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Was darf ich bei stillgelegtem Motorrad mit "Ruheversicherung"?

Guten Morgen,
ich habe mein Motorrad erstmals vorüber gehend stillgelegt. Im Frühjahr werde ich keinen gültigen TÜV mehr haben, also werde ich keine Zulassung bekommen. Keine Zulassung, keine Fahrt zum TÜV, so dachte ich.
Also Transport auf einem Anhänger zum TÜV.

Nun kam Post von der Versicherung, das für mein Motorrad weiterhin eine kostenlose "Ruheversicherung"besteht. Diese greift bei Fahrten zum TÜV bzw. bei Fahrten zur Zulassung.

Bezieht sich das jetzt auf die Haftpflichtversicherung ? Die Vollkasko lasse ich eh weiter laufen.

Heist das jetzt das ich im Frühjahr ohne Zulassung und entwerteter Kennzeichentafel selbst zum TÜV fahren darf ?

Danke für eventuelle Antworten und ein schönes WE.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Heist das jetzt das ich im Frühjahr ohne Zulassung und mit entwerteter Kennzeichentafel selbst zum TÜV fahren darf ?

Nur wenn die Zulassungsstelle das Kennzeichen vorab zuteilt.

Ansonsten begehst du mehrere Straftaten.

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Dann wird aber wohl der normale Jahresbeitrag dafür fällig,oder wie soll das gehen ?

Wie oder welcher VK-Schaden kann entstehen wenn das Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden darf ?
Ich sehe da jetzt nur mein Fahrzeg,das steht in abgeschlossener Einzelgarage auf meinem Grundstück

Zitat:

@Tappi 64 schrieb am 3. Dezember 2016 um 16:54:05 Uhr:


Dann wird aber wohl der normale Jahresbeitrag dafür fällig,oder wie soll das gehen ?

Wie oder welcher VK-Schaden kann entstehen wenn das Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden darf ?

Erste Frage : ja
Zweite Frage: keiner

Ich lasse den Vertrag trotzdem weiter laufen. Ich lasse das Motorrad ja so schnell wie möglich wieder zu, die Stilllegung hat seinen Hintergrund.

Ich hoffe keinen Versicherungswechsel

Zitat:

@celica1992 schrieb am 3. Dezember 2016 um 17:03:28 Uhr:


Ich hoffe keinen Versicherungswechsel

Nein, nichts böses, nichts unmoralisches und nichts illegales.

Versprochen ! Ehrenwort !

Ich weiß auch nicht warum Du das hoffst, scheint etwas zu sein was man nicht macht. Zumindest nicht SO macht.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 3. Dezember 2016 um 15:35:32 Uhr:



Zitat:

@celica1992 schrieb am 3. Dezember 2016 um 15:26:23 Uhr:


Hast es doch richtig zitiert, du darf zum Tüv fahren, musst das Schild dran machen.

Danke, ich habe jetzt auch gefunden was ich gesucht habe, beim TÜV Nord.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 3. Dezember 2016 um 15:35:32 Uhr:



Zitat:

Hat Ihr vorübergehend abgemeldetes Fahrzeug noch ein entstempeltes amtliches Kennzeichen, dürfen Sie direkt zur Wiederzulassung und der Hauptuntersuchung inklusive Abgasuntersuchung fahren. Einzige Einschränkung: Die Zulassungsstelle muss im selben oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk liegen. Sie müssen jedoch gewährleisten, dass bereits diese Fahrten durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.

Passt alles, freu, Danke !🙂

######CLOSED######

Richtig, aber Du solltest dann im Besitz einer neuen eVB für die spätere Zulassung sein, sonst geht das ins Auge.
Die eVB bietet Dir vorläufigen Versicherungsschutz mit entwerteten Kennzeichen für Fahrten zum TÜV und/oder Zulassungsstelle.

Laß dich nicht beirren, für zum Tüv brauchst du keine eVB

Auf jedem Fall hat er bei einer entsprechenden Fahrt ohne eVB keinen vorläufigen Versicherungsschutz (der ja nur durch die eVB gedeckt sein kann).

Die Ruheversicherung gilt ja nur für Kasko, nicht für Haftpflicht.
Sonst müßten die AKB sich völlig verändert haben, was ich nicht glaube.

