Was ist das für ein bauteil??

Kann mir jemand sagen was für ein Bauteil das ist?? Es gehen 2 Kabel zur CDI einer zur Sicherung bzw Batterie und ein Kabel geht runter zur LIMA oder so

das steht drauf

384.60
12V 80A
2/580062

Dsc00302
Beste Antwort im Thema

Das weisse Teil ist das Startrelais ,daneben der Gleichrichter.

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Ich würde den einfach bei der Werkstatt entdrosseln lassen und TÜV-Abnahme gleich mit in Auftrag geben - so sparst Du Zeit und Aufwand wegen dem Papierkram.

LG
Tina

Zitat:

kleiner_boeser_Wolf

haste dir überhaupt mal meine ganzen Anfragen richtig Durchgelesen???? Neee haste nicht

wenn doch dann wüßtest Du das ich den Roller geschenkt bekommen habe und der ne Mofa zulassung nachträglich bekommen hatte und ich den nu wieder auf Roller zurück entdrosseln will.

Nur das der Roller so seit 2008 nicht mehr Fuhr und ich nu aller hand an Arbeit habe das er endlich wieder nen mucks gab und egal welche Drossel ich entfernt hatte nur auf 20Kmh und später als alle raus waren nur auf 40-45 Kmh komme und das heis da ist was mit dem Roller nicht in Ordnung da er ohne diese Drosseln laut Händler jetzt 70-80 Fahren müßte. Und ich will alle Drosseln raus haben um zu sehen ob er das Tempo bekommt und danach soll er ganz normal auf 50 Kmh zurück gedrosselt werden.
Und die CDI ist bei Piaggio nie gedrosselt als muß irgendwo was im Argen sein und das will ich ja nur herrausfinden.

Ja aber Du bist ja einer der auch in anderen Freds ganz schön vorschnell urteielst
Denn schneller als erlaubt ist mir zu heiß da ich an meinen alten Lappen hänge, nicht wie die anderen hier. Und mit 40 Jahren muß ich nicht mehr Tunningscheiß fabrizieren

Zitat:

Original geschrieben von WerbrauchtNicks



........nur auf 40-45 Kmh komme und das heis da ist was mit dem Roller nicht in Ordnung da er ohne diese Drosseln laut Händler jetzt 70-80 Fahren müßte. Und ich will alle Drosseln raus haben um zu sehen ob er das Tempo bekommt und danach soll er ganz normal auf 50 Kmh zurück gedrosselt werden.........

😁 😕 😁 😕 😁 😕 😁 😕 😁 😕 😁 😕 😁 😕 😁 😕

wölfle 😁 😁 😁

jo toller beitrag weiß schon hast keine ahnung und echt klasse 😕

Erklär ich dir gerne noch mal also:
wenn der roller ohne Drosseln 70.80 Kmh fahren soll und er tut es nicht ist da was kaputt das leuchtet dir wohl ein oder???

Also bin ich am versuchen und Fehler suchen und Fehlermöglichkeiten außschließen und daher soll er alle Drosseln rausbekommen und dann auf 70-80 Kmh kommen! ist einleuchten oder???
Das tut er aber nicht er Fährt nur 40-45 Kmh!!
Heißt also da ist was Kaputt . Ist auch für Dich einleuchten oder???

Wenn ich alle Fehler gefunden habe und alles Repariert wurde dann wird er wieder auf seine Zugelassene Geschwindigkeit reduziert damit ich nicht den Lappen verliere. Ist doch ganz einfach oder???

Und hier auf unserer riesigen Privatanlage des Gartenvereins kann ich das ohne Probleme ausprobieren mit der Geschwindigkeit.

Und wenn ich das so lasse mit der 40-45 Kmh geschwindigkeit ohne den Fehler zu kennen warum der so langsam ist fahre ich ihn in kürze ganz schrott ohne es zu wollen. Ist doch einleuchtend oder??

