Wegen Großen Pupillen Auto stilllegen???
Hi Leute,
Wurde vorher aufgehalten,
musste mit zur Wache, Alk + Drogen test. (Toll bin müde usw). Musste auto stehen lassen... Und stimmt das dass es im ermessen der Grünen liegt, dass die die Weiterfahrt untersagen können, wenn man kein Alk und keine Drogen genommen hat, aber große Pupillen wegen Müdigkeit hat???
Und was kostet es das radio zu laut zu haben??? (Hatte es nur bissl laut, also net extrem... aber immer ansichtssache)...
Super Tag heute echt...
Und ne andere Frage, wie bekom ich die Riemenscheibe bei der Kurbelwelle locker??? gebt ma paar Tipps, weil ich nur 1 Imbus lösen konnte, die anderen gingen net...
Mfg Tom
38 Antworten
Also begründet sich deine Aussage
Zitat:
Ja, das stimmt
lediglich auf deinem
Zitat:
gesunde Menschenverstand
und die Tatsache das der Fall für dich
Zitat:
nachvollziehbar
ist?
Mit anderen Worten, bloße Vermutungen die (Motor-Talk-typisch) als Tatsache dargestellt werden?
Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, aber dazu brauch es schon mehr als ein paar naive Rechtsansichten und Behauptungen.
Zitat:
Original geschrieben von el_grapadura
Also begründet sich deine Aussagelediglich auf deinemund die Tatsache das der Fall für dichist?
Mit anderen Worten, bloße Vermutungen die (Motor-Talk-typisch) als Tatsache dargestellt werden?
Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, aber dazu brauch es schon mehr als ein paar naive Rechtsansichten und Behauptungen.
Schonmal §1 Stvo gelesen und verstanden ?
wenn nicht, ganz FIX nachholen !
Es handelt sich dabei um eine "vermeidbare Gefährdung" anderer Verkehrsteilnehmer !
Bei vorsätzlichem und mehrfachem Verstoß gegen §1 STVO kann u.U. auch die "charakterliche Eignung zum Führen eines KFZ" bezweifelt werden, und die FAHRERLAUBNISS entzogen werden.
Zitat:
Original geschrieben von el_grapadura
Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, aber dazu brauch es schon mehr als ein paar naive Rechtsansichten und Behauptungen.
Was ist für dich am §1 der StVO so unverständlich?
§1 (2) StVO:
"Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
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§1 ist so allgemein gehalten, man könnte quasi jede Behauptung damit begründen.
Damit für mich als Begründung, ob ein Polizist die weiterfahrt aus eigenem Ermessen verbieten kann, auch wenn keine illegalen Mittel im Spiel sind, unzureichend.
Nachtrag:
Nochmal, ich bin nicht prinzipiell gegen das was ihr sagt. Ich finde nur, wenn man behauptet "ja das ist so" sollte man da auch glaubhaft untermauern können und nicht umhervermuten.
Zitat:
Original geschrieben von el_grapadura
§1 ist so allgemein gehalten, man könnte quasi jede Behauptung damit begründen.
Damit für mich als Begründung, ob ein Polizist die weiterfahrt aus eigenem Ermessen verbieten kann, auch wenn keine illegalen Mittel im Spiel sind, unzureichend.
Magst der Meinung sein, wenns Dich mal betrifft, solltest Du entsprechende Argumentationen gegeüber einem Verkehrsgericht anbringen und den Richter überzeugen können.
Solltest Du Dich allerdings den Anordnungen der Polizei widersetzen, kommen da noch andere Dinge auf Dich zu, welche i.A. dazu führen, daß Du danach die Gehwarzen nutzen musst
Zieht das ganze doch nicht ins lächerliche "wenn es mich mal betrifft", "Verkehrsgericht".
So weit sind wir doch garnicht, wir stehen immernoch beim Polizisten, also bitte nicht herumspekulieren!
Nochmaliger Nachtrag:
Sagt doch einfach wie ihr euch für diese rechtlichen Aussagen qualifiziert, ggf. muß ich dann ja schon klein beigeben 😉
Zitat:
Original geschrieben von el_grapadura
Zieht das ganze doch nicht ins lächerliche "wenn es mich mal betrifft", "Verkehrsgericht".
So weit sind wir doch garnicht, wir stehen immernoch beim Polizisten, also bitte nicht herumspekulieren!
Da Du ja anderer Meinung bisst, solltest Du eigentlich in der Lage sein, Deine Meinung mit offiziellen Angaben / Links zu belegen.
Die Untersagung der Weiterfahrt hat ihre Rechtsgrundlage in den Polizeigesetzen des jeweiligen Bundeslandes (in Bayern z. B. § 11 PAG).
http://by.juris.de/.../PolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen
Nachtrag zu §1 StVO:
§ 24a StVG (Straßenverkehrsgesetz)
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt..."
(Die StVO bildet das Grundgerüst, also den "allgemeinen" Paragraphen. Alles nähere wird in den "untergeordneten" Gesetzen u. Anweisungen geregelt.)
Da beist sich doch die Katze in den Schwanz.
Alles was ich "verlange" ist eine fundierte Begründung zur Antwort "Ja, das stimmt". Schließlich habe ich es satt, daß rechtliche Fragen mit Behauptungen unterlegt werden, welche sich auf das persönliche Rechtsempfingen stützen.
Ich kann meine Behauptungen nicht beweißen, aber daß muß und will ich auch garnicht.
Siehe eigentliches Bestreben 😉
Nachtrag:
@Drahkke
GAnz schön viel Text xD
Zitat:
Original geschrieben von el_grapadura
Da beist sich doch die Katze in den Schwanz.
Alles was ich "verlange" ist eine fundierte Begründung zur Antwort "Ja, das stimmt". Schließlich habe ich es satt, daß rechtliche Fragen mit Behauptungen unterlegt werden, welche sich auf das persönliche Rechtsempfingen stützen.
Ich kann meine Behauptungen nicht beweißen, aber daß muß und will ich auch garnicht.
Siehe eigentliches Bestreben 😉
Komisch, daß die Anderen Ihre Aussagen belegen können !
Da Du Deine Aussagen irgendwie nicht belegen kannst, kann man auch davon ausgehen, daß es sich um Hirngespinste handelt, welche jeglicher rechtlicher Grundlage entbehren !
Daher möchte ich auf Basis der Forenreglen bitten, solchen Unfug nicht weiter zu verbreiten.
@ al_grapadura
Wo liegt denn jetzt noch das Problem der Beweislage?
Wir haben Dir gezeigt, das man
1. Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer haben soll (§1 StVO)
2. es ordnungswidrig ist, wenn man mit Drogen, Alkohol o.ä. unterwegs ist (§24a StVG) &
3. das die Polizei Handlungsbefugnis für die o.g. Gesetze und Verordnungen hat!!!
Zitat:
Original geschrieben von el_grapadura
Schade das du nicht verstanden hast um was es mir geht.
Das hat man schon verstanden !
Aber Du stellst Behauptungen auf, die nicht belegbar sind !