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Was ist eigentlich "unverzüglich"?

Themenstarteram 12. Mai 2022 um 18:56

An meinem Auto wurde eine Technische Änderung vorgenommen und heute (12.5.) begutachtet (§21 sowie Oldtimer §23).

Der freundliche KÜS-Ingenieur schreibt im Gutachten: "Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist unverzüglich erforderlich."

Nun hat die Zulassungsstelle aber keine Termine im Mai mehr frei. Juni wird gar nicht angeboten. Auf der Zulassungsstellen-Seite steht "Wenn sich innerhalb dieser Zeit keine Termine auswählen lassen, stehen leider keine mehr zur Verfügung". Tja!

Wie ist das zu beurteilen?

(Vielleicht noch folgende Zusatzinfo: die "alte" HU-Plakette ist noch drauf und bis Oktober 2022 datiert.)

76 Antworten

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 13. Mai 2022 um 00:20:21 Uhr:

Heißt Fahrzeug stehen lassen. Keine Betriebserlaubnis.(erloschen)

 

Die Betriebserlaubnis wird erst durch die Zulassungsbehörde neu erteilt.

Die Thematik hatten wir hier schon ausführlich, und das hier gesagte war damals schon falsch.

 

Es wurden Änderungen am Fzg durchgeführt, die nach 19(2) zum Erlöschen der BE führen können. Ob die BE überhaupt erloschen war, wissen wir hier gar nicht!

 

Durch die Abnahme beim Sachverständigen wurde nun bestätigt, daß das Fzg (wieder) vorschriftsmäßig ist.

 

Nun sieht der Gesetzgeber vor, das "unverzüglich" die Änderung in die Papiere eingetragen wird. Das bedeutet "ohne schuldhafte Verzögerung"

 

Also genau der hier gegebene Fall.

 

Wer noch päpstlicher sein will, druckt sich den Termin bei der Zulassungsstelle aus und führt ihn mit.

Zitat:

@keksemann schrieb am 13. Mai 2022 um 07:50:24 Uhr:

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 13. Mai 2022 um 00:20:21 Uhr:

Heißt Fahrzeug stehen lassen. Keine Betriebserlaubnis.(erloschen)

Die Betriebserlaubnis wird erst durch die Zulassungsbehörde neu erteilt.

Schneller geht es immer, Beispiel Zulassungsdienst.

Wie kann man andere Menschen nur so in die die Irre führen wollen?

Hä?

Lies Dich erstmal in die Thematik ein. Die StVZO, insbesondere der 19er.

Zitat:

@nogel schrieb am 13. Mai 2022 um 10:01:38 Uhr:

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 13. Mai 2022 um 00:20:21 Uhr:

Heißt Fahrzeug stehen lassen. Keine Betriebserlaubnis.(erloschen)

Die Betriebserlaubnis wird erst durch die Zulassungsbehörde neu erteilt.

Es wurden Änderungen am Fzg durchgeführt, die nach 19(2) zum Erlöschen der BE führen können. Ob die BE überhaupt erloschen war, wissen wir hier gar nicht!

Davon ist auszugehen...

@Moers75

"Werkstatt oder Zulassungsdienst fragen"... muss ich diese "Mehrkosten" hinnehmen? Kann die Behörde verlangen, dass ich die Bevorzugung gewerblicher "Kunden" noch unterstütze?

@MZ-ES-Freak

Können wir hier mal realistisch bleiben? Du schreibst, dass der TE den Wagen stehen lassen muss. Das wird weder von der Rennleitung verlangt, noch ist dies die gängige Praxis.

Der TE hat sich um einen direkten Termin bei der zuständigen Behörde bemüht, diese Behörde "verhindert", dass er den Auflagen einer anderen staatlichen Behörde nachkommt. Ein Treppenwitz? ... oder ein Teufelskreis.

Zitat:

@nogel schrieb am 13. Mai 2022 um 10:01:38 Uhr:

 

Es wurden Änderungen am Fzg durchgeführt, die nach 19(2) zum Erlöschen der BE führen können. Ob die BE überhaupt erloschen war, wissen wir hier gar nicht!

Natürlich wissen wir das, immerhin wurde ja eine Untersuchung nach §21 durchgeführt.

Die ist aber nur zulässig wenn die BE erloschen ist (oder das Fahrzeug noch gar keine BE hat).

Auf einem ordnungsgemäßen 21er Gutachten sollte auch drauf stehen dass und warum die BE erloschen ist.

Was das (jedenfalls in der Theorie) für den weiteren Betrieb des Fahrzeugs bedeutet kann man in §19 Absatz 5 nachlesen. Richtig ist allerdings, dass das in der Praxis meistens nicht so heiß gegessen wird wie es der Gesetzgeber gekocht hat. Mit dem Gutachten und vielleicht noch einem Termin bei der Zulassungsbehörde in der Hand hat man gute Chancen, eine Kontrolle unbehelligt zu überstehen. Zumal wenn auch noch die Formulierung auf dem Gutachten falsch ist...