Und falls Du noch weitere unqualifizierte Beiträge hast behalte sie für Dich.
Wenn Du behilflich sein willst bei der Fehlersuche dann immer gerne.

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Zitat:

Original geschrieben von WerbrauchtNicks


jo toller beitrag weiß schon hast keine ahnung und echt klasse 😕

Erklär ich dir gerne noch mal also:
wenn der roller ohne Drosseln 70.80 Kmh fahren soll und er tut es nicht ist da was kaputt das leuchtet dir wohl ein oder???

Also bin ich am versuchen und Fehler suchen und Fehlermöglichkeiten außschließen und daher soll er alle Drosseln rausbekommen und dann auf 70-80 Kmh kommen! ist einleuchten oder???
Das tut er aber nicht er Fährt nur 40-45 Kmh!!
Heißt also da ist was Kaputt . Ist auch für Dich einleuchten oder???

Wenn ich alle Fehler gefunden habe und alles Repariert wurde dann wird er wieder auf seine Zugelassene Geschwindigkeit reduziert damit ich nicht den Lappen verliere. Ist doch ganz einfach oder???

Und hier auf unserer riesigen Privatanlage des Gartenvereins kann ich das ohne Probleme ausprobieren mit der Geschwindigkeit.

Und wenn ich das so lasse mit der 40-45 Kmh geschwindigkeit ohne den Fehler zu kennen warum der so langsam ist fahre ich ihn in kürze ganz schrott ohne es zu wollen. Ist doch einleuchtend oder??

Und falls Du noch weitere unqualifizierte Beiträge hast behalte sie für Dich.
Wenn Du behilflich sein willst bei der Fehlersuche dann immer gerne.

.

DU schreibst unqualifizierte Beiträge !!!

FEHLERSUCHE !!! Ha ha ha !!! 😁

Ein Moped-Roller fährt ohne Drosseln ca 45 km !!! Basta !!! Mit feinem Tunig und feiner Abstimmung kann man so einen Roller auch auf 70 - 80 kmh bringen !!!

DAS IST DANN ABER TUNING UND NICHT "ENTDROSSELT" 😠

Und einen solchen GETUNTEN Moped-Roller darf man als solchen nicht im öffentlichen Strassenverkehr benutzen, es sei denn alle Änderungen werden in den Papieren eingetragen und das "Gefährt" wird dann als "Leichtkraftrad" für den öffentlichen Verkehr zugelassen !!! (dazu braucht man aber den passenden Führerschein A1) !!!

Du solltest dich erst mal SCHLAU machen bevor du dich auf "FEHLERSUCHE" begibst !!
Mir kommst du so vor als wolltest du hier Forenuser vera...... !!!

Hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Entdrosselung

und hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Scootertuning

und hier:

http://www.motor-talk.de/.../...um-tuning-von-rollern-neu-t868821.html

wölfle 😠

Zitat:

Original geschrieben von kleiner_boeser_Wolf


DU schreibst unqualifizierte Beiträge !!!

passt dann ja zu Deinen Beiträgen bestens....... 😁

GreetS Rob

Komisch ist nur das ältere Roller alle über 45Kmh fahren dürfen wer hier wohl keine Ahnung hat???

Ich sagte schon das mein Roller von 1990 ist und somit über 45 Kmh fahren darf laut gesezt!! Informier dich mal richtig bevor du hier den Hengst machst!!

