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Was empfehlt ihr kleinen Handwerksbetrieben, für das Auslesen und Archivieren?

Themenstarteram 10. Oktober 2013 um 20:25

Hallo,

Papi hat sich einen neuen 7,5 Tonnen Kipper gekauft für seinen Gartenbaubetrieb, ist ein schicker Eurocargo von Iveco.

Bei seinen alten LKW war das ganze archivieren noch easy, Diagramscheibe mit Name, Datum und Kilometerstand beschriften, fertig.

Jetzt ist ein digitaler Tachograph drinnen, und ich überlege was genau benötigt wird, um alles archivieren zu können wie es vorgeschrieben ist.

Als der Händler uns das Fahrzeug übergeben wollte, und den Tachographen erklären wollte, holte ich noch die Betriebsanleitung zur Hand.

Gleich beim ersten Bedienschritt, die erste Überraschung, wir brauchen eine Unternehmenskarte, die wir bei Fahrzeugübergabe noch nicht hatten.

Die Werkstatt sagte das wir die nicht sofort brauchen, die Fahrerkarte genügt vorerst.

Ich weiß das ich die Fahrerkarte alle 28 Tage auslesen (lassen) muss, und diese Daten archivieren.

Ich könnte mir einen Kartenleser kaufen und die Fahrerkarte am Computer auslesen, richtig?

Ich könnte mir doch aber auch ein Kabel kaufen und den digitalen Tachograph mit dem Laptop verbinden und somit die Daten der Fahrerkarte auf den Laptop kopieren, richtig?

Ausserdem muss mit der Unternehmenskarte auch etwas regelmässig ausgelesen und archiviert werden, oder?

In welchen Zeitabständen?

Was sieht man auf der Unternehmenskarte denn noch?

Warum braucht ein kleiner Handwerksbetrieb denn noch eine Unternehmenskarte?

Auf dem Tachographen wurde vor der Fahrzeugübergabe schon das Nummernschild gespeichert, warum sollten wir denn noch die Unternehmenskarte reinstecken?

Auch die Daten des Massenspeichers des Tachographen müssen ausgelesen und archiviert werden, richtig?

In welchen Zeitabständen, ich glaube etwas von drei Monaten gelesen zu haben, oder wars ein Jahr?

Was ist denn dort noch drauf, was die Fahrerkarte nicht eh schon gespeichert hat?

Also was empfiehlt sich für einen Handwerksbetrieb?

Wir brauchen kein tolles System wie es Transportunternehmen mit 20 Fahrer haben.

Die Kosten sollten gering sein und bleiben, uns interessieren diese Daten nicht mal.

Es sollte billig, einfach und unkompliziert sein, denn es geht wirklich nur um das nötigste, die Pflicht der Archivierung.

Was meint ihr, reicht ein Kartenleser für den PC.

Brauch ich dann noch was zum auslesen des Massenspeichers des Tachographen?

Oder gibts ein Kabel mit dem ich den Tachograph und den Laptop verbinde um die Karten und den Massenspeicher auszulesen? Somit hätte ich mit einer Lösung beides, was die Kosten niedrig hält.

Ich habs noch nicht probiert, aber ein normaler USB Stick passt wohl nicht rein, oder?

Wäre ja zu einfach.

Über Tipps freu ich mich!

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10 Antworten
am 11. Oktober 2013 um 1:08

Bei der Menge Fragen empfehle ich deinem Pappi, sich für die Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz anzumelden.

Wenn er aber die Handwerkerregelung in Anspruch nehmen kann (bei Fz. > 3,5 bis 7,5 t im Radius von 50 km um den Betriebssitz), braucht er den ganzen Zermon der Karte auslesen und Archivierung des Fahrzeugspeichers überhaupt nicht. Er sollte dann zumindest aber an dem Modul teilnehmen, in dem das Thema Fahrpersonalrecht behandelt wird.

Ansonsten findet man u.a. bei GloboFleet für fast jeden Bedarf das passende Paket ...

am 11. Oktober 2013 um 10:09

Zitat:

Original geschrieben von ConvoyBuddy

Ansonsten findet man u.a. bei GloboFleet für fast jeden Bedarf das passende Paket ...

