.

mmmmhhhh ... iss klar ... Einige User wollen partout von der Frage und Eingangssituation des TE ablenken und reden über Baustellen "irgendwo" in der Republik an bzw. IN der durchaus andere Regeln gelten könn(t)en.

Zur Erinnerung: Die Eingangsfrage drehte sich um die Baustelle auf der A4 von AACHEN Richtung KÖLN in Höhe der Anschlußstelle DÜREN und um nichts anderes.

Straßen.NRW (Das ist KEINE Straßenmeisterei!) sind für DIESEN Abschnitt verantwortlich und keinen irgendwo in Bayern oder sonst wo.

Und die Aussagen treffen auf DIESEN Abschnitt und DIESE Baustelle zu und keine in Timbuktu.

Und, wer immer noch der Meinung ist, der Herr hätte keine Ahnung, kann ihn ja gerne belehren. Das ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass an DIESER Baustelle das Tempolimit NACH der Baustelle aufgehoben ist, solange die folgende Schilderbrücke nichts anderes aussagt.

Die User, die andere Meinung sind, dürfen gerne mit Tempo 60 weiter fahren ... Das wird eine Spaß ... wenn denen ein Niederländischer Trucker im Nacken sitzt ... Juchu!

Aber, jeder wie er mag ... und ein DICKES Danke an den Ex ... äähem Porsche!

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