Er braucht hier keinen vorläufigen Schutz, er hat eine Ruheversicherung und die läßt Fahrten zum Tüv zu.
Wo steht das er zum Tüv eine eVB braucht und soll er die dem Tüv vorzeigen?

Der TE sollte sich die Frage stellen, welche Versicherung bei einem Haftpflichtschaden eintreten sollte und warum.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 3. Dezember 2016 um 16:49:42 Uhr:


Bitte jetzt hier nicht alles zerfleddern und in Zweifel stellen.

Wieso hier nicht ? 😕
Das macht ihr doch sonst auch bei jedem Thread so, obwohl schon längt das Thema an sich geklärt ist. 😮

Zitat:

@celica1992 schrieb am 3. Dezember 2016 um 18:24:13 Uhr:


Er braucht hier keinen vorläufigen Schutz, er hat eine Ruheversicherung und die läßt Fahrten zum Tüv zu.
Wo steht das er zum Tüv eine eVB braucht und soll er die dem Tüv vorzeigen?

Eine Ruheversicherung (abgemeldetes KFZ) gilt nur für Kasko.
Warum wohl darf ein abgemeldetes KFZ nicht auf öffentlichen Plätzen stehen ? Weil es im Rahmen der Ruheversicherung bei Hapftplicht eine Deckung gibt ? 🙄

Die eVB ist eine vorläufige Deckungbescheinigung für Haftpflicht und somit für Fahrten zum TÜV und Zulassung.

Einen anderen vorläufigen Versicherungsschutz gibt es nicht.

Was soll er mit einem vorläufigen Versicherungsschutz?? Man soll einfach mal eine AKB lesen, hier ein Auszug
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen,
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
Ruheversicherung
H.1.1 Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren
Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht
beendet.
H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn uns
die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, Sie
verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes.
H.1.3 Die Regelungen H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Wohnwagenanhänger
sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als einem
Jahr.
Umfang der Ruheversicherung
H.1.4 Mit der Ruheversicherung leisten wir während der Dauer der Außerbetriebsetzung
eingeschränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
• die Kfz-Haftpflichtversicherung,
• die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der
Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung besteht.
Bei der Autoschutzbrief-, Fahrerschutz- und bei der Ausland-Schadenschutz-
Versicherung besteht kein Versicherungsschutz.
usw

Wenn Du schon zitierst, dann bitte richtig und bitte unmissverständlich.

Hier ein Auszug vom GDV, bei dem ja die meisten Versicherer angschlossen sind:

Umfang der Ruheversicherung
H.1.4
Mit der beitragsfreien Ruheversicherung ge
währen wir Ihnen während der Dauer der Außer-
betriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
?
die Kfz-Haftpflichtversicherung,
?
die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung
eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand.
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
H.1.5
Während der Dauer der Ruheversicheru
ng sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
?
in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
?
auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B.
durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen)
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser
Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verlet
zen Sie Ihre Pflichten, sind wir unter den
Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei.

Das steht ganz klar, dass bei einer Ruheversicherung das KFZ nicht im öffentlichen Raum stehen und bewegen darf.
Die dort angegebene Haftpflichtdeckung bezieht sich nur auf dem Fall, wenn ein Schaden vom abgestellten KFZ z.B. auf privaten Grundstück oder Garage ausgegangen ist (wie z.B. ein Brandherd, im Dunkeln stolpert jemand über die Anhängerkupplung usw.).

Und dort steht auch, wenn die Pflicht verletzt wird, ist der Versicherer leistungsfrei (siehe oben).

Er muss halt in seine AKB schauen,
Auszug HUK:
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung, beim Fahrerschutz und
beim Autoschutzbrief
H.3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung, beim Fahrerschutz und beim Autoschutzbrief
besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten.
Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen
am Fahrzeug geführt werden muss.
Was sind Zulassungsfahrten?
H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten zur Zulassungsbehörde, um das Fahrzeug
anzumelden und Fahrten zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung.
Das von der Zulassungsbehörde vorab zugeteilte Kennzeichen
muss am Fahrzeug angebracht sein. Sie dürfen das Fahrzeug nur
innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden
Bezirks fahren. Außerdem müssen Sie bei Fahrten zur Zulassungsbehörde
die Versicherungsbestätigung bzw. die Nummer der elektronischen
Versicherungsbestätigung mit sich führen

Eindeutiger kann man es wohl kaum verfassen

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