Stimmt!

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus

Wenn er aber die Handwerkerregelung in Anspruch nehmen kann (bei Fz. > 3,5 bis 7,5 t im Radius von 50 km um den Betriebssitz), braucht er den ganzen Zermon der Karte auslesen und Archivierung des Fahrzeugspeichers überhaupt nicht.

Es sind sogar 100 KM. Ich zitiere mal aus der EG Verordnung 561/2006 : "...Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden..."

Meiner Meinung nach müst Ihr nur den Tachographen auf "Out" stellen, und dann kanns schon losgehen. ;)

 

Themenstarteram 11. Oktober 2013 um 16:41

MancombShepgood, kannst Du das bitte verlinken?

Danke!

Wenn ich das jetzt richtig zusammenkriege, ist out of scope nur auf Privatgeländen zulässig und das auch nur, wenn keine unmittelbare Bevörderung durch den gleichen Fahrer davor stand bzw dahinter steht. Sprich Rangierleute auf dem Hof können das Ding auf Out stellen; aber ein Fahrer, der von einer Tour kommt, kann nicht einfach auf dem Hof out machen.

Auf öffentlichen Straßen geht oos grundsätzlich nicht

Korrigiert mich bitte, wenn ich Müll schreibe.

mfg

Zitat:

Original geschrieben von Go}][{esZorN

Wenn ich das jetzt richtig zusammenkriege, ist out of scope nur auf Privatgeländen zulässig und das auch nur, wenn keine unmittelbare Bevörderung durch den gleichen Fahrer davor stand bzw dahinter steht. Sprich Rangierleute auf dem Hof können das Ding auf Out stellen; aber ein Fahrer, der von einer Tour kommt, kann nicht einfach auf dem Hof out machen.

Auf öffentlichen Straßen geht oos grundsätzlich nicht

Korrigiert mich bitte, wenn ich Müll schreibe.

mfg

Du schreibst Müll :D

Die 100 KM Grenze aus der EG Vo 561/2006 stimmt schon, das Gerät zeichnet aber dennoch auf und der Massenspeicher muss ausgelesen werden.

Von daher fallen die Kosten für Stick und Software eh an, daher würde ich mich dazu entschließen meine Fahrer die Fahrerkarte nutzen zu lassen und regelmäßig auszulesen. Damit ist dann auch klar wer die Knöllchen zu zahlen hat ;)

Grüße

Steini

Stellungnahme des Landes Baden-Württenberg auf eine Anfrage der Gartenbau-Berufsgenossenschaft :

Zitat:

Bei Betrieben, die in § 18 Abs. 1 Nr. 2 genannt sind, handelt es sich ausschließlich, wie es sich schon aus dem Sachzusammenhang dieser Ausnahme ergibt, um Betriebe, die in der Urproduktion tätig sind. Auch die englische oder französische Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die in Artikel 13 die Grundlage der Ausnahmen des § 18 der FPersV darstellt, lässt keinen anderen Schluss zu. Die Tätigkeit der von Ihnen beschriebenen Garten- und Landschaftsbau-(Gala)-Betriebe ist jedoch gerade nicht die Urproduktion von Zierpflanzen, Obst oder Gemüse, etc., sondern die (künstliche) Gestaltung von Gärten (nach künstlerischen Gesichtspunkten) oder Landschaften. Dass dabei auch Pflanzen zum Einsatz kommen, erfüllt nicht den für die Ausnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 notwendigen Tatbestand der Urproduktion, da die zum Einsatz kommenden Pflanzen von An- und Aufzuchtbetrieben zugekauft werden.

