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Was darf man alles als Abschleppseil verwenden?

Hallo Leute,

einem Kumpel ist gestern der Wagen liegengeblieben, den wir jetzt abschleppen wollen. Steht auf einem Parkplatz.

Was darf man zum Abschleppen verwenden?

Geht da jedes Seil, Kette, oder sonstwas? Wie siehts mit der roten Markierung aus (die muss man doch haben!)? Einfach rote Plastiktüte in der Mitte vom Seil anmachen?

Wie siehts rein rechtlich aus? Ich hab Führerscheinklasse B.

 

Bin für jeden Tipp dankbar

Typ

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23 Antworten

Naja, sagen wir mal wo kein Kläger, da kein Richter...

Vor einiger Zeit hat mir mein Vectra ca. 200km von zu Hause entfernt den Dienst versagt. Wie könnte es anders sein, es war natürlich Sonntag und wir wollten nach Hause. Da wir mit zwei Fahrzeugen unterwegs waren, haben wir ihn kurzerhand die 200km nach Hause geschleppt. Alles andere wäre sinnlos gewesen. In der Stadt waren wir schön vorsichtig, aber auf der Landstraße (war auch ein Stück Autobahn dabei) sind wir je nach Beschaffenheit und Größe der Straße mit ca. 70-100km/h gefahren.

War an sich kein großes Problem. Wenn ich mir vorstelle wir wären mit 30km/h gefahren... da wär ich heute noch nicht zu Hause...

einfacher wäre es natürlich wenn man sich einen trailer von ner tanke ausleiht, kostet zb bei der dea 10 euro /tag(sagte kumpel der dort arbeitete) und dann den wagen auf den "anhänger" läd und dann gemüdlich nach hause eiert damit. problem: man braucht auto mit anhängekupplung ;-)

am 20. November 2002 um 22:29

Geschwindigkeit ? Abstand ?

 

@ toms

Sei mir biite nicht böse - aber Du solltest Dich informieren, bevor Du hier Stumpfflug laberst !!

Das ziehende Fahrzeug und das abgeschleppte Fahrzeug bilden eine Einheit, für die der Fahrer des ziehenden Fahrzeuges die volle und alleinige Verantwortung trägt.

Sogar die Versicherung des ziehende Fahrzeuges hat für alle Schäden einzutreten, die evtl. beim Abschleppen entstehen.

(Wenn z.B. der abgeschleppte in parkende Autos schleudert)

Die Höchstgeschwindigkeit des Schleppverbandes unterliegt lediglich der StVO, analog zu Anhängerbetrieb.

Also max. 80 km/h

Das angehangene Fahrzeug gilt in diesem Fall als Anhänger im Sinne der StVZO.

Eines noch :

Bitte beachten, den Unterschied zwischen Abschleppen und Schleppen.

Abschleppen gilt , wie im Thread schon richtig beschrieben, nur für nicht betriebsfähige Fahrzeuge. Diese müssen übrigens eine gültige Zulassung haben !. Der Lenker hinten muß mindestens 14 Jahre alt, mit dem Fahrzeug vertraut sein, es jederzeit sicher beherrschen können. Der Fahrer des ziehenden Fahrzeuges benötigt nur die Fahrerlaubnis für das Fahrzeug mit dem er abschleppt.

Tritt eine der Voraussetungen nicht zu, dann handelt es sich um Schleppen. ( Also auch wenn das Auto eigentlich fahren könnte )

Hierfür benötigt man in Deutschland eine Schleppgenehmigung. Der Fahrer des 1. Fahrzeuges benötigt den LKW - Führerschein zum Führen von Fahrzeugen mit mehr als 3 Achsen - weiß der Geier wie der jetzt heißt ( früher Klasse 2), der der hinten sitzt benötigt den Führerschein für das Fahrzeug in dem er sich befindet.

Abschleppseile sind zulässig für alle Fahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Alles drüber eine Abschleppstange, die für das tatsächliche Gewicht des abgeschleppten Fahrzeuges geprüft und zugelassen ist.

Das Abschleppen von Fahrzeugen mit Anhängern ist generell verboten - mit Ausnahme für Bergungsunternehmen mit entsprechender Sondergenhmigung - oder es erfolgt auf Anweisung einer Polzei - oder Ordnungsbehörde.

Hallo chaotix,

Du hast wenig Grund, hier beleidigend aufzutreten.

http://www.autobahnpolizei.de/f2_abs.htm

http://www.oeamtc.at/netautor/pages/resshp/anwendg/1020564.html

http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_11/a5.html

http://www.das-erste.de/moma/service/service_020730.asp

http://focus.msn.de/D/DL/DLD/DLDB/DLDB15/dldb15.htm

sind einmal Beispiele aus Belgien, Deutschland, Luxemburg, Österreich, Schweiz etc.

Wir können das gerne weiter diskutieren, aber bitte auf sachlichem Niveau.

Wie wäre es mit StVO §4 Abs.1: "Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird..."