 

am 13. Mai 2022 um 8:44

Ich habe ein "unverzüglich"-Termin vom Oktober 2021 ignoriert (Gasanlage ausbauen lassen, gutachten machen lassen). Bin dann damit einfach gefahren. TÜV war dann im Dezember abgelaufen, aber das Auto stand von Mitte Dezember noch in der Werkstatt (nichts Dolles, nur Service), und ich habe es einfach nicht gebraucht (habe ein Zweites, deswegen nicht abgeholt). Das war auch kein Problem. Mitte Februar wollte ich den Ausbau der Gasanlage doch noch melden, was "unverzüglich" nicht ging, weil der TÜV abgelaufen war.

Also ließ ich (durch die Werkstatt) die HU machen, und konnte mit dem HU-Bericht dann die Änderung eintragen/austragen lassen.

Fazit: unverzüglich ist nichts passiert - GAR nichts - außer, dass ich zwei mal zur Zulassungsstelle "rennen" musste. Bei uns kein Problem, in anderen Städten könnte das schwierig werden.

Themenstarteram 13. Mai 2022 um 9:30

Es hat sich schon fast erledigt. Plötzlich war ein Termin am kommenden Dienstag frei und bis dahin werde ich ohnehin nicht herumfahren. Danke.

Zitat:

@xis schrieb am 13. Mai 2022 um 10:44:30 Uhr:

Ich habe ein "unverzüglich"-Termin vom Oktober 2021 ignoriert (Gasanlage ausbauen lassen, gutachten machen lassen). Bin dann damit einfach gefahren. TÜV war dann im Dezember abgelaufen, aber das Auto stand von Mitte Dezember noch in der Werkstatt (nichts Dolles, nur Service), und ich habe es einfach nicht gebraucht (habe ein Zweites, deswegen nicht abgeholt). Das war auch kein Problem. Mitte Februar wollte ich den Ausbau der Gasanlage doch noch melden, was "unverzüglich" nicht ging, weil der TÜV abgelaufen war.

Also ließ ich (durch die Werkstatt) die HU machen, und konnte mit dem HU-Bericht dann die Änderung eintragen/austragen lassen.

Fazit: unverzüglich ist nichts passiert - GAR nichts - außer, dass ich zwei mal zur Zulassungsstelle "rennen" musste. Bei uns kein Problem, in anderen Städten könnte das schwierig werden.

Da hast Du aber tatsächlich Glück gehabt.

Bei uns machen die SV regelmäßig keine HU , wenn wie bei Dir die Gas Anlage oä nach Einbau Ausbau nicht ein-ausgetragen wurde.

Da wird es dann richtig interessant, wenn die HU abgelaufen ist, denn mit abgelaufener HU kann die Zulassungsstelle die technische Änderung nicht eintragen, und dann kann sich der Halter einen Kopf machen,wie er nun zu einer HU kommt.

Es hat schon einen Grund..weshalb auf dem Protokoll vermerkt ist " unverzüglich einzutragen" oder "bei nächster Befassung"

Zitat:

@hk_do schrieb am 13. Mai 2022 um 10:43:34 Uhr:

@nogel schrieb am 13. Mai 2022 um 10:01:38 Uhr:

 

Es wurden Änderungen am Fzg durchgeführt, die nach 19(2) zum Erlöschen der BE führen können. Ob die BE überhaupt erloschen war, wissen wir hier gar nicht!

 

Natürlich wissen wir das, immerhin wurde ja eine Untersuchung nach §21 durchgeführt.

 

Die ist aber nur zulässig wenn die BE erloschen ist (oder das Fahrzeug noch gar keine BE hat).

 

Auf einem ordnungsgemäßen 21er Gutachten sollte auch drauf stehen dass und warum die BE erloschen ist.

Daß dem nicht so ist, weißt du selbst.

 

Der TE kann zum Beispiel eine nicht genehmigte Reifengröße aufgezogen haben, das ist eine Unvorschrftsmäßigkeit , aber keine erloschene BE, da liegen die Hürden viel höher.

 

Trotzdem wird diese Unvorschrftsmäßigkeit durch eine Abnahme nach 19(2) / 21. "geheilt".

 

Aber das sind Feinheiten unter uns Fachleuten :)

am 13. Mai 2022 um 10:49

Zitat:

@windelexpress schrieb am 13. Mai 2022 um 12:03:24 Uhr:

(...)

Da hast Du aber tatsächlich Glück gehabt.

Beim ersten Versuch ist mir genau deswegen das herz in die Hose gefallen.

Aber Zulassungsstelle und HU waren sich einig, das das kein Problem ist. Eigentlich logisch: sonst würde jeder Umbau, der erst nach dem HU-Stichtag fertig ist, in eine Sackgasse führen. Andererseits - man weiß es nicht...