Und wenn ich bei einem Solchen Roller die Drosseln alle entferne wie zb Gaszugdrossel, Variodrossel, Auspuffdrossel dann fahren die locker an die 70-80 Kmh. Aber ich merke schon von Alten Rollern hast Du keine Ahnung!! Auch wurde bei den Alten Rollern selten über die CDI Gedrosselt, ich kenne keine und ich hatte damals schon die Susuki Katana, nen Baumarkt Rex und jetzt die Piaggio TPH und nur die Rex war über CDI gedrosselt.

nix basta von wegen 45Kmh das gilt erst ab Bj 2001 davor galt 50Kmh und für Schwalbe und Simsons die vor 1992 zugelassen waren sogar 60Kmh so jetzt basta

Ahja fehler ist jetzt gefunden der Zylinder hat kaum noch kompression bzw kaum leistung. War beim TÜV auf Stand und dort lief er seine 75Kmh aber sobald er Last drauf hatte ist er eingeknickt auf 40Kmh und mittlerweile komme ich nur noch auf 10Kmh.
Also Zylinderkit neu einbauen und fehler ist weg hoffe ich.

So das Problem ist gefunden welches ich in diesen Freds beschrieben hatte und um hilfe suchte.

problem 1

problem 2

Es war der Zylinder samt Kolben und Ringen. Da war kein Bums mehr drauf und nach dem Reinigen fuhr er nur noch 10Kmh.
Habe jetzt nen neuen 50ccm Zylinderkit mit allen drum und dran und nu fährt er das was der Piaggio Händler meinte jep er schaft wieder 80Kmh mit dem endrosselten Auspuff. War ne lange Fehlersuche.
Jetzt wieder der Originale Auspuff der noch vom Werk aus dran war angebaut und der Roller schafft stolze 59 bis 65 Kmh

Nä wölffle das haste wohl nicht gedacht das es Roller gibt die mit Originalen Teilen mehr als 45Kmh fahren dürfen😁😁😁😁

und der Roller ist nicht Getuned und entdrosselt wurde der ganze Mofa kack der dafür sorgte das er nur 25Kmh fuhr
Danke für nix Tschüß Bürger😎😎😎😎😎

Zitat:

Original geschrieben von WerbrauchtNicks [/

Nä wölffle das haste wohl nicht gedacht das es Roller gibt die mit Originalen Teilen mehr als 45Kmh fahren dürfen😁😁😁😁

Das weiss auch Wölfle ,trotzdem darfst du ungedrosselt keine 65 mit dem Roller fahren,auch wenn kein Tuning vorhanden ist .
Du als Besitzer hast dafür zu sorgen das der Roller die in der Betriebserlaubnis angegebene Geschwindigkeit einhält.
Notfalls eine Werkstatt beauftragen.

Mein Reden - Werkstatt und fertig. Da braucht sich hier auch keiner so prächtig zu erregen.

Alles wird gut!
Tina

Na und auch da seid ihr falsch informiert. Es gibt die Offizielle Tolleranz von +10% da nicht jeder Roller vom Werk gleich gedrosselt ist.

Dann gibt es die Verschleißtolleranz von bis zu 20%!! Wer nachlesen will bitte hier:

-vor dem 1.3.92 in den Verkehr gekommene Kleinkrafträder des ehemaligen ostdeutschen Herstellers Simson haben Zulassung 60 Kmh(72Kmh)
-vor dem 1.1.02 in den Verkehr gekommene Kleinkrafträder haben Zulassung 50 Kmh(60Kmh)
-ab dem 1.1.02 in den Verkehr gekommene Kleinkrafträder haben Zulassung 45 Kmh(54Kmh)

Gelesen von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln

Der Angeklagte erwarb ein Leichtkraftrad der Marke Aprilia. Mit diesem fuhr er auf einer Bundesstraße. Er hatte keinerlei manipulative Eingriffe in das Leichtkraftrad vorgenommen. Da durch die Ermittlungsbehörde eine sachverständige Untersuchung des Kraftrades vorgenommen wurde, ist von technischen Mängeln auszugehen, etwa Verschleiß etc., die eine höhere als die zugelassene Höchstgeschwindigkeit ermöglichen.

Aufgrund Geschwindigkeitsmessung mittels Nachtfahrt bei ungeeignetem Tacho wurde eine Geschwindigkeit von etwa 90 km/h festgestellt. Die Fahrerlaubnis des Angeklagten (die frü here Klasse 3, 4 und 5) erlaubten lediglich das Führen eines Leichtkraftrades mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.

