Was darf ich bei stillgelegtem Motorrad mit "Ruheversicherung"?

Guten Morgen,
ich habe mein Motorrad erstmals vorüber gehend stillgelegt. Im Frühjahr werde ich keinen gültigen TÜV mehr haben, also werde ich keine Zulassung bekommen. Keine Zulassung, keine Fahrt zum TÜV, so dachte ich.
Also Transport auf einem Anhänger zum TÜV.

Nun kam Post von der Versicherung, das für mein Motorrad weiterhin eine kostenlose "Ruheversicherung"besteht. Diese greift bei Fahrten zum TÜV bzw. bei Fahrten zur Zulassung.

Bezieht sich das jetzt auf die Haftpflichtversicherung ? Die Vollkasko lasse ich eh weiter laufen.

Heist das jetzt das ich im Frühjahr ohne Zulassung und entwerteter Kennzeichentafel selbst zum TÜV fahren darf ?

Danke für eventuelle Antworten und ein schönes WE.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Heist das jetzt das ich im Frühjahr ohne Zulassung und mit entwerteter Kennzeichentafel selbst zum TÜV fahren darf ?

Nur wenn die Zulassungsstelle das Kennzeichen vorab zuteilt.

Ansonsten begehst du mehrere Straftaten.

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Eben, hatte ich ja oben schon geschrieben, was bei H.3.2 letzter Satz geschrieben steht.

ich gebe es auf, man kann ja alles komplizierter machen, wie es eh schon ist

es kommt auf die akb an. fertig.

Corsa hat nur den Verweis zur Ruheversicherumg im StornoNachtrag aufgegriffen, der darauf hinweist (so würde ich ihn lesen), dass

Zitat:

Versicherungsschutz [... ] für Fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen im Zusammenhang mit dem Zulassungsfahrten- z.B. Fahrten zur An- und Abmeldung, Fahrten zur Durchführung der HU, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung [nur im Rahmen der vorläufigen Deckung besteht].

Aufschluss geben hier nur die AKB der Gesellschaft in der Fassung, die zum Vertragsbeginn Gültigkeit hatte.

Am sichersten wird es so oder so bleiben, dass mit der Gesellschaft zu besprechen und sich entsprechend schriftlich geben lassen. Sprich eVb geben lassen + Einzeiler, dass VS für diese Fahrten bestehen.

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 3. Dezember 2016 um 17:46:12 Uhr:



Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 3. Dezember 2016 um 15:35:32 Uhr:


Danke, ich habe jetzt auch gefunden was ich gesucht habe, beim TÜV Nord.

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 3. Dezember 2016 um 17:46:12 Uhr:



Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 3. Dezember 2016 um 15:35:32 Uhr:


Passt alles, freu, Danke !🙂

######CLOSED######

Richtig, aber Du solltest dann im Besitz einer neuen eVB für die spätere Zulassung sein, sonst geht das ins Auge.
Die eVB bietet Dir vorläufigen Versicherungsschutz mit entwerteten Kennzeichen für Fahrten zum TÜV und/oder Zulassungsstelle.

Die eVB habe ich schon heute, hat mir die Versicherung schon mitgeteilt.

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Dann solltest du vor der Fahrt zum TÜV bei der Zulassungsstelle noch fragen, ob dein Kennzeichen noch deinem Motorrad zugeteilt ist. Nicht dass schon ein anderes Fahrzeug damit unterwegs ist.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 3. Dezember 2016 um 23:54:22 Uhr:


Dann solltest du vor der Fahrt zum TÜV bei der Zulassungsstelle noch fragen, ob dein Kennzeichen noch deinem Motorrad zugeteilt ist. Nicht dass schon ein anderes Fahrzeug damit unterwegs ist.

Danke, ja guter Tipp. Auf was man alles denken muss.
Und wenn es nun wem anders zugeteilt wurde, bekomme ich dann ein neues, welches ich mir dann prägen lassen muss , anbauen und erst später , wenn ich den TÜV habe die Steuerplakette geklebt bekomme ?

