Was muss im Kaufvertrag definitiv drinne stehen um später abgesichert zu sein?
Hallo
Mein Onkel will sein 14 Jahre altes Auto mit 150 000km verkaufen.
Nun will er den ADAC Kaufvertrag nehmen.
Die Frage ist halt,was genau in dem Vertrag drinne stehen muss damit der Käufer nicht nacher anruft und Geld von ihm will weil der Wagen ihrgendwelche Mängel hat.
Mein Onkel hat überlegt,beim Tüv ein Check machen zu lassen,wo der Innenraum,Karosserie sowie Motor kontroliert wird.
Angenommen der Tüv Mensch findet keine Mängel.Jedoch ruft der Käufer später an und sagt ihm das xx Teil defekt ist.
Kann er sich dann auf den Check vom Tüv Mensch stützen?
Das Auto ist halt ziemlich alt und wenn er xx€ dafür kriegt ist es billiger als ihn zu entsorgen.Jedoch will er auch kein ärger mit dem Käufer haben.
MfG
Schapy
Beste Antwort im Thema
Hallo
Mein Onkel will sein 14 Jahre altes Auto mit 150 000km verkaufen.
Nun will er den ADAC Kaufvertrag nehmen.
Die Frage ist halt,was genau in dem Vertrag drinne stehen muss damit der Käufer nicht nacher anruft und Geld von ihm will weil der Wagen ihrgendwelche Mängel hat.
Mein Onkel hat überlegt,beim Tüv ein Check machen zu lassen,wo der Innenraum,Karosserie sowie Motor kontroliert wird.
Angenommen der Tüv Mensch findet keine Mängel.Jedoch ruft der Käufer später an und sagt ihm das xx Teil defekt ist.
Kann er sich dann auf den Check vom Tüv Mensch stützen?
Das Auto ist halt ziemlich alt und wenn er xx€ dafür kriegt ist es billiger als ihn zu entsorgen.Jedoch will er auch kein ärger mit dem Käufer haben.
MfG
Schapy
25 Antworten
es sollte auf jedenfall drinn stehen, dass keine mündlichen zusatzvereinbarungen bestehen und dass das auto unter auschluss jeglicher garantie/gewährleistung von privat verkauft wird.....
Hi,
ich gehe mal davon aus das es sich um einen Privatverkauf handelt.
Am sichersten ist es im Kaufvertrag handschriftlich zu vermerken:
Das oben beschriebene KFZ wird vom Verkäufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
Das würde ich mir mit einer weiteren Unterschrift unter dem Text extra bestätigen lassen und das sollte reichen.
Bitte nicht den Fehler machen und denken "Das steht doch aber gedruckt schon drin". Da gibts wohl im moment Urteile dazu das diese vorgedruckten klauseln ungültig sind.
grüße
Steini
Zitat:
Original geschrieben von steini111
Hi,ich gehe mal davon aus das es sich um einen Privatverkauf handelt.
Am sichersten ist es im Kaufvertrag handschriftlich zu vermerken:
Das oben beschriebene KFZ wird vom Verkäufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.Das würde ich mir mit einer weiteren Unterschrift unter dem Text extra bestätigen lassen und das sollte reichen.
Bitte nicht den Fehler machen und denken "Das steht doch aber gedruckt schon drin". Da gibts wohl im moment Urteile dazu das diese vorgedruckten klauseln ungültig sind.
grüße
Steini
Genau das ist eines der Probleme, die bei solchen Kaufvertragsvordrucken bestehen können. Das hatte ich hier schon mal ausführlich erklärt:
www.motor-talk.de/.../...ivat-zu-privat-t1712957.html#post15007963?...
Abgesehen davon, kenne ich den ADAC-Kaufvertrag nicht und weiß daher nicht, ob sich dieser oder andere Fehler darin verstecken. Aber bitte nicht den Kaufvertrag hier posten, da könnte der ADAC was dagegen haben, da der Kaufvertrag ja nur für Mitglieder zum Download steht!.
Ansonsten ist noch wichtig, bloß keine reparierten Unfallschäden zu "vergessen". Dann kann man schon darauf warten, daß der Käufer den Wagen zurückbringt.
Am besten ganz ehrlich alle Vorschäden uund bekannten Mängel mit in den Kaufvertrag aufnehmen - damit kann man dann später keinen Stress mehr bekommen.
Es gibt 2 ADAC KAufverträge, eins davon ist für Privatpersonen.
Bitte unbedingt das verwenden.
Wenn du als Privatperson ein Auto unter Ausschluss jeglicher Garantie/Gewährleistung verkaufst, haftest du nur für Mängel, die du verschwiegen hast. D.h. sollte etwas nicht in Ordnung sein, muss man dir nachweisen, dass du davon bereits gewusst hast.
