was tun nach angemeldetes Autoverkauf?

Guten Tag.

Ich brauche dringend hilfe!!!

Mein auto wird heute Abend verkauft. Kaufvertrag wird noch ausgefüllt. Das auto wir angemeldet abgegeben. Das Geld bekomme ich Bar. Wegen den Feiertagen ist es nicht möglich das Auto umzumelden.
So jetzt habe ich angst dass das der käufer mit dem auto einen unfall baut und ich haften muss.
Er hat mir gesagt, dass man das schriftlich machen kann, dass er alles übernimmt wenn was passiert. Wäre so ein Vertrag möglich? Der wird dann bis Dienstag mit meiner Versicherung und meinem Kennzeichen das Auto benutzten und mir per post mein Kennzeichen übersenden wird.
Wie soll ich vorgehen?
Was muss ich alles mitgeben?
Worauf muss ich achten?

19 Antworten

Die Beendigung der Zulassung nach 13/4 ist aber kein Selbstläufer. Vorher wird versucht werden, den Erwerber zum ab- ummelden zu bewegen und dann kann die Aufbietung nach 13/4 veranlasst werden.
Und bei der Dir bekannten Faulheit dort in den Behörden, kann das dann etwas dauern.

Die Zeit für die evtl. auch verzögerte Umsetzung des Aktes durch die Behörde soll keine Rolle spielen, nur der Zeitpunkt der nachweislichen Übergabe und Gefahrenübergang.

Zitat:

@Pauliese schrieb am 19. April 2022 um 18:05:19 Uhr:


Dann musst Du damals aber bei Deinem Verkauf deines angemeldeten Motorrad vergessen haben, im KV das Datum und vor allem auch die Uhrzeit (Zeitpunkt) der Übergabe schriftlich festzuhalten mit beiderseits Unterschrift. Ansonsten kann ich mir nicht erklären, weshalb Du als Verkäufer mit einem Unfall was zu schaffen haben solltest, der z.B. um 17 Uhr passierte, jedoch das Fzg.um 16:30 Uhr desselben Tages übergeben wurde.
Den zum Zeitpunkt der Übergabe geht die Versicherung auf den neuen Eigentümer über und Du hast nichts mehr damit zu tun.
Kann man eigentlich überall und in allen Versicherungsverträgen-Bedingungen so nachlesen.
Sicherlich regelt das dann zwar „Deine“ Vers.Gesellschaft und natürlich wollen die dann von Dir Belege, also den KV sehen wegen dem Zeitpunkt der Übergabe.
Das ist aber wirklich alles was Du dann an Scherereien damit hast.
Dein SF Rabatt bleibt unberührt und Strafmandate gehen auch an den neuen Käufer. Musst halt den Bussgeldstellen auch entsprechend KV als Beleg zeigen.
Ansonsten gebe ich Dir recht, wenn man das Pech hat und wirklich einmal so einen Vogel erwischt als Käufer, macht man das sicher grundsätzlich nie mehr. (Angemeldet verkaufen.)
Leider, für alle ehrlchen anderen Käufer muss ich sagen.

...wenn man nicht weiss, wovon man redet, sollte man einfach mal keine Kommentare abgeben.
Deine "Vermutungen" zu "vergessen, den genauen Zeitpunkt vom Käufer unterschrieben" anzugeben, ist nicht die einzige -falsche -Unterstellung.Geh einfach mal zu einem Anwalt, der sich mit Vertragsrecht auskennt, dann wirst Du etws schlauer.

Gleiches gilt übrigens auch für die Antwort von CDTI19 -einfach mal Jemanden fragen, der sich mit so etwas auskennt, bevor man Unsinn verbreitet.
Ein KV ist rechtlich bindend, auch mündlich -solange ich die Vereinbarung (z. bsp. mit Zeugen) beweisen kann.
Und dann kann es richtig teuer werden, wenn sich der Verkäufer rechtswidrig verhält. Schadensersatz ist dann auf jeden Fall fällig -auch wenn die verkaufte Sache nicht mehr verfügbar ist. Gilt im Übrigen nicht nur für Fahrzeuge!

Viel Spass wünsche ich Leuten, die mit euch "Geschäfte" machen wollen....

Eine schöne Restwoche wünscht euch

der E-Glider352

Hallo, kein Grund pampig zu werden. 🙂
ich hatte mich in meinem Kommentar auf dieses Zitat von Dir bezogen:

„2. Eine Übergabe mit angemeldetem Fahrzeug würde ich in jedem Fall nicht (mehr!!) machen.
Da ist man keinesfalls (auch nicht durch Bekanntgabe mit entsprechenden Unterlagen an die Versicherung und/oder die Zulassungsstelle sowie das Finanzamt) aus der Haftung. Im Falle eines Unfalls mit dem (noch auf den Verkäufer zugelassenen) Fahrzeug ist immer der aktuell mit dem Zulassungskennzeichen verbundene Halter haftbar.

Woher weiss ich das?
Ich weiss das deshalb, sogenau, weil ich selbst mal ein Motorrad leichtsinnigerweise angemeldet übergeben habe. Der Käufer hatte mir die "sofortige" Ummeldung zugesichert…..“

Das suggeriert doch dass der Käufer einen Unfall mit dem gekauften Motorrad gehabt hätte.
Da solltest Deinen Beitrag schon genauer und verständlicher formulieren.

Nichtsdestotrotz bleibt Deine Aussage bezgl.Haftung des eingetragenen Halters falsch bzw.zumindest missverständlich. Denn nach dem korrekt dokumentierten Verkauf und Übergabe mit Datum, Uhrzeit und allen nötigen Daten des Käufers, inkl.Ausweisnummer etc. bist doch nicht Du als Halter haftbar, sondern nur der neue Eigentümer und Fahrer sowie lediglich die Versicherungsgesellschaft.
Daß sich diese nicht am Voreigentümer schadlos halten darf und kann ist doch unstrittig.

Locker bleiben.

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Zitat:

@E-Glider352 schrieb am 18. April 2022 um 11:59:51 Uhr:


(...)
Woher weiss ich das?
Ich weiss das deshalb, sogenau, weil ich selbst mal ein Motorrad leichtsinnigerweise angemeldet übergeben habe. Der Käufer hatte mir die "sofortige" Ummeldung zugesichert.
Pustekuchen -es hat 3 Wochen gedauert - und ich musste mit Anwalt und Klage drohen, damit er das endlich erledigt.
(...)

[/quote

Die Nachverfolgung der Abmeldung durch den Käufer oder gar die Drohung mit einer Klage erübrigt sich, wenn du den Gefahrenübergang hättest quittieren lassen. Deswegen ist es nur verständlich anzunehmen, dass du das versäumt hast.

Was bedeutet "sofortige" Ummeldung? Das ist ein juristisch unbestimmter Begriff. Für den einen bedeutet sofort "unverzüglich", für den anderen, "wenn ich mal Zeit habe". Besser wäre gewesen, einen Zeitpunkt zu definieren.

Der Vorwurf falscher Mutmaßungen ist daher unangebracht. Denn diese sind nicht böswillig, sondern resultieren höchstens aus ungenauer Schilderung des Sachverhalts.

Liebe Grüße

Jo.

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