Die erste Instanz verurteilte den Angeklagten wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 StVG zu einer Geldstrafe. Die Revision (OLG Karlsruhe) führte zum Freispruch.

Grundsätzlich ist anerkannt, daß fahrzeugbezogene technische, geschwindigkeitserhöhende Veränderungen zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen können. Wird ein derartiges Fahrzeug dann im öffentlichen Verkehr bewegt, kann grundsätzlich ein Vergehen nach § 21 StGB (Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis) vorliegen, wenn der Führer nicht über die für diese tatsächlich erzielte Höchstgeschwindigkeit notwendige Fahrerlaubnis verfügt (OLG Hamm DAR 1982, 336; BVerwGE 51, 60 zu Mofa).

Aber auch ohne manipulativen Eingriff in die Fahrzeugtechnik liegt ein Vergehen nach § 21 Abs. 1 StVG vor, wenn das Fahrzeug aus „inneren“ Gründen eine Geschwindigkeit erreicht, die über der durch seine Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit liegt. Nötig ist jedoch, daß eine wesentliche Geschwindigkeitsüberschreitung möglich ist. Diese wird im konkreten Fall vom Senat mit 20 % über der bauartlich bestimmen Höchstgeschwindigkeit bemessen.

Auf den Fortbestand der einmal erteilten Betriebserlaubnis - § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO - kommt es nicht an. Die Betriebserlaubnis erlischt nur, wenn spezielle Veränderungen vorge nommen wurden. Eine weiter bestehende Betriebserlaubnis hat jedoch keinen konstitutiven Charakter für die Notwendigkeit der Fahrerlaubnis bzw. für die Einordnung in bestimmte Klassen.

Das Fortbestehen der Betriebserlaubnis allein heilt nicht den Mangel der fehlenden Führer scheinklasse.

Allerdings genügt ein einmaliges Überschreiten der um 20 % erhöhten Höchstgeschwindig keit als Eingriffsschwelle des § 21 StVG nicht. Fahrten bei Gefälle oder Rückenwind schei den daher aus. Es muß sich um dauerhafte Veränderungen des Fahrverhaltens des Leichtkraftrades handeln. Da die erste Instanz keine Feststellungen getroffen hat, wie die näheren Begleitumstände der Fahrt waren, insbesondere aus welchen Gründen die Ge schwindigkeit überschritten wurde, sind keine Feststellungen über die jederzeitige Wieder holbarkeit der überhöhten Geschwindigkeit auf ebener Fahrstrecke möglich.

Obendrein befand sich der Angeklagte in einem die Strafbarkeit ausschließenden Verbots-irrtum. Das Unrechtsbewusstsein muss sich auf eine spezifische Rechtsgutverletzung bezie hen, der Täter muß sich gerade des straftatbestandlich vertypten Unrechts bewußt gewesen sein (BGHSt 15, 376, 382). Hieran fehlt es, eine etwaige Kenntnis des Angeklagten von er „Mangelhaftigkeit des Leichtkraftrades“ wäre nämlich nicht mit dem Wissen um die Reich weite seiner Fahrerlaubnis vergleichbar.

Praxisanmerkung des Informationsservice Verkehrsrecht:

Technisch mögliche Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit haben zweier lei Auswirkungen. Es kann die Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO) tangiert sein. Andererseits ist es eine Frage, ob die Fahrerlaubnis diese - erhöhte - technisch mögliche Höchstgeschwin digkeit umfaßt.

Hinzu kommt noch die Unterscheidung, ob die technisch mögliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

- dauerhaft oder nur auf Grund einmaliger, besonderer Umstände,

- manipulativ oder aus sonstigen technischen Mängeln, etwa Verschleiß etc.

eingetreten ist.