Kannst natürlich gerne zu einem ADAC Prüfzentrum fahren, damit du schwarz auf weiß hast, dass du von einem möglichen Mangel nicht gewusst haben kannst, sofern dieser nicht im ADAC Prüfbericht vermerkt ist.
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Name, Anschrift, Personummer, Fahrgestellnummer, Kaufpreis. Auf jedenfall ne zweite Person mitnehmen wegen Zeuge und so. Du darfst natürlich keine Garantien o.ä. schriftlich übernehmen. Aber das dürfte sich ja von selbst verstehen.
Du brauchst aber eigentlich gar kein Kaufvertrag.
Nimm nen Kumpel als Zeugen mit, erzähl (im Beisein deines Kumpels)dem Käufer was mit dem Auto los ist, lass dir das Geld geben. Zum abschliessen dieses Kaufes reicht ein Handschlag.
Wird aber dann beim Ummelden etwas schwieriger, da die Zulassungsstelle immer einen Kaufvertrag sehen will!
Zitat:
Original geschrieben von sl!d3
Name, Anschrift, Personummer, Fahrgestellnummer, Kaufpreis. Auf jedenfall ne zweite Person mitnehmen wegen Zeuge und so. Du darfst natürlich keine Garantien o.ä. schriftlich übernehmen. Aber das dürfte sich ja von selbst verstehen.Du brauchst aber eigentlich gar kein Kaufvertrag.
Nimm nen Kumpel als Zeugen mit, erzähl (im Beisein deines Kumpels)dem Käufer was mit dem Auto los ist, lass dir das Geld geben. Zum abschliessen dieses Kaufes reicht ein Handschlag.
Wenn ich richtig informiert bin bedarf einerseits der Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung immer der Schriftform und andererseits der Einschluss einer Garantie ist ohne was Schriftliches auch nicht möglich.
Das bedeutet: Kein schriftl. Vertrag und der Verkäufer gibt Gewährleistung!
grüße
Steini
Zitat:
Original geschrieben von ToniX20SE
Wird aber dann beim Ummelden etwas schwieriger, da die Zulassungsstelle immer einen Kaufvertrag sehen will!
Das ist mir neu, beim letzten Ummelden 2006 brauchte ich das nicht??
grüße
Steini
sie moechten sicher LIEBER einen !
aber wenn ich nicht GANZ falsch liege, herrscht da vertragsfreiheit. ein handschlag reicht rechtlich, auch wenn schriftlich sicher die bessere variante ist (fuer beide).
Harry
Man kauft das Fahrzeug wie es ist, wenn es morgen explodiert gibt es auch kein Gericht was euch verurteilt. Außerdem will ich ein Richter sehen der bei 150 000 was gelten lässt und erst recht von privat...
Ich würde da jetzt nicht nach superdollen Formulierungen suchen, wenn der Käufer was versuchen will, dann macht er es auch, durchkommen wird er wie gesagt nicht, jetzt nicht wieder zu viele Sorgen im Voraus machen.
Standardkaufvertrag um Gewährleistung zu vermeiden und gut ist.
Also,
man kann einen Pkw auch per Handschlag verkaufen. Ein schriftlicher Kaufvertrag ist nicht erforderlich, so eine Formvorschrift findet sich nirgendwo.
Auch ein Gewährleistungssausschluß ist (entgegen der Meinung von steini111) mündlich ohne weiteres möglich. Aber es stellt sich dann das Beweisproblem. Im Gesetz ist geregelt, dass der Verkäufer einer (auch gebrauchten) Sache für deren Mangelfreiheit 2 Jahre Gewährleistung gibt. Diese Regel kann man von privat zu privat ausschließen - aber derjenige, der sich auf eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung beruft, muß beweisen, dass diese Abweichung so auch vereinbart wurde. Da hilft ein schriftlicher Vertrag als Beweis ungemein. Wenn nämlich Aussage gegen Aussage steht (auch Aussage eines Kumpels gegen Aussage des anderen Kunpels), kann der Richter oft nicht feststellen, ob nun die Gewährleistung ausgeschlossen wurde oder nicht. Und dann gilt die gesetzliche Regelung : Gewährleistung nicht ausgeschlossen, der Verkäufer haftet für Mängel.
@ Opelowski
Eigentlich sollte jeder Richter genau so urteilen, wie Du es nicht erwartest: Wenn ein Gewährleistungsausschluß nicht nachgewiesen ist, haftet der Verkäufer 2 Jahre für Mängel. Das steht nunmal so im Gesetz. Und es gibt auch nirgendwo eine Regelung, dass bei Fahrzeugen mit mehr als 150.000 km Laufleistung diese gesetzliche Vorschrift nicht mehr gilt. Und an das Gesetz sind die Richter nunmal gebunden.