Zitat:

@windelexpress schrieb am 13. Mai 2022 um 12:3:24 Uhr:

Da hast Du aber tatsächlich Glück gehabt.

Bei uns machen die SV regelmäßig keine HU , wenn wie bei Dir die Gas Anlage oä nach Einbau Ausbau nicht ein-ausgetragen wurde.

Da wird es dann richtig interessant, wenn die HU abgelaufen ist, denn mit abgelaufener HU kann die Zulassungsstelle die technische Änderung nicht eintragen, und dann kann sich der Halter einen Kopf machen,wie er nun zu einer HU kommt.

Es hat schon einen Grund..weshalb auf dem Protokoll vermerkt ist " unverzüglich einzutragen" oder "bei nächster Befassung"

Auch das ist kein Problem, bzw. gibt es Lösungen.

Die HU kann mit vorliegendem, und gültigem Gutachten trotzdem positiv abgeschlossen werden.

Nur dann eben mit dem Vermerk, dass die Plakette dann durch die Zulassungsbehörde zugeteilt wird. (Nach Änderung der Zulassungsbescheinigung)

EDIT: Da muss ich mich revidieren...

-0.2c (EM)

Zulassungsdokumente Betriebserlaubnis

erloschen (§ 19(2) StVZO), positives

Gutachten liegt vor, ZB I nicht geändert, §21

StVZO erforderlich

Mit dem erheblichen Mangel beißt sich tatsächlich die Katze in den Schwanz. Ich denke mal, da hat der Verordnungsgeber nicht richtig mitgedacht!

Ich dächte, es gab auch mal die Möglichkeit der Behörde in einem solchen Fall die Frist für die nächste HU frei zulassen?

Themenstarteram 13. Mai 2022 um 10:54

Die BE ist jetzt ungültig geworden, weil die Fahrzeugklasse und die Anzahl der Sitze geändert wurde (PKW-offen statt LKW-Plane&Spriegel, 4 statt 2 Sitze). Das ist alles eine längere, gebührenintensive Geschichte. Der Mercedes G "Wolf" hatte als Funkwagen bei der Bundeswehr 4 Sitze und hieß "LKW gl leicht". Für die die erste zivile BE wurden 2 Sitze ausgebaut. TÜV und Zulassungsstelle nannten es dann weiterhin LKW. Das hat das Zollamt aber nicht als LKW anerkannt, sondern als PKW versteuert (>900 Euro). Nachdem ich die Sitzbefestigungen zugeschweißt hatte und das wieder von TÜV und Zulassungsstelle begutachtet wurde, galt es dann doch auch steuerlich als LKW (172 Euro). Jetzt, als Oldtimer, wollte ich wieder den physischen Originalzustand herstellen und auch die 4 Sitze nutzen können. Also Flex her, Schweißpunkte weg, Sitze wieder rein, vpm TÜV für gut befunden.

Mal sehen, wie es weiter geht ;-) Drückt mir die Daumen!

Mit Änderung der Fahrzeugklasse ist natürlich die BE erloschen.

Auf die Gegenargumente bin ich jetzt mal gespannt.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 13. Mai 2022 um 12:57:54 Uhr:

Auf die Gegenargumente bin ich jetzt mal gespannt.

Puh, beim Richter mal mit "schwere Kindheit" oder so probieren, hilft meistens :D

Mit abgelaufener HU und fehlender Eintragung in die Papiere kann man als Prüfer eigentlich nur den "EM"-Mangel "übersehen" und Plakette Amt daraus machen, sonst kann der Halter das Auto verschrotten. Das Feld HU fällig freilassen kenne ich hier in der Ecke nur von einem einzigen Straßenverkehrsamt, die andern schicken noch weg. Einer muss über seinen Schatten springen um aus dem Teufelskreis auszubrechen.

Diese komische neumodische Denke "ach, halb so wild, BE doch nicht erloschen" bringt den ganzen Rummel um §19, ABEs, Teilegutachten usw.. zu Fall und ist IMHO nicht ansatzweise mit der Vorschriftenlage in Einklang zu bringen. BE nicht erloschen, dann braucht es um in der Logik weiterzudenken auch keine 21er oder 19er Abnahme oder ABEs für Anbauteile mehr. Wenn die BE nicht erloschen ist braucht man ja auch keine Gutachten oder Abnahmen um dies zu verhindern oder die BE wiederzuerlangen.

Warten wir mal ab was nach der StVZO kommt ...

Die sollte doch schon seit Jahren überarbeitet werden. Ich meine vor 5 oder mehr Jahren,war das schon im Gespräch,dass die StVZO überarbeitet überarbeitet werden soll.

Aber i-kfz hat dann Ressourcen gebunden und nichts ist passiert.

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