Letztlich muß die technisch mögliche zu hohe Höchstgeschwindigkeit wesentlich sein. Grundsätzlich hinzu kommen muß, daß das Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt sein muß. Der öffentliche Straßenverkehr umfaßt die öffentlich-rechtlich gewidmeten Flächen, aber auch tatsächlich genutztes privates Gelände.

Manipulierte Höchstgeschwindigkeit

Wird die Höchstgeschwindigkeit durch einen gewillkürten Eingriff erhöht, so erlischt die Be triebserlaubnis, § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO. Ein Kraftfahrzeug ohne Betriebserlaubnis zu be nutzen, ist ein Ordnungswidrigkeitentatbestand.

Überschreitet sodann die tatsächlich erzielbare Höchstgeschwindigkeit die zulässige, so kann ein Verstoß gegen die notwendige Fahrerlaubnis, §§ 4, 6 FeV, gegeben sein. Nötig ist hier eine wesentliche Überschreitung. Diese hat das OLG Karlsruhe mit 20 % über der höchstzulässigen Geschwindigkeit angesiedelt. Liegt die nötige Fahrerlaubnis nicht vor, kommt zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit bezüglich des Erlöschens der Betriebserlaubnis auch ein Vergehen nach § 21 StGB dem Fahren ohne Fahrerlaubnis, hinzu. Versicherungs rechtlich liegt eine Obliegenheitsverletzung - Fahrerlaubnisklausel - vor, der Haftpflichtversi cherungsschutz ist eingeschränkt.

Auch wenn die Manipulation erstmalig überhaupt eine Führerscheinklasse erfordert - Erhö hung der Mofa-Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h durch technische Veränderung auf 40 km/h - greift dieser Mechanismus (OLG Hamm NJW 1978, 332; DAR 1982, 336). Erlischt so z.B. die Betriebserlaubnis eines Mofas, entsteht die Führerscheinpflicht (die Mofaprüfbe scheinigung nach § 5 FeV ist kein Führerschein).

Nicht manipulative Geschwindigkeitserhöhungen

Durch technische Mängel, Verschleiß etc., kann die Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs über das bauartlich bestimmte zulässige Maß hinaus erhöht werden. Hier gilt Folgendes:

Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis liegt nicht vor, da kein manipulativer Eingriff vorgenom men wurde, § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO. Die Betriebserlaubnis besteht damit weiter.

Allerdings kann ein Vergehen nach § 21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis, gegeben sein. auch hier muß wieder die Höchstgeschwindigkeit entsprechend der Regel des OLG Karlsru he 20 % über dem zulässigen bauartbedingten Limit liegen.

Weiterhin genügt ein einmaliges Überschreiten dieses Limits nicht, etwa unter Ausnutzen von Gefälle oder Rückenwind. Nötig ist, daß das Kraftfahrzeug auf ebener Strecke wieder holbar, d.h. auf Grund eigener Leistungsfähigkeit dieses erhöhte Limit erreichen und über schreiten kann.

Weiterhin muß bedacht werden, daß entweder ein Vorsatz ausschließender Tatbestandsirr tum oder aber auch ein entschuldbarer Verbotsirrtum vorliegt. Selbst wenn der Betreffende die erhöhte Geschwindigkeit des Fahrzeuges - eingetreten ohne sein Zutun - kennt, so schließt er nicht im Sinne eines Unrechtsbewußtsein auf Mängel in der Fahrerlaubnis. Das straftatbestandlich vertypte Unrechtsbewußtsein muß vorhanden sein (BGHSt 15, 376, 382; OLG Stuttgart NStZ 1993, 344).

Letztlich - im konkreten Fall war die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit tels Polizeiwagen und nicht geeichtem Tacho erfolgt - müssen vor Feststellen der tatsächlich gefahrenen Höchstgeschwindigkeit die Toleranzabzüge berücksichtigt werden.

So: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.11.2002, 1 Ss 73/02.