Jetzt stellt sich nur noch die Frage wie die vorläufige Deckung (eVB für Tüvfahrt) berechnet wird.
Hatte ich noch nie

Das KZ wird nach abmeldung auf den Namen reserviert für 1Jahr
ist aber unrelevant da es sich nur um eine TÜV fahrt handelt
Ist das auch versichert bei mitführen der Evb (man sollte es nicht übertreiben wie weit man zum TÜV fährt)

Danach kann man es zulassen mit der evb nummer des Versicherers

Wenn das KZ entstempelt wurde wird auch keine Plakette zugeteilt am KZ,
Erst bei der Zulassungsstelle bekommt man dann augrund des TÜV-Berichts die Plakette auf das KZ

Für die Evb nummer wird nichts berechnet
Erst bei Zuteilung des KZ mit einer evb (also ab Zulassung)

Ich würde mal gerne wissen, wo man das alles so nachlesen kann, was hier gepostet wird

Zitat:

@DeMarquesAMG schrieb am 4. Dezember 2016 um 08:54:11 Uhr:


Das KZ wird nach abmeldung auf den Namen reserviert für 1Jahr
ist aber unrelevant da es sich nur um eine TÜV fahrt handelt
Ist das auch versichert bei mitführen der Evb (man sollte es nicht übertreiben wie weit man zum TÜV fährt)

Danach kann man es zulassen mit der evb nummer des Versicherers

Wenn das KZ entstempelt wurde wird auch keine Plakette zugeteilt am KZ,
Erst bei der Zulassungsstelle bekommt man dann augrund des TÜV-Berichts die Plakette auf das KZ

Für die Evb nummer wird nichts berechnet
Erst bei Zuteilung des KZ mit einer evb (also ab Zulassung)

Danke, so nehme ich das mit, wird schon alles schief gehen.

Zitat:

@DeMarquesAMG schrieb am 4. Dezember 2016 um 08:54:11 Uhr:


Das KZ wird nach abmeldung auf den Namen reserviert für 1Jahr
ist aber unrelevant da es sich nur um eine TÜV fahrt handelt
Ist das auch versichert bei mitführen der Evb (man sollte es nicht übertreiben wie weit man zum TÜV fährt)

Danach kann man es zulassen mit der evb nummer des Versicherers

Wenn das KZ entstempelt wurde wird auch keine Plakette zugeteilt am KZ,
Erst bei der Zulassungsstelle bekommt man dann augrund des TÜV-Berichts die Plakette auf das KZ

Für die Evb nummer wird nichts berechnet
Erst bei Zuteilung des KZ mit einer evb (also ab Zulassung)

Aus dem Bauch heraus geschrieben?

Denn im Gesetz steht was anderes:
§ 10 Abs. 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung regelt ziemlich genau, unter welchen Voraussetzungen man mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Ich spar mir das Zitieren.

Und § 14 Abs. 1 letzter Satz gibt dem Fahrzeughalter die Möglichkeit, sich das Kennzeichen für die spätere Wiederzulassung für max. 12 Monate reservieren zu lassen.

Davon, dass das Kennzeichen automatisch für 12 Monate für den bisherigen Halter reserviert wird, steht da nichts.

Und da man notfalls das Bestehen der Haftpflichtversicherung bei einer Kontrolle nachweisen muss (um weiterfahren zu können) empfiehlt es sich, die Versicherungsbestätigung in Schriftform mitzunehmen. Meine Versicherung (HUK24) z.B. vergibt mir die eVB per Mail, denn entweder nehme ich das Schreiben oder zumindest den Code zur Zulassungsstelle mit. Ausdrucken und mitnehmen fand ich bisher einfacher.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 4. Dezember 2016 um 11:08:30 Uhr:


Aus dem Bauch heraus geschrieben?

[...]

Davon, dass das Kennzeichen automatisch für 12 Monate für den bisherigen Halter reserviert wird, steht da nichts.

Früher war das mal so, dass Kennzeichen automatisch für - glaube ich - ein Jahr gesperrt waren und dem bisherigen Fahrzeug zugeteilt blieben. Heute ist es so, wie du ermittelt hast, das heißt DieDicke muss sich darum kümmern, dass nach dem Abmelden das Kennzeichen für ihn reserviert bleibt.

Tröste dich, ich bin auch schon auf die alte Regelung hereingefallen. Bei Wiederzulassung war das Kennzeichen leider schon anderweitig vergeben.

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