Nimm einmal an, ich würde mit 72km/h abschleppen (20m/s) und der Abstand betrüge 4m. Dann hätte der Fahrer im abgeschleppten Wagen nur 0,2 Sekunden Zeit bevor es bummst. Da mein Wagen schon am verzögern ist, muß der Abgeschleppte noch stärker bremsen (sein Bremskraftverstärker ist aber ausgefallen!), damit sein Geschwindigkeitsüberschuß möglichst schnell abgebaut wird. Es knallt unweigerlich.

Die Ausnahme von §4 Abs.1 besteht nach ständiger Rechtsprechung übrigens kurzfristig z.B. beim ausscheren oder wieder einscheren, dort kann der Abstand _kurzfristig_ unterschritten werden (aber im Falles eines Falles wird der Richter wegen Verstoß gegen §1 einem trotzdem die Leviten lesen). Deswegen Videoaufzeichnungen bei Abstandsmessungeb und nicht nur Blitzen.

MfG

Thomas

@tomS und chaotix

Hallo Jungs,

ihr habt natürlich beide nicht Recht, zumindest wenn man den Links zu dem Thema glauben darf.

"Halber Tacho = 10km/h bei 5m Abstand" ist (Gott sei Dank) nicht vorgeschrieben, die Regel ist auch nicht auf diesen Fall gemünzt (sie geht z.B. von gleich wirksamen Bremsen aus)

Andersrum, bei praktisch jedem vernünftigen Tempo kann der Fahrer des gezogenen Autos bei einer wirklich überraschenden Vollbremsung das Auffahren nicht vermeiden.

"Ab-/Schleppen ist normaler Anhängerbetrieb, also 80km/h" ist natürlich Quatsch. U.a. wäre mir neu daß man Wohnwagen (unter2.8t) mit einem Seil in den Urlaub ziehen darf.

Die Wahrheit liegt wohl mehr in der Verkehrsituation und in der Vernunft des Abschleppers, weniger in einer fixen Zahl (egal ob sie jetzt 25, 30 oder 40km/h lautet).

am 21. November 2002 um 12:06

@ toms

 

Hallo Thomas

Die von Dir gelinkten Seiten sind ja recht interessant - stellen für Deutschland aber lediglich Empgehlungen dar !

Wie es im Ausland aussieht lassen wir mal beiseite.

Fakt ist, die von Dir angegebene Site der Autobahnpolizei ist eine Empfehlung

Zitat:

3.1.3 Geschwindigkeit

Eine spezielle Regelung über die Geschwindigkeit beim Abschleppen ist nicht vorhanden. Allerdings besagt § 43 III StVZO, dass die Abschleppvorrichtung nicht länger als 5m sein darf. Berücksichtigt man, dass der regelmäßig geforderte 1,5-Sekunden-Sicherheitsabstand unter den besonderen Bedingungen des Abschleppens ausnahmsweise auf 0,8-Sekunden für die Reaktions- und Bremsansprechzeit reduziert werden darf, ergibt sich eine maximale Geschwindigkeit von 25 km/h bezogen auf den Abstand von 5m.

Diese Empfehlung entbehrt nur leider jeder Rechtsgrundlage, da weder in der StVZO noch in der StVO ein entsprechender Passus generiert ist.

Diese o. a. Empfehlung würde ja zum Beispiel bedeuten, das wer mit einem Seil schleppt einer Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegen würde, weil das hintere Fahrzeug seinen Sicherheitsabstand nicht einhält.

Entschuldige - aber das ist einfach lachhaft !

Das hintere Fahrzeug hat keinerlei Einfluss auf die Geschwindigkeit oder den Abstand, der durch die Verbindung bereits definiert ist.

Die Qintessenz aus dem angegeben § 43 Satz 3 der StvZO wäre ja, das man mit einer Stange schleppend überhaupt nicht an die Reaktionszeit gebunden wäre, da eine feste Verbindung zwischen den Fahrzeugen besteht.

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_43.php3

Man muss halt eben nicht alles glauben was die "Grünen" so erzählen.

Beim Verkehrsrichter jedenfalls sind sie mit ihrer These hier in jedem Fall 2. Sieger.

Re: @ toms

 

Hi. Du hast nen GTS? Wie ist der so? Bist du zufrieden? Es gibt ja viele hier im Forum, denen der GTS nicht gefällt.

am 21. November 2002 um 12:27

Nachtrag

 

Die StVO sagt dazu wörtlich :

Zitat:

§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen

(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.

(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

Kein Wort über Geschwindigkeit !

Aber im Zweifelfalle regelt ja der § 3 der StVO alles

Zitat:

§ 3 Geschwindigkeit

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

Aber da sind ja dann vielleicht schon 5 km/h zu schnell.

Da ist es nicht anderes wie überall - Auch wenn Du in der Stadt 50 km/h fahren kannst und darfst - ist es unter Umständen doch zu schnell.

Weil nicht alles was man darf ist nicht automatisch statthaft.

am 21. November 2002 um 12:30

Hi schwarzer Vectra

 

Ich bin mit dem Teil voll und ganz zufrieden.

Ansonsten haben wir hier einen Thrad aufgemacht

http://www004.calibra-web.de/vb/showthread.php3?threadid=26064

Ich würd ihn immer wieder kaufen !

Gruss

Andreas

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