Sowohl die englische als auch die französische Fassung verwenden die Begriffe „horticultural undertaking“ bzw. entreprise d’horticulture“, somit Begriffe die für den Anbau und die Aufzucht (Aussaat von Samen über den Steckling zur verkaufsfertigen Zier- oder tragenden Nutzpflanze) von Pflanzen (im Allgemeinen Früchte, Beeren, Nüsse, Gemüse, Blumen, Bäume, Sträucher und Rasen) stehen, bzw. z.B. auch für die Forschung auf dem Gebiet der Ertrags- oder Qualitätsverbesserung bzw. der Schädlingsresistenz etc. Auch die lateinischen Wortstämme „hortus“ und „cultus“ führen insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Der Unterschied zur Landwirtschaft ergibt sich einzig aus der Größe der zu betrachtenden Anbaufläche für die Produkte. Um eine Benachteiligung der in der Regel kleineren Gartenbau-Betriebe (z.B. Erzeuger von Salat, Gemüse, Beeren etc.) gegenüber den ebenfalls in der Ausnahme genannten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben oder der Fischerei zu vermeiden, wurden diese Betriebe ausdrücklich in die Ausnahme aufgenommen. Gemein ist allen diesen Betrieben, dass sie im weitesten Sinne in der Urproduktion tätig sind.

Demgegenüber übernehmen Gala-Betriebe z.B. Pflanzen von Händlern oder Gartenbaubetrieben, um sie in landschaftsgestaltender Form an einem anderen Ort als dem Erzeugerbetrieb wieder in den Boden zu pflanzen. Sie erzeugen diese Pflanzen somit nicht selbst, sondern kaufen diese (ausweislich der Rechnung) bei Erzeugerbetrieben oder Händlern zu, um sie in handwerklicher Tätigkeit auf einem Grundstück des Auftraggebers wieder einzupflanzen. Dass hierzu auch Kenntnisse der Bodenbearbeitung, Standortwahl und dergleichen bei der Ausbildung zum Garten- und Landschaftbauer (man sollte insoweit besser Garten- und Landschaftsgestalter sagen) vermittelt werden und erforderlich sind, ist unbestritten, aber für die Beurteilung nach fahrpersonalrechtlichen Gesichtspunkten völlig ohne Bedeutung.

Daneben erbringen Gala-Betriebe auch handwerkliche Leistungen wie die Verlegung von Pflaster, Erdarbeiten zur Landschaftsgestaltung, Verlegung von Rohrleitungen, Setzen von Findlingen und dergleichen. Diese Tätigkeiten haben nun mit dem Begriff des Gartenbaus im Sinne der Ausnahme des § 18 Abs. 1 Nr. 2 absolut nichts zu tun. Gala-Betriebe, die garten- und landschaftsgestaltend tätig sind, können daher die Ausnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 nicht in Anspruch nehmen (100 Km Umkreis). Da es sich bei den Gala-Betrieben jedoch in aller Regel um Handwerksbertriebe, zumindest Betriebe, die auch handwerkliche Leistungen erbringen, handeln dürfte, könnte eine Ausnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Betracht kommen (50 Km Umkreis).

Nach alle dem wird von hier aus kein Grund für eine Änderung der „Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ unter Nummer 6.4 gesehen. In Baden-Württemberg können Gala-Betriebe Ausnahmen von den Sozialvorschriften daher nur nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b FPersV, soweit auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, in Anspruch nehmen.

deshalb mit dem zuständigen amt klären wie dort der sachverhalt gesehen wird

Jetzt bin ich erst mal sprachlos...... :eek:

Da meldet man eine Firma an unter dem Namen wie er in einer EU Vo benutzt wird und dann stellt sich heraus dass der Übersetzer der Vo es nicht genau genug nahm und in der Originalfassung etwas anderes gemeint ist :(

Das bestätigt mir aber meine Einstellung zusätzlich noch mehr dass es einfach besser ist von den ganzen Ausnahmen die Finger zu lassen und einfach die Karte zu nutzen. Sollte dann deswegen einer mal "blöd" kommen würde ich ihm einfach sagen das man nie genau wüsste ob man den 50 bzw 100km Radius verlassen müsste ;)

Grüße

Steini

wenn man es genau nimmt, ist die übersetzung schon richtig. die aufgezählten (Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen) sollen "produzierer" sein. problem ist nur die auslegung wie man es für sich übersetzt.

und da wir ja wissen das man sich gerne alles für sich möglichst zum vorteil auslegt.... :D

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