Ist ja eigentlich auch nicht schlimm - man kann die Gewährleistung ja ausschließen, wenn man das will. Und wenn man es als Verkäufer nicht macht, dann haftet man eben.
Aufpassen muß man halt nur bei vorgedruckten Kaufverträgen aus dem Internet oder sonstwoher. Das sind nunmal Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Und in diesen AGB sind umfassende Gewährleistungsaussschlüsse ala "verkauft wie gesehen, Gewährleistung wird ausgeschlossen" nunmal oft unwirksam. Das ist inzwischen höchstrichterlich entschieden. Und wenn mal als Verkäufer so einen fehlerhaften Vertragsvordruck verwendet, hilft einem der schöne Gewährleistungssausschluß gar nicht, dann haftet man 2 Jahre für alle Mängel. Dass hatte ich, wie gesagt, in meinem oben verlinkten Beitrag ausführlich erklärt, bitte unbedingt lesen.
Die EU hat ja die Gewährleistung für Gebrauchtfahrzeugverkauf ja vor nicht all zu langer Zeit eingeführt, das Ziel war Käufer von gewerblichen Anbieter zu schützen, komischer weise galt es dann plötzlich für alle, es sei denn der Kniff mit Ausschluss was ja nur private dürfen. Was ich übrigens empfahl dort rein zuschreiben (was auch in Standardvordrucken so ist) damit es gilt.
Davor war es so dass jede Menge Käufer geklagt haben als ihr Gebrauchtfahrzeug nach Kauf Mängel/Defekte zeigte. Da war es üblich dass abhängig nach Preis und Alter u.s.w. sehr wohl unterschiedlich geurteilt wurde. Hat man für 60 000 was gekauft was 1 Jahr alt war/wenig km und sofort danach ein Motorschaden hatte ... war die Klage erfolgreich. Als Leute klagten die für 1000 DM ein Auto mit 300 000km kauften und danach die Lenkung schwitzte... eben nicht. Alles dazwischen wurde entsprechend zum gewissen Anteil statt gegeben, meist weniger als der Kläger wollte...
Diese Art zu urteilen ist bis heute nicht ganz unwichtig, sogar bei gewerblichen Kauf.
Man schaue mal ins Opelforum und was dort Händler erfolgreich als Verschleißteil durchkriegen und das ist z.B. die besagte Lenkung wenn sie mehr als 100 000 oder 150 000 km hat...
Unter solchen Grenzen können sie es eben nicht als Verschleißteil reperaturmässig ablehnen.
"Alters-entsprechender Zustand" und unter Berücksichtigung des Preises ist sehr wohl ein Kriterium, kein Recht gilt absolut 😉
"Verhältnismäßigkeit" und "Zumutbarkeit" sind sehr wohl ein Kriterium für die praktische Rechtsprechung.
Da geht es aber um die Frage der Beschaffenheit, nicht um die Wirksamkeit von Gewährleistungsausschlüssen:
§ 434 Abs. 1 BGB:
"Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."
Da geht man im Einzelfall davon aus, dass beim Verkauf eines deutlich gebrauchten, sehr alten Fahrzeuges zur Beschaffenheit der Kaufsache gehört, dass dieses Fahrzeug auch angemessenen Verschleiß hat, und dass auch dem Käufer klar war, dass er ein entsprechend verschlissenes Fahrzeug erwirbt. Zeigt sich dann so eine Verschleißerscheinung, ist das rechtlich gesehen schon kein Mangel, da es dem vereinbarten Zustand der Kaufsache entspricht.
Kommt es jedoch zu einem Schaden, der nicht auf üblichen Verschleiß zurückzuführen ist, liegt ein Mangel und grundsätzlich auch eine Haftung des Verkäufers für diesen Mangel vor.
Zitat:
Original geschrieben von steini111
Das bedeutet: Kein schriftl. Vertrag und der Verkäufer gibt Gewährleistung!grüße
Steini
Falsch. Er gibt Garantie. Bitte nicht vertauschen. Deswegen die zweite Person die bei einer mündlichen Absprache bezeugen kann das Garantie ausgeschlossen wurde.
Zweifelsfrei ist ein schriftlicher Vertrag immer besser, es geht aber halt auch mündlich.
Garantie muss ausgeschlossen werden! Sollte das in meiner ersten Aussage nicht klar gewesen sein bitte ich das zu entschuldigen.
PS: Die Zulassungstelle braucht keinen Kaufvertrag - weder zum anmelden noch zum ummelden oder abmelden eines Fahrzeuges.