Texte aus: Informationsservice Verkehrsrecht, Heft 9, 2003, S. 3 - 4

Trotz Toleranzabzüge bist du aber mit 65 km/h zu schnell.Einfache Rechenaufgabe oder siehst du das anders?
Also seh mal zu das der Bock wieder seine Vorgaben einhält.
Eine Messung würd dir n Ticket beschaffen.

Verschleiss kann bei jeder Wartung behoben werden.
Für mich wäre das kein Grund die Geschwindigkeit von 90 Km/h + - zu tolerieren.
Jenner hatte wohl mehr Glück als Verstand.

Danke, lieber TE, für die Aufklärung, dass wir alle falsch informiert sind.
Wenn Du im Fall der Fälle ein einen Beamten gerätst, der es ganz genau nimmt und dein Rollerle an einen gründlichen Gutachter gibt, verspeise ich einen Besen quer, wenn Du damit ungeschören davon kommst.

Viel Glück
Tina

Ach ja ich weiß Ihr Fahrt auch alle ganz schnell in die Werkstatt mit Euren Autos wenn die die Betriebliche Höchstgeschwindigkeit überschreiten und lasst es dort beheben damit er wieder so schnell ist wie in den Papieren angegeben ist?ß Ich glaube eher nicht und ja er verliert genauso die Betriebserlaubnis wie der Roller der durch gutes einfahren schneller geworden ist. BE ist halt BE

Und das beispiel mit 90Kmh ist wohl bisserl sehr übertrieben!!! Es ist die rede von ca 20% da heißt 60 bis 65 Kmh

Und wenn ich sach der schafft 65Kmh dann ist das die geschwindigkeit die das kleine Tacho anzeigt. Und warum sool ein Verschleißteil gewechselt werden wenns heile ist, dat ist schwachsinn ganz ehrlich.
Auch der liebe Polizeibeamte muß sich an die Gesezlichen tolleranzen halten und die besagen laut dem beschriebenen Urteil 20%. Da kann er sich dann auf den Kopfstellen. Oder denkt ihr er stellt sich über das richterliche Urteil?? Er kanns versuchen und beim Prozess hats sich dann erledigt.

Sollte meiner jetzt auch anfangen über die 65Kmh marke zu wandern dann werde ich auch nachstellen lassen inne Werke aber vorher nicht.

Und die rechenaufgabe lautet 50Kmh + 10% tolleranz und anschließend +20% Verschleiß und so kann unter umständen die 65Kmh marke noch ok sein. Mann darf halt vorher nicht negative auffallen und auch so einsichtig zeigen bei den Polizeimeistern😁😁 Und wenn ich sehe wie einige rollerfahre sich sturstellen bei den Beamten dan wundert mich nicht das die alle hopsgenommen werden. Da ham die selber schuld

aber genug jetzt. Der Fehler im Roller ist gefunden und er ist wiedewr heile.

Du bewegst dich auf einem schmalen Grad.
Nicht der Polizist ist Ausschlag gebend sondern die Staatsanwaltschaft,
die entscheiden ob dein Fall vor Gericht geht oder nicht.

Du kannst ein Auto nicht mit nem Kleinkraftrad/roller vergleichen.
Wenn ich mit nem Auto bei 60km/h in einer 50er Zone geblitzt werde,kann ich auch nicht sagen das ist der Verschleiss😉,verklag mich doch.
Hab auch noch nie gehört das ein Fahrzeug durch Verschleiss schneller wird ,mit Ausnahme einer defekten Variodrosselhülse und die kann wie jedes andere Teil gewechselt werden.

Ich kann auch nicht sagen ,mein Tacho zeigt falsch an ,laut dem bin ich nur 50 gefahren.
Dann krieg ich noch einen für ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug reingewürgt.
Der Tacho darf zwar ein gewisses Mass mehr Anzeigen ,zeigt er zu wenig an ,muss ich nach dem Gesetz zur Tachoeichung.

Du musst selbst wissen was du tust und bei wieviel Anzeigen du die Schnau... voll hast .

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