Was darf ich ziehen? (T4 FSK B)
Ich hatte folgendes Gedankenspiel:
Der T4 68PS Diesel hat eine gebremste Anhängelast von 1485kg (Der 88PS sogar 2000kg, und auf 2500kg auflastbar angeblich, aber ich nehme mal den kleinen für die weitere Rechnung).
T4 Eigengewicht liegt bei 1536kg leer.
Moderne Tieflader kommen im Schnitt auf ca 500kg Eigengewicht.
Der Kadett selbst wiegt 785kg.
Ergibt zusammen eine Anhängelast von 1285kg und ein Gesamtgewicht des Gespanns (T4+Anhänger+Kadett) von 2821kg.
Und selbst wenn man einen T4 mit größerem Motor und 1702kg Eigengewicht nimmt, käme man auch nur auf 2987kg Gesamtgewicht fürs Gespann.
Somit unterläge man doch noch der "zulässige Gesamtmasse der Kombination von Hänger und Pkw auf maximal 3.500 kg" die man mit dem normalen B Schein ziehen darf und beim T4 bewegt man dich doch ebenso in der rechtlich einwandfreien Anhängelast.
So dachte ich jedenfalls. 😉 Ein Bekannter meinte zu mir allerdings "Nein geht nicht. Mit dem T4 darfst du leider nur 700kg ziehen, oder brauchst den BE." Seiner Argumentation konnte ich leider nicht folgen und mir daher auch nicht merken.
Daher frage ich einmal hier.. vielleicht kann es mir ja jemand verständlich erklären.
Warum ist das so?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@gardiner schrieb am 27. November 2019 um 08:46:16 Uhr:
Zitat:
Ich glaub das ist mittlerweile überholt
Ich bin mir mal sicher, dass es nicht überholt ist und/ oder dass Du Deinen Fahrlehrer falsch verstanden hast. In §42 StVZO steht nach wie vor drin, dass die gezogene Anhängelast bei PKW nicht die zGM des Zugfahrzeugs überschreiten darf.
Und meines Wissens nach ist die StVZO durchaus weiter in Kraft.
Thema verfehlt, weil es doch um das Fahrerlaubnisrecht geht. Und nach der früheren Definition der Klasse B durfte die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (nicht die Anhängelast) nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs (nicht die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs).
Und weil die frühere Regelung auch für Alt-Inhaber einer Klasse B nicht mehr gilt, war die Aussage von @Rosigeredder, dass das mittlerweile überholt ist, völlig richtig.
20 Antworten
Zitat:
@Rosigeredder schrieb am 27. November 2019 um 09:04:46 Uhr:
Ich hab ihn genau richtig verstanden:
Zitat:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Quelle: § 6 FeV
Du wirfst Fahrerlaubnisrecht und Fahrzeugzulassungsrecht in einen Topf. Die StVZO ist uneingeschränkt gültig und in Kraft, daneben existieren natürlich noch andere ergänzende Regelungen und Vorschriften wie FZV, EG oder ECE, aber "Bestandsschutz" nach StVZO ist schlicht Quatsch.
Zitat:
@gardiner schrieb am 27. November 2019 um 08:46:16 Uhr:
Zitat:
Ich glaub das ist mittlerweile überholt
Ich bin mir mal sicher, dass es nicht überholt ist und/ oder dass Du Deinen Fahrlehrer falsch verstanden hast. In §42 StVZO steht nach wie vor drin, dass die gezogene Anhängelast bei PKW nicht die zGM des Zugfahrzeugs überschreiten darf.
Und meines Wissens nach ist die StVZO durchaus weiter in Kraft.
Thema verfehlt, weil es doch um das Fahrerlaubnisrecht geht. Und nach der früheren Definition der Klasse B durfte die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (nicht die Anhängelast) nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs (nicht die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs).
Und weil die frühere Regelung auch für Alt-Inhaber einer Klasse B nicht mehr gilt, war die Aussage von @Rosigeredder, dass das mittlerweile überholt ist, völlig richtig.
Zitat:
@Rosigeredder schrieb am 27. November 2019 um 08:37:56 Uhr:
Zitat:
@querys schrieb am 27. November 2019 um 08:05:21 Uhr:
Die alte Klasse B (bis Januar 2013) war
irgendein Anhänger, solange zGG PKW + zGG Anhänger nicht mehr als 3500kg UND zGG Anhänger kleiner Leermasse Zugfahrzeug.
Ich glaub das ist mittlerweile überholt, d.h. für Fahrerlaubnisbesitzer der Klasse B vor Januar 2013 gilt auch die neue Regelung wonach Zugfahrzeug leer nicht mehr schwerer sein muss als Anhänger voll.
Ja das stimmt natürlich.
Hätte ich noch deutlich machen müssen. Die 8,75 Tonnen für alt-BE-Inhaber gilt aber trotzdem noch.
Neu BE-Fahrer können nur 7 Tonnen fahren.
*Klugscheiss* - die 8,75to sind aber auch nicht Ende der Fahnenstange - der ALTE BE (bis 2013) erlaubt ja "Anhänger unbegrenzt" und diese 8,75to ergeben sich ja aus den 3,5to LKW (!) und dem 1,5-fachen Anhängegewicht - 5,25to. Also StVO oder -ZO.
Fährt man aber 'ne Sattelzugmaschine mit 3,5to zGG, meinetwegen 2,5to Leergewicht und etwa 1to Sattellast (ja, man selbst muss ja auch noch mitfahren) kann man auch ~10to Sattelauflieger anhängen - mit BE.
Noch geiler wirds mit einer "reinen" ZUGmaschine... wenn man beispielsweise 'n alten Unimog o.ä. so zulässt - den auch auf 3,5to zGG. DANN wird das max. Anhängergewicht durch §35 StVZO, "Motorleistung" begrenzt, die pro Tonne Zug-Gesamtgewicht mindestens 2,2kW betragen muss. Sind bei 'nem 406er mit dem "großen" 59kW-Motor ~26,8to Zug-Gesamtgewicht und etwa ~23,5to Anhängelast. Um mal... zu spinnen ;-) :-D
Noch besser hat man es wenn man den BE bis 2009 gemacht hat, dann ist man automatisch auch grundqualifiziert. Macht man später mal den C1E oder CE UND will gewerblich fahren, braucht man nicht mehr die Berufskraftfahrerausbildung sondern muss nur noch die fünf Module machen.... aber das auch nur nebenbei.
Ähnliche Themen
Zitat:
@v8.lover schrieb am 27. November 2019 um 12:01:40 Uhr:
Noch besser hat man es wenn man den BE bis 2009 gemacht hat, dann ist man automatisch auch grundqualifiziert. Macht man später mal den C1E oder CE UND will gewerblich fahren, braucht man nicht mehr die Berufskraftfahrerausbildung sondern muss nur noch die fünf Module machen.... aber das auch nur nebenbei.
ach interessant. Mein BE ist von November 2009, mein CE aus November 2011. Passt das noch?
Wobei ich wohl eh nie gewerblich fahren werde 😁
interessant mit dem Unimog, soweit hab ich das tatsächlich noch nicht gesponnen. Kein Wunder, dass die da nen Riegel vorgeschoben haben 😁
*edit* Grundqualifikation nur bis 09.09.09, also ganz knapp verpasst.
https://www.flvbw.de/.../...ifikation-klasse-be-79-06-zum-zweiten.html
...jo, leider knapp verpasst.
Ich habe meinen BE 2008 gemacht... je nachdem, wo und wie ich demnächst anfange, "richtig" zu arbeiten (z.Z. noch Student), will ich auch noch die Module nachmachen und dann wohl CE. Einfach "weil"... nagut, eigentlich weil ich nochmal 'n LKW/Sattelzugmaschine mit H-Zulassung haben möchte. :-)
In der Tat wars "damals" zwar cool, dass man das durfte bzw. heute ja auch immer noch darf, mit dem "alten" BE, aber gelehrt über Druckluftbremsen o.ä. wurde halt NICHTS. Das konnte ich mir dann alles